Verhöhnung der Demokratie, finde ich trifft es gut! Ich höre immer nur Interessensausgleich, Wünsche aller erfüllen...
Rechtliche Rahmenbedingungen sind denen Schei**gal!
Außerdem spricht sie auch schon in der Vergangenheitsform, für die ist doch der Ausgang auch schon sicher! Wofür brauchen wir noch einen Runden Tisch? Die Zeit wäre sinnvoller für die Vorbereitung einer Klage genutzt!
Ich habe dazu gerade wie folgt nachgehakt (die Veröffentlichung auf Abgeordnetenwatch dauert ja bekanntlich immer ein wenig):
Sehr geehrte Frau Böhlen,
in Ihrer Antwort an Herrn Jäger vom 13.08.2014 schreiben Sie, dass bei einer landesweites Aufhebung der sog. 2-Meter-Regel hätte geregelt werden müssen, wo trotz der völligen Freigabe doch nicht gefahren werden dürfte (z.B. aus Tier- und Naturschutzgründen oder wg. anderweitiger Nutzung z.B. durch Familien mit Kindern). In der Folge gehen Sie dann auch auf Ihr Verständnis des Subsidiaritätsprinzips ein. Meine Fragen zu Ihrer Antwort zielen auf grundsätzliche Fragen unserer Rechtsordnung ab und lauten:
1. Entspricht es Ihrem Verständnis einer freiheitlichen Grundordnung, wie sie das Grundgesetz regelt, dass die Freiheit und das Recht zur Nutzung auch der schmalen Wege grundsätzlich eingeschränkt werden dürfen, weil Ausnahmen (Verbote) kompliziert sind?
2. Entspricht es Ihrem Verständnis des Subsidaritätsprinzips und auch einer freiheitlichen Grundordnung, dass der Landesgesetzgeber ein landesweites Verbot wie die 2-Meter-Regel aufrecht erhält und dann auf kommunaler Ebene mühsam und in komplizierten Konsensverfahren die Wege identifiziert werden müssen, für die eine Ausnahme von diesem Verbot gemacht werden kann?
3. Wäre es denn nicht einfacher und vor allem auch effizienter, wenn man sich nur um die Fälle kümmern müsste und dafür konsensuale Lösungen erarbeitet, in denen tatsächlich ein Bedarf für Verbote oder Lenkungsmaßnahmen besteht?
4. Können Sie mir und anderen Bürgern erklären, warum z. B. für Fußgänger im Landeswaldgesetz ein grundsätzlich uneingeschränktes Betretungsrecht, das sogar abseits von Wegen gilt, gewährt wird und dieses nur in Ausnahmefällen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips eingeschränkt werden darf und warum in diesen Fällen die Regelung von Verboten oder Einschränkung nicht kompliziert ist?
Vielen Dank