Wenn es ums Mountainbiken geht, wird auch gerne behauptet der Förster würde für Unfälle persönlich haften. Das wird oft als Argument angeführt um sich des Themas anschließend komplett entledigen zu können. Es ist aber einfach falsch.
Solange ein Förster nicht
grob fahrlässig Fallen, z. B. durch nicht ausreichend gekennzeichnete über Wege gespannte Forstschutzzäune, aufstellt, ist das insbesondere bei einem öffentlich-rechtlich beschäftigten Förster schon von gesetzes Wegen ausgeschlossen. Falls trotz der im Wald herrschenden niedrigen Sicherheitserwartung dennoch mal eine fahrlässige Verkehrspflichtverletzungen, z. B. ein unvermitteltes Abrollen von Stämmen eines nicht fachgerecht gesicherten
Holzpolters, vorkommen sollte, greift die
Amtshaftung und der Dienstherr tritt für erlittene Schäden ein. Alle anderen sollten für solche Fälle ohnehin eine
Waldbesitzerhaftpflicht haben.
Unabhängig davon ob ein Radfahrer nun im Wald auf einem Forstweg, einer Rückegasse, einem mit oder auch ohne Zustimmung oder Duldung des Eigentümers gestalteten Weges unterwegs ist, hat er sich auf die Gegebenheiten einzustellen, entsprechend vorsichtig zu verhalten um sich selbst vor Schäden zu bewahren.
Hier mal ein Auszug aus dem Urteil des
Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.07.2006, Az: 10 U 24/06, in dem das ganz gut erklärt wird:
...
1. Unter einer Verkehrssicherungspflicht versteht man die Pflicht dessen, der eine Gefahren-
quelle eröffnet, sie unterhält oder auf sie einwirkt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen und
zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum
Schaden anderer auswirken können (vgl. BGH VersR 1985, 839, 840; OLG Hamm NZV 2002,
129, 130; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn 51). Inhalt und Umfang der Verkehrs-
sicherungspflicht bestimmen sich nach der Widmung des Verkehrsweges (BGH VersR 1989,
847, 847), den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Intensität der Benutzung der Straße
oder des Weges und damit nach ihrer Verkehrsbedeutung und werden begrenzt durch den Ge-
sichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BGH VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384;
OLG Saarbrücken OLGR 2004, 177, 178; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99, zi-
tiert nach juris). Die Verkehrssicherungspflicht umfasst in der Regel die notwendigen Maßnah-
men zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Stra-
ßenzustandes. Geschuldet werden die Sicherungsvorkehrungen, die
im Rahmen der berech-
tigten Sicherungserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs nach Maßgabe des wirt-
schaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von einem Verkehrsteilnehmer abzuwehren (vgl.
BGH VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 177,
178; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99 zitiert nach juris; Sprau in Palandt,
BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn. 221).
Eine umfassende Sicherungsverantwortung, die jegliches Unfallrisiko auszuschließen vermag
und absolute Gefahrlosigkeit gewährleistet, ist allerdings nicht erreichbar. Der Verkehrsteilneh-
mer kann dementsprechend nicht erwarten, dass eine Straße schlechthin völlig gefahrlos und
frei von allen Mängeln nutzbar ist. Keineswegs muss für alle denkbaren, auch entfernteren Mög-
lichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge getroffen werden. Es genügen diejenigen Vorkeh-
rungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und nach
objektiven Maßstäben dem Pflichtigen zumutbar sind. Deshalb geht die Verkehrssicherungs-
pflicht der Behörden auch nicht weiter, als dass der Verpflichtete in geeigneter und zumutba-
rer Weise alle, aber auch
nur diejenigen Gefahren auszuräumen hat, die der Zustand der Stra-
ße in sich birgt und die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges
nicht ohne weiteres zu erkennen und auf die sie sich nicht ohne weiteres einzustellen und ein-
zurichten vermögen. Die Behörden treffen mithin keine weiteren Sicherungspflichten, wenn die
Verkehrsteilnehmer bei zweckentsprechender Benutzung der Straße und Anwendung der gebo-
tenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt selbst etwaige Schäden abwenden könnten (vgl. BGH NJW
1970, 1126; VersR 1979, 1055).
Denn der Straßenbenutzer muss sich grundsätzlich den Stra-
ßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet
(BGH VersR 1979, 1055).
Der Verkehrssicherungspflichtige muss insofern nur diejenigen Gefah-
ren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforder-
liche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht
oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; 1980, 946 f.; OLG Düssel-
dorf, NJW 1996, 731, 732; OLG Rostock MDR 2001, 1052, 1053 zitiert nach juris; Saarländisches
Oberlandesgericht MDR 2004, 1351 – 1352 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl.,
§ 823 BGB Rdn. 221 m.w.N.).
Vor offenkundigen Hindernissen, die ein sorgfältiger Kraftfahrer
auch mit einem nur beiläufigen Blick erfasst,
braucht nicht gewarnt werden. Es ist vielmehr nur
vor unvermuteten Gefahren eine Warnung nötig (vgl. OLG Bamberg VersR 1979, 262). Bei Wirt-
schafts-, Wald- und sonstigen Wanderwegen sind im übrigen wegen der geringeren Verkehrs-
bedeutung dieser Straßen und Wege die Sicherungsbedürfnisse der Benutzer in der Regel nicht
sehr hoch anzusiedeln und folglich an die Verkehrssicherung nur relativ geringe Anforderungen
zu stellen.
In diesen Fällen tritt die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor
Schaden zu bewahren, in den Vordergrund (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1994, 617; Sprau in Pa-
landt, BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn. 223).