Sammlung Urteile Wegehaftpflicht?

franzam

Renaturierer
Registriert
17. August 2003
Reaktionspunkte
1.179
Ort
in the deepest jungles of Bavaria
gibt es eigentlich eine Sammlung mit Gerichtsurteilen, bei denen der Wegehalter zu Schadenersatz bei Unfällen verurteilt wurde?
Mir fällt nur ein Urteil zu einem verunfallten Wanderer ein der im Harz auf einer Gummimatte unter Schnee ausrutschte. Wenn jemand noch mehr weiß, wäre es gut diese auch zu kennen. Es wird ja vom Forst immer mit der Haftung argumentiert.
 
Es gibt wohl eines aus den Anfängen des Mountainbikens noch aus den 80ern, wo eine Radfahrerin in einem längs zur Fahrtrichtung im Boden eingebauten Kuhgitter mit den Reifen abgetaucht ist. Der Landwirt hätte wissen müssen, dass das Radfahrern nicht zuträglich ist und wie alle anderen auch die Gitter quer zur Fahrtrichtung anbringen müssen. Mit so einer "Gefahrenstelle" musste die Radfahrerin nicht rechnen.

Das dürfte so die Mutter des Mythos um die Haftung sein.

eine Sammlung mit Gerichtsurteilen, bei denen der Wegehalter zu Schadenersatz
Für das Gegenteil findet sich mehr als eine Sammlung.

Es gibt noch Urteile, wo Geländer nicht gehalten haben. Geländer sind Sicherheitseinrichtungen, die funktionieren müssen, wenn denn schon welche da sind.

Ansonsten bleiben eigentlich nur noch Fälle von über den Weg gespannten Weidezäunen, Weidedrähten oder Forstschutzzäunen, die allesamt für die verunfallten Radfahrer nicht erkennbar waren und mit denen sie auch nicht rechnen mussten. Hier hätte man einfach mit rechtzeitigen Hinweisen auf die Gefahrenstellen und ausreichend Flatterband zur Kenntlichmachung der Verkehrssicherung genüge tun und damit auch die Unfälle verhindern können.

Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (BGH, Az. VI ZR 311/11 v. 02.10.2012).

Der Text, den solche Urteile i.d.R. enthalten:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem ent-
sprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es
anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger,
umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für
ausreichend halten darf
, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umstän-
den nach zuzumuten sind."

Die Betroffenen Wegehalter werden hierdurch auch nicht allzu stark belastet, da in der freien Natur an die
Verkehrssicherungspflicht keine großen Anforderungen gestellt werden können (Drucksache
7/3007 vom 02.08.1972, Seite 24 zu Art 14 Abs. 3, bis 2011 Art. 21 Abs. 3).
Letztlich verbleibt beim Radfahrer nur noch die berechtigte Erwartung vor vom Grundbesitzer
geschaffenen Gefahren, die er trotz der gebotenen Vorsicht nicht oder nicht rechtzeitig erken-
nen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss,
bewahrt zu werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mir fällt eigentlich auch nur ein Beispiel für krasse Nichthaftung ein. An der Almbachklamm BGL wird den Besuchern Eintritt abgeknöpft. Kritische Stellen sind mit einem Uraltgeländer abgesichert, unter dem man locker durchrutschen kann und das für Kinder sowieso viel zu hoch ist. So eine Brüstung wäre in Gebäuden / an der Straße nach DIN nicht zulässig. Es gibt auch immer wieder Unfälle. Am So musste mal wieder ein Bub mit dem Heli gerettet werden. Die Gemeinde tut seit Jahrzehnten nichts. In der freien Natur ist das alles kein Problem. Dabei wäre eine halbwegs sichere Brüstung bzw. Geländer wohl durchaus machbar, ohne das die Kosten explodieren. Die Schweizer sind bei sowas z.B. sehr gut. Es scheint schlicht und einfach keine rechtliche Notwendigkeit zu geben selbst in dem Bezahlbereich nach Stand der Technik abzusichern.
 
Wer hat dann den ganzen Förstern die Mähr von der Haftung ins Hirn gepflanzt?
Wenn es ums Mountainbiken geht, wird auch gerne behauptet der Förster würde für Unfälle persönlich haften. Das wird oft als Argument angeführt um sich des Themas anschließend komplett entledigen zu können. Es ist aber einfach falsch.

Solange ein Förster nicht grob fahrlässig Fallen, z. B. durch nicht ausreichend gekennzeichnete über Wege gespannte Forstschutzzäune, aufstellt, ist das insbesondere bei einem öffentlich-rechtlich beschäftigten Förster schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Falls trotz der im Wald herrschenden niedrigen Sicherheitserwartung dennoch mal eine fahrlässige Verkehrspflichtverletzungen, z. B. ein unvermitteltes Abrollen von Stämmen eines nicht fachgerecht gesicherten Holzpolters, vorkommen sollte, greift die Amtshaftung und der Dienstherr tritt für erlittene Schäden ein. Alle anderen sollten für solche Fälle ohnehin eine Waldbesitzerhaftpflicht haben.

Unabhängig davon ob ein Radfahrer nun im Wald auf einem Forstweg, einer Rückegasse, einem mit oder auch ohne Zustimmung oder Duldung des Eigentümers gestalteten Weges unterwegs ist, hat er sich auf die Gegebenheiten einzustellen, entsprechend vorsichtig zu verhalten, um sich selbst vor Schäden zu bewahren.
Hier mal ein Auszug aus dem Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.07.2006, Az: 10 U 24/06, in dem das ganz gut erklärt wird:
...
1. Unter einer Verkehrssicherungspflicht versteht man die Pflicht dessen, der eine Gefahren-
quelle eröffnet, sie unterhält oder auf sie einwirkt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen und
zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum
Schaden anderer auswirken können (vgl. BGH VersR 1985, 839, 840; OLG Hamm NZV 2002,
129, 130; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn 51). Inhalt und Umfang der Verkehrs-
sicherungspflicht bestimmen sich nach der Widmung des Verkehrsweges (BGH VersR 1989,
847, 847), den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Intensität der Benutzung der Straße
oder des Weges und damit nach ihrer Verkehrsbedeutung und werden begrenzt durch den Ge-
sichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BGH VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384;
OLG Saarbrücken OLGR 2004, 177, 178; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99, zi-
tiert nach juris). Die Verkehrssicherungspflicht umfasst in der Regel die notwendigen Maßnah-
men zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Stra-
ßenzustandes. Geschuldet werden die Sicherungsvorkehrungen, die im Rahmen der berech-
tigten Sicherungserwartungen
des in Betracht kommenden Verkehrs
nach Maßgabe des wirt-
schaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von einem Verkehrsteilnehmer abzuwehren (vgl.
BGH VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 177,
178; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99 zitiert nach juris; Sprau in Palandt,
BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn. 221).

Eine umfassende Sicherungsverantwortung, die jegliches Unfallrisiko auszuschließen vermag
und absolute Gefahrlosigkeit gewährleistet, ist allerdings nicht erreichbar. Der Verkehrsteilneh-
mer kann dementsprechend nicht erwarten, dass eine Straße schlechthin völlig gefahrlos und
frei von allen Mängeln nutzbar ist. Keineswegs muss für alle denkbaren, auch entfernteren Mög-
lichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge getroffen werden. Es genügen diejenigen Vorkeh-
rungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und nach
objektiven Maßstäben dem Pflichtigen zumutbar sind. Deshalb geht die Verkehrssicherungs-
pflicht der Behörden auch nicht weiter, als dass der Verpflichtete in geeigneter und zumutba-
rer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen hat, die der Zustand der Stra-
ße in sich birgt und die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges

nicht ohne weiteres zu erkennen und auf die sie sich nicht ohne weiteres einzustellen und ein-
zurichten vermögen.
Die Behörden treffen mithin keine weiteren Sicherungspflichten, wenn die
Verkehrsteilnehmer bei zweckentsprechender Benutzung der Straße und Anwendung der gebo-
tenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt selbst etwaige Schäden abwenden könnten (vgl. BGH NJW
1970, 1126; VersR 1979, 1055). Denn der Straßenbenutzer muss sich grundsätzlich den Stra-
ßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet

(BGH VersR 1979, 1055). Der Verkehrssicherungspflichtige muss insofern nur diejenigen Gefah-
ren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforder-

liche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht
oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag
(BGH VersR 1979, 1055; 1980, 946 f.; OLG Düssel-
dorf, NJW 1996, 731, 732; OLG Rostock MDR 2001, 1052, 1053 zitiert nach juris; Saarländisches
Oberlandesgericht MDR 2004, 1351 – 1352 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl.,
§ 823 BGB Rdn. 221 m.w.N.). Vor offenkundigen Hindernissen, die ein sorgfältiger Kraftfahrer
auch mit einem nur beiläufigen Blick erfasst, braucht nicht gewarnt werden. Es ist vielmehr nur
vor unvermuteten Gefahren eine Warnung nötig (vgl. OLG Bamberg VersR 1979, 262). Bei Wirt-
schafts-, Wald- und sonstigen Wanderwegen sind im übrigen wegen der geringeren Verkehrs-
bedeutung dieser Straßen und Wege die Sicherungsbedürfnisse der Benutzer in der Regel nicht
sehr hoch anzusiedeln und folglich an die Verkehrssicherung nur relativ geringe Anforderungen
zu stellen. In diesen Fällen tritt die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor
Schaden zu bewahren, in den Vordergrund
(vgl. OLG Düsseldorf VersR 1994, 617; Sprau in Pa-
landt, BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn. 223).
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn es ums Mountainbiken geht, wird auch gerne behauptet der Förster würde für Unfälle persönlich haften. Das wird oft als Argument angeführt um sich des Themas anschließend komplett entledigen zu können. Es ist aber einfach falsch.

Solange ein Förster nicht grob fahrlässig Fallen, z. B. durch nicht ausreichend gekennzeichnete über Wege gespannte Forstschutzzäune, aufstellt, ist das insbesondere bei einem öffentlich-rechtlich beschäftigten Förster schon von gesetzes Wegen ausgeschlossen. Falls trotz der im Wald herrschenden niedrigen Sicherheitserwartung dennoch mal eine fahrlässige Verkehrspflichtverletzungen, z. B. ein unvermitteltes Abrollen von Stämmen eines nicht fachgerecht gesicherten Holzpolters, vorkommen sollte, greift die Amtshaftung und der Dienstherr tritt für erlittene Schäden ein. Alle anderen sollten für solche Fälle ohnehin eine Waldbesitzerhaftpflicht haben.

Unabhängig davon ob ein Radfahrer nun im Wald auf einem Forstweg, einer Rückegasse, einem mit oder auch ohne Zustimmung oder Duldung des Eigentümers gestalteten Weges unterwegs ist, hat er sich auf die Gegebenheiten einzustellen, entsprechend vorsichtig zu verhalten um sich selbst vor Schäden zu bewahren.

Hier mal ein Auszug aus dem Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.07.2006, Az: 10 U 24/06, in dem das ganz gut erklärt wird:
...
1. Unter einer Verkehrssicherungspflicht versteht man die Pflicht dessen, der eine Gefahren-
quelle eröffnet, sie unterhält oder auf sie einwirkt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen und
zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum
Schaden anderer auswirken können (vgl. BGH VersR 1985, 839, 840; OLG Hamm NZV 2002,
129, 130; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn 51). Inhalt und Umfang der Verkehrs-
sicherungspflicht bestimmen sich nach der Widmung des Verkehrsweges (BGH VersR 1989,
847, 847), den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Intensität der Benutzung der Straße
oder des Weges und damit nach ihrer Verkehrsbedeutung und werden begrenzt durch den Ge-
sichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BGH VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384;
OLG Saarbrücken OLGR 2004, 177, 178; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99, zi-
tiert nach juris). Die Verkehrssicherungspflicht umfasst in der Regel die notwendigen Maßnah-
men zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Stra-
ßenzustandes. Geschuldet werden die Sicherungsvorkehrungen, die im Rahmen der berech-
tigten Sicherungserwartungen
des in Betracht kommenden Verkehrs
nach Maßgabe des wirt-
schaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von einem Verkehrsteilnehmer abzuwehren (vgl.
BGH VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 177,
178; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2001, 1 U 144/99 zitiert nach juris; Sprau in Palandt,
BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn. 221).

Eine umfassende Sicherungsverantwortung, die jegliches Unfallrisiko auszuschließen vermag
und absolute Gefahrlosigkeit gewährleistet, ist allerdings nicht erreichbar. Der Verkehrsteilneh-
mer kann dementsprechend nicht erwarten, dass eine Straße schlechthin völlig gefahrlos und
frei von allen Mängeln nutzbar ist. Keineswegs muss für alle denkbaren, auch entfernteren Mög-
lichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge getroffen werden. Es genügen diejenigen Vorkeh-
rungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und nach
objektiven Maßstäben dem Pflichtigen zumutbar sind. Deshalb geht die Verkehrssicherungs-
pflicht der Behörden auch nicht weiter, als dass der Verpflichtete in geeigneter und zumutba-
rer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen hat, die der Zustand der Stra-
ße in sich birgt und die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges

nicht ohne weiteres zu erkennen und auf die sie sich nicht ohne weiteres einzustellen und ein-
zurichten vermögen.
Die Behörden treffen mithin keine weiteren Sicherungspflichten, wenn die
Verkehrsteilnehmer bei zweckentsprechender Benutzung der Straße und Anwendung der gebo-
tenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt selbst etwaige Schäden abwenden könnten (vgl. BGH NJW
1970, 1126; VersR 1979, 1055). Denn der Straßenbenutzer muss sich grundsätzlich den Stra-
ßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet

(BGH VersR 1979, 1055). Der Verkehrssicherungspflichtige muss insofern nur diejenigen Gefah-
ren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforder-

liche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht
oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag
(BGH VersR 1979, 1055; 1980, 946 f.; OLG Düssel-
dorf, NJW 1996, 731, 732; OLG Rostock MDR 2001, 1052, 1053 zitiert nach juris; Saarländisches
Oberlandesgericht MDR 2004, 1351 – 1352 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl.,
§ 823 BGB Rdn. 221 m.w.N.). Vor offenkundigen Hindernissen, die ein sorgfältiger Kraftfahrer
auch mit einem nur beiläufigen Blick erfasst, braucht nicht gewarnt werden. Es ist vielmehr nur
vor unvermuteten Gefahren eine Warnung nötig (vgl. OLG Bamberg VersR 1979, 262). Bei Wirt-
schafts-, Wald- und sonstigen Wanderwegen sind im übrigen wegen der geringeren Verkehrs-
bedeutung dieser Straßen und Wege die Sicherungsbedürfnisse der Benutzer in der Regel nicht
sehr hoch anzusiedeln und folglich an die Verkehrssicherung nur relativ geringe Anforderungen
zu stellen. In diesen Fällen tritt die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor
Schaden zu bewahren, in den Vordergrund
(vgl. OLG Düsseldorf VersR 1994, 617; Sprau in Pa-
landt, BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn. 223).
Darf ich das auf FB kopieren?
 
Zurück
Oben Unten