juchhu
Testfahrer
Tach zusammen,
aktuell aus NRW Bergisch Gladbach:
http://www.mtb-news.de/forum/showthread.php?t=207796
VG Martin
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VG Martin
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Silent schrieb:Davon ist schon seit einiger Zeit die Rede das sowas eventuell kommen könnte.
Tilmann macht sich auch derzeit schon bei offiziellen Stellen schlau und erfragt eine offizielle Stellungnahme zu der Thematik.
Sobald wir was wissen, geben wir bescheid was jetzt Sache ist.
Silent schrieb:Beide Beispiele die du angebracht hast, (1)waren mit mehr als 50 Teilnehmern je Veranstaltung?
Dann braucht man eine Genehmigung zur Sondernutzung von Wald- und Forstwegen.
Ein allgemeines Versammlungsverbot in den Gebieten finde ich im (2)Landschaftsgesetz NRW nicht.
Das würde ja auch gegen das Betretungsrecht zur Erholung sprechen. Denn ob nun einer odere mehrere Personen zur Erholung den Wald betreten dürfte keine Rolle spielen.
Naturschutz und FFH sind 2 paar Stiefeljuchhu schrieb:Naturschutzgebiete (FFH)
§ 56
Betreten der Flur
Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der Länder.
Silent schrieb:...FFH-Verordnung sieht meines Wissens nach keine besonderen Verbote nach.
Eifelwolf schrieb:...
Ich glaube, statt vom "Versammlungsverbot" sollte man auch vom "Veranstaltungsverbot" reden..![]()
on any sunday schrieb:Leute, Leute. So kann man sich auch Probleme machen.
Ich sehe meine Termine im LMB nur als Ankündigung, das ich zu einem bestimmten Zeitpunkt an diesem Ort zufällig anwesend bin und rein zufällig in den Wald entfleuche. Falls zufällig auch andere Radfahrer diesen Weg nehmen, ist das alles rein zufällig. Natürlich unternehme ich meine kleine Ausfahrt nur im Sinne der Umweltbildung.![]()
Konstant unorganisiert.
Mikele
Hilljumper schrieb:Die Idee der Maut hat nichts mit der FFH-Richtlinie oder sonstigen umweltrechtlichen Aspekten zu tun.
Hintergrund ist der Wunsch der Forstbehörden, höhere Einnahmen zu erzielen.
Es scheitert aber grundsätzlich an der Defintion "öffentliche Veranstaltung" Dies ist ein diffuser Rechtsbegriff. Eine falllübergreifende Defintion ist nicht festgeschrieben. Die Forstbehörden haben auch jetzt bereits die Möglichkeit, eine Gebühr für die Waldnutzung zu erheben. Es wird sich hierbei derzeit daran orientiert, ob die Veranstaltung einen gewerblichen Charakter hat oder nicht.
Da Umweltrecht weitgehend länderspezifisch geregelt ist und dies auch nach der Förderalismusreform de facto bleiben wird, ist nicht damit zu rechen, dass es hierzu eine einheitliche Regelung oder Rechtssprechung in absehbarer Zeit geben wird.
Enrgy schrieb:Lauftreffs und Nordic-Stalking-Kompanien sind dann ja wohl auch betroffen, wenn ich das richtig verstehe, hähä!![]()
juchhu schrieb:Wenn 'gewerblich' das Abgrenzungskriterium ist, dann sind auf die ganzen eingetragenen Vereine mit ihren Vereinsfahrten aus dem Schneider.
Eifelwolf schrieb:(1)Sagen wir so: Die als "gemeinnützig anerkannten Vereine" sind aus dem Schneider. Ein "eingetragener Verein" kann durchaus (2) florierend gewerblich tätig sein.![]()
Wenn du das als Kriterium einbeziehst, dann ist es keine genehmigungspflichtige Veranstaltung.6. Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. ...
Silent schrieb:Wie ich schon geschrieben habe, das gilt für Touren und Veranstaltungen die über 50 Teilnehmer haben.
Dann brauchst du eine Genehmigung und mußt die Streckenführung abklären.
Selbst kommerzielle Veranstalter holen sich keine Genehmigung um eine Samstagnachmittagtour anzubieten.
Wenn du das als Kriterium einbeziehst, dann ist es keine genehmigungspflichtige Veranstaltung.
Denn eine Biketour ist nicht außeralltäglich (schließlich fahren wir ja fast alle jeden Tag) und sie beruhen nicht auf eine besondere Veranlassung.
An einem Ort verweilt man auch nicht, man bewegt sich ja.
Ist ein Hinweis gewesen von einem befreundeten Reiseveranstalter als unsere TOP OF THE POTT Tour 45 Anmeldungen hatte.juchhu schrieb:Wo finde ich diese Bestimmung?
VG Martin