Halt!
Grundsätzlich ist die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers von einer freiwilligen Herstellergarantie zu unterscheiden.
Gesetzlich haftet der Verkäufer, wenn er Unternehmer ist (Bikeladenbetreiber) und an Verbraucher (also uns) neue Teile verkauft bis zwei Jahre nach Auslieferung der Teile für Sachmängel, die schon zum Zeitpunkt der Auslieferung vorlagen.
Bei gebrauchten Teilen kann der Verkäufer die Haftung auf ein Jahr begrenzen. Wenn der Verkäufer selbst kein Unternehmer ist, kann er die Haftung sogar ausschließen. Daß muß er aber ausdrücklich sagen bzw. in einen schriftlichen Kaufvertrag aufnehmen. Falls mal jemand was gebraucht verkauft, soll er immer die Sachmängelgewährleistung ausschließen.
Ob ein Hersteller, der ja in der Regel seine Bikes/Teile, nicht selbst verkauft, dem Endkunden eine sog. Herstellergarantie anbietet, hängt ganz vom Willen des Herstellers ab. Und die Bedingungen und die Dauer der Garantie kann der Hersteller auch frei wählen. Es kommt also immer auf die jeweiligen Garantiebestimmungeng des Herstellers an, ob nur der Erstbesitzer oder auch Weitere in den Genuß der Garantie kommen.....
Gruß Martin