3.2.5 Wegen der Bedeutung des Grundrechts auf Zugang zur Natur nach Art. 141 Abs. 3 BV muss die
Errichtung einer Sperre nach Art. 33 BayNatSchG materiell zulässig und dabei das Verfahren des Art. 34 BayNatSchG beachtet sein. So gelang dem Gesetzgeber der angestrebte gerechte Ausgleich zwischen Grundrecht auf Naturgenuss und Erholung und den schutzwürdigen Interessen der Grundeigentümer.​
Das Gericht führt hingegen weiter aus:
„Vielmehr gilt insoweit der allgemeine Grundsatz, daß der Eigentümer eines Privatwegs kraft seines Eigentumsrechts frei bestimmen kann, ob er auf der Wegfläche einen allgemeinen Verkehr eröffnen will und ob er diesen Verkehr für alle in Betracht kommenden Verkehrsarten oder nur für bestimmte einräumen soll (vgl. Sieder/Zeitler, BayStrWG; 2. Auflage, RdNr. 18 zu Art. 53; Zimniok, BayStrWG, .6. Aufl., Anm. 9 Buchst. a zu Art. 1; § 903 BGB). Der Eigentümer eines in der freien Natur gelegenen Privatwegs kann somit, wenn er den Weg zu Recht nicht als zum Reiten geeignet ansieht, den dann nicht durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG legitimierten Reitbetrieb ausschließen; er kann dies durch entsprechende Sperren und Hinweise, die nicht den amtlichen Verkehrszeichen entsprechen müssen, zum Ausdruck bringen, ohne hierfür eine behördliche Gestattung zu benötigen. Für entsprechende Verbotsschilder aus diesem Grund gilt auch nicht etwa die Regelung des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG; diese Regelung soll, wie der ganze Abs. 3, offensichtlich nur Verbotsschilder umfassen, mit denen ein an sich bestehendes Betretungsrecht aufgrund des Art. 33 BayNatSchG ausgeschlossen oder beschränkt wird.“

So gelingt es dem Gericht die privatrechtliche Wirkung der Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 29 BayNatSchG auf § 903 BGB völlig außer Acht lassen zu können und verkennt, dass dem Eigentümer eines in der freien Natur gelegenen Privatwegs auch hinsichtlich des Reitens eine Duldungspflicht obliegt, die seinen Ausführungen zum Straßen-und Wegerecht bereits entgegensteht. Dabei verneint es über den Begriff des „geeigneten Weges“ nicht nur den Schutzbereich des Grundrechts, sondern unterläuft auch noch die in Art. 34 BayNatSchG gesetzlich vorgesehene behördliche Kontrolle. Zudem erklärt es Schilder, die es zuvor als unwirksam erachtete, weil sie den Erfordernissen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG nicht entsprechen, nun für wirksam.


Fortsetzung folgt ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Liest du eigentlich was du zitierst?
Es gibt einen Unterschied zwischen einem generellen Verbot und einem zeitlich beschränkten Verbot.
Zu deinem Fall: Es ist einzusehen, die Straße an Tagen mit hohem Aufkommen für den Radfahrer zu sperren, zB an Wochenenden im Sommer. Aber warum dann an allen Tagen, zB auch im Winter oder unter der Woche abends?
 
Es gibt einen Unterschied zwischen einem generellen Verbot und einem zeitlich beschränkten Verbot.
Zu deinem Fall: Es ist einzusehen, die Straße an Tagen mit hohem Aufkommen für den Radfahrer zu sperren, zB an Wochenenden im Sommer. Aber warum dann an allen Tagen, zB auch im Winter oder unter der Woche abends?
Winter und am Abend ist der Anteil der Biker sicherlich geringer bzw. sehr wenig.
Könnte man sicherlich überlegen. Straße hat halt keine Beleuchtung. Mit den Bäumen links und rechts ist es halt in der Dämmerung schon schwierig. Straße wird zwar von Schnee geräumt, allerdings überfriert sie halt bei Nässe an zwei Stellen sehr gerne. Und wenn man da mit Speed ankommt, ist es halt problematisch.
Die meiste Frequenz hat man sicherlich am Wochenende, Feiertagen und Brückentagen.
Unter der Woche kann es bei schönem Wetter aber auch schon recht voll werden. In den Schulferien mehr wie außerhalb.
Wüßte nicht wie man all das in eine vernünftige Beschilderung packen sollte?
 
wäre es möglich, diese Diskussion anderswo zu führen. Das mag ja eine durchaus interessante Frage für diese Region sein, für den eigentlichen Inhalt dieses Threads führt es jedoch immer wieder zur Ablenkung. Evtl. ist es auch möglich, dass ein Moderator eure Diskussion in eigenen Thread verschiebt?
 
Zurück zum eigentlichen Thema.

Es ist ja nichts Neues, dass die Gerichte in Bayern sehr kreativ sind in ihrer Auslegung von Gesetzen.
So hat 1924 ein bayrisches Gericht (welches nach dem Republikschutzgesetz für den betreffenden Fall gar nicht zuständig war, sondern der Reichsgerichtshof in Leipzig), die Ausweisung eines Straftäters (welche bei Straftaten nach dem Republikschutzgesetz dringend geboten war), abgelehnt mit der Begründung: "Herr H. ist Deutschösterreicher. " (eine Bezeichnung, welche durch die Siegermächte des Ersten Weltkrieges verboten worden war) "Er hat fünf Jahre Dienst im Felde für die Bayrische Arnee geleistet....auf einen Menschen, der so deutsch denkt, ist diese Ausweisungsbestimmung nicht anwendbar." (sic!).

Die weiteren Rechtsbeugungen im Zusammenhang mit zitiertem Prozeß finden sich bei Otto Gritschneder, "Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H.", Verlag C.H. Beck, 1990

Trotzdem bin ich über die Anzahl der rechtsbeugenden Urteile, welche hier angeführt wurden, zutiefst erschüttert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück zum eigentlichen Thema.

Es ist ja nichts Neues, dass die Gerichte in Bayern sehr kreativ sind in ihrer Auslegung von Gesetzen.
So hat 1923 ein bayrisches GHericht (welches nach dem Republikschutzgesetz für den betreffenden Fall gar nicht zuständig war, sondern der Reichsgerichtshof in Leipzig), die Ausweisung eines Straftäters (welche bei Straftaten nach dem Republikschutzgesetz dringend geboten war), abgelehnt mit der Begründung: "Herr H. ist Deutschösterreicher. " (eine Bezeichnung, welche durch die Siegermächte des Ersten Weltkrieges verboten worden war) "Er hat fünf Jahre Dienst im Felde für die Bayrische Arnee geleistet....auf einen Menschen, der so deutsch denkt, ist diese Ausweisungsbestimmung nicht anwendbar." (sic!).

Die weiteren Rechtsbeugungen im Zusammenhang mit zitiertem Prozeß finden sich bei Otto Gritschneder, "Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H.", Verlag C.H. Beck, 1990

Trotzdem bin ich über die Anzahl der rechtsbeugenden Urteile, welche hier angeführt wurden, zutiefst erschüttert.
...was soll denn der Vergleich? ?
 
3.2.5 Da das Gericht das Reiten auf „geeigneten Wegen“ grundrechtlich geschützt erachtet, führt es weiter aus:

„Geht der Eigentümer des Privatwegs allerdings zu Unrecht von der fehlenden Eignung seines Weges aus und schließt er deshalb rechtswidrig einen Reitbetrieb aus, kann der einzelne Reiter unter Berufung auf sein Grundrecht nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV und seine Rechte aus Art. 33, 34 Abs. 1 BayNatSchG staatlichen Schutz beanspruchen.“

Zunächst überlässt das Gericht die Entscheidung, ob das Reiten auf einem Privatweg vom Grundrecht erfasst ist also dem Eigentümer und im Falle einer Fehleinschätzung muss sich der Grundrechtsträger an die Behörden wenden, womit die Lasten entgegen des Willens des Gesetzgebers zu Ungunsten der Erholungsuchenden mit den Eigentümern getauscht werden.


Damit wurden damals schon die Eigentümerinteressen, entgegen den eindeutigen Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes, unberechtigt bevorzugt.


Fortsetzung folgt ...
 
Das wird der gleiche Grund wie ins Österreich sein: Richter und Behörden haben schlicht mehr Berührungspunkte zu Jägern, Landwirten und der Forstwirtschaft als dieser neumodischen Extremsportart Downhilltrailbiking.

Dann aber hat die Justiz genau das gesellschaftspolitische Problem, welches Gritschneider in seinen Büchern und welches Dr. Geus in seiner Arbeit "Justiz in der Weimarer Republik" angesprochen haben.
 
Ich kann dir da nicht so ganz folgen, wobei das vermutlich auch irgendwie in die Richtige Richtung geht, aber vielleicht hängt das einfach auch damit zusammen dass wir halt in einer Gerontokratie leben, bzw. die Babyboomergeneration im Wesentlichen das Sagen hat. Kann man ein bisschen ja auch bei der Digitalisierung beobachten. Da sind einfach Leute an den Schalthebeln der Macht die die Dinge über die sie da Entscheidungen fällen oft nur unzureichend verstehen. Und da haben dann halt so vermeintlich neutrale Experten leichtes Spiel.

Langer Rede kurzer Sinn: man muss es professionell selbst in die Hand nehmen, aber irgendwie graust mir die Vorstellung davon und ich bin auch nicht wirklich vernetzt. Interessant fände ich aber wenn man mal erfahren würde warum genau eine Legalisierung jetzt geklappt hat, damit man das Prinzip auch anderswo andwenden kann. Leider wird der Föderalismus und einzelne Egos da oft im Weg stehen, aber zb hier am Gehrenberg frage ich mich warum das nach so viel Versuchen jetzt gerade geklappt hat und wer da letztlich wie das Ding realisiert hat.
 
Ja, sorry da war ich gerade in BW, aber indirekt ist es ja bei den Beispielen hier im Thread ja auch so dass Mountainbiker nur zähneknirschend geduldet werden und soviele Steine in den Weg gelegt werden wie möglich. Wenns da jetzt in einer Region super funktioniert oder sogar explizit neue Trails entsehen, wäre es ja cool zu erfahren wie das konkret in die Wege geleitet wurde. Aber wie sooft wird das halt einfach an wenigen Personen liegen, die die nötigen Connections haben, oder direkt Einfluss nehmen können.

sicher das nicht falsch rum fährts?

Hab leicht übertrieben, aber da gibt es einfach überhaupt keinen höhenunterschied, obwohl man in der Region locker Trails mit mehreren hundert Tiefenmetern bauen könnte. Es ist einfach ein fahrteschnisch entschärfter XC-Kurs wo 10hm hochgeht und dann wieder 5hm runter, oder halt umgekehrt.

S3 wäre dann die "Downhillstrecke"
 

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Hab leicht übertrieben, aber da gibt es einfach überhaupt keinen höhenunterschied, obwohl man in der Region locker Trails mit mehreren hundert Tiefenmetern bauen könnte.
Man kann Trails auch bergauf fahren - weiß nur kaum noch einer.
Und man kann Rundkurse gut und spaßig bauen und mit 80% Trailanteil und ohne Lift!
Fahr mal nach Schottland oder zum Singltrek pod smrkem; Du wirst staunen.
 
Da war ich noch nicht, aber ich kennen natürlich spaßige flache und wellige Trails, Wanderwege und Waalwege. Aber wenns zu kurz ist dann ist es halt irgendwie weder ein spaßiger Pumptrack noch ein schöner Rundkurs.

Ich finde halt der Flow leidet einfach wenns zu steil und oft bergaufgeht. Dieser ominöse Uphill-Flow ist mir selbst mit dem Ebike noch nicht so richtig begegnet...
 
Der letzte Abschnitt, der sich hier direkt mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.01.1983 beschäftigt, zeigt deutlich auch das Dilemma der vom Deutschen Alpenverein in seinem, ansonsten äußerst hilfreichen, DAV Rechtshandbuch vertretenen Auffassung zum Betretungsrecht für Mountainbiker auf. In den ersten fünf Sätzen der Rd.Nr. 423 (S. 121) zum Betretungsrecht für Mountainbiker wird die Rechtslage absolut korrekt wiedergeben. Im sechsten Satz beschäftigt er sich mit der "Eignung von Wegen", der insbesondere den ersten Satz konterkariert. Auch das zeigt, dass diese Ausführungen überflüssig sind und nicht stimmen können. Da das Rechtshandbuch erst nach dem Urteil aus Aichach herausgegeben worden ist, war es noch nicht Bestandteil dieser Arbeit. Deshalb möchte ich es an dieser Stelle schon einmal kurz anreißen.

"In Bayern gilt der Grundsatz, dass nicht gesperrte Wege mit dem Mountain-Bike befahren werden dürfen. Nach Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG können alle Teile der freien Natur von jedermann unentgeltlich betreten werden. Sperrungen durch Grundeigentümer und sonstige Berechtige sind zulässig, soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nach Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG darf jedermann auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dazu eignen, mit Fahrzeugen ohne Motorkraft fahren. Den Fußgängern gebührt der Vorrang. Ob ein Weg geeignet ist, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben, nicht nach dem subjektiven Eindruck oder nach dem persönlichen Können; die gegenteilige Auffassung im AV-Jahrbuch 2017 S. 128 ist daher nicht haltbar. ..."

Hier versucht der DAV über die Einführung des Begriffs "objektiver Maßstäbe" das Dilemma des Urteils elegant zu umschiffen, ohne dass es hierfür in irgendeiner Form nützlich wäre - außer man möchte ein gesetzliches Verbot für das Mountainbiken auf bestimmten Wegen, die jemand für "objektiv ungeeignet hält", statuieren, wie es aktuell bereits probiert wird.


Wie hat es das Gericht versucht:

3.2.7 Abschließend beschäftigt sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch mit
der Eignung von Wegen und befindet zunächst:

„Ob dies der Fall ist, beurteilt sich, jedenfalls primär, nach dem baulichen Zustand
eines in der freien Natur gelegenen Privatweges. Denn gerade bei unzulänglich
ausgebauten Wegen können durch einen Reitbetrieb dem Grundeigentümer
unzumutbare Schäden erwachsen.“


Jedenfalls beschränkt sich das Gericht ausschließlich auf die verfassungsimmanente
Schranke der Eigentümerverträglichkeit, die bezüglich der Allgemeinheit in Art. 33
und bezüglich der Reiter in Art. 31 Abs. 1, 2 und 3 BayNatSchG, sowie in § 45 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 StVO bereits konkretisiert ist.

Weiter führt es dazu aus:
„Die Auswirkungen eines der Erholung und dem Naturgenuß dienenden Reitbetriebs
auf in der freien Natur gelegene Privatwege, die, wie der streitige Weg, nicht speziell
hierfür ausgebaut sind, können je nach Witterungsverhältnissen und Jahreszeiten
unterschiedlich sein. Ob ein solcher Weg im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1
BayNatSchG zum Reiten geeignet ist, kann aber nicht etwa nach den gerade
bestehenden, stets wechselnden Witterungs- und Bodenverhältnissen immer wieder
neu und gesondert bewertet werden. Ein solches Verständnis des Begriffs der
Eignung in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG könnte selbst bei sachlicher
Einstellung der Beteiligten zu immer wiederkehrenden Streitigkeiten über die
Befugnis zum Reiten führen. Auch das Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV i.
V. mit der Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG kann aber im Interesse
der Rechtssicherheit nicht so weit gehen, daß Rechtsstreitigkeiten über die
Ausübungsbefugnis praktisch vorprogrammiert sind. Die Frage der Eignung eines in
der freien Natur gelegenen Privatwegs zu einem der Erholung und dem Naturgenuß
dienenden Reitbetrieb ist deshalb generell zu beurteilen, d. h. nach der Beschaffenheit
der Wegefläche, wie sie durchschnittlich oder wenigstens überwiegend während
bestimmter Jahreszeiten oder anderer, nach klimatischen und sonstigen sachbezogenen
Gesichtspunkten abgegrenzter Zeiträume besteht.“


Soweit das Gericht annimmt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG enthielte in der
Formulierung „soweit sich die Wege dafür eignen“ einen unbestimmten Rechtsbegriff
mit der Folge, dass die genannten ansonsten zulässigen Erholungsarten kraft Gesetzes
auf „geeignete Wege“ beschränkt seien, machen seine eigenen Ausführungen schon
deutlich, dass seine Interpretation gegen den Bestimmtheitsgrundsatz
als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verstößt
, da es sogar
den Erholungsuchenden, die der Interpretation des Gerichts, entgegen des Wortlauts
und Zwecks der Bestimmung, folgen wollten, unmöglich ist selbst zu erkennen, ob ein
Betretungsrecht nun besteht oder kraft Gesetzes ausgeschlossen sein soll.

Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu
fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justiziabilität
entsprechen. Normen müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die
Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der
betreffenden Vorschriften durch die Verwaltung zu kontrollieren.
Gleichwohl darf das
Gebot der Bestimmtheit nicht übersteigert werden, weil die Normen sonst allzu starr
und kasuistisch würden und der Vielgestaltigkeit des Lebens oder der Besonderheit
des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Der Normgeber ist nicht
verpflichtet, jeden Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte zu
umschreiben. Er wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine
Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden
Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (ständige
Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom
16.12.2010 = BayVBl 2011, 300/302).

Der Gesetzgeber hat daher eben auch der Unteren Naturschutzbehörde gemäß Art.
31 Abs. 1 BayNatSchG die Befugnis zugestanden zu beurteilen, ob das Eigentum
unzumutbar durch das Reiten belastet wird und ein entsprechendes Reitverbot
auszusprechen. Hierbei kann sie auch die Überlegungen des Gerichts hinsichtlich
der Rechtssicherheit berücksichtigen.


Fortsetzung folgt ... (nachher)
 
Zuletzt bearbeitet:
Fortsetzung ...

Es ist aber schon der Begriff des „geeigneten Weges“, wie ihn der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, unter Berücksichtigung des Ziels der
gesetzlichen Regelung (sh. 1.7), des Zusammenhangs mit anderen Vorschriften
(z. B. Art. 27 Abs. 3 Satz 1 oder auch Art. 37 Abs. 2 BayNatSchG) und der
Entstehungsgeschichte des Bayerischen Naturschutzgesetzes nicht als
Konkretisierung immanenter Schranken des Grundrechts zu erkennen. Dieses
Normverständnis steht ersichtlich nicht im Einklang mit dem Wortlaut der
Bestimmung und seiner semantischen Bedeutung und widerspricht daher auch dem
Gesetzeszweck. Hierzu sei auch auf die Verwendung der Begriffe in § 12 des
sächsischen Waldgesetzes hingewiesen, wo in Abs. 1 Satz 2 ausgeführt wird, „Es
sollen daher genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende
Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende
Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden.“ und in Abs. 2 „Erhebliche Schäden,
die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder
beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl.“ Gerade der Regelungsgehalt des
Abs. 2, wonach ausdrücklich erhebliche Schäden durch das Reiten an geeigneten
Wegen in Betracht gezogen werden, zeigt deutlich, dass sich die Eignung jeweils nur
auf die Möglichkeit der Ausübung der genannten Erholungsform bezieht
, wie sie der
Bayerische Gesetzgeber so tatsächlich auch in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 37 Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG verwendet.


Fortsetzung folgt ...
 
Wie sieht es denn aus, wenn die Reiter/ Pferde den Weg soweit aufreissen, dass man z.B. nicht mehr mit den Kinderrad vernünftig fahren kann. Noch zumutbar?
Fortsetzung ...

Die folgenden Ausführungen des Gerichts beziehen sich auf das Reiten - also auf die Auswirkungen von i.d.R. mindestens
575 kg verteilt auf 4 kleine mit Eisen beschlagene Hufe auf den Untergrund - schon ohne die Dynamik des Reitens zu berücksichtigen. Gerne wird versucht diese Auswirkungen auch dem Radfahren zuzuschreiben. Die Auswirkungen des Radfahrens entsprechen aber nach wissenschaftlichen Erkenntnissen in etwa denen des Wanderns. Mehr dazu später.

Die weiteren Ausführungen des Gerichts bestätigen die Schwierigkeit der Beurtei-
lung, ob unzumutbare Schäden durch Reiter zu erwarten sind:
„Das die Eignung des Weges insgesamt recht positiv beurteilende Gutachten
bezeichnet hingegen die Zeit von Mitte Oktober bis Anfang Dezember und dann
wieder das späte Frühjahr hinsichtlich des nördlichen Wegabschnitts als
"problematisch". Während dieser Zeiträume kurz vor Einbruch des Winters und nach
Ende des Winters soll ein Reitbetrieb auch in dem Ausmaß, wie er sich bei Stattgabe
der Klage auf dem B.-Weg entwickeln würde (maximal 15 Reiter, die häufig in
Gruppen von je 6 bis 8 Reitern reiten), offensichtlich mehr als nur oberflächliche
Hufspuren
hinterlassen. Der Senat hat keinen Anlaß, dieser Beurteilung nicht zu
folgen. Während der genannten Zeiträume sind nicht genügend befestigte Böden
infolge häufiger Regenfälle oder des geschmolzenen Schnees bei Temperaturen
über dem Gefrierpunkt erfahrungsgemäß häufig sehr aufgeweicht. Bei einem Weg,
der wie der umstrittene im nördlichen Bereich nur aus zwei lediglich stellenweise
durch Kiesaufschüttungen leicht befestigten Fahrspuren mit einem Mittelstreifen aus
Gras besteht, würde daher sehr wohl die Gefahr bestehen, daß ein Reitbetrieb tiefe,
dauernde Hufeindrücke
hinterläßt; die Wegefläche würde dadurch im Laufe der Zeit
aber holperig werden und möglicherweise ganz aufreißen. Insbesondere bei nasser
Witterung würde ein solcher Weg schmutzig, ja grundlos sein und wäre für
Fußgänger kaum mehr begehbar. Daß die Reiter durch ein "vernünftiges" Reiten, wie
es der Sachverständige vorausgesetzt bzw. vorgeschlagen hat, bedacht wären,
solche Schäden zu vermeiden, kann nicht immer erwartet werden. Der Senat sieht
sich in dieser Annahme durch die Aussagen der Zeugen K. und G. bestätigt, die
glaubhaft dargelegt haben, daß der Weg vor Einstellung des Reitbetriebs bei
schlechtem Wetter - offenbar auch während des Sommerhalbjahrs – durch

Hufabdrücke stets so beschädigt worden sei, daß die gröbsten Löcher mit Kies
hätten aufgefüllt werden müssen bzw. daß der Weg dann immer "fürchterlich" ausge-
schaut habe, so daß man oft nur mit Gummistiefeln habe gehen können. Nach
Meinung des Gutachters A. soll der Weg dagegen während des Winters bei Schnee
und Frost sehr gut zum Reiten geeignet sein. Erfahrungsgemäß sind aber auch im
Januar und Februar im Alpenvorland längere Schnee- und Frostperioden nicht die
Regel. Vielmehr wechseln auch in dieser Zeit Schnee- und Frostperioden vielfach mit
Regen- und Tauperioden ab. Dazu erfolgen auch während des Winters gerade im
Alpenvorland nicht selten Föhneinbrüche mit Warmluftzufuhr, die ebenfalls den
Schnee auf freiem Gelände zum Schmelzen bringen und die Böden aufweichen.
Insgesamt gesehen ist deshalb festzustellen, daß während der Zeitspanne, zu der
ein Weidebetrieb nicht stattfindet, doch Witterungs- und Bodenverhältnisse
überwiegen, bei denen ein Reitbetrieb auf dem nördlichen Teil des umstrittenen
Weges schwere und ohne Reparaturen dauerhafte Schäden hervorrufen würde.
Bei
allem Verständnis für das durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV eingeräumte Recht, in der freien Natur zu reiten, können einem Wegeeigentümer aber so schwerwiegende
Schäden infolge eines Reitbetriebes nicht mehr zugemutet werden. Sie gingen über
das im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG
hinzunehmende Maß hinaus.“



Die Ausführungen des Gerichts machen schon deutlich, dass Fußabdrücke, wie Reifenspuren hier nicht gemeint sein können.


Fortsetzung folgt ...
 
Fortsetzung ...


In diesem Spannungsfeld zwischen dem Erholungsinteresse des Reiters und den
berechtigten Interessen des Eigentümers hat der Gesetzgeber die behördliche
Kompetenz und Kontrolle hier in Form des Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG vorgesehen.
Beim Ausgleich der Interessen kann die Behörde auch die weiteren Überlegungen
des Gerichts berücksichtigen.

Hier ist leider noch einzuschieben, dass die ansonsten wirklich hervorragende
bayerische Verwaltung im Bereich des naturschutzfachlichen Betretungsrechts nicht
immer mit der ihr vom Gesetzgeber zugedachten fachlichen Kompetenz glänzt oder
ihrer Kontrollfunktion nachkommt, sondern immer wieder mal Einzelinteressen zu
Lasten der Erholungsuchenden nachgibt.



„Daß die Reiter bzw. ihre Versicherung für die Behebung so schwerwiegender
Schäden am Weg möglicherweise aufkommen müßten, kann nicht entscheidend
sein. Auch der Umstand, daß ein durch den Reitbetrieb weitgehend "unwegsam"
gewordener Weg den Beigeladenen wohl nicht ernsthaft hindern würde, ihn mit den
heute üblichen landwirtschaftlichen Maschinen zur Anfahrt auf die anliegenden
Felder zu benützen, oder daß das auf die Weide getriebene Jungvieh durch einen so
schlechten Wegzustand nicht wesentlich behindert würde, spielt keine entscheidende
Rolle. Der Weg würde jedenfalls für seine sonstigen Funktionen beeinträchtigt oder
unbrauchbar gemacht werden.
So ist zu berücksichtigen, daß der Beigeladene und
seine Arbeitskräfte den Weg doch auch zu Fuß benutzen wollen und müssen.
Darüber hinaus soll der Weg Spaziergängern, insbesondere aus dem anliegenden
Altenheim, zur Erholung dienen. Nach Art. 22 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG
(jetzt in §
60 Abs. 1 BNatSchG geregelt)
werden zwar durch die Ausübung des Rechts auf
Naturgenuß - vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften – besondere
Verkehrssicherungspflichten des betroffenen Grundeigentümers nicht begründet. Es
wäre aber mit der durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG in verfassungskonformer
Auslegung statuierten Rangfolge des Betretungs- und Benutzungsrechts schwer zu
vereinbaren, wollte man den Reitern eine gerade zu Lasten der Fußgänger gehende
schwerwiegende Beschädigung eines Privatwegs in der freien Natur ermöglichen.

Solche Wege sind dann eben zum Reiten nicht geeignet. Außerdem spricht viel
dafür, daß der Beigeladene einen Fußgängerverkehr auf dem streitigen Weg nicht
etwa nur aufgrund des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV und der einschlägigen Vorschriften
des V. Abschnitts des Bayer. Naturschutzgesetzes duldet; nach dem Eindruck, den
der Senat anläßlich des Augenscheinstermins und der mündlichen Verhandlung
gewonnen hat, besitzt der Beigeladene allenfalls eine vage Vorstellung vom Inhalt
dieser Regelungen. Er dürfte vielmehr die Benützung dieses Weges durch
Fußgänger, insbesondere durch die Bewohner des auf seinem Grund betriebenen
Altenheims, zum Wandern und Erholen ausdrücklich widerruflich gestattet haben.
Wohl nur deshalb hat er sich auch gehalten gesehen, über den im nördlichen
Wegebereich verlaufenden Graben einen für die Fußgänger bestimmten Steg zu
errichten. Ihm obliegt dann aber aus § 823 BGB heraus eine allgemeine
Verkehrssicherungspflicht, die ihn bei Meidung von Haftungsfällen zwingt,
den Weg bis zum Widerruf der Gestattung in einem fußgängergerechten Zustand zu
halten. Da ihm das bei einem Reitbetrieb während der Winterzeit nicht möglich wäre,
durfte der Beigeladene den B.-Weg während dieser Zeit als nicht geeignet im Sinne
des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG ansehen und ihn kraft seines Eigentums
durch die Schranke am nördlichen Ende des Weges sowie durch die an
verschiedenen anderen Stellen angebrachten Reitverbotsschilder sperren.“


Die anzustellenden Überlegungen sind jedenfalls derart komplex, dass der Gesetz-
geber letztlich die Entscheidung über eine Sperrung wegen möglicherweise
unzumutbarer Schäden durch einzelne Nutzergruppen zu Recht weder dem
Eigentümer überlässt noch vom Erholungsuchenden erwartet.


Es sei noch zu erwähnen, dass die Meidung von Haftungsfällen keinen zwingenden
Grund des Gemeinwohls darstellt und daher weder nach Art. 33 BayNatSchG noch
nach Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG eine Sperrung begründen kann (vgl. Oliver
Hendrischk, Verkehrssicherungspflicht in Großschutzgebieten, 2003, S. 9,
herausgegeben vom Bundesamt für Naturschutz). So auch der Bundesgerichtshof in
seinem Urteil vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11, RdNr. 22:
„Im Gegensatz zu jedem anderen Grundstückseigentümer sei es dem Waldbesitzer
aber verwehrt, seinen Verkehrssicherungspflichten dadurch nachzukommen, dass er
Besuchern den Zutritt zu seinen Flächen verwehre (BT-Drucks. 17/1220, S. 6; vgl.
dazu Gebhard, AFZ-Der Wald 17/2010, 44 f.).“

Für den Schutz vor Gefahren, die von einem Grundstück selbst ausgehen ist
entweder Art. 26 Abs. 1 Satz LStVG oder für öffentliche Verkehrsflächen § 45 Abs. 1
Satz 1 StVO einschlägig.

Allenfalls dürfte der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte Flächen wegen
bestehender Gefahren gemäß Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG aus zwingenden Gründen
des Gemeinwohls kurzzeitig sperren (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.11.2013, Az. 14 BV
13.487, Rd. 57).


Fortsetzung folgt ...
und dann geht`s um die Folgen des Urteils.
 
Zuletzt bearbeitet:
4. Auswirkungen des Urteils

4.1 Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden

Mit dem Urteil ist die dem Bayerischen Naturschutzgesetz innewohnende Rechtsklar-
heit und Rechtssicherheit verloren gegangen und es steht mit seinen Ausführungen
auch dem Rechtsfrieden direkt entgegen.

Wie man den Begründungen zum Bayerischen Naturschutzgesetz 1973 und zur
Novelle 2011 entnehmen kann, ging es dem Gesetzgeber bei der näheren
Konkretisierung des in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleisteten Grundrechts auf
Erholung in der freien Natur um Rechtssicherheit und Rechtsfrieden auch um Bürger-
und Anwenderfreundlichkeit. Daher sollte es dem einzelnen Erholungsuchenden
bereits aus dem Gesetz heraus möglich sein, sich über Inhalt und Schranken seines
Rechts zusammenfassend informieren zu können.
Dies hatte der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof gänzlich außer Acht gelassen.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht im Widerspruch zum
Wortlaut und bricht mit der klaren Gesetzessystematik. Der Versuch die immanenten
Schranken des Grundrechts auf Erholung in der Natur über die Begrifflichkeit der
„geeigneten Wege“ zu definieren führt seither zu widersprüchliche Aussagen in
Veröffentlichungen von Behörden und in der Literatur und trägt zusätzlich zur
allgemeinen Verunsicherung bei. Die Annahme unter dem Wörtchen „geeignet“ seien
„alle Aspekte einer natur- und eigentumsverträglichen sowie sicheren Nutzung einschlossen“,
so der Kommentar „Bayerisches Naturschutzgesetz“ Christian Tausch, 2007, RdNr. 4
zu Art. 23 (jetzt Art. 28 BayNatSchG), setzt dem Unverständnis der Regelungen zur Erholung
in freier Natur dabei die Krone auf.

Nach den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien Schilder
oder andere Sperren, die der Eigentümer an einem ungeeigneten Weg anbringt,
keine Einschränkungen eines an sich bestehenden Betretungsrechts. Für
entsprechende Verbotsschilder, so der BayVGH, gelte auch nicht etwa die Regelung
des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG; diese Regelung soll, wie der ganze Abs. 3,
offensichtlich nur Verbotsschilder umfassen, mit denen ein an sich bestehendes
Betretungsrecht aufgrund des Art. 33 BayNatSchG ausgeschlossen oder beschränkt
wird. Entsprechende Sperren in der freien Natur dürften somit nicht mehr nur dann
errichtet werden, wenn diese der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen
Monat vorher angezeigt würden (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG); sie wären damit
der behördlichen Überprüfung auch erst einmal entzogen.

Besonders schwerwiegend wirkt sich aus, dass entsprechende Verbotsschilder nicht
einmal den Erfordernissen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG entsprechen
müssten. Der Gesetzgeber hatte aber eigens mit Art. 27 Absatz 3 BayNatSchG die
zentrale Bestimmung darüber, in welcher Weise der Eigentümer privatrechtlich
wirksam die Ausübung des Betretungsrechts beschränken kann, installiert.

Unbeachtlich sind nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG solche Sperrschilder, auf
denen kein Grund angegeben ist, der nach diesem oder einem anderen Gesetz eine
Absperrung rechtfertigt. Da aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des
Rechtsfriedens Einschränkungen des Betretungsrechts, die der Grundstücks-
eigentümer in allgemein erkennbarer Weise verfügt hat, grundsätzlich wirksam sein
müssen und die Ausübung des Betretungsrechts unzulässig machen, muss es dem
Erholungsuchenden selbstredend möglich sein zu erkennen, ob eine Beschilderung
nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG unwirksam ist oder beachtet werden muss.

Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachteten Sperrschilder
bei „ungeeigneten Wegen“, die die Anforderungen des Art. 27 Abs. 2 Satz 3
BayNatSchG nicht erfüllen müssten, stehen der Rechtssicherheit und der Wahrung
des Rechtsfriedens direkt entgegen und widersprechen damit dem Willen des
Gesetzgebers. Es ist kaum zu erwarten, dass Erholungssuchende die Wirksamkeit
eines solchen Schildes anerkennen werden, wenn ihnen die Regelung des Art. 27
Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG bekannt ist. Es ist auch kaum ersichtlich, wie Erholung-
suchende entsprechende wirksame Schilder dann noch von unbeachtlichen unter-
scheiden können sollen.

Dabei hatte der Bayerische Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Bayerischen
Naturschutzgesetzes am 01.08.1973 in sich schlüssige Regelungen zum Betretungs-
recht geschaffen, die durch ihre Systematik bürger- und anwenderfreundlich sind,
sowie für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sorgten. Dies würdigte auch die
Bayerische Staatsregierung in ihrer Begründung zum Bayerischen Naturschutz-
gesetz 2011 vom 06.10.2010 (Drucksache 16/5872) zu Art. 26 ausdrücklich:

„Dieser Abschnitt hat sich seit seiner Einführung 1973 bewährt und war Vorbild für
zahlreiche Naturschutzgesetze anderer Länder. Die Regelungen befrieden auf der
einen Seite Konflikte zwischen Erholungsuchenden untereinander sowie auch im
Verhältnis zu Grundeigentümern und gewährleisten auf der anderen Seite einen
pfleglichen Umgang mit der Natur.“


In Konkretisierung und teilweise auch in Erweiterung des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV
garantiert es auf der einen Seite jedermann ein Betretungsrecht der freien Natur und
auf der anderen Seite konkretisiert es auch die verfassungsimmanenten Schranken
des Grundrechts durch klare Tatbestände, für deren Prüfung gegebenenfalls ein
behördliches Verwaltungsverfahren vorgesehen ist.

In der Fassung der Novelle 1982, wie es der BayVGH anzuwenden hatte, war sowohl
das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 als auch die Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juni 1975 (GVBI S.203) umgesetzt und damit die
Fehleinschätzung des Gesetzgebers bezüglich des Reitens korrigiert, so dass alle
Rechte, Pflichten und Befugnisse zur Erholung in freier Natur abschließend,
verfassungskonform und insbesondere ohne Regelungslücken gesetzlich geregelt
waren.

Der Gesetzgeber hatte den „geeigneten Weg“, wie ihn der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 17. Januar 1983 prägte, schlicht nicht
mit dieser Bedeutung in das Bayerische Naturschutzgesetz aufgenommen. Das
Gesetz enthält daher, selbst nach der „Klarstellung“ durch die Gesetzesänderung
1998 in Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, auch keine Definition, was unter einem
„geeigneten Weg“ zu verstehen sei oder eine Regelung wer über die „Eignung“ von
Wegen zu befinden hätte.

Fortsetzung folgt ...
 
Alles schön und gut, aber ich tue mich unheimlich schwer juristische Texte zu lesenm, bzw. zu verstehen. Für mich und wahrscheinlich auch andere wäre noch ein Aufbereitung für das einfache Volk sehr erleichternd.
Wenn ich das ganze Juristische oben richtig interpretiere, hat der Grundstückseigentümer eigentlich gar keine Rechte, oder?

Zudem ist es halt wirklich so, dass sich die Verhältnisse seit 1973 sehr geändert haben und sich das Freizeitverhalten/ aufkommen auch nicht unbedingt positiv für die Natur entwickelt hat...
 
Wer demnächst einen Bußgeldbescheid bekommt oder Post von einem Anwalt, könnte vielleicht froh sein irgendwo etwas zu finden, das ihm möglicher Weise weiterhilft.

Natürlich hat der Eigentümer Rechte, das steht im Gesetz und auch hier im Text. Aber es funktioniert halt zu Recht nicht so supereinfach, wie sich das manche wünschen. Auch der Eigentümer hat sich an das Gesetz zu halten und Verfahren einzuhalten. Genauso wie der Erholungsuchende nicht einfach rechtswidrige Sperrungen ignorieren darf - Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG, sondern entsprechende Anträge bei der Naturschutzbehörde stellen muss. Das ist alles äußerst vernünftig und fair geregelt und es ist äußerst schade, dass von dem Geist, von dem der Gesetzgeber 1973 beseelt war, dieses Gesetz zu erlassen, heute selbst bei denen, die damals als Abgeordnete dabei waren, nicht mehr viel übrig geblieben ist.

Natürlich haben die Leute heute mehr Freizeit als früher. Das ist aber seit dem es das Gesetz gibt immer schon ein Argument gewesen. Gerade jetzt, wo Ferien sind, wegen Corona viele Urlauber und Naherholer im Bayerns freier Natur unterwegs sind, zeigt sich doch wie erstaunlich wenig - gerade zu inexistent - zum einen Konflikte unter den Erholungsuchenden selbst sind, dass es nur ganz krasse Einzelfälle gibt, in denen Eigentümer tatsächlich Beeinträchtigungen durch Erholungsuchende erleben und letztlich stellt auch für die Natur weniger der Erholungsuchende ein Problem dar, sondern vielmehr der Flächenverbrauch und die Zerstörung von Lebensräumen an anderer Stelle - überall im Land.
Da ist die Erholungsnutzung willkommene Ablenkung und Feigenblatt.

Selbstverständlich ist die aktuelle Situation eine Herausforderung, die allerdings mit den geltenden gesetzlichen Regelungen in Bayern momentan sehr gut gemeistert wird. Es gibt aber auch Gruppen, die die Gelegeheit gerne nutzen würden, Änderungen in ihrem Sinne durchzusetzen, wobei der Naturschutz hier gerne vorgeschoben wird. Es ist absehbar, dass dies dann tatsächlich zu Konflikten führen wird, die wir so in Bayern noch nicht erlebt haben.
 
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