Radfahren in Hessen auf Wirtschaftswegen

Tilman

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Steinhohlstr. 11a, 61352 HG - Ober Erlenbach
Hier geht es um das Radfahren außerhalb des Waldes ! Das zu regeln, auch ob überhaupt, ist Ländersache (§ 59 Abs.2 Satz 2 BNatSchG).

Siehe Petition v. 20.2.2018 zum Mitzeichnen

Nach wie vor ist es seit über 35 Jahren für Wegeeigentümer in Hessen formal möglich, Radfahrern das Fahren auf privaten Wirtschaftswegen zu verbieten. Was das für Formen anehmen kann, sieht man ja bei der 2m-Regel in den Wäldern in Baden Württemberg.

Doch Hessen geht in Feld und Flur noch weiter. Dort ist das Radfahren auf Wegen, egal wie breit, in freier Landschaft erst gar nicht Teil des Betretungsrechtes. So müssen Wegeeigentümer (das können auch Gemeinden sein) Feldwege für das Befahren mit dem Fahrrad nicht freigeben. Daß das trotz massenweiser Verbotsschilder (siehe auch Petitionsbild) nicht gängige Praxis von Gemeinden ist, spielt betretungsrechtlich keine Rolle.

Da die nächste Landtagswahl naht, ist es Zeit, auf diesen verrückten Mißstand hinzuweisen und seine Korrektur zugunsten der Radfahrer anzumahnen. Selbst Rheinland Pfalz, das genauso gestrickt war und wie Hessen zeitweise kabarettreif behauptete, das Radfahren sei durch das Grundgesetz garantiert, hat die Freigabe inzwischen zugunsten der Radfahrer geregelt.
 
Selbst Rheinland Pfalz, das genauso gestrickt war und wie Hessen zeitweise kabarettreif behauptete, das Radfahren sei durch das Grundgesetz garantiert, hat die Freigabe inzwischen zugunsten der Radfahrer geregelt.
Schön wärs. Hast du dafür einen Beleg? Ich wohne in einer Gegend, in der selbst die touristischen HBR-Routen fast ausschließlich auf gesperrten Feld- und Waldwegen verlaufen. Und es kümmert sich niemand um die Freigaben. Weder der ADFC, noch der LBM oder die jeweiligen Gemeinden.
 
Schön wärs. Hast du dafür einen Beleg? Ich wohne in einer Gegend, in der selbst die touristischen HBR-Routen fast ausschließlich auf gesperrten Feld- und Waldwegen verlaufen. Und es kümmert sich niemand um die Freigaben. Weder der ADFC, noch der LBM oder die jeweiligen Gemeinden.

Das ergibt sich aus dem Naturschutzgesetz idgF. Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum Radfahren, Reiten und Kutschfahren benutzt werden. Sperrschilder könnten zwar "abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen" realisieren, aber dann wäre 'mal zu prüfen, ob die jew. Sperrung eine Notwendigkeit aufweist, die dem Sinne des gesetzlichen Betretungsrechts überzuordnen ist. Soweit Wegweisungen vorliegen, dürfte ein besonderes öffentliches Interesse an der Nicht-Sperrung der Wege (zumindest Zeichen 260) vorliegen.
 
Aha. Und das war vorher anders geregelt? In der Praxis ist das halt aufgrund der quasi ausnahmslosen Z-250-Beschilderung aber relativ wertlos. Da hätte es einen entsprechenden Erlass geben müssen, der die Verbandsgemeinden und Städte auffordert, diese Feldwege freizugeben und die Beschilderung zu ändern. Die Verantwortlichen für die HBR-Beschilderung habe ich jetzt vor ziemlich genau einem Jahr aufgefordert, die VGen und Städte dazu zu bringen, den Radverkehr freizugeben. Bislang wurde kein einziges Schild ausgetauscht oder ergänzt! In einem Gespräch mit dem Leiter der örtlichen (städtischen) StVB verfestigte sich bei mir auch der Eindruck, dass es weitgehend unbekannt ist, dass das Z 250 auch den Radverkehr verbietet.
 
"Bislang wurde kein einziges Schild ausgetauscht oder ergänzt! In einem Gespräch mit dem Leiter der örtlichen (städtischen) StVB verfestigte sich bei mir auch der Eindruck, dass es weitgehend unbekannt ist, dass das Z 250 auch den Radverkehr verbietet.

Das kann man m.E. nur auf dem amtlichen Weg schriftlich über das Fachministerium machen. Oder man lanciert eine PM (z.B. der DIMB), in der mit Foto(s) die "Fahrradfallen" in Form von Wegweisern hinein ins Verkehrsverbot kritisiert werden. Keinesfalls kann mit dem Zusatzschild "Radfahrer frei" abgeholfen werden, weil das als sog. "Positivbeschilderung" haftungsrechtliche Folgen zu Lasten des Wegebesitzers hätte. Richtig ist das Zeichen 260. Wo gibt es denn da Beispiele für die "Fahrradfallen", das wäre auch 'was für meine Verrückte-Radwege-Seite?
 
Gibt es da wirklich Unterschiede zwischen ZZ 1022-10 und Z 250 im Vergleich zu Z 260? Das Z 260 verbietet ja den Radverkehr erst gar nicht, also muss da natürlich auch die Verkehrssicherungspflicht eingehalten werden.

Beispiele? Findeste in meinem Blog. Zum Beispiel hier, hier, hier, hier, hier oder hier. ;) Im Prinzip ist quasi das gesamte regionale HBR-Wegenetz (von ein paar Ausnahmen abgesehen) davon betroffen.
 
Gibt es da wirklich Unterschiede zwischen ZZ 1022-10 und Z 250 im Vergleich zu Z 260? Das Z 260 verbietet ja den Radverkehr erst gar nicht, also muss da natürlich auch die Verkehrssicherungspflicht eingehalten werden.

Die Verkehrssicherungspflicht gilt für den zweckbindungs-/widmungskonformen Verkehr, also idR Land- oder Forstwirtschaft, nicht aber für Sekundärbenutzer wie Radfahrer. Vielmehr regeln hier §60 BNatSchG u. § 14 BWaldG ausdrücklich die Benutzung "auf eigene Gefahr". ZZ 1022-10 eröffnet aber als "Positivbeschilderung" einen Verkehr iSd StVO und hat damit widmungsgleiche Wirkung, was entsprechenden Verkehrssicherungspflichten des Baulastträgers führt. Ich hatte dazu 'mal vor langer Zeit einen Vortrag beim Kreisbauernverband Vogelsberg gehalten.
 
Die Verkehrssicherungspflicht gilt für den zweckbindungs-/widmungskonformen Verkehr, also idR Land- oder Forstwirtschaft, nicht aber für Sekundärbenutzer wie Radfahrer. Vielmehr regeln hier §60 BNatSchG u. § 14 BWaldG ausdrücklich die Benutzung "auf eigene Gefahr". ZZ 1022-10 eröffnet aber als "Positivbeschilderung" einen Verkehr iSd StVO und hat damit widmungsgleiche Wirkung, was entsprechenden Verkehrssicherungspflichten des Baulastträgers führt. Ich hatte dazu 'mal vor langer Zeit einen Vortrag beim Kreisbauernverband Vogelsberg gehalten.
Ahja. Das werde ich mir bei Gelegenheit mal zu Gemüte führen, Danke für den Link! Wie welcher Weg gewidmet ist, lässt sich ja quasi ohne größeren Aufwand meist gar nicht feststellen. Ich betrachte ein Verkehrszeichen wie das Z 260, welches mir das Radfahren erst gar nicht verbietet daher auch als "Positivbeschilderung". Es steht dann meines Erachtens sogar über dem per ZZ freigegebenen forst- oder landwirtschaftlichen Verkehr. Daher sind die reinen L+F-Widmungen im Hinblick auf die Erlaubnisse in den Wald- und Naturschutzgesetzen ja auch eigentlich so nicht korrekt. Aber wie dem auch sei - daran merkt man wieder, wie verzwickt und widersprüchlich viele Regelungen im Detail sind. ;)
 
Ich betrachte ein Verkehrszeichen wie das Z 260, welches mir das Radfahren erst gar nicht verbietet daher auch als "Positivbeschilderung".

Die verkehrsrechtliche Positivbeschilderung suggeriert eine Wegeeignung für die ausdrücklich freigegebenen Verkehrsmittel. Eine Nicht-Sperrung eines Wirtschaftsweges tut das nicht. Zu Sache im weiteren siehe Vortrag v.a. Seite 20 mit Rechtsprechung.

Der Hochtaunuskreis hatte übrigens (in seinerzeit meiner Verantwortung) sicherheitshalber zu den grünen Wegweisern eine Amtliche Bekanntmachung herausgegeben, die darauf hinwies, daß sich durch die Wegweisung an der Widmung und Eignung einbezogener Wege nichts änderte, sondern daß die Wegweisung lediglich der Förderung der Wegebenutzung iSd Betretungsrechtes (HENatG/HForstG) diene.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ergibt sich aus dem Naturschutzgesetz idgF.

Das ist das Naturschutzgesetz - hat aber doch mit Sicherheit gebietsbezogene Einschränkungen, oder?
Für Naturschutzgebiete gelten in allen Bundesländern Einschränkungen - siehe z.B. NRW Eifel. Das betrifft aber dann mehr die Trails. Die Hauptwege sind oftmals freigegeben.

Und es gibt in Hessen keine Waldgesetz was Betretungsrecht und Gleichbehandlung der Erholungssuchenden ausweist? Wie in den anderen Bundesländern außer BW 2m Regel?
 
Das ist das Naturschutzgesetz - hat aber doch mit Sicherheit gebietsbezogene Einschränkungen, oder?
Für Naturschutzgebiete gelten in allen Bundesländern Einschränkungen - siehe z.B. NRW Eifel. Das betrifft aber dann mehr die Trails. Die Hauptwege sind oftmals freigegeben.

Und es gibt in Hessen keine Waldgesetz was Betretungsrecht und Gleichbehandlung der Erholungssuchenden ausweist? Wie in den anderen Bundesländern außer BW 2m Regel?

Es geht hier um den Regelfall in Feld und Flur, nicht im Wald; so nachzulesen im ersten Satz dieses Threads (20.2.2018). Und die Einschränkungen stehen nicht im Gesetz, sondern in den spezifischen Schutz-VO bzw. -Satzungen für NSG etc.
 
Na ja, das traurige daran erschließt sich mir gerade nicht. Rücksicht nehmen und nicht in Jagd und Holzernte reinballern ist soweit ja sogar sinnvoll!? Das mit dem Update des Waldgesetzes bzgl. Abend und Dämmerung ist mir neu. Heißt das, daß auch die Straßen im Wald gesperrt werden;) Oder, daß wir erst nachts losfahren dürfen?

Der Nikolauzi
 
...das zweite Wort im Artikel ist schon "Konflikt".

...das muss man ja nicht weiter kommentieren:
„Brauchen wir neue gesetzliche Regeln, die den „digitalen Wegebau“ im Wald unterbinden?“, fragt Raupach. Und: „Wie können wir Besucherverkehr im Wald lenken und können wir dafür sorgen, dass Grenzen eingehalten werden?“

...kennst Du Jemanden, der Querfeldein fährt? Wer das im Wald!!! einmal versucht hat, lässt es schnell bleiben. Ansonsten will er, dass MTBler nur auf "befestigten Wegen" fahren, sprich Teer, Beton, Schotter. Es gibt allerdings keine Singletrails mit diesen Materialien. "Kanalisierung" oder "Sportarena" ist auch so ein Wort.

Christian Raupach, der Förster und bekennender Mountainbiker ist, will speziell die Frage klären, wie das Radfahren im Wald kanalisiert werden kann. Er fährt nach eigenem Bekunden auf befestigten Wegen, wo es eben auch erlaubt ist. Das tun aber längst nicht alle Biker, obwohl das Hessische Waldgesetz das Querfeldeinfahren untersagt. Raupach: „Da ist kein Naturverständnis, da wird der Wald zur Sportarena gemacht.“

Bald jeder Satz kritisiert das Vorhandenseinder MTBler im Wald. Es würde hier den Rahmen sprengen, das Alles aufzuzählen.
...und ja, im Waldgesetz steht nix davon, dass man mit Einbruch der Dämmerung nicht mehr fahren darf.
 
...kennst Du Jemanden, der Querfeldein fährt? Wer das im Wald!!! einmal versucht hat, lässt es schnell bleiben...
...und ja, im Waldgesetz steht nix davon, dass man mit Einbruch der Dämmerung nicht mehr fahren darf.
Naja, ich kenne da einige, die querfeldein neue Lines im Taunus buddeln, zumindest sehe ich öfters die Spuren:( Oder gerade vor Weihnachten habe ich noch so ein paar Honks gesehen, die einen tollen Naturkicker weggemacht und einen 5cm höheren da hin gebuddelt haben, wie ich ein paar Tage später feststellen mußte... Das fällt halt unangenehm auf...
Der letzte Punkt beruhigt mich aber, zumal ich im Dunkeln eh nur Wege fahre, aus Rücksicht auf die Tierwelt.

Der Nikolauzi
 
Ich bleibe bei meiner Einschätzung: Solange man auf befestigten Wegen nicht ausreichend Platz und Akzeptanz hat, und die Fussgänger Rücksicht nehmen und einen konfliktfrei fahren lassen, statt zu sabotieren, werden sich die Betroffenen immer um die Gefahren und den Ärger herumdrücken, also Wege suchen, die frei von Fussgängern oder Kontrollorganen sind. Und das sind dann oft genug schmale, wenig genutzte Wege. Ich sehe auch nicht rein, warum ich dort zwar gehen darf, aber nicht fahren. Die angebliche Bodenerosion ist bei dem flächig verteilten Reifenanpressdruck nachweislich geringer, als beim joggenden Vorderfuss. Rechne ich jedem gerne vor.

Was die Störung angeht, ist aus dem Vogelschutz bekannt, dass eine kurze Störung weniger Schaden anrichtet, als eine lange, weil der Vogel nicht sofort flüchtet und wenn dann nur kurz wegbleibt. Damit ist ein einzelner Mounti sicher weniger problematisch, als die sonntäglich legal im Wald herumspazierende Familie mit plärrenden Kindern. Tiere gewöhnen sich an gewisse Störungen. Vögel brüten durchaus vermehrt in der Stadt, weil sie dort mehr Futter kriegen als in der freien ausgeräumten Natur. Interessant fand ich diesbezüglich eine Erfahrung mit Rehen 2017 an einem Projektort in Süddeutschland: In einem ländlichen Gebiet bin ich morgens immer mal mit dem Rad oder dem Auto zum Kunden und dabei am Wandrand entlang gekommen. Dort waren öfters Rehe, die mal interessiert geguckt haben, aber keineswegs flüchteten, obwohl nur 10m Abstand und weniger. Aber einmal habe ich mit dem Rad angehalten und wollte ein Handyfoto machen: Die haben die Köpfe gehoben und sich sofort verdrückt. Dasselbe tags drauf mit dem Auto! Die kriegen mit, dass da plötzlich ein Mensch da ist und was tut. Ein Foto konnte ich nur machen, wenn ich im Auto sitzen geblieben bin und beim laufenden Motor durch die Scheibe fotografiert hatte. Wenn das Auto länger stand, wurden sie unruhig. Die haben gelernt, dass von fahrenden Objekten nichts zu befürchten ist. Auch von anderen Gesprächen mit Naturschützern habe ich die Erkenntnis gezogen, dass die Tiere die Menschen auf Fahrzeugen nicht als Gefahr sehen. Aber wehe du steigst ab!

Wir brauchen eben akzeptiere Routen, Platz auch in den kleinen Gemeinden mit ausgewiesenen Strecken und auch Platz in den Städten und Gemeinden. Man kann sein Sporttraining durchaus auf der Straße fahren, wenn Platz ist. Die Realität sieht aber anders aus: Selbst Radprofis, trainieren oft mit dem MTB im Wald und Gelände, um die Gefahr von Auto-Zusammenstößen zu verringern.

Um das Klarzustellen: Ich propagiere hier nicht das illegale, wilde Fahren. Aber ich will sicher fahren und nicht stürzen. Und ich nehme die Wurzeln im Wald in Kauf, weil die weniger problematisch sind, als das Autoblech vom 2-Tonnen SUV.

In der Dämmerung und früh morgens fahre ich nicht, wegen den mangelnden Lichtverhältnissen.
 
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