Förster verbietet Wegenutzung

Wahnsinn, wie viel Mühe er sich mit der Beantwortung der Frage gemacht hat. Sogar den genauen Ort des Aufeinandertreffens hat er eingetragen... Wenn dir auf der Arbeit genauso langweilig ist, würde ich das Spiel weiter führen und weitere Details nachbohren. Falls nicht, bleibt wohl nur dich zu ärgern, dass solch unsinnige Zeitverschwendung durch deine Steuern finanziert werden.
 
Die von amtlicher Seite in Rheinland-Pfalz vertretenen Auffassungen dazu, welche Wege unter den Begriff "forstliche Wirtschaftswege" fallen, sind allesamt rechtlich nicht haltbar und basieren auf Wunschdenken. Das Landeswaldgesetz definiert an keiner Stelle - auch nicht in dem immer wieder gerne angeführten § 3 Abs. 7 - den Begriff "forstliche Wirtschaftswege". Auch wird nicht definiert, was man unter den weiteren Begriffen wie z. B. Maschinenweg, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade, bei denen es sich nicht um Waldwege im Sinne des Landeswaldgesetzes handeln soll, zu verstehen ist.

Es stellt jedoch in Rheinland-Pfalz eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn man außerhalb von Waldwegen, wie sie in § 3 Abs. 7 Landeswaldgesetz definiert sind, mit dem Fahrrad oder Mountainbike fährt (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz). Für das Ordnungswidrigkeitenrecht gilt auch in Rheinland-Pfalz das sog. Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Verbotsnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Schaut man sich mit diesem Wissen noch einmal den § 3 Abs. 7 des Landeswaldgesetzes an, so stellen sich mehrere Fragen:

  • Was ist ein forstlicher Wirtschaftsweg? Der Begriff wird im Landeswaldgesetz nicht weiter definiert.
  • Was ist ein Maschinenweg und was unterscheidet ihn von einem forstlichen Wirtschaftsweg? Auch hier fehlt es an einer weiteren Definition.
  • Was ist eine Rückeschneise und was unterscheidet sie von einem forstlichen Wirtschaftsweg? Auch hier fehlt es an einer weiteren Definition.
  • Was ist eine Gliederungslinie der Betriebsplanung und wie unterscheidet sie sich von einem forstlichen Wirtschaftsweg? Auch hier fehlt es an einer weiteren Definition.
  • Was ist ein Fußweg und was ist ein Fußpfad und wie unterscheiden die sich von einem forstlichen Wirtschaftsweg? Auch hier fehlt es an einer weiteren Definition.
Damit haben wir schon mal fünf Fragen, in denen das Gesetz den Bürger im unklaren lässt, ihn aber bestrafen will, wenn er mit dem Rad nicht auf einem forstlichen Wirtschaftsweg, sondern auf einem anderen Weg im Wald fährt. Ob und wie Forstbeamte oder Bürger mit besonderen Kenntnissen der Forstwirtschaft ein Gesetz oder darin verwendete Begriffe verstehen, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass sich das Gesetz an den Bürger wendet und es für den Bürger klar und bestimmt sein muss.

Was ein Weg ist, dass weiß ein Bürger, der der deutschen Sprache mächtig ist. Weiß er es nicht, dann kann er das in einem Wörterbuch der deutschen Sprache (die gleichzeitig auch die maßgebliche Gesetzessprache ist) nachschlagen. Und wenn das auch nicht hilft, dann kann er nachschauen, was z. B. das VG Münster, Urteil vom 19.09.2005, 7 K 1509/02 (Wegedefinition) dazu sagt:

Ein Weg i. S. d. § 49 Abs. 1 LG liegt vor, wenn er den Erholungssuchenden von einem Ziel zu einem oder mehreren anderen in der freien Landschaft führt und von der Oberflächenbeschaffenheit das Begehen oder das Befahren mit Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen ermöglicht." (Orientierungsatz)

„Auch an den Begriff des Weges sind vor dem Hintergrund der mit dem Landschaftsgesetz verfolgten Ziele geringe Anforderungen zu stellen. ...... Es kommt nicht darauf an, wie die Verbindung historisch entstanden ist und mit wessen Mitteln sie errichtet und unterhalten wird."


Diese Aussagen beziehen sich zwar auf die Rechtslage in NRW, sind aber grundsätzlich auch auf alle anderen Landeswaldgesetze, die den Begriff "Weg" verwenden, übertragbar. Und davon ausgehend ist auch klar, was ein Bürger normalerweise unter einem "Waldweg" verstehen würde: einen Weg im Wald! Aber was machen wir nun mit all den anderen Begriffen in § 3 Abs. 7 des Landeswaldgesetzes? In Rheinlandpfalz wird jedenfalls im Gesetz nicht weiter definiert, was darunter zu verstehen ist. Schauen wir also mal im Duden (https://www.duden.de), auch wenn er heutzutage nicht mehr die alleinige Oberinstanz für die deutsche Sprache ist nach:

Wirtschaftsweg: Leider gibt es für Ihre Suchanfrage keine Treffer
Maschinenweg: Leider gibt es für Ihre Suchanfrage keine Treffer
Gliederungslinie: Leider gibt es für Ihre Suchanfrage keine Treffer
Rückeschneise: Leider gibt es für Ihre Suchanfrage keine Treffer

Aber wenigstens kennt der Duden den Begriff "Schneise" ("(künstlich geschaffener) gerader, einen Wald zerteilender Streifen von Bäumen und Sträuchern befreiten Geländes; Waldschneise"). Nach der Erklärung im Duden würde auch ein gerade Weg eine Schneise bilden! Aber weiter mit der Suche im Duden:

Fußweg: Weg für Fußgänger
Fußpfad: schmaler Weg für Fußgänger

Das war es dann aber auch schon (Übrigens auch, wenn man Wiktionary benutzt). Von sechs in der Definition "Waldweg" verwendeten Begriffen, die das Gesetz nicht weiter definiert, stehen 4 noch nicht einmal im Duden und das, obwohl sie Tatbestandsmerkmale einer Ordnungswidrigkeit betreffen.Und die anderen beiden Begriffe (Fußweg/-pfad) geben auch recht wenig her. Schaut man aber in das Wiktionary, dann wird es schon ein wenig klarer:

[1] (durch eine Markierung ausgewiesener) Weg, der von Fußgängern und Fußängerinnen benutzt wird


Da es hier aber um eine Ordnungswidrigkeit geht, kann das nicht irgendeine Markierung sein, sondern es muss eine amtliche Beschilderung mit amtlichen Kennzeichen die Ausweisung eines Weges als Fußweg oder Fußpfad deutlich machen. Solche amtlichen Beschilderungen (rundes blaues Schild mit einem Fußgänger-Piktogramm) findet man im Wald aber eher selten.

Als Fazit ist also festzuhalten, dass das Landeswaldgesetz in § 3 Abs. 7 mit seiner Bestimmung des Begriffes "Waldwege" gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verstößt. Und das gilt natürlich auch in Bezug auf die immer wieder von amtlicher Seite verbreiteten Aussagen/Interpretationen des Gesetzes. Wenn das Gesetz Begriffe verwendet, die der Bürger noch nicht einmal in einem Wörterbuch der deutschen Sprache wie dem Duden finden kann und diese dann noch nicht einmal selbst definiert, wie das bei den Begriffen "forstlicher Wirtschaftsweg", "Maschinenschneise", "Rückeschneise" oder "Gliederungslinie der Betriebsplanung" der Fall ist, dann kann die Exekutive auf dieser Basis keine Strafen verhängen oder Weisungen wie z. B. wo man fahren darf (oder nicht) erteilen. Ganz im Gegenteil: Wenn eine Exekutive wie in Rheinland-Pfalz auf der Basis eines derart unbestimmtes Gesetzes ihr eigenes Verständnis heranzieht, um dem Bürger vorschreiben zu wollen, wo er mit dem Fahrrad/Mountainbike fahren darf (oder nicht), dann handelt sie ohne gesetzliche Grundlage und verstößt gegen das Grundgesetz. Aus gutem Grund hat sich die Exekutive an Gesetz und Recht zu halten und ist nicht befugt, selbst Gesetze zu machen oder lückenhafte/unbestimmte Gesetze mit ihrem eigenen Verständnis aufzufüllen.
 
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Erst mal einen großen Applaus für @schmitr3 , dass du so ruhig geblieben bist und auch jetzt die Sache so detailliert und sachlich darstellst.

Aus der Antwort vom Revierleiter und der Erläuterung von @HelmutK schreit das für mich schon fast, den Sachverhalt mal allgemein von einem Gericht klären zu lassen. Das wäre doch ein schöner Musterprozess für die DIMB, @ciao heiko ?
 
Ich kann das ganz gut auseinander halten. Den Ärger über die Situation an sich und das allgemeine Problem mit dem Waldgesetz. Da nützt es ja nix, das auf einer persönlichen Ebene auszutragen bzw. es dazu zu machen. Jeder glaubt, er wäre im Recht, das kann man erstmal niemandem vorwerfen. Auch wird es mir nicht geliegen, da jemanden vom Gegenteil zu überzeugen.
Seine Ansicht/Meinung hat er formuliert, ich denke mir meins dazu und sehe das anders. Dabei sollte es dann jetzt auch belassen werden.
 
Es fällt im Übrigen auf, dass die in § 3 Abs. 7 des Waldgesetzes verwendeten Begriffe an keiner anderen Stelle des Gesetzes noch einmal vorkommen. Ganz anders dagegen der Begriff "Waldweg", den man an ziemlich vielen Stellen findet, z. B. hier:

§ 3 Abs. 2: Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen sowie Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald. Frage: Da Fußwege/-pfade, Maschinenwege und Rückeschneisen ja keine Waldwege sind, gehören sie also nicht zum Wald?

§ 20 Abs. 2 "In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ..... die Waldbesitzenden verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Waldwegen und Erholungseinrichtungen sowie die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden . ." Frage: Da Fußwege-/pfade ja keine Waldwege sind, müssen die Waldbesitzenden diese also nicht dulden?

§ 22 Abs. 3: "....die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind." Frage: Da Fußwege/-pfade ja keine Waldwege sind, können diese also nicht gesperrt werden?

und jetzt noch eine ganz besonders schräge Regelung:

" 22 Abs. 4: "Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig: ..... das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,...." Frage: Da Fußweg/-pfade ja keine Waldwege sind und auch sonst nicht zum Wald gehören, dürfen dann Fußgänger auf solchen Wegen sowie auf Maschinenwegen und Rückeschneisen auch durch ein Gebiet, in dem gerade Holz geschlagen wird, gehen?

Irgendwie gewinnt man beim Lesen dieses Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz den Eindruck, dass da ganz viel nicht zusammen passt und dass das vor allem an § 3 Abs. 7 liegt. Würde man den streichen oder darin schlicht nur schreiben, dass Rückeschneisen keine Waldwege seien, wie das teilweise in anderen Bundesländern der Fall ist, würden die vorstehend angeführten Regelungen ganz plötzlich nämlich wieder einen Sinn ergeben, denn sie würden dann für alle Wege gelten.
 
Weit isses gekommen. Zu meiner Zeit sind wir einfach irgendwo reingefahren und fertig. Ich fahre immer noch wo ich lustig bin. Keine Ahnung was ein Waldweg ist. Wo ein Weg ist, ist auch Platz für ein bike. Auf den Strassen kannst du ja nicht mehr fahren, bei dem Autoverkehr. Dankenswerter Weise haben wir in Hessen am meisten Wald. Für einen aus RLP ist es wohl am Besten er düst durch die Weinberge.
 
"gegen 18:00 Uhr im Wald" war Dr.Fake-Wichtig,
ordentliche Förster haben dann Feierabend und blaffen auch keine Familie an.
 
Weit isses gekommen. Zu meiner Zeit sind wir einfach irgendwo reingefahren und fertig. Ich fahre immer noch wo ich lustig bin. Keine Ahnung was ein Waldweg ist. Wo ein Weg ist, ist auch Platz für ein bike. Auf den Strassen kannst du ja nicht mehr fahren, bei dem Autoverkehr. Dankenswerter Weise haben wir in Hessen am meisten Wald. Für einen aus RLP ist es wohl am Besten er düst durch die Weinberge.
Da täuscht man sich gerne:
Den größten Bewaldungsanteil an der Landesfläche haben Hessen und Rheinland-Pfalz: in beiden Ländern sind 42,3 Prozent bewaldet.
Quelle: wikipedia
 
Grundsätzlich dürfen Verordnungen (oder hier Richtlinien) nicht über die Gesetze hinaus einschränken oder befreien. Bundesrecht steht über Landesrecht. Nicht eindeutig markierte Wege würde ich jederzeit mit bestem Gewissen befahren. Es kann keinem Biker irgend etwas passieren, ausser er wird von einem Amok Laufenden Grünrock erschossen. Das kommt aber eher selten vor.
Ansonsten hilft ganz gewiss eine DIMB Mitgliedschaft, die sowieso selbstverständlich ist für mich.:daumen:
 
Nicht ins Bockshorn jagen lassen: Nach den im Eingangspost eingestellten Fotos handelt es sich um einen zweispurigen befahrbaren Waldweg mit einer mindestens naturfesten Oberfläche. Sonderwege wie "Maschinenwege und Fußwege" sind zu kennzeichnen. Eine Beschilderung gibt es nicht, also kann gefahren werden. Eine interne Ausweisung in Plänen reicht nicht aus.

Was bei einer gerichtiche Überprüfung der matereillen Einordnung der "Wege" rauskommt, ist nicht erkennbar. Wenn man das Problem generell angehen will - bei ungewissem Ausgang - kann man die Situation über formellen Widerspruch und ggflls Klage klären lassen.

Allein daß es sich um sog. unbestmmten Rechtsbegriffe handelt macht die Dinge nicht unwirksam/nichtig. Denn diese sind immer auslegungsfähig. Eine inhaltliche Abgrenzung auch nach dem äußeren Erscheinungsbild der Wegeformen ist mir ein Rätsel.
 
Einige Förster/Jäger machen gerne auf dicke Hose und wollen unliebsame Besucher auf ihrem Revier vertreiben.
Manchmal macht es Sinn diese Leite wieder etwas zu erden.

Ruhig bleiben
Handy an - Ton/Video
Ausweis verlangen und Sachverhalt unter Zeugen (oder Ton/Viedoaufnahme) aufnehmen.
Weiterfahren, stellt er sich in den Weg. Absteigen und ein Stück schieben, dabei Ruhig bleiben.
Wird man weiterhin am weitergehen gehindert, Polizei rufen und wegen Nötigung anzeigen.

Solche Leute haben ja oftmals eine Waffenbesitzkarte. Die kann schneller weg sein, wie sich mancher Jäger vorstellt.

Das Verhalten trägt natürlich sehr zur Deeskalation der Situation bei..
Wohnst du in Innsbruck? :p
 
Grundsätzlich dürfen Verordnungen (oder hier Richtlinien) nicht über die Gesetze hinaus einschränken oder befreien. Bundesrecht steht über Landesrecht. Nicht eindeutig markierte Wege würde ich jederzeit mit bestem Gewissen befahren. Es kann keinem Biker irgend etwas passieren, ausser er wird von einem Amok Laufenden Grünrock erschossen. Das kommt aber eher selten vor.
Ansonsten hilft ganz gewiss eine DIMB Mitgliedschaft, die sowieso selbstverständlich ist für mich.:daumen:
Langsam! § 14 BWaldG bietet eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber:
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Nichtsdestotrotz bin ich bei Helmut, dass die Landesgesetzgebung völlig unverständlich und in sich widersprüchlich ist. Und anders als bei anderen unbestimmten Rechtsbegriffen, die das Gesetz ja durchaus kennt, gibt es hier auch keine Rechtsprechungstradition, die klarstellen würde, was ein Waldweg (nicht) ist.

Vor Gericht ausfechten würde ich das aber maximal wollen, wenn ich eine vernünftige Rechtschutzversicherung und Langeweile im Privatleben habe...
 
Ich habe mir den Wegeplan des Försters mal angeschaut. Demnach ist es eigentlich gar nicht möglich in dem besagten Waldstück von A nach B zu kommen. Es sind immer nur Teilstücke nach Auslegung des Försters für Radnutzung erlaubt. Schon das zeigt den "Schwachsinn" einer solchen "Regelung".
Also nicht daran halten!
 
Dieser ….. sollte sich am besten erschießen!
Da radelt man mit Kindern durch den Wald und von diesem ……. angemacht.
Welche Beschäftigung findet der denn besser? Playstation?
Dem gehört schleunigst sein Ausweis entzogen. Der läuft so weit neben der Spur, dass er für unsere Gesellschaft untragbar ist.
Das würde ich auf keinen Fall auf sich beruhen lassen.
 
Das Verhalten trägt natürlich sehr zur Deeskalation der Situation bei..
Wohnst du in Innsbruck? :p

Nein, in Bayern und im 2m Land und dort in der 3m Stadt Stuttgart.
Und ja, ein Jäger/Förster die ja eine Waffenbesitzkarte haben überlegen es sich dreimal aggressiv loszulegen, wenn man ganz deutlich ankündigt das Gespräch aufzuzeichnen. Denn, diese Erlaubnis kann bei unberechtigtem Fehlverhalten schneller weg sein wie man denkt.

Ich kann nur raten ruhig zu bleiben und ggfs. ein paar Meter zu schieben und danach wieder weiter zu fahren.
Diese ganze Regeln sind nicht eindeutig definiert, Eventuelles Busgelder würde ich getrost ignorieren.
 
Wenn man es positiv betrachten will: Die Schwierigkeiten bei der Auslegung des Gesetzestextes hat in diesem Fall für überschaubaren Ärger gesorgt.
Im umgekehrten Fall kann man sich sicherlich gut gegen eine Ordnungswidrigkeit oder andere Strafen verteidigen, da der Interpretationsspielraum groß ist.
Ich würde mich auch bei Wanderwegen (so lange da kein Fußgänger-Schild nach StvO steht) erst einmal auf den Standpunkt stellen, dass es sich um einen Wirtschaftsweg handelt. Ob das Holz z.B. mittels Seilbahn über den Weg abtransportiert wird, kann ich als Fachfremder nicht beurteilen. Zudem werden Wanderwege auch von Forstwirten genutzt. Sind es damit nicht auch Wirtschaftswege?
Dass die DIMB eine ähnliche, sehr liberale Auslegung ins Netz stellt finde ich schwierig. Es ist eben nicht sicher, wie es im Zweifelsfall ausgelegt wird.
 
...

Ich kann nur raten ruhig zu bleiben und ggfs. ein paar Meter zu schieben und danach wieder weiter zu fahren.
Diese ganze Regeln sind nicht eindeutig definiert, Eventuelles Busgelder würde ich getrost ignorieren.

Bußgeldbescheide dürfen in keinem Fall ignoriert werden! Entweder bezahlen oder Einspruch erheben.
 
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