"Wer sturzbetrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, riskiert nicht nur seinen Führerschein, ihm wird unter Umständen auch das Fahrradfahren verboten. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hervor. Wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass der Betroffene nicht zum Führen von Fahrzeugen in der Lage sei, dürfe die Straßenverkehrsbehörde auch ein Radfahrverbot aussprechen, urteilten die Richter.
Im vorliegenden Fall war ein Student auf dem Gelände seiner Universität mit dem Rad zu Fall gekommen und hatte sich verletzt.
Ein von der herbei gerufenen Polizei veranlasster Alkoholtest ergab einen Wert von 2,02 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Die TÜV-Gutachter wiederum kamen zu dem Ergebnis, der Student sei zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet.
Daraufhin entzog die Behörde den Führerschein des jungen Mannes und verhängte ein Fahrverbot für alles was rollt, Fahrräder eingeschlossen. Die dagegen gerichtete Klage des Studenten blieb ohne Erfolg. Das Gericht erklärte, Fahrzeuge im Sinne des TÜV-Gutachtens seien nicht allein Kraftfahrzeuge, sondern alle Fahrzeuge, daher sei das Radfahrverbot rechtmäßig. Gegen den Beschluss ist Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Neustadt 3 L 372/05.NW "
[Quelle: http://www.sueddeutsche.de/,amm2/automobil/artikel/770/50720/]

Im vorliegenden Fall war ein Student auf dem Gelände seiner Universität mit dem Rad zu Fall gekommen und hatte sich verletzt.
Ein von der herbei gerufenen Polizei veranlasster Alkoholtest ergab einen Wert von 2,02 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Die TÜV-Gutachter wiederum kamen zu dem Ergebnis, der Student sei zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet.
Daraufhin entzog die Behörde den Führerschein des jungen Mannes und verhängte ein Fahrverbot für alles was rollt, Fahrräder eingeschlossen. Die dagegen gerichtete Klage des Studenten blieb ohne Erfolg. Das Gericht erklärte, Fahrzeuge im Sinne des TÜV-Gutachtens seien nicht allein Kraftfahrzeuge, sondern alle Fahrzeuge, daher sei das Radfahrverbot rechtmäßig. Gegen den Beschluss ist Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Neustadt 3 L 372/05.NW "
[Quelle: http://www.sueddeutsche.de/,amm2/automobil/artikel/770/50720/]
