X-Präsi
Moderator
Hallo Leutz!
Heute habe ich in der DIMB-Geschäftsstelle eine Kabinettvorlage zum Thema Waldmaut in NRW erhalten.
Darin ist die ganz deutliche Aussage zu finden, dass keine weitergehende Waldmaut erhoben werden soll.
Es bleibt bei der bisherigen Regelung, dass die "normale" Nutzung des Waldes zum Zwecke der Erholung unter das Gemeingebrauchsrecht fällt und daher kostenfrei bleibt.
Hat die "Veranstaltung" einen "organisierten Charakter", der insbesondere im Falle kommerzieller Nutzung des Waldes bejaht werden muss, muss der Waldbesitzer (Privat-Besitzer oder Gemeinde oder Land NRW) vorab um Genehmigung ersucht werden und kann hierfür ein Nutzungsentgelt erheben.
Außerdem muss dem Forstamt die Veranstaltung angezeigt werden. Diese kann hierfür eine "öffentliche Gebühr" (nicht zu verwechseln mit dem Nutzungsentgelt) von 25 bis zu 150 Euro verlangen.
Die Definition des Begriffes "organisierte Veranstaltung" ist nirgendwo festgeschrieben. Die Anzahl von 50 Personen ist eine Massgabe der Landesbetriebe Wald und Holz NRW für Veranstaltungen mit Umweltbildungscharakter. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine allgemeinverbindliche rechtliche Regelung. Für Sportveranstaltungen kann sie auch maximal als grobe Richtschnur herangezogen werden.
Solange keine allgemeinverbindliche Regelung besteht, die z.B. die Erhebung eines Startgeldes durch den Veranstalter voraussetzt oder eine bestimmte Gruppengröße für die Genehmigungspflicht vorsieht, werden "eigene Auslegungen" durch die Forstverwaltung vorgenommen.
Da dies aber kein reines NRW-Problem ist, sondern sich quer durch alle Bundesländer zieht, sind wir (die DIMB) gerade dabei, alle Landesministerien hinsichtlich der Definitionen zu befragen und zu den Kriterien in einen Meinungsaustausch einzutreten.
Das Ergebnis (Kriterienkatalog nach Bundesländern) werdet Ihr ca. zu Ende des Jahres auf www.dimb.de nachlesen können.
Heute habe ich in der DIMB-Geschäftsstelle eine Kabinettvorlage zum Thema Waldmaut in NRW erhalten.
Darin ist die ganz deutliche Aussage zu finden, dass keine weitergehende Waldmaut erhoben werden soll.
Es bleibt bei der bisherigen Regelung, dass die "normale" Nutzung des Waldes zum Zwecke der Erholung unter das Gemeingebrauchsrecht fällt und daher kostenfrei bleibt.
Hat die "Veranstaltung" einen "organisierten Charakter", der insbesondere im Falle kommerzieller Nutzung des Waldes bejaht werden muss, muss der Waldbesitzer (Privat-Besitzer oder Gemeinde oder Land NRW) vorab um Genehmigung ersucht werden und kann hierfür ein Nutzungsentgelt erheben.
Außerdem muss dem Forstamt die Veranstaltung angezeigt werden. Diese kann hierfür eine "öffentliche Gebühr" (nicht zu verwechseln mit dem Nutzungsentgelt) von 25 bis zu 150 Euro verlangen.
Die Definition des Begriffes "organisierte Veranstaltung" ist nirgendwo festgeschrieben. Die Anzahl von 50 Personen ist eine Massgabe der Landesbetriebe Wald und Holz NRW für Veranstaltungen mit Umweltbildungscharakter. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine allgemeinverbindliche rechtliche Regelung. Für Sportveranstaltungen kann sie auch maximal als grobe Richtschnur herangezogen werden.
Solange keine allgemeinverbindliche Regelung besteht, die z.B. die Erhebung eines Startgeldes durch den Veranstalter voraussetzt oder eine bestimmte Gruppengröße für die Genehmigungspflicht vorsieht, werden "eigene Auslegungen" durch die Forstverwaltung vorgenommen.
Da dies aber kein reines NRW-Problem ist, sondern sich quer durch alle Bundesländer zieht, sind wir (die DIMB) gerade dabei, alle Landesministerien hinsichtlich der Definitionen zu befragen und zu den Kriterien in einen Meinungsaustausch einzutreten.
Das Ergebnis (Kriterienkatalog nach Bundesländern) werdet Ihr ca. zu Ende des Jahres auf www.dimb.de nachlesen können.