Wenn man`s clever anstellt, scheint mir es durchaus möglich so ein Vorhaben doch priviligiert zu bekommen, aber auch ohne Privilegierung wären die Chancen nicht schlecht:
Siehe hierzu auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.2008 Az. 22 B 05.2246 bezüglich der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Motocross-Anlage im AuÃenbereich;
keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
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Vorliegend kann dahinstehen, ob die Motocross-Anlage als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB anzusehen ist. Zwar kommt eine solche Privilegierung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Sportanlagen dann nicht in Betracht, wenn die Anlage zur Befriedigung individueller Erholungs- und Freizeitwünsche betrieben wird (vgl. BVerwG vom 9.10.1991, NVwZ 1992, 476, m.w.N.). Allerdings dürfte hier aber nicht völlig auÃer Betracht bleiben, dass es sich beim Kläger nach den Erläuterungen seines ersten Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof um den bedeutendsten Motorsportverein in der Region A. mit der gröÃten Jugendabteilung handelt, den einzigen dieser Art in den Städten A. und F., und das strittige Gelände ihm von der Stadt A. im Rahmen der kommunalen Sport- und Jugendförderung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen wurde. Der erste Vorsitzende des Klägers hat zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger das Gelände nach einer Vereinbarung mit der Stadt A.** bei Bedarf auch für Fahrradwettbewerbe und als Trainingsgelände für Führerscheinneulinge zur Verfügung zu stellen hat. Dies bedarf aber keiner Vertiefung.
Denn jedenfalls ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil es nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keine öffentlichen Belange gemäà § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Insbesondere widerspricht es nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Belange von einem Vorhaben beeinträchtigt werden, eine Abwägung voraus, und zwar nicht eine planerische Abwägung, sondern eine nachvollziehende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Klägers an der Verwirklichung des Vorhabens. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist (vgl. BVerwG vom 18.8.2005, NVwZ 2006, 87/90). Die Bewertung der Gewichtigkeit der berührten öffentlichen Belange kann nicht abstrakt-generell, sondern stets nur konkret situationsbezogen vorgenommen werden. Entscheidend ist dabei, inwieweit nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Beeinträchtigung vorliegt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 76 zu § 35). Für die Gewichtung von Darstellungen des Flächennutzungsplans ist zudem zu beachten, dass diese, sofern sie nicht ausnahmsweise Parzellenschärfe für sich in Anspruch nehmen, grobmaschiger sind und der Flächennutzungsplan damit nicht uneingeschränkt geeignet ist, einer seinen Darstellungen widersprechenden Nutzung im AuÃenbereich die Zulässigkeit zu nehmen (vgl. BVerwG vom 18.2.1983, BVerwGE 67, 33/40 und vom 18.8.2005, NVwZ 2006, 87/90).
So liegt es hier. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 12. Ãnderung vom 29. November 2004 ist ein groÃer Bereich westlich der Ortsteile D. und S., in dem sich auch die Motocross-Anlage befindet, als Fläche für Landwirtschaft, speziell als für âExtensivierung besonders geeignete Fläche aufgrund besonderer ökologischer Funktion (nach Bodenkarte)â dargestellt, wobei in der Zeichenerklärung zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass insoweit keine flächengenaue Abgrenzung erfolgt. Zusätzlich enthält der Flächennutzungsplan für die konkrete Fläche der Motocross-Anlage die Darstellung âAufschüttungâ, die sich auf die bereits seit den 50er Jahren vorhandene Altablagerung bezieht. Damit ist aus dem Flächennutzungsplan keine Darstellung erkennbar, die den vorgesehenen Standort des Vorhabens konkret, d.h. sachlich und räumlich eindeutig einer anderen Nutzung vorbehält (vgl. BVerwG vom 3.6.1998, NVwZ 1998, 960). Die Darstellung von anderen Sportflächen im Flächennutzungsplan ändert daran nichts. Da die Motocross-Anlage allein auf der als Aufschüttung dargestellten Fläche errichtet und nunmehr genehmigt werden soll, ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch die landwirtschaftliche Nutzung auf dem benachbarten Gebiet entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans eingeschränkt und damit beeinträchtigt wird. Für die Gewichtung einer Darstellung des Flächennutzungsplans ist im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass Flächennutzungspläne - in wesentlich stärkerem MaÃe als Bebauungspläne - von der tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung abhängig sind, die dazu führen kann, dass sich das Gewicht ihrer Aussagen bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt (vgl. BVerwG vom 18.8.2005, NVwZ 2006, 87/90).
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