!Straftat!

Oh man das ist doch klar daß deswegen niemand zur Polizei rennt...

Konastuff wollte sich auch lediglich über die Rechtslage informieren, vielleicht möchte er einfach einen Zettel an den Reifen kleben auf dem steht "Lieber Täter, sag mal ist nicht langsam mal 'die Luft raus' oder möchtest Du schon wieder gegen §303 StGB verstoßen ? MfG Konastuff".

Konastuff, meld Dich mal oder bist Du noch nicht zu Hause ? :D
 

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Re: !Straftat!
Rabbit schrieb:
Müßte es nicht heißen: weder, noch ...?

Soweit ich informiert bin, wird ja der Tatbestand der Nötigung auch dann erfüllt, wenn z.B. ein Autofahrer auf der linken Spur einer Autobahn über mehrere Kilometer neben einem LKW auf der rechten Spur entlang fährt. Damit nötigt er auch alle anderen Autofahrer ebenfalls hinter diesen Fahrzeugen herzufahren.
Dabei übt aber der Fahrer des (langsamen) Wagens weder Gewalt (auf mich) aus, noch hat er eine Drohung ausgesprochen!


Nötigung ist das bei uns in AUT nicht. Jedenfalls ist das keine Nötigung im Sinne des StGB.
Kann aber in D anders geregelt sein, ev. in der StVO.
 
Zitat von Ceekay:
Konastuff wollte sich auch lediglich über die Rechtslage informieren, vielleicht möchte er einfach einen Zettel an den Reifen kleben auf dem steht "Lieber Täter, sag mal ist nicht langsam mal 'die Luft raus' oder möchtest Du schon wieder gegen §303 StGB verstoßen ? MfG Konastuff".
:lol: :lol: :lol: *atomrofl*
Stell' mir gerade eine kleine 9-jährige Rotznase vor, die, ob des Zettels, sofort zurückzuckt, schnurstracks den "Lackner" aus der Hosentasche zieht und sich informiert. Aber solch ein Schuß geht jedoch dann nach hinten los, wenn der Kleine zufällig irgendwo auf ein gegensätzliches Gerichtsurteil stoßen sollte, die Luft trotzdem rausläßt und einen Zettel ranheftet: " Die Onkelz vom BGH ham in Enschaidung 1.StR xy/03 aba gesagt, daß ich nich gegen §303 StGB vastoße, wenn ich Dier die Luft rausslase!"
In der Tat sehr praxisnahe Voschläge... :lol:
 
Weiß nicht, ob's noch ein aktuelleres Urteil gibt aber folgendes stand in der Berliner Zeitung am 30.03.2004:

LUFT ABLASSEN: Wer aus dem Fahrrad eines anderen die Luft ablässt, erfüllt in der Regel den Straftatbestand der Sachbeschädigung. (BayObLG, Urteil vom 21.08.1987, Az. RReg. 1 St 98/87, DAR 1988, 62).

Auch die anderen Urteile unter dem Link sind durchaus lesenswert:

- Liegeradfahrer müssen Radweg benutzen (allerdings wurde die Fahrzeugbreite nicht berücksichtigt, kann also auch bei entsprechender Fahrzeugbreite entfallen)

- Linke Benutzung des Radweges

- kein Ersatzanspruch beim Auffahren im Windschatten
 
Ceekay schrieb:
Ich weiß nicht inwieweit ein Fahrradfahrer sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Funktionieren seines Fahrrads zu überzeugen hat, aber ich denke in so einem Fall wäre das schon fahrlässige Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und der Geschädigte könnte auf Schadenersatz klagen.

Also ne direkte Verpflichtung ergibt sich m.E. nur indirekt aus der StVzO - sprich, es müssen zumindest die Teile, die dort erwähnt werden funktionieren. Allerdings finde ich dabei nichts von einem "ordnungsgemäßen Reifen-Luftdruck" :D . Körperverletzung in dem Zusammenhang seh ich etwas problematisch.
Ne andere Sache wär's z.B., wenn jemand die Schnellspanner an nem fremden Bike lockert und es hierbei zu einem Unfall kommt, weil sich das Vorderrad selbständig gemacht hat. Oder jemand hängt absichtlich den Zug der V-Brake bei nem fremden Bike aus und es kommt zum Unfall.
Beides erfüllt den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie Körperverletzung.
 
Die rechtliche Beurteilung einer Sachbeschädigung geht auf folgenden Beschluss zurück, der auch so in der Kommentierung zitiert wird. Durchlesen und auf der Zunge zergehen lassen. :D

BGH 1. Strafsenat Beschluß vom 14. Juli 1959, Az: 1 StR 296/59 StGB § 303
Luftablassen aus Autobereifung als Sachbeschädigung

Leitsatz 1.
Das vorsätzliche Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kraftfahrzeugs kann eine Sachbeschädigung des Kraftfahrzeugs sein. Fundstellen BGHSt 13, 207-209 (Leitsatz 1 und Gründe) Diese Entscheidung wird zitiert von BayObLG München 21. August 1987 RReg 1 St 98/87


Tenor
Das vorsätzliche Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kraftfahrzeugs kann eine Sachbeschädigung des Kraftfahrzeugs sein.

Gründe
Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen § 303 StGB verurteilt, weil er des Nachts die Ventile aller vier Reifen eines parkenden Kraftfahrzeugs öffnete und die Luft entweichen ließ. Die Berufung des Angeklagten blieb erfolglos. Seine Revision möchte das Bayerische Oberste Landesgericht verwerfen. Es sieht sich jedoch daran gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf NJW 1957, 1246 Nr. 20. Dort ist ausgesprochen, daß das Ablassen der Luft aus dem Reifen eines Kraftfahrzeugs keine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 GVG).

Der Senat tritt dem Bayerischen Obersten Landesgericht bei.

Das Reichsgericht hat den Begriff der Beschädigung einer Sache im Sinne des § 303 StGB ursprünglich eng ausgelegt und darunter nur eine solche (körperliche) Einwirkung auf die Sache verstanden, die sie in ihrer "Substanz" berührt und ihre Unversehrtheit aufhebt (RGSt 13, 27; 32, 165, 190). Später ließ es genügen, daß auch ohne stoffliche Änderung der Sache selbst eine "belangreiche" Veränderung ihrer äußeren Erscheinung und Form eintritt, z.B. durch Verschmutzung (RGSt 43, 204 und HRR 1936, 853). Bei zusammengesetzten Sachen fand es das Wesen der Sachbeschädigung vor allem in der Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zu dem bestimmungsmäßigen Zweck (RGSt 20, 183 und 353; 31, 329; 55, 169; 64, 250, 251 f).

Diesem Gedanken gab es schließlich allgemein Raum (vgl. schon RGSt 33, 177 und 178 und 66, 203, 205). In RGSt 74, 14 bestimmte es dann den Begriff der Sachbeschädigung als jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (RGSt 74, 14). Die Entwicklung der Rechtsprechung sind die gesetzgeberischen Vorarbeiten zur Reform des Strafrechts gefolgt. In die "Sachbeschädigung" wird danach ausdrücklich der Fall einbezogen, daß jemand eine fremde Sache unbrauchbar macht (§ 294 Entw. 1925 und § 326 Entw. 1927 nebst Begründung dazu; § 477 Entw. 1936/37; § 255 Entw. nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtskommission 1959).

Von dieser Rechtsauffassung aus, die sich der Senat schon für das geltende Recht zu eigen macht, kommt es bei der zu entscheidenden Frage nicht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf NJW 1957, 1246 Nr. 20 angenommen hat, darauf an, ob das Ablassen der Luft den einzelnen Reifen stofflich verändert oder gebrauchsunfähig macht. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie das vorlegende Gericht mit Recht bemerkt, ob dann das Kraftfahrzeug, eine zusammengesetzte Sache, noch bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Das ist zweifelsfrei zu verneinen. Daher ist die Rechtsfrage, ob in dem Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kraftfahrzeugs eine Sachbeschädigung gefunden werden kann, im Sinne des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu entscheiden.

Tatfrage ist, ob durch das Ablassen der Luft aus der Bereifung eine so erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Kraftfahrzeugs eintritt, daß diese nach § 303 StGB tatbestandsmäßig ist. Es mögen Fälle denkbar sein, wo das selbst dann nicht zutrifft, wenn der Täter die Luft aus allen Reifen entweichen läßt, z.B. wenn dies unmittelbar an einer Tankstelle geschieht, die die Reifen für den Besitzer mühelos und kostenfrei wieder aufpumpt. Andererseits kann unter Umständen schon das Ablassen der Luft aus einem einzigen Reifen unter § 303 StGB fallen, sofern das Wiederauffüllen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht (RGSt 39, 223, 224; 74, 14, 15; § 294 Entw. 1925; § 326 Entw. 1927), z.B. bei Nacht, an entlegenen Orten oder wenn der Fahrer kein Ersatzrad bei sich führt.

Nach diesen Grundsätzen wäre auch zu beurteilen, ob es eine Sachbeschädigung ist, wenn jemand die Luft aus den Reifen eines Fahrrades abläßt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage wie folgt zu entscheiden: "Das Ablassen der Luft aus mehr als einem Reifen eines PKW ist auch dann Sachbeschädigung, wenn die Ventile und die sonstige Substanz der Reifen nicht beschädigt werden."



Zur Frage der Nötigung durch Langsamfahren auf der Autobahn wird im Kommentar zum StGB Dreher/Tröndle ausgeführt, dass der Gewaltbegriff i. S. des § 240 StGB auch die Zwangsausübung durch "Versperren des Weges / Hinderung eines Kraftfahrers am Weiterfahren" ansieht.
 
versteh das problem ansich nicht, schrader hat innen und aussen gewinde, presta aussengewinde, ergo feilt/bohrt man sich eine rundkopftorx-schraube zurecht und verblombt sich damit seine ventile, ohne das passende werkzeug wird dem saboteur schnell die luft ausgehen weiterzu manipulieren....


Das Ablassen der Luft aus mehr als einem Reifen eines PKW ist auch dann Sachbeschädigung, wenn die Ventile und die sonstige Substanz der Reifen nicht beschädigt werden

also immer nur eine reifen manipulieren dann bleibt man auf der sicheren seite. man kann sich ja jeden tag nen anderen aussuchen......
 
@ ceekay
jetz bin ich zu hause :winken:

@ all die anderen

wow ich hätte ja nie gedacht, dass solch eine frage derartige wellen schlagen kann.

UM NOCH MAL DIE FRAGE ZU KLÄREN:
ICH WOLLTE LEDIGLICH WISSEN, OB DURCH DAS LUFTABLASSEN EIN STRAFTATBESTAND ERFÜLLT WIRD.

So wie ich das nun mitbekommen habe lautet die Antwort JA.
 
konastuff schrieb:
wow ich hätte ja nie gedacht, dass solch eine frage derartige wellen schlagen kann.

was erwartest du? das wetter ist schön. alle, die nicht gerade arbeiten müssen, biken. deshalb gibt es keine interessanten threads. also stürzen sich die restlichen auf die wenigen threads, die übriggeblieben sind.
 
Yukio schrieb:
Die rechtliche Beurteilung einer Sachbeschädigung geht auf folgenden Beschluss zurück, der auch so in der Kommentierung zitiert wird. Durchlesen und auf der Zunge zergehen lassen. :D

BGH 1. Strafsenat Beschluß vom 14. Juli 1959, Az: 1 StR 296/59 StGB § 303
Luftablassen aus Autobereifung als Sachbeschädigung

Leitsatz 1.
Das vorsätzliche Ablassen der Luft ...


Genau dieses Urteil meinte ich, über das Aktenzeichen welches MightyEX ja schon postete finde ich das über Google aber nicht, wo hast Du es her ?

@MightyEX:

Eine Klausel für Reifenluftdruck fände ich gar nicht so unsinnig, da es zur allgemeinen Verkehrssicherheit beitragen könnte (Gefahr bei gestürztem Radfahrer zum Beispiel, wenn man annimmt das bestimmte Luftdrücke im Reifen für den Fahrer sturzträchtig sind ?).

Wegen der Körperverletzung müßte man sich mal näher informieren (interessiert mich auch da ich manche Verknüpfungen von Tatbeständen im Strafrecht recht unterhaltsam finde, auch wenn mans wahrscheinlich nie brauchen wird :D).

@Panzerfaust:

Siehste, mehr wollte Konastuff gar nicht wissen :p

@AchseDesBoesen

... oder betreiben Balkon-Surfen, auch davon wird man braun :cool:
 
Ceekay schrieb:
Genau dieses Urteil meinte ich, über das Aktenzeichen welches MightyEX ja schon postete finde ich das über Google aber nicht, wo hast Du es her ?

Profis verfügen über eine Juris Datenbank. :D

Sonst würde ich mich an deiner Stelle nicht über sinnloses Gebrabbel von möglicherweise Rechtskundigen oder schlimmstenfalls Juristen stören, die zur Begehung von Straftaten aufrufen.

Merke:
Juristen haben wenig Ahnung von Strafrecht, einen Kommentar zu lesen kann jeder lernen und ein Datenbank-Zugriff muss man nur bedienen können. Und wenn man Glück hat, lernt man von den Besten. :hüpf:

@barbie
Hey, drei Jahre Pause gemacht? Das kann ja heiter hier werden :lol:
 
Ceekay schrieb:
Eine Klausel für Reifenluftdruck fände ich gar nicht so unsinnig, da es zur allgemeinen Verkehrssicherheit beitragen könnte (Gefahr bei gestürztem Radfahrer zum Beispiel, wenn man annimmt das bestimmte Luftdrücke im Reifen für den Fahrer sturzträchtig sind ?).

Da müssten wohl erst Untersuchungen erfolgen, inwieweit bestimmte Unfälle auf einen zu niedrigen Reifenluftdruck zurückzuführen sind.
Ich prognostiziere mal, dass es im marginalen Bereich liegt, wo sich eine Vorschrift nicht lohnt. Habe schon viele Radfahrer mit niedrigem Reifendruck fahren sehen, aber es scheint nicht so gefährlich zu sein, dass man da nach 10 Metern stürzt. Die, die ich gesehen habe, fahren immer noch so mit dem gleichen niedrigen Druck, ohne sehenswerte Blessuren davongetragen zu haben. Selbst wenn der Druck durch nen Platten abnimmt, kannst Du nach meiner Erfahrung immer noch recht sicher anhalten, selbst wenn Du den Platten erst sehr spät bemerkst.
Problematisch wird's erst, wenn der Reifen wie bei Beloki bei der Tour 2003 von der Felge springt. Dann hast Du praktisch keine Kontrolle mehr über das Bike und kannst nur hoffen, dass Du glimpflich davonkommst.
 
pefro schrieb:
Luft aus den Reifen lassen ist m.E. Nötigung - und bei uns früher auf dem Schulhof gabs dafür Selbstjustiz - aber ich weiss, die Zeiten haben sich geändert ;)

:lol: der peter wieder :D
jaja, früher hat man solche typen mal kurz "durchmassiert" und das problem war erledigt
besonders beliebt waren so nachmittag-showdowns aufm spielplatz wo sich dann 20 mann zum kloppen getroffen haben :p
 
Yukio schrieb:
Juristen haben wenig Ahnung von Strafrecht,

Stimmt! Denn nur die wenigsten Juristen verdienen ihr Geld damit...

Und wenn man Glück hat, lernt man von den Besten. :hüpf:


Dazu sind die Urteile der Höchstgerichte viel zu uneinheitlich. Oft gibt´s Widersprüche, undim Laufe der Zeit ändern sie auch ihre Ansichten.
Man darf außerdem nicht vergessen, dass diese nur Grenzfälle bearbeiten, aber woher bekommt man dann das Grundlagenwissen?
 
Ceekay schrieb:
Eine Klausel für Reifenluftdruck fände ich gar nicht so unsinnig, da es zur allgemeinen Verkehrssicherheit beitragen könnte

Man muß nicht alles zu Tode reglementieren! Zumal es genügend Regelungen gibt, die vorschreiben, dass ein Fahrzeug verkehrssicher zu sein hat.
 
@yukio

is ja schon heiter, z.bsp. mit den typen die sich h2o in die hydraulikbremse füllen und trotzdem akzeptable ergebnisse haben (solange sie nich bremsen wollen)
 
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