Unklare Vorfahrtssituation

Mal ne ähnliche Frage.
Wenn das keine Kreuzung ist, sondern ein Kreisel (so wie der Kreisel östlich davon). Wer hat da theoretisch Vorfahrt? Auch wieder die Radfahrer? Zählt der Kreisel als Vorfahrtstraße, an der der Fahrradweg dranhängt? Wir haben hier so eine Kreiselthematik die auch immer wieder heikle Situationen entstehen lässt:
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Wenn du hier als Radler auf deine Vorfahrt bestehst, bist du tot.
Und wenn du als Autofahrer bremst, fährt dir einer hinten drauf.

Wer das geplant hat, hat andere Qualitäten.
 
Es gibt ja ortsintern viele Kreisel, an deren Ein- und Ausgänge direkt Zebrastreifen sind. So auch ein Kreisel in meiner Nähe.
Die Regeln sind hier eigentlich eindeutig und lassen keine Fragen offen. Aber setzt euch da mal in Ruhe hin und zählt, wie oft da die Vorfahrt missachtet wird. Ich empfehle euch schonmal einen Zähler, der über die 999 geht.
Ich könnte ja noch darüber lachen, wenn das nicht Schulwege wären. Doch der größte Witz daran ist: selbst der Schulbus (ein Van) macht das falsch?!
Ich kann es nicht genau fassen: macht hier der Stadtplaner was falsch oder sind die Autofahrer (fast) alle am pennen?! Ich weiß auf jeden Fall, dass ich jedem Kind beibringen würde, sich nicht auf sein Recht zu verlassen!
 
Kreisverkehre sind für Deutsche scheinbar immer noch ein großes Rätzel.
Naja, deine Quelle trägt nicht gerade zur Klarheit bei, insbesondere was fahrbahnbegleitende Wege betrifft:
"Bei Ausfahrt ist besonders auch auf "querende" Radfahrer zu achten, die auf bzw. neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Diese haben nach § 9 Absatz 3 StVO Vorrang. Auch auf "querende" Fußgänger haben ausfahrende Fahrzeuge als Abbieger besondere Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls anzuhalten."

Haben die nun Vorrang oder muss ich nur ggfs. anhalten (wenn ich die Bremse finde)...ach, die werden schon stehen bleiben, weil sie Angst um ihr Leben haben...Vollgas...
 
Naja, deine Quelle trägt nicht gerade zur Klarheit bei, insbesondere was fahrbahnbegleitende Wege betrifft:
...und gegebenenfalls anzuhalten."

Haben die nun Vorrang oder muss ich nur ggfs. anhalten (wenn ich die Bremse finde)...ach, die werden schon stehen bleiben, weil sie Angst um ihr Leben haben...Vollgas...
ggfls. bedeutet hier: wenn einer da ankommt. Wenn kein Radfahrer da ankommt, muß er natürlich nicht anhalten;) (anders ausgedrückt: ist der Fall gegeben, daß dort ein Radfahrer ankommt, dann muß er anhalten)

Leider wird genau das immer wieder ausgehebelt durch die kleinen Vorfahrt gewähren Schilder auf dem straßenbegleitenden Radweg:mad: Und diese allgmeine Unsitte führt dazu, daß das verallgemeinert wird und beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr einfach so angenommen wird...
 
Es gibt ja ortsintern viele Kreisel, an deren Ein- und Ausgänge direkt Zebrastreifen sind. So auch ein Kreisel in meiner Nähe.
Die Regeln sind hier eigentlich eindeutig und lassen keine Fragen offen. Aber setzt euch da mal in Ruhe hin und zählt, wie oft da die Vorfahrt missachtet wird. Ich empfehle euch schonmal einen Zähler, der über die 999 geht.

Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen aber keinen Vorrang...
 
Ich finde es interessant, wie leute sich anstellen können obwohl doch der gesunde Menschenverstand einiges erklärt. Der freilaufende Rechtsabbieger ist ein Teil der Vorfahrtsstraße. Der Abbiege-Vorgang hat beim Einfahren in den Rechtsabbieger noch nicht begonnen. Es sind nicht umsonst noch oft Rechtsabbieger Pfeil-Markierungen auf den freilaufenden Rechtsabbieger Spuren vorhanden. Der freilaufende Rechtsabbieger ist die Straße die hinführt zum eigentlich abbiegen. Ansonsten würdest du ja auch sagen, dass der Spurwechsel auf den Verzögerungsstreifen einer Autobahn-Ausfahrt bereits ein Abbiege-Vorgang darstellt. Mag ja sein, dass der Radweg bis dahin ein Teil der Vorfahrtsstraße ist, das ist klar. Aber dann verläuft sein Weg nun mal so, dass er um weiter zu fahren links abbiegen "die Fahrbahn überqueren muss". Das ist nun mal kein § 9, egal was du so schlau zu wissen denkst. Stell dir nun mal einen freilaufenden Rechtsabbieger vor, der nur im Winkel von 10 grad von den gerade aus Spuren wegführt und sich im Prinzip nur leicht davon abzweigt. Dann hätte trotzdem jeder Drahtesel Vorrang? Wohl eher nicht. Und nein, ich bin nicht alleine mit der Ansicht ;)


Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 06.09.2016 - 425 C 4545/16) hat entschieden:
Wird die rechte Spur einer mehrspurigen Straße in einem weiten Bogen nach rechts geführt, um dann in eine im rechten Winkel verlaufende Straße zu münden, handelt es sich nicht um Rechtsabbiegen gem. § 9 Abs. 3 StVO, so dass Fahrradfahrer, die auf einer einige Meter weiter rechts neben der mehrspurigen Straße verlaufenden Trasse geradeaus fahren, nicht vorfahrtsberechtigt sind, sondern bei Überqueren der Spange wartepflichtig sind.
 
Wird die rechte Spur einer mehrspurigen Straße in einem weiten Bogen nach rechts geführt, um dann in eine im rechten Winkel verlaufende Straße zu münden, handelt es sich nicht um Rechtsabbiegen gem. § 9 Abs. 3 StVO, so dass Fahrradfahrer, die auf einer einige Meter weiter rechts neben der mehrspurigen Straße verlaufenden Trasse geradeaus fahren, nicht vorfahrtsberechtigt sind, sondern bei Überqueren der Spange wartepflichtig sind.
Und was gilt, wenn der Radweg keine einige Meter weiter rechts sondern gleich neben der Straße die "freilaufende Abbieger" kreuzt?


Und warum wird dann die Wartepflicht des Radfahrers auf die Linksabbieger und die von der Nebenstraße Einfahrenden ausgeweitet?
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Ich finde es interessant, wie leute sich anstellen können obwohl doch der gesunde Menschenverstand einiges erklärt. Der freilaufende Rechtsabbieger ist ein Teil der Vorfahrtsstraße. Der Abbiege-Vorgang hat beim Einfahren in den Rechtsabbieger noch nicht begonnen. Es sind nicht umsonst noch oft Rechtsabbieger Pfeil-Markierungen auf den freilaufenden Rechtsabbieger Spuren vorhanden. Der freilaufende Rechtsabbieger ist die Straße die hinführt zum eigentlich abbiegen. Ansonsten würdest du ja auch sagen, dass der Spurwechsel auf den Verzögerungsstreifen einer Autobahn-Ausfahrt bereits ein Abbiege-Vorgang darstellt. Mag ja sein, dass der Radweg bis dahin ein Teil der Vorfahrtsstraße ist, das ist klar. Aber dann verläuft sein Weg nun mal so, dass er um weiter zu fahren links abbiegen "die Fahrbahn überqueren muss". Das ist nun mal kein § 9, egal was du so schlau zu wissen denkst. Stell dir nun mal einen freilaufenden Rechtsabbieger vor, der nur im Winkel von 10 grad von den gerade aus Spuren wegführt und sich im Prinzip nur leicht davon abzweigt. Dann hätte trotzdem jeder Drahtesel Vorrang? Wohl eher nicht. Und nein, ich bin nicht alleine mit der Ansicht ;)


Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 06.09.2016 - 425 C 4545/16) hat entschieden:
Dann ist der benutzungspflichtige Radweg also nicht stetig und somit nicht benutzungspflichtig?
Denn wenn ich die Straße kreuzen soll, an der der Radweg ja eigentlich stetig verläuft, dann kann der Radweg ja nicht zu eben dieser Straße gehören.

Was sagt dein gesunder Menschenverstand dazu?

Dein Autobahnvergleich hinkt auch, vergleichbar wäre es dann, wenn die linke oder mittlere Fahrbahn der Verzögerungsstreifen wäre und der Verkehr, der auf der rechten Spur führe, erst dem Ausfahrenden und anschließend dem Einfahrenden Vorfahrt gewähren müsste. So etwas schon mal irgendwo gesehen?
Warum wohl nicht?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich finde es interessant, wie leute sich anstellen können obwohl doch der gesunde Menschenverstand einiges erklärt. Der freilaufende Rechtsabbieger ist ein Teil der Vorfahrtsstraße. Der Abbiege-Vorgang hat beim Einfahren in den Rechtsabbieger noch nicht begonnen. Es sind nicht umsonst noch oft Rechtsabbieger Pfeil-Markierungen auf den freilaufenden Rechtsabbieger Spuren vorhanden. Der freilaufende Rechtsabbieger ist die Straße die hinführt zum eigentlich abbiegen. Ansonsten würdest du ja auch sagen, dass der Spurwechsel auf den Verzögerungsstreifen einer Autobahn-Ausfahrt bereits ein Abbiege-Vorgang darstellt. Mag ja sein, dass der Radweg bis dahin ein Teil der Vorfahrtsstraße ist, das ist klar. Aber dann verläuft sein Weg nun mal so, dass er um weiter zu fahren links abbiegen "die Fahrbahn überqueren muss". Das ist nun mal kein § 9, egal was du so schlau zu wissen denkst. Stell dir nun mal einen freilaufenden Rechtsabbieger vor, der nur im Winkel von 10 grad von den gerade aus Spuren wegführt und sich im Prinzip nur leicht davon abzweigt. Dann hätte trotzdem jeder Drahtesel Vorrang? Wohl eher nicht. Und nein, ich bin nicht alleine mit der Ansicht ;)


Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 06.09.2016 - 425 C 4545/16) hat entschieden:
und damit endet die Benutzungspflicht eines "strassenbegeleitenden Radweges" ...
 
Dann ist der benutzungspflichtige Radweg also nicht stetig und somit nicht benutzungspflichtig?
Denn wenn ich die Straße kreuzen soll, an der der Radweg ja eigentlich stetig verläuft, dann kann der Radweg ja nicht zu eben dieser Straße gehören.

Was sagt dein gesunder Menschenverstand dazu?

Dein Autobahnvergleich hinkt auch, vergleichbar wäre es dann, wenn die linke oder mittlere Fahrbahn der Verzögerungsstreifen wäre und der Verkehr, der auf der rechten Spur führe, erst dem Ausfahrenden und anschließend dem Einfahrenden Vorfahrt gewähren müsste. So etwas schon mal irgendwo gesehen?
Warum wohl nicht?
Ja, für diese kleine Stelle wird der Radweg dann von einem stetigen zu einem unstetigen und theoreitsch dürftest du dann für diese Stelle auf der Straße fahren. Aber wie willst du das anstellen? Das ist nicht umzusetzen ausser du düst mit dem Drahtesel einfach auf die Farbahn und verletzt dabei §10.

Es ist nun mal so, dass nicht immer alle bürokratischen Geschichten bis ins letzte Detail in der Realität auf gehen. Und hier ist es nun mal so, dass der Radweg dann unstetig wird und du THEORETISCH auf der Straße fahren dürftest.

Der freilaufende Rechtsabbieger wird ja auch von einem Teil der Vorfahrtsstraße zu einer neuen und zwar untergeordneten Strecke, das klärt ja schon das Vorfahrt Achten am Ende des Rechtsabbiegers. Also bin ich auf dem Streckenabschnitt nicht mehr auf der Vorfahrtsraße und achte den Querverkehr, der Radweg wir zum eigenständiger Radweg ohne zugehörigkeit zur Vorfahrtstraße und haben somit keinen Vorrang beim kreuzen meiner Fahrbahn. Ist dich logisch?
 
Und was ja auch noch dazu kommt ist, dass der es dort keine Radwegfurt gibt die über die Straße führt. Diese darf nicht auf der Straße markiert sein, wenn es sich nicht um eine zur VF-Straße gehörigen Radweg gehört. Ist dieser Weg denn überhaupt als Radweg gekennzeichnet? Wenn ja, dann endet die dessen Zugehörigkeit nun bei ab dem auftreten des freilaufenden Rechtsabbiegers.
 
.... Aber wie willst du das anstellen? Das ist nicht umzusetzen ausser du düst mit dem Drahtesel einfach auf die Farbahn und verletzt dabei §10.

...
Wieso sollte ich zwingend §10 StVO verletzen, wenn ich an der letzten baulich möglichen Stelle auf die Straße wechsel? Dies wird wohl eher nicht dort sein, wo der freilaufende Rechtsabbieger beginnt, sondern deutlich früher, möglicherweise auch mehre Km früher, wenn mir die Situation denn bekannt ist. Auch muss ich ja erst dort wieder auf den "straßenbegleitenden" Radweg wechseln, wo es eine Möglichkeit dazu gibt und es auch wirklich ein straßenbegleitender Radweg ist, auch das kann ja erst nach einer gewissen Strecke möglich sein, vielleicht ist das auch gar nicht vorgesehen. Dann würde ich doch völlig legal auf der Fahrbahn fahren.
Dieses Wegführen und Vorfahrt nehmen der Radwegeführung führt doch letztlich dazu, dass die Anordnung der Benutzungspflicht für den Radweg nichtig ist.
Und ja, das kann ein Richter auch anders sehen, dessen bin ich mir bewusst, aber erst einmal ist dies nach der StVO so.
 
Wieso sollte ich zwingend §10 StVO verletzen, wenn ich an der letzten baulich möglichen Stelle auf die Straße wechsel? Dies wird wohl eher nicht dort sein, wo der freilaufende Rechtsabbieger beginnt, sondern deutlich früher, möglicherweise auch mehre Km früher, wenn mir die Situation denn bekannt ist. Auch muss ich ja erst dort wieder auf den "straßenbegleitenden" Radweg wechseln, wo es eine Möglichkeit dazu gibt und es auch wirklich ein straßenbegleitender Radweg ist, auch das kann ja erst nach einer gewissen Strecke möglich sein, vielleicht ist das auch gar nicht vorgesehen. Dann würde ich doch völlig legal auf der Fahrbahn fahren.
Dieses Wegführen und Vorfahrt nehmen der Radwegeführung führt doch letztlich dazu, dass die Anordnung der Benutzungspflicht für den Radweg nichtig ist.
Und ja, das kann ein Richter auch anders sehen, dessen bin ich mir bewusst, aber erst einmal ist dies nach der StVO so.
Das habe ich mal so gemacht, weil die Situation überschaubar war. Ein Auto ist dann in den Kreisverkehr hinein, als ich schon drinnen war und hat mich kurz vor der Ausfahrt auf die Seite gelegt. Die Autofahrerin bekam ein Ticket, weil sie mir die Vorfahrt genommen hat und ich ebenfalls wegen Nichtbenutzung des Radwegs. Dagegen hätte ich zwar Widerspruch einlegen können, aber da dort das OLG Hamm (als Berufungsinstanz) zuständig war, habe ich drauf verzichtet. Die haben schon mehrere kreative Urteile zu Lasten von Radfahrern bestätigt.
 
Nachdem ich mir mal die Bilder auf S.1 oben angesehen habe, ist ja das Schöne: es fehlen die "blauen Lollis", es ist also keine Benutzungspflicht angeordnet, man darf also ohnehin auf der Strasse fahren :)
 
Im Prinzip ist es ja auch klar.

Ab dem Moment, ab dem der freilaufende Rechtsabbieger beginnt, verläuft der Radweg nicht mehr rechts und somit zugehörig zur VF Strasse sondern entlang des freilaufenden Rechtsabbiegers, der eindeutig als eigenständige und untergeordnete Fahrbahn einzuordnen ist. Daher ergibt sich auch kein Vorfahrt-berechtiger Radweg. Stellt euch mal vor, der Rechtsabbieger würde für 200 Meter weiterlaufen bis dann die Querstrasse kommt, in die man Rechts abbiegen möchte. Würden dann auf die Radfahrer auf die ganzen 200 Meter Vorfahrt haben, wenn sie diese queren möchten? I DONT THINK SO
 
Nachdem ich mir mal die Bilder auf S.1 oben angesehen habe, ist ja das Schöne: es fehlen die "blauen Lollis", es ist also keine Benutzungspflicht angeordnet, man darf also ohnehin auf der Strasse fahren :)
Na, da haben wir es doch! Ansonsten wären ja auch Radweg-Furten auf der Straße angebracht.... Immer dieses aufregen über nix ne :D
 
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