Wald-Maut oder jetzt gehts richtig los !

Hallo Leutz!

Heute habe ich in der DIMB-Geschäftsstelle eine Kabinettvorlage zum Thema Waldmaut in NRW erhalten.
Darin ist die ganz deutliche Aussage zu finden, dass keine weitergehende Waldmaut erhoben werden soll.

Es bleibt bei der bisherigen Regelung, dass die "normale" Nutzung des Waldes zum Zwecke der Erholung unter das Gemeingebrauchsrecht fällt und daher kostenfrei bleibt.
Hat die "Veranstaltung" einen "organisierten Charakter", der insbesondere im Falle kommerzieller Nutzung des Waldes bejaht werden muss, muss der Waldbesitzer (Privat-Besitzer oder Gemeinde oder Land NRW) vorab um Genehmigung ersucht werden und kann hierfür ein Nutzungsentgelt erheben.
Außerdem muss dem Forstamt die Veranstaltung angezeigt werden. Diese kann hierfür eine "öffentliche Gebühr" (nicht zu verwechseln mit dem Nutzungsentgelt) von 25 bis zu 150 Euro verlangen.

Die Definition des Begriffes "organisierte Veranstaltung" ist nirgendwo festgeschrieben. Die Anzahl von 50 Personen ist eine Massgabe der Landesbetriebe Wald und Holz NRW für Veranstaltungen mit Umweltbildungscharakter. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine allgemeinverbindliche rechtliche Regelung. Für Sportveranstaltungen kann sie auch maximal als grobe Richtschnur herangezogen werden.
Solange keine allgemeinverbindliche Regelung besteht, die z.B. die Erhebung eines Startgeldes durch den Veranstalter voraussetzt oder eine bestimmte Gruppengröße für die Genehmigungspflicht vorsieht, werden "eigene Auslegungen" durch die Forstverwaltung vorgenommen.

Da dies aber kein reines NRW-Problem ist, sondern sich quer durch alle Bundesländer zieht, sind wir (die DIMB) gerade dabei, alle Landesministerien hinsichtlich der Definitionen zu befragen und zu den Kriterien in einen Meinungsaustausch einzutreten.
Das Ergebnis (Kriterienkatalog nach Bundesländern) werdet Ihr ca. zu Ende des Jahres auf www.dimb.de nachlesen können.
 
Präsi schrieb:
Hallo Leutz!

(1)Heute habe ich in der DIMB-Geschäftsstelle eine Kabinettvorlage zum Thema Waldmaut in NRW erhalten.
Darin ist die ganz deutliche Aussage zu finden, dass keine weitergehende Waldmaut erhoben werden soll.

Es bleibt bei der bisherigen Regelung, dass die "normale" Nutzung des Waldes zum Zwecke der Erholung unter das Gemeingebrauchsrecht fällt und daher kostenfrei bleibt.
(2)Hat die "Veranstaltung" einen "organisierten Charakter", der insbesondere im Falle kommerzieller Nutzung des Waldes bejaht werden muss, muss der Waldbesitzer (Privat-Besitzer oder Gemeinde oder Land NRW) vorab um Genehmigung ersucht werden und kann hierfür ein Nutzungsentgelt erheben.
Außerdem muss dem Forstamt die Veranstaltung angezeigt werden. Diese kann hierfür eine "öffentliche Gebühr" (nicht zu verwechseln mit dem Nutzungsentgelt) von 25 bis zu 150 Euro verlangen.

(3)Die Definition des Begriffes "organisierte Veranstaltung" ist nirgendwo festgeschrieben. Die Anzahl von 50 Personen ist eine Massgabe der Landesbetriebe Wald und Holz NRW für Veranstaltungen mit Umweltbildungscharakter. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine allgemeinverbindliche rechtliche Regelung. Für Sportveranstaltungen kann sie auch maximal als grobe Richtschnur herangezogen werden.
Solange keine allgemeinverbindliche Regelung besteht, die z.B. die Erhebung eines Startgeldes durch den Veranstalter voraussetzt oder eine bestimmte Gruppengröße für die Genehmigungspflicht vorsieht, werden "eigene Auslegungen" durch die Forstverwaltung vorgenommen.

(4)Da dies aber kein reines NRW-Problem ist, sondern sich quer durch alle Bundesländer zieht, sind wir (die DIMB) gerade dabei, alle Landesministerien hinsichtlich der Definitionen zu befragen und zu den Kriterien in einen Meinungsaustausch einzutreten.
Das Ergebnis (Kriterienkatalog nach Bundesländern) werdet Ihr ca. zu Ende des Jahres auf www.dimb.de nachlesen können.
  1. Das liest sich sehr gut.:daumen:
  2. Bei kommerzieller Nutzung sehe ich auch kein Problem.
  3. Tja, es darf dann doch scharfer bzw. schärferer Abgrenzungskriterien.
  4. Sobald ich eine Anwort aus dem Ministerium bekomme, wird sie hier gepostet.
Danke für das Engagement und die klärenden Infos.:daumen:

VG Martin
 
Tach zusammen,

"Sie haben Post!".

Habe heute morgen eine E-Mail aus dem Ministerium bekommen.
Meine Anfrage wurde an das zuständige Forstamt Bergisch Gladbach weitergeleitet. Harre der Dinge, die da kommen werden.

VG Martin
 
juchhu schrieb:
...
Meine Anfrage wurde an das zuständige Forstamt Bergisch Gladbach weitergeleitet.
...
VG Martin

Ihre E-Mail an das MUNLV NRW vom 06.03.2006

Sehr geehrter Herr Nettersheim,
zu dem Begriff "Organisierte Veranstaltungen" in § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW gibt es meines Wissens im Gesetz oder in Verordnungen keine näheren Abgrenzungskriterien (Legaldefinitionen).
Nach den Ausführungen in Gesetzeskommentaren und dem allgemeinen Sprachgebrauch sprechen jedoch folgende Kriterien für eine "organisierte Veranstaltung":
- kommerzieller oder gewerblicher Charakter,
- Organisation durch einen verantwortlichen Veranstalter,
- Veranstaltungen, die hauptsächlich auf sportliche Leistungen abzielen,
- Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Waldeigentümer bzw. Waldbesucher durch Art oder Größe der Veranstaltung.

Ihre private Radtour mit Freizeitcharakter ist m. E. keine "organisierte Veranstaltung".

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G. Hönscheid

--------------------------------------------------------
Gerd Hönscheid
Landesbetrieb Wald und Holz.NRW.
Forstamt Bergisch Gladbach -Königsforst-
Broichen 1
51429 Bergisch Gladbach
Telefon: 02204 / 9526-22
Telefax: 02204 / 9526-85
mailto:[email protected]
http://www.wald-und-holz.nrw.de
 
Nachdem an hiesiger Stelle der „Gemeindewaldbesitzerverband NRW“ bezüglich der o. a. Thematik getagt hat, hier die Kernaussagen dieses Treffens:

  • Nach den Vorstellungen der Landesregierung sollen private und kommunale Waldbesitzer künftig Gebühre zahlen, wenn sie den Dienst eines Förster des Landes NW in Anspruch nehmen. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 soll eine entsprechende Änderung des Landesforstgesetzes erfolgen, nach der dann für bisher gesetzlich garantierte kostenlose Beratungsleistungen der staatlichen Forststellen die kommunalen und privaten Waldbesitzer künftig eine Rechnung erhalten. Eine Refinanzierung der kommunalen und privaten Waldbesitzer soll durch die Möglichkeit der Gebührenerhebung beim Bürger gegeben werden.
  • Dies bedeutet einen Rückzug aus den gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den kommunalen und privaten Waldbesitzern. Im Jahr 1969 hatte das Land im Rahmen eines Änderung des Waldgesetzes für alle Bürger das Betretungsrecht auch der privaten Waldflächen eingeräumt, im Gegenzug erhielten die Waldbesitzer die Beförsterung durch das Land gratis.
  • Nach Einschätzung des Gemeindewaldbesitzerverbandes bestehen allerdings gute Chancen, den Gesetzesentwurf zu kippen. Funktion eines solchen Verbandes sei es u. a. auch, politischen Druck auszuüben.
Somit besteht auch seitens der Gemeindewaldbesitzer kein Interesse an der Erhebung einer Waldmaut :)!
 
Hallo Eifelwolf!

Danke für die Info und Frage dazu: Woher kommt diese? Offizielle Verlautbarung oder eigenes "Protokoll"? Hast Du die Möglichkeit ggfs. an ein offizielles Protokoll heran zu kommen?
 
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