3.2.5 Wegen der Bedeutung des Grundrechts auf Zugang zur Natur nach Art. 141 Abs. 3 BV muss die
„Vielmehr gilt insoweit der allgemeine Grundsatz, daß der Eigentümer eines Privatwegs kraft seines Eigentumsrechts frei bestimmen kann, ob er auf der Wegfläche einen allgemeinen Verkehr eröffnen will und ob er diesen Verkehr für alle in Betracht kommenden Verkehrsarten oder nur für bestimmte einräumen soll (vgl. Sieder/Zeitler, BayStrWG; 2. Auflage, RdNr. 18 zu Art. 53; Zimniok, BayStrWG, .6. Aufl., Anm. 9 Buchst. a zu Art. 1; § 903 BGB). Der Eigentümer eines in der freien Natur gelegenen Privatwegs kann somit, wenn er den Weg zu Recht nicht als zum Reiten geeignet ansieht, den dann nicht durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG legitimierten Reitbetrieb ausschließen; er kann dies durch entsprechende Sperren und Hinweise, die nicht den amtlichen Verkehrszeichen entsprechen müssen, zum Ausdruck bringen, ohne hierfür eine behördliche Gestattung zu benötigen. Für entsprechende Verbotsschilder aus diesem Grund gilt auch nicht etwa die Regelung des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG; diese Regelung soll, wie der ganze Abs. 3, offensichtlich nur Verbotsschilder umfassen, mit denen ein an sich bestehendes Betretungsrecht aufgrund des Art. 33 BayNatSchG ausgeschlossen oder beschränkt wird.“
So gelingt es dem Gericht die privatrechtliche Wirkung der Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 29 BayNatSchG auf § 903 BGB völlig außer Acht lassen zu können und verkennt, dass dem Eigentümer eines in der freien Natur gelegenen Privatwegs auch hinsichtlich des Reitens eine Duldungspflicht obliegt, die seinen Ausführungen zum Straßen-und Wegerecht bereits entgegensteht. Dabei verneint es über den Begriff des „geeigneten Weges“ nicht nur den Schutzbereich des Grundrechts, sondern unterläuft auch noch die in Art. 34 BayNatSchG gesetzlich vorgesehene behördliche Kontrolle. Zudem erklärt es Schilder, die es zuvor als unwirksam erachtete, weil sie den Erfordernissen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG nicht entsprechen, nun für wirksam.
Fortsetzung folgt ...
Errichtung einer Sperre nach Art. 33 BayNatSchG materiell zulässig und dabei das Verfahren des Art. 34 BayNatSchG beachtet sein. So gelang dem Gesetzgeber der angestrebte gerechte Ausgleich zwischen Grundrecht auf Naturgenuss und Erholung und den schutzwürdigen Interessen der Grundeigentümer.
Das Gericht führt hingegen weiter aus:„Vielmehr gilt insoweit der allgemeine Grundsatz, daß der Eigentümer eines Privatwegs kraft seines Eigentumsrechts frei bestimmen kann, ob er auf der Wegfläche einen allgemeinen Verkehr eröffnen will und ob er diesen Verkehr für alle in Betracht kommenden Verkehrsarten oder nur für bestimmte einräumen soll (vgl. Sieder/Zeitler, BayStrWG; 2. Auflage, RdNr. 18 zu Art. 53; Zimniok, BayStrWG, .6. Aufl., Anm. 9 Buchst. a zu Art. 1; § 903 BGB). Der Eigentümer eines in der freien Natur gelegenen Privatwegs kann somit, wenn er den Weg zu Recht nicht als zum Reiten geeignet ansieht, den dann nicht durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG legitimierten Reitbetrieb ausschließen; er kann dies durch entsprechende Sperren und Hinweise, die nicht den amtlichen Verkehrszeichen entsprechen müssen, zum Ausdruck bringen, ohne hierfür eine behördliche Gestattung zu benötigen. Für entsprechende Verbotsschilder aus diesem Grund gilt auch nicht etwa die Regelung des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG; diese Regelung soll, wie der ganze Abs. 3, offensichtlich nur Verbotsschilder umfassen, mit denen ein an sich bestehendes Betretungsrecht aufgrund des Art. 33 BayNatSchG ausgeschlossen oder beschränkt wird.“
So gelingt es dem Gericht die privatrechtliche Wirkung der Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 29 BayNatSchG auf § 903 BGB völlig außer Acht lassen zu können und verkennt, dass dem Eigentümer eines in der freien Natur gelegenen Privatwegs auch hinsichtlich des Reitens eine Duldungspflicht obliegt, die seinen Ausführungen zum Straßen-und Wegerecht bereits entgegensteht. Dabei verneint es über den Begriff des „geeigneten Weges“ nicht nur den Schutzbereich des Grundrechts, sondern unterläuft auch noch die in Art. 34 BayNatSchG gesetzlich vorgesehene behördliche Kontrolle. Zudem erklärt es Schilder, die es zuvor als unwirksam erachtete, weil sie den Erfordernissen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG nicht entsprechen, nun für wirksam.
Fortsetzung folgt ...
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