Die tatsächlichen Beschlagnahme- und Einziehungsmöglichkeiten nach Art. 58 BayNatSchG sind sehr eng umgrenzt.
§22 OWiG ist allgemeines Blahblah ("nur wenn das Gesetz es zulässt"), §53 OWiG regelt nur, dass die Polizei nach den Vorschriften der StPO Beschlagnahmungen anordnen kann.
§111 StPO regelt nur, dass eine Sache beschlagnahmt werden kann, wenn die Einziehung im weiteren Verfahren wahrscheinlich ist.
Die Ordnungswidrigkeiten in Art. 57 BayNatSchG, bei denen nach Art. 58 eine Beschlagnahme und Einziehung möglich ist, sind wiederum sehr genau gefasst und erfordern genaue Voraussetzungen. So müsste eine Rechtsverordnung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sein, in welcher ausdrücklich auf die Bussgeldbewehrung nach Art. 57, 2 hingewiesen wurde. Alles andere ist fürs MTB weniger bedeutsam.
Dies bedeutet klipp und klar, dass die VwV NICHT den Förster ermächtigt, zu behaupten, dass man da nicht fahren darf und daraufhin das MTB zu entreissen. Es bräuchte schon erst mal eine Rechtsverordnung, welche die Strecke sperrt.
Dass mit dem MTB "außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde" allein reicht nicht für eine Einziehung aus. Hier stellt die VwV die Rechtslage unrichtig dar. Im Übrigen ist "der vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehene Rahmen" für das Mountainbiken nach einschlägigen Gerichtsurteilen überhaupt nicht allgemein, sondern nur individuell absteckbar. Insofern ermuntert die VwV die Amtsträger hier zu rechtswidrigen Übergriffen.