Vermutlich wird es langsam Zeit sich mal selbst auch politisch zu engagieren... aufregen alleine hilft nichts mehr, wenn so gezielt gegen uns Mountainbiker vorgegangen wird.
Ja, und den ersten Schritt habe ich eben gemacht und mich bei der DIMB angemeldet.
Wie und in welcher Form ich noch weiter in der DIMB unterstützen kann, bin ich aktuell am überlegen.

Der Gegenwind der "Gegner" wird stärker, es ist an der Zeit auch mit persönlichen Engagement dagegen zu halten.
 
Da ich aber mit einem Verlassen des Weges zum Platz machen nach der neuen Verordnung nun automatisch illegal agiere, da in diesem Moment der Weg als nicht mehr geeignet gilt
"verlassen muss"
du darfst gerne weiter höflich sein.

das hier ist genial
"Wege, die durch Querfeldeinfahren entstanden sind, sind in aller Regel nicht geeignet für das Befahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft."
wege, die durch fahren entstanden sind, eignen sich offensichtlich nicht zum fahren.
 
Ja, und den ersten Schritt habe ich eben gemacht und mich bei der DIMB angemeldet.
Wie und in welcher Form ich noch weiter in der DIMB unterstützen kann, bin ich aktuell am überlegen.

Der Gegenwind der "Gegner" wird stärker, es ist an der Zeit auch mit persönlichen Engagement dagegen zu halten.
+2, aber gleich inkl. MTB-Club München Mitgliedschaft, bzw. umgekehrt ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein perfider Weg Mitglieder zu werben. ;)
ja, wahrscheinlich hat die DIMB das papier unterstützt, um so an mitglieder zu kommen...

th
 
+2, aber gleich inkl. MTB-Club München Mitgliedschaft, bzw. umgekehrt ;)
MTB-Club München gehe ich nicht rein. Die blockieren immer den Transporter für irgendwelche wilden Ausfahrten vom Autoteiler Vaterstetten, grad wenn ich den mal brauche :lol:

Bin schon bei DAV/ M97, wollt mich bei den Mitgliedschaften dann auch nicht verzetteln.
 
Quasi E-Bike Konform
Mofas aka Pedelecs bis 25 sind auch "ohne Motorkraft".
Das hat die Fahrradherstellerlobby nämlich schon interessiert, dafür hat sie sich eingesetzt.

Im Gegensatz zum engl. "Trailaccess" also dem dt. Betretungsrecht, dafür interessiert sich keine mir bekannte dt. Marke wirklich sichtbar, abgesehen vll. von bissl Sponsoring.

Erst diese 45er Mofas aka S-Pedelec brauchen dann auch ein Nummernschild usw.
 
Ja, und den ersten Schritt habe ich eben gemacht und mich bei der DIMB angemeldet.
Wie und in welcher Form ich noch weiter in der DIMB unterstützen kann, bin ich aktuell am überlegen.

Der Gegenwind der "Gegner" wird stärker, es ist an der Zeit auch mit persönlichen Engagement dagegen zu halten.
Das habe ich jetzt auch getan.

Jeder der sich an an den neuen Regelungen stört sollte beitreten. Einen anderen Weg sehe ich derzeit nicht. Irgendwie müssen wir uns organisieren und unsere Interessen gebündelt vertreten. Die DIMB erscheint mir persönlich als beste Möglichkeit, das zu erreichen.
 
Finde das Ganze sehr tragisch. Vor allem folgender Punkt:

"2Die bei Ordnungswidrigkeiten verwendeten Gegenstände können gemäß Art. 58 BayNatSchG, §§ 22, 53 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), § 111b der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt und eingezogen werden. 3Danach ist auch die Einziehung eines Mountainbikes, mit dem außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde, möglich."

Dürfen dann Pferde und Rollstühle auch beschlagnahmt werden?
Spaß bei Seite...
Ich warte auf die ersten Berichte dass das in Selbstjustiz versucht wird...

Statt den Dialog zu suchen und die durchaus aufgeheizte Stimmung zu beruhigen wird mit dieser Verwaltungsvorschrift das Gegenteil erreicht werden.

Andere Frage die ich mir schon lange stelle, aber noch keine klare Antwort gefunden habe.
Bei uns gibt es ein Vielzahl an Wegen die von Wanderern und Mountainbiker gemeinsam genutzt werden. Für die Wanderer wurde in den letzten Jahren vermehrt "Infrastruktur" geschaffen. Konkret werden Stufen und Geländer gesetzt... wo ist da der Unterschied zu einem Sprung oder einer Anliegerkurve?
Gibt's dafür ne Gesetzesgrundlage?
 
Finde das Ganze sehr tragisch. Vor allem folgender Punkt:

"2Die bei Ordnungswidrigkeiten verwendeten Gegenstände können gemäß Art. 58 BayNatSchG, §§ 22, 53 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), § 111b der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt und eingezogen werden. 3Danach ist auch die Einziehung eines Mountainbikes, mit dem außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde, möglich."

Dürfen dann Pferde und Rollstühle auch beschlagnahmt werden?
Spaß bei Seite...
Ich warte auf die ersten Berichte dass das in Selbstjustiz versucht wird...

Statt den Dialog zu suchen und die durchaus aufgeheizte Stimmung zu beruhigen wird mit dieser Verwaltungsvorschrift das Gegenteil erreicht werden.

Andere Frage die ich mir schon lange stelle, aber noch keine klare Antwort gefunden habe.
Bei uns gibt es ein Vielzahl an Wegen die von Wanderern und Mountainbiker gemeinsam genutzt werden. Für die Wanderer wurde in den letzten Jahren vermehrt "Infrastruktur" geschaffen. Konkret werden Stufen und Geländer gesetzt... wo ist da der Unterschied zu einem Sprung oder einer Anliegerkurve?
Gibt's dafür ne Gesetzesgrundlage?
Die tatsächlichen Beschlagnahme- und Einziehungsmöglichkeiten nach Art. 58 BayNatSchG sind sehr eng umgrenzt.
§22 OWiG ist allgemeines Blahblah ("nur wenn das Gesetz es zulässt"), §53 OWiG regelt nur, dass die Polizei nach den Vorschriften der StPO Beschlagnahmungen anordnen kann.
§111 StPO regelt nur, dass eine Sache beschlagnahmt werden kann, wenn die Einziehung im weiteren Verfahren wahrscheinlich ist.
Die Ordnungswidrigkeiten in Art. 57 BayNatSchG, bei denen nach Art. 58 eine Beschlagnahme und Einziehung möglich ist, sind wiederum sehr genau gefasst und erfordern genaue Voraussetzungen. So müsste eine Rechtsverordnung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sein, in welcher ausdrücklich auf die Bussgeldbewehrung nach Art. 57, 2 hingewiesen wurde. Alles andere ist fürs MTB weniger bedeutsam.

Dies bedeutet klipp und klar, dass die VwV NICHT den Förster ermächtigt, zu behaupten, dass man da nicht fahren darf und daraufhin das MTB zu entreissen. Es bräuchte schon erst mal eine Rechtsverordnung, welche die Strecke sperrt.

Dass mit dem MTB "außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde" allein reicht nicht für eine Einziehung aus. Hier stellt die VwV die Rechtslage unrichtig dar. Im Übrigen ist "der vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehene Rahmen" für das Mountainbiken nach einschlägigen Gerichtsurteilen überhaupt nicht allgemein, sondern nur individuell absteckbar. Insofern ermuntert die VwV die Amtsträger hier zu rechtswidrigen Übergriffen.
 
Dies bedeutet klipp und klar, dass die VwV NICHT den Förster ermächtigt, zu behaupten, dass man da nicht fahren darf und daraufhin das MTB zu entreissen.
Ich warte auch schon auf den Moment wo ein Grünrockzipfel im Wald einer Gruppe von 10 gstandenen MTB´lern versucht die Bikes mit genau dieser Begründung zu entreißen.
Hier werden noch viele Tränen fliesen......
 
Für die Wanderer wurde in den letzten Jahren vermehrt "Infrastruktur" geschaffen. Konkret werden Stufen und Geländer gesetzt... wo ist da der Unterschied zu einem Sprung oder einer Anliegerkurve?
Gibt's dafür ne Gesetzesgrundlage?
Auf was willst du hinaus? Das eine kann man nicht mit dem anderen Vergleichen da zb. Geländer Sicherungsmaßnahmen sind.
 
Vielleicht sollte man darauf hinweisen, daß i.d.R. weder Förster noch Ranger noch Jäger oder andere Zivilisten polizeiliche Befugnisse haben und einen auch nicht, zB. zur "Personalienfeststellung" o.ä. festhalten dürfen. Der "Jedermannparagraph" (§ 127 StPO) gilt nur bei Straftaten.
 
Ich warte auch schon auf den Moment wo ein Grünrockzipfel im Wald einer Gruppe von 10 gstandenen MTB´lern versucht die Bikes mit genau dieser Begründung zu entreißen.
Hier werden noch viele Tränen fliesen......
Mit Sicherheit wird es auch nicht bei friedlichen Begegnung bleiben, was wieder neues Öl ins Feuer gießt. Diese VwV wird für viel Streit sorgen. Irgendwie müssen wir erreichen dass das was @DaFriiitz hier richtig stellt möglichst vielen MTBlern bekannt ist, nämlich dass die VwV eben keine rechtliche Grundlage liefert, dass nach Eigenermessen eines Försters Räder beschlagnahmt werden dürfen.
 
Vielleicht sollte man darauf hinweisen, daß i.d.R. weder Förster noch Ranger noch Jäger oder andere Zivilisten polizeiliche Befugnisse haben und einen auch nicht, zB. zur "Personalienfeststellung" o.ä. festhalten dürfen. Der "Jedermannparagraph" (§ 127 StPO) gilt nur bei Straftaten.


Insbesondere offiziell bestellte Jagdaufseher mit forstlicher Ausbildung (Dienstabzeichen mit Wappen Bayern und Aufschrift Forst bzw. Jagdschutz) haben in ihrem Gebiet die umfassende Befugnisse der Naturschutzwacht und dürfen in diesem Rahmen bei Verstössen auch Personen anhalten und Personalien feststellen. .

https://blog.bayern-wild.de/tag/dar...sonen anhalten und Personalien feststellen. .
 
Die tatsächlichen Beschlagnahme- und Einziehungsmöglichkeiten nach Art. 58 BayNatSchG sind sehr eng umgrenzt.
§22 OWiG ist allgemeines Blahblah ("nur wenn das Gesetz es zulässt"), §53 OWiG regelt nur, dass die Polizei nach den Vorschriften der StPO Beschlagnahmungen anordnen kann.
§111 StPO regelt nur, dass eine Sache beschlagnahmt werden kann, wenn die Einziehung im weiteren Verfahren wahrscheinlich ist.
Die Ordnungswidrigkeiten in Art. 57 BayNatSchG, bei denen nach Art. 58 eine Beschlagnahme und Einziehung möglich ist, sind wiederum sehr genau gefasst und erfordern genaue Voraussetzungen. So müsste eine Rechtsverordnung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sein, in welcher ausdrücklich auf die Bussgeldbewehrung nach Art. 57, 2 hingewiesen wurde. Alles andere ist fürs MTB weniger bedeutsam.

Dies bedeutet klipp und klar, dass die VwV NICHT den Förster ermächtigt, zu behaupten, dass man da nicht fahren darf und daraufhin das MTB zu entreissen. Es bräuchte schon erst mal eine Rechtsverordnung, welche die Strecke sperrt.

Dass mit dem MTB "außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde" allein reicht nicht für eine Einziehung aus. Hier stellt die VwV die Rechtslage unrichtig dar. Im Übrigen ist "der vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehene Rahmen" für das Mountainbiken nach einschlägigen Gerichtsurteilen überhaupt nicht allgemein, sondern nur individuell absteckbar. Insofern ermuntert die VwV die Amtsträger hier zu rechtswidrigen Übergriffen.
Aber bedeutet eine Rechtsverordnung bzw Streckensperrung denn etwas anderes als zb die Schilder am Taubenberg? Wenn dem nämlich nicht so ist, brauch ich da doch bloß mal einen SINGLETRAIL fahren und zackbumm bin ich im Unrecht (zumindest nach dieser VwV)....
 
Aber bedeutet eine Rechtsverordnung bzw Streckensperrung denn etwas anderes als zb die Schilder am Taubenberg? Wenn dem nämlich nicht so ist, brauch ich da doch bloß mal einen SINGLETRAIL fahren und zackbumm bin ich im Unrecht (zumindest nach dieser VwV)....
ACHTUNG es folgt meine interpretation (ohne Rechtsanspruch):
Nachdem wie ich das verstehe, muss von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (nach meinem Kenntnisstand ist hier nicht mal die Gemeinde dafür zuständig) vor Ort erstmal gesichtet und dann bewertet werden, bevor Verbotsschilder aufgestellt werden dürfen.
Und selbst dann ist es mittels einer eingereichten Klage anfechtbar!

Wie Rechtssicher die Verbotsschilder am Taubenberg sind, müssen andere Bewerten....
 
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