Wie sieht es aus, wenn auf den Strecken Radwegeschilder (die Grünen stehen)?
Ich kenne nur blaue Radwegschilder, Ausnahme wäre der Radschnellweg, dass ein solcher über einen Trail geführt wird halte ich für unwahrscheinlich.
Vermutlich meinst du Radwegzeichen, auch die habe
ich bisher nie auf Waldwegen gesehen. In NRW sind die auch rot.
In der für NRW gültigen Fassung zur Ausweisung von Fahrradrouten finden sich folgende Urteile:
Duldung von Radfahrern auf einem Wirtschaftsweg; Radverkehrskarte
OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2000, Az: 24 U 21/99
Duldet der Träger der Straßenbaulast die Benutzung eines Wirtschaftsweges durch Radfahrer, obwohl dieser Weg für den Verkehr durch StVO Zeichen 250 für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Fahrzeugen gesperrt ist, so begründet allein diese tatsächliche Duldung Verkehrssicherungspflichten gegenüber Radfahrern.
Der Radfahrer durfte unter den konkreten Umständen nicht erwarten, dass die Asphaltdecke des von ihm benutzten Wirtschaftsweges frei von Schlaglöchern oder anderen Gefahr drohenden Schadstellen sein würde; die Verkehrssicherungspflichtige durfte umgekehrt davon ausgehen, dass Radfahrer diesen Weg nur mit einer gewissen Vorsicht benutzen würden. Der Radfahrer durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Weg so gepflegt sei wie eine "gewöhnliche Straße" bzw. eine "gewöhnliche Radverkehrsanlage". Insbesondere weil landwirtschaftlicher Verkehr und damit solcher Verkehr, der gröberes Gerät zu benutzen pflegt, von der Sperrung ausgeschlossen war.
Die Ausschilderung entsprechend dem Radverkehrsnetz ändert daran nichts.
Die haftungsrechtliche Qualität des Weges wurde nicht dadurch verändert, dass er in den vom Magistrat der Stadt und vom Kreisausschuss des Landkreises herausgegebenen Radwegeplan - Freizeitkarte D. - aufgenommen wurde. Mag die Aufnahme in einen derartigen Plan auch die Sicherungserwartungen des Radverkehrs und damit mittelbar die Verkehrssicherungspflicht auch „unbeteiligter" Gemeinden beeinflussen, so bot der Plan selbst doch erklärtermaßen keine „Garantie" für einen verkehrssicheren Zustand; so ist es in der Legende mit ausdrücklichem Hinweis darauf hervorgehoben, dass Feldwege in erster Linie der Landwirtschaft dienten. Genau das entsprach der an Ort und Stelle gegebenen Zweckbestimmung des Weges.
LG Heidelberg, Urteil vom 14. Dezember 1988, Az: 3 O 147/88
Der Straßenbaulastträger hat hinsichtlich eines unbefestigt durch Wald und Feld führenden Gemeinde-Verbindungs-Radweges keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Eine abweichende Beurteilung wäre nur dann angebracht, wenn der Weg als spezieller Radfahrweg so hergerichtet, ausgebaut und unterhalten würde, dass der Charakter als Feldweg zurücktritt und beim Benutzer der Eindruck hervorgerufen wird, als handele es sich hier um einen besonders ausgebauten Weg, bei dessen Benutzung man die üblichen Gefahren eines Feldwegs nicht in Rechnung zu stellen brauche. Damit wird klargestellt, dass die Zweckbestimmung des Weges den Umfang der Pflichten sowohl für den Nutzer als auch für den Verkehrssicherungspflichtigen regelt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Juni 1997, Az: 1 U 163/95
Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für einen Kiesweg erfordert nicht, dass dessen Benutzung praktisch völlig gefahrlos sein muss. Der Straßenbenutzer muss sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Deshalb muss die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur all diejenigen Gefahren ausräumen, die für einen Besucher, der die übliche Sorgfalt einhält, nicht erkennbar sind. Da der Benutzer eines von Fußgängern und Radfahrern benutzten Kiesweges mit erheblich mehr Unebenheiten rechnen muss, als auf einem geteerten Weg, liegt eine Vertiefung von 6 cm nicht außerhalb der Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Die erkennbare Beschaffenheit des Weges ist hinzunehmen.
Quelle:
https://www.radverkehrsnetz.nrw.de/downloads/HBR_NRW_Sep2017.pdf
Wenn man das Urteil des Landgericht Heidelberg zur Grundlage nimmt, dann gibt es auf
unbefestigten Wegen im Wald keine besondere Sicherungspflicht.