Die am Taubenberg ... „illegal errichteten Trails“ erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen geeigneten Weg, erläutert die Behörde – schon deshalb nicht, weil die Nutzung zu Schäden an Natur und Eigentum führe. ...
Geeignete Wege stellen am Taubenberg nach Auffassung des Landratsamts lediglich die befestigten Wirtschaftswege dar. „Das Befahren abseits dieses geeigneten Wegenetzes war und bleibt also verboten.“

Ist so natürlich falsch, denn "geeignet" ist ausdrücklich nicht "befestigt", hier besteht an sich Konsens. Dies gilt für Fußgänger sowie Radfahrer. Vielmehr liegt eine Eignung dann vor, wenn die Nutzung faktisch möglich ist. D.h. für MTB, jeder Trampelpfad ist geeignet.
Auch die Auffassung, auf Schäden durch Nutzung abzustellen, ist im Ansatz falsch, denn dies betrifft selbst jede befestigte Strasse durch den regulären Verkehr, wenn auch ggflls. in unterschiedlichem Maße.

Schwierig ist für den einzelnen in der Tat zu beurteilen, ob man sich auf einem "offiziellen Weg" befindet oder einem sog. "illegalen Trail". Ein Anhaltspunkt ist, ob sich der betr. Weg als Wanderweg ausgewiesen ist oder bereits auf Karten verzeichnet findet. Auf Karten wie z.B. OpenstreetMap tauchen in mir bekannten Gebieten immer wieder neue Wege auf, deren Legitimität vielleicht nicht ganz klar ist. Bei uns sind neuere Trail jedenfalls nicht sofort an Breite oder Zustand zu erkennen - teils sind die "offiziellen" Wege in schlechterem Zustand, da sie auch bei Nässe begangen und befahren werden. Hier ist man dann im Bereich "subjektiver Vorwurf".

Eine Ausweisung als Naturschutzgebiet andererseits bedeutet, daß Sonderregelungen für die Nutzung getroffen werden können. Hier bin ich mal sehr gespannt über eine Differenzierung zwischen Fußgängern und Radfahrern.

Eins noch: ich wollte es eigentlich überhaupt nicht wahrhaben, aber auch nach meiner Wahrnehmung sind die von MTBs hinterlassenen Spuren in den letzten Jahren echt deutlich mehr geworden. Zwar immer noch kein Vergleich zu Harvester-Einsatz derzeit oder Reitwegen (Pferd+Reiter ca.600kg auf ca 10x10cm?), aber doch immer mehr sichtbar. Seit 2014/2015 werden die Bikes aber auch immer geiler, auch immer mehr Kollegen fangen an zu fahren.
 
Ich glaube das man niemand zumuten kann unterwegs im Wald erst mal eine Recherche zu betreiben welcher Weg jetzt schon verzeichnet ist und welcher nicht.

Und ja natürlich haben die Spuren zugenommen. Aktuell hab ich aber auch das Gefühl das 20 mal so viele unterwegs sind wie vor 2-3 Jahren. Gleichzeitig gibts da natürlich auch mehr Unfälle und Konflikte.
Und ja auch ebikes haben zu neuen Problemen geführt (ja hab selber eins...).

Die letzten Tage war ich auch auf sehr kaputten Wegen unterwegs... Da hatten die Zerstörer 4 Beine, Hörner und einen Euter ? tiefster schlamm mit 40cm tiefen Löchern...
 
Schwierig ist für den einzelnen in der Tat zu beurteilen, ob man sich auf einem "offiziellen Weg" befindet oder einem sog. "illegalen Trail".
Darauf kommt es beim Betretungsrecht nicht an.

Was aber vom Betretungsrecht und auch vom Recht auf Erholung in freier Natur überhaupt nicht gedeckt ist, ist das Bauen neuer Wege ohne Zustimmung des Eigentümers. Es gibt kein Recht auf Buddeln auf fremden Grundstücken.

Sehen wir mal kurz wie das rechtlich in sich stimmig so geregelt ist und so auch zusammenpasst.

Vorweg schon mal: Sowohl das eingeräumte Betretungsrecht als auch das Buddeln sind Eingriffe ins Grundrecht auf Eigentum der Grundbesitzer. Das Betretungsrecht muss dieser dulden, das Buddeln nicht.
Bisher sind die Eigentümer ihrer sozialen Verantwortung mehr oder weniger gerne nachgekommen, dass ihre Grundstücke auch zur Erholung fremder Menschen dienen. Diese Bereitschaft leidet in letzter Zeit nicht nur an der Zahl der Erholungsuchenden, sondern auch an Eigentumseingriffen unter dem "Deckmantel" der Erholung.

Nach den verschiedenen Gesetzen ist das Radfahren auf Wegen gestattet. Zum Thema Wege kann man sich im Beitrag #40 informieren.

Jetzt gibt es ja nicht nur die Möglichkeit, dass ohne Zustimmung des Eigentümers Trails angelegt werden. Der Eigentümer kann es auch selbst tun (Es gibt welche und es wäre schön, wenn das mehr machen würden) oder natürlich auch seine Zustimmung dazu gegeben haben, was dieser auch konkludent tun könnte in dem er das Buddeln duldet. Hier gibt es einen Beitrag, der darlegt, dass das weder unwahrscheinlich noch schwierig ist. Dazu passt, dass das nicht mit dem Eigentümer abgesprochene Anlegen von Trails eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB darstellt, die nur auf Antrag hin verfolgt wird.

Da man dies alles den Trails aber nicht ansieht, ist es für die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden zunächst einmal wichtig festzuhalten, dass es auf die Historie eines bestehenden Weges nicht ankommt.

Für die Eigentümer, die nicht bereit sind diesen Eingriff in ihr Eigentümer hinzunehmen, entsteht Aufwand, den sie in der Regel selbst tragen müssen. Die Erbauer bleiben meist unentdeckt, so dass die Strafanzeige oftmals ins Leere liefe. Der Rechtslage entsprechend können sie den nun vorhandenen Weg nicht einfach sperren, da die Voraussetzungen nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG nicht vorliegen, so dass zur Beseitung des Betretungsrechts auf den ihnen unliebsamen Trails nur der Rückbau bleibt. Da die Verursacher kaum auszumachen sind, fehlen ihnen nun auch die Adressaten, um für die Kosten des Rückbaus Schadenersatz einzufordern.

Insoweit ist verständlich, wenn versucht wird bereits über die Wegedefinition das Betretungsrecht auszuhebeln. Dies ist aber weder naturschutzfachlich geboten noch rechtmäßig.

Hier ein (bis auf einige Aussagen zur Haftung) sehr guter aktueller Fernsehbeitrag zum Thema vom 11.08.2020 aus Nürnberg:
https://www.frankenfernsehen.tv/med...SCVYeOaHz_xB67ER_Wfwemrdj5QERDvD_jcWZQIj4WyGA
 
Zuletzt bearbeitet:
Das liegt zum Teil aber auch am vom Klimawandel verursachten extremen Trockenheit seit 2018. Da wächst einfach der Unterwuchs nicht mehr, der die Erosion in Schach halt könnte und so zerbröselt der Trail immer mehr zu einer immer breiter werdenden Furche.
 
Was soll also ein Schild an bewußter Stelle mit Geschwindigkeitsbegrenzung oder anderer Hinweis erreichen, wenn ich ganz genau weiß das ich keine Strafe zu befürchten habe.
Als Orts unkundiger bin ich froh, wenn ich z.B. vor einer scharfen Kurve gewarnt werde.
Der Local kennt seine Stecke und braucht das natürlich nicht.
In dem Fall stehen die Schilder um den Betreiber des Weges abzusichern.
Wenn eine Kurve mit Vmax. 30 ausgeschildert ist, geht die im Normalfall auch mit 40.
Legt sich einer lang, dann war er deutlich zu schnell und ist selber Schuld.
KH, Reha, Rollstuhl bis DZE, ect. auf eigene Kosten.
 
Ist leider oft erschreckend was dann an legalen Optionen für mehrere hunderttausend rauskommt, wenn da nicht zufällig Leute mit Ahnung am Ruder sind. Da ist dann alles TÜV-abgenommen, man hat alle Genehmigungen und jede denkbare föderale Instanz hat ihren Segen gegeben, sodass dann das eigentliche Anliegen aus dem Blick gerät. Das ist halt der Nachteil im überbevölkerten und überregulierten Deutschland.

Letztlich ist es am wohl am besten so wie in Freiburg dass die Locals den praktischen Teil in die Hand nehmen und die Boomer halt ihren Papier- und-Formularfetisch ausleben dürfen.
 
Schließen wir hier nochmal an:
... und dann zeigt sich wie elegant das Gericht damals durch Mißachtung des Willens des Gesetzgebers, früherer Urteile des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts die Rechte einer Gruppe Erholungsuchender nachhaltig aushebeln konnte.

... und es steht zu befürchten, dass sich Geschichte in ähnlicher Form wiederholt... und dann werden es nicht nur die Reiter sein.


3.2 In der Folge begründete der BayVGH, weshalb ein Betretungsrecht für den klagenden Reiter nicht bestehe.

3.2.1 Hierzu griff es auf die von ihm zuvor eingeführte Begrifflichkeit des „geeigneten Weges“ zurück:

„Das aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV i. V. mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG folgende Betretungsrecht in der Form des Reitens ist aber kraft Gesetzes auf "geeignete" Privatwege in der freien Natur beschränkt, also für "nicht geeignete" Wege dieser Art ausgeschlossen.“

Wie bereits dargestellt stellt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG lediglich klar, dass das Betretungsrecht auch auf Privatwegen in der freien Natur ausgeübt werden kann und enthält für die genannten Erholungsformen keinesfalls Einschränkungen.

Der Gesetzgeber führt daher auch in der Begründung zu Art. 33 BayNatSchG aus:

„Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß Grundeigentümer das Betreten ihrer Grundstücke nur verbieten dürfen, wenn anderenfalls die rechtmäßige Nutzung des Bodens in Frage gestellt wäre. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und im Falle organisierter Veranstaltungen trägt das Gesetz diesem Grundsatz Rechnung, indem es das Betretungsrecht von vornherein einschränkt (vgl. Art. 18 und 20; jetzt Art. 30 und 32)“, Drucksache 7/3007, zu Art. 22, Seite 28.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führt hierzu in seiner Entscheidung vom 29.09.1977, Az.: Vf. 11-VII-76 (RdNr. 35) aus, „daß das Reiten - wie alle anderen Arten des Betretungsrechts – zum Zwecke der Erholung in der freien Natur grundsätzlich auf allen Flächen und Wegen in der freien Natur möglich ist, sofern nicht Sondervorschriften bestehen (vgl. Engelhardt-Brenner a.O.). Solche Beschränkungen können sich u.a. ergeben aus Art. 25, 26 und 27 BayNatSchG (jetzt Art. 30, 31 und 32 BayNatSchG) sowie aus Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des Forststrafgesetzes.“

Die Meinung, die Art. 27 bis 29 BayNatSchG enthielten für die durch sie gestatteten Nutzungen bereits wieder gesetzliche Einschränkungen, ist weder mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes noch mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar. Der Systematik des Gesetzes (Art. 27 Abs. 2 BayNatSchG) folgend kann der Eigentümer oder sonstigen Berechtigte nur der Allgemeinheit und nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 das Betretungsrecht verweigern.


Fortsetzung folgt...
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist leider oft erschreckend was dann an legalen Optionen für mehrere hunderttausend rauskommt, wenn da nicht zufällig Leute mit Ahnung am Ruder sind. Da ist dann alles TÜV-abgenommen, man hat alle Genehmigungen und jede denkbare föderale Instanz hat ihren Segen gegeben, sodass dann das eigentliche Anliegen aus dem Blick gerät. Das ist halt der Nachteil im überbevölkerten und überregulierten Deutschland.

Letztlich ist es am wohl am besten so wie in Freiburg dass die Locals den praktischen Teil in die Hand nehmen und die Boomer halt ihren Papier- und-Formularfetisch ausleben dürfen.
Ich weiß nicht, was Du mit Deinem Beitrag sagen willst, aber nach meiner Erfahrung ist es so dass viele die ein Projekt in Sachen MTB auf die Beine stellen dafür auch Ruhm in der Szene ernten wollen; oft hängen sich irgendwelche Konzeptheinis und Touristiker ein, um noch ein Geschäft draus zu machen. Dann wird es kompliziert und teuer.
Ich kenne mittlerweile einige lokale Sachen, wo man in Absprache mit dem Eigentümer ohne viel Wind einfach mal gemacht hat. Kann man natürlich nicht "vermarkten".
 
ja, das meine ich. In meiner Region gibt es dafür zwei Beispiele:

ein illegaler Trail der 30 Jahre lang "aufgrund der komplizierten Besitzverhältnisse" trotz mehrerer Initiativen nicht legalisiert werden konnte. Jetzt gings auf einmal doch und Locals haben ausgebaut. Jetzt gibt's viele Lines und es wird sicher noch besser.

Ein paar Kilometer weiter wollte die Gemeinde auch was für die Mountainbiker tun aber da ist dann so ein Geschäftemacher der XC-Rennen veranstaltet im Gemeinderat als Berater aufgetreten und hat dann nach seinem Abraten von abfahrtsorientierten Singletrails (Obwohl die Region dafür super Voraussetzungen und Platz bietet) gleich auch den Zuschlag für einen XC-Rundkurs bekommen. Er hat halt mit den üblichen Argumenten hantiert ("das gibt zuviele Konflikte mit Wanderern und die Natur"!!!!!")

Da natürlich XC heute nicht mehr zieht wird es als als "Flowpark" mit "Downhill-Strecke" (die aber zum Großteil bergauf verläuft und einfach eine art Karrenweg ist) vermarktet. Es ist aber einfach ein extrem welliger Rundkurs, Kurven ohne Anlieger, Minisprünge bei denen man überhaupt keinen Speed aufbauen kann, dauernd bergauf, null Flow. Hat aber mehrere 100k gekostet.

Naja vielleicht ist das ja was für die "Uphill-Flow"-Fraktion, was immer "Uphill-Flow" auch sein soll....
 
Auch wenn Radfahrverbote in Landschaftsschutzgebietsverordnungen (z.B. an der Rotwand oder Nagelfluhkette) ein sehr interessantes Thema 8-) sind, geht´s jetzt erstmal wieder hier weiter.

3.2.2 Eingangs der Gründe weist das Gericht im Urteil auf die Novelle des Bayerischen Naturschutzgesetzes 1982 hin.

„Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG in der seit 1.9.1982 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 3.8.1982 (GVBI. S. 500) ergänzt die Grundsatznorm des Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG dahin, daß jeder auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten darf.“

Als unmittelbare Folge der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juni 1975 (GVBI S. 203), wurde das Reiten in den damaligen Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG (jetzt Art. 28) und in Art. 24 (jetzt Art. 29) eingefügt und der für verfassungswidrig erklärte Absatz 2 in Art. 24 gestrichen. Der ursprüngliche Regelungsgehalt des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG wurde damit lediglich um das Reiten erweitert. Damit berücksichtige man zugleich die Änderung des Bundeswaldgesetzes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG), wonach neben anderen Benutzungsmöglichkeiten auch das Reiten im Wald auf Straßen und Wegen grundsätzlich gestattet ist (BayVerfGH v. 16.6.1975, Az. Vf. 13-VII-74, RdNr. 122). Eine weitergehende Einschränkung wurde damit in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG nicht aufgenommen.

Hierzu führt die Gesetzesbegründung zur Novelle 1982 aus:

„Absatz 1 Satz 1 in seiner bisherigen Fassung korrespondierte mit Art. 24 Abs. 2 Satz 1: Jedermann durfte auf Privatwegen wandern und ohne Motorkraft fahren, Reiten war nur auf solchen Flächen und Privatwegen erlaubt, die dafür eigens freigegeben waren. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 16. Juni 1975 (GVBI S.203) Art. 24 Abs. 2 Satz 1 für nichtig erklärt. Er hat in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, daß der Gesetzgeber gemäß der Forderung des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung das Reiten als Erholungsart auch auf Privatwegen grundsätzlich erlauben muß. Das Reiten ist nach der Entscheidung nicht nur auf den eigens dafür freigegebenen Privatwegen zulässig, sondern auf allen Wegen“ (Drucksache 9/10375 zu Nr. 22 zu Buchstabe b).​

Darüber hinaus folgte der Gesetzgeber bezüglich der Schranken des Grundrechts weitgehend dem Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 16.06.1975, RdNr. 103 (siehe Drucksache 9/10375 zu Nr. 22 zu c) und d), Seite 27):

So ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zum Schutz vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen, wie sie in besonderem Maße bei der Ausübung der Betretungsbefugnis durch Reiter drohen, bestimmte Flächen in der freien Natur (z.B. landwirtschaftlich genutzte Flächen oder aus Gründen des Waldschutzes) durch ein Wegegebot vom Betretungsrecht der Reiter ausnimmt. In Gebieten, in denen durch regelmäßiges oder starkes Reitaufkommen erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen zu erwarten sind, kann der Gesetzgeber darüber hinaus das Reiten auf Wege oder sonstige Flächen beschränken, die dafür bestimmt sind, oder von einer besonderen Befugnis abhängig machen. Dort wo etwa durch ein starkes oder regelmäßiges Reitaufkommen erhebliche, nicht zumutbare Schäden an Grundstücken eintreten oder die Gefahr eines solchen Eintritts droht, darf der Gesetzgeber etwa durch die Zulassung von Sperren seitens des Grundeigentümers oder durch Reitbeschränkungen durch Einführung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BVerfGE 20, 150/155 ff.), durch Anordnung einer Kennzeichnungspflicht oder Einführung einer Pflichtversicherung Rechnung tragen.​

Zum Schutz der Grundstückseigentümer vor Reitschäden, die über ein zumutbares Maß hinausgehen, hatte der Gesetzgeber durch das Anfügen der Absätze 2 und 3 in Art. 26 BayNatSchG 1982 (jetzt Art. 31 BayNatSchG) und mit der Anfügung eines neuen Absatzes 2 in Art. 25 (jetzt Art. 30 BayNatSchG) durch ein gesetzliches Wegegebot im Wald Rechnung getragen. Eine Pflichtversicherung für Reiter hatte er allerdings nicht eingeführt und Reitsperren durch den Grundeigentümer hatte der Gesetzgeber auch nicht eigens zugelassen.

Missverständlich ist allerdings in der Gesetzesbegründung die Formulierung:

„Gemäß § 14 Abs. 2 Bundeswaldgesetz sei der Landesgesetzgeber befugt das Reiten auf geeignete Wege einzuschränken.“​

Diese Einschätzung widerspricht allerdings ganz klar der Vorgabe der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. RdNrn. 103 (sh. oben) und 105):

Die vom Gesetzgeber in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG getroffene Regelung geht darüber hinaus und überschreitet die mit der Grundrechtsgewährleistung in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV zu vereinbarenden zulässigen Beschränkungen der Betretungsbefugnis der freien Natur einschließlich des Waldes durch Reiter indem sie unter Verzicht auf eine Interessenabwägung, auf eine tatbestandliche Festlegung der Voraussetzungen für Grundstückssperren und der Vorkehrungen für ein objektives Verfahren das Reiten auf Privatwegen in Feld und Wald sowie auf freien Flächen in der Natur schlechthin von einer Freigabe durch die dafür Verfügungsberechtigten abhängig macht.​

Da unzumutbare Schäden durch Reiter auf Wegen nicht der Regelfall sind, ginge eine solche Regelung über die mit der Grundrechtsgewährleistung in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV zu vereinbarenden zulässigen Beschränkungen der Betretungsbefugnis der freien Natur hinaus. Eine Einschränkung des Reitens auf „geeignete Wege“ würde ein gesetzliches Verbot für das Reiten auf „ungeeigneten“ Wegen unter Verzicht eines objektiven Verfahrens bei der zuständigen Behörde zur Abwägung aller Interessen bedeuten. Zudem ist aus dem Gesetz selbst überhaupt nicht ersichtlich unter welchen Voraussetzungen dieses vermeintliche gesetzliche Verbot gelten sollte, da es tatbestandlich nicht umgrenzt ist. Dies hinderte allerdings das Gericht, und später auch die Literatur und manche Behörde, nicht diese vermeintliche Regelungslücke zu schließen indem sie selbst Tatbestände kreierten.


Fortsetzung folgt...
 
Ein paar Kilometer weiter wollte die Gemeinde auch was für die Mountainbiker tun aber da ist dann so ein Geschäftemacher der XC-Rennen veranstaltet im Gemeinderat als Berater aufgetreten und hat dann nach seinem Abraten von abfahrtsorientierten Singletrails (Obwohl die Region dafür super Voraussetzungen und Platz bietet) gleich auch den Zuschlag für einen XC-Rundkurs bekommen. Er hat halt mit den üblichen Argumenten hantiert ("das gibt zuviele Konflikte mit Wanderern und die Natur"!!!!!")

Da natürlich XC heute nicht mehr zieht wird es als als "Flowpark" mit "Downhill-Strecke" (die aber zum Großteil bergauf verläuft und einfach eine art Karrenweg ist) vermarktet. Es ist aber einfach ein extrem welliger Rundkurs, Kurven ohne Anlieger, Minisprünge bei denen man überhaupt keinen Speed aufbauen kann, dauernd bergauf, null Flow. Hat aber mehrere 100k gekostet.

Naja vielleicht ist das ja was für die "Uphill-Flow"-Fraktion, was immer "Uphill-Flow" auch sein soll....
Das klingt irgendwie nach Sigmaringen...
 
Der folgende Abschnitt erklärt wie schnell und konsequent man über die Fehldeutung der "geeigneten Wege" das Betretungsrecht beseitigen kann.

3.2.3 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ sich jedenfalls nicht nehmen knapp zehn Jahre nach Inkrafttreten des Bayerischen Naturschutzgesetzes den Begriff des „geeigneten Weges“ zu prägen:

„Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG in der seit dem 1.9.1982 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 3.8.1982 beschränkt deshalb in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen das jedermann zustehende Recht, in der freien Natur zum Zwecke der Erholung und des Naturgenusses zu reiten, auf solche Privatwege, die sich dafür eignen.“

3.2.4 Mit einem einfachen Satz wird dem Reiter der Grundrechtsschutz entzogen:

„Der Eigentümer eines zum Reiten nicht geeigneten Privatweges unterliegt daher hinsichtlich dieser Nutzung des Reitens gar nicht der sich aus Art. 141 Abs. 3 BV sowie Art. 27 und 28 Abs. 1 BayNatSchG im Rahmen der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) ergebenden Eigentumsbeschränkung.“

Die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist hier ebenfalls tückisch, denn es schränkt den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV für Reiter auf „geeignete Wege“ ein.

Tatsächlich erstreckt sich der Schutzbereich aber auf alle Teile der freien Natur (vgl. Beschluß BayObLGSt vom 07.12.1976, Az. 3 Ob OWi 92/76, Beschluss des BayVGH v. 11.05.2017, Az. 14 ZB 16.1775, RdNr. 12). Dem hat der Gesetzgeber eigens in Art. 29 BayNatSchG Rechnung getragen. Das Gericht verkennt die Bedeutung des den Reitern erst durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zugestandenen Grundrechts auf Erholung in freier Natur und kann daher die zuvor erkannte Systematik des Gesetzes und den eindeutigen Wortlaut des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG ignorieren, indem es den Reitern das erst mit der Gesetzesnovelle 1982 konkretisierte Betretungsrecht abspricht und damit den Grundrechtsschutz verweigert.


Wie die verlinkten Zeitungsartikel zeigen, werden die Begehrlichkeiten das Radfahren in freier Natur zu verbieten immer größer. Da wäre es ja äußerst praktisch man könnte Wege supereinfach als "nicht geeignet" erklären. Dies ist aber mit der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar.


Fortsetzung folgt...
 
Ihr kennt ja alle bestimmt die Straße um die es hier geht? Oder?
Falls nicht nachfolgende Erklärung:
Es handelt sich um eine einspurige Straße ( mit zwei unübersichtlichen und nicht einsehbaren langen Kurven ) vom Isarhochufer runter an die Isar mit einer Ausweichstelle.
Auf einem Teil davon verläuft auch der offizielle Isarradweg ( Einmündung Schotterweg )
Anliegerverkehr durch ein paar Häuser und eine beliebte Wirtschaft.
Steigung ca. 17%. Bergab kommt man da auf erheblich Speed.
Ich fahre die Strecke oft bergauf und finde es vollkommen angemessen das hier bergab Radverbot gibt.
Bin selbst schon fast über den Haufen gefahren worden. Auf dem Rad von einem Radfahrer.
Und an die Geschwindigkeitsbegrenzung haben sich eher die Autofahrer gehalten. Den Radfahrern war das egal.
Unfälle gab es da auch schon und die Polizei hat dieses Streckenverbot auch schon kontrolliert. Aber trotzdem wird rücksichtslos von Bikern ( sind allerdings auch hauptsächlich Rennradler die da bergab heizen, da es eine Zuführung zu einer beliebten Strecke an die Isar ist ) weiter bergab geheizt.

Der Merkur ist die Bildzeitung und contra MTB eingestellt. In dem Punkt hat er aber ausnahmsweise mal Recht
Also ich muss jetzt hier noch einmal einhaken. Ich kenne die Strecke auch, wie viele, viele andere Fahrrad - Commuter. Ungefähr jeder südlich von München der entlang der Isar wohnt und mit dem Fahrrad entlang der Isar nach München fährt, kommt daran vorbei. Die Isar-Radweg Variante ist zeitlich schon einiges länger und mit den typischen Commuterbikes unangenehm zu fahren.

Da unten ist zwar eine kleine Wirtschaft (ohne Parkplatz), ein Stauwehr, eine Stromkraftwerk und 3 Häuser, aber das war's.

Anlieger kann man nur sein, wenn man Wirt ist oder am Stauwehr arbeitet, die Wirtschaft beliefert, vielleicht mit dem Fahrrad noch zur Wirtschaft fährt, aber wenn man nicht abbiegt und direkt zur Wirtschaft fährt, ist das sehr offensichtlich, also auch nicht als Ausrede zu gebrauchen.

Die Straßensperrung für Fahrräder an der Stelle ist Humbug. Man sperrt doch auch keine Staatsstraße, weil die enge Kurven hat und die Autos ab und an rausfliegen. Normalerweise stellt man Warnschilder auf, und das war es. "Fahrräder bitte langsam, Gefahr" oder so würde an der Stelle genügen.

Zudem ist die Straße alles andere als kritisch. Auto und Fahrrad passen leicht aneinander vorbei, und besonders steil ist sie auch nicht. In Südtilrol gibt es da schon ganz andere Straßen.
Zugegeben, ich habe selbst schon einen Rennradfahrer an dieser Stelle nach der Kurve in der Erstversorgung durch Sanitäter gesehen, offensichtlich war er zu schnell. Aber das ist nicht spezifisch für diese Stelle.

Am Wochenende mögen da viele Ausflügler sein, aber da gibt es auch keinen Wartungsverkehr für das Stauwehr oder Lieferverkehr für die Wirtschaft.
Mancher enge und steile Forstweg ohne Ausweichmöglichkeit in den Alpen hat da deutlich mehr "Anlieger"-autoverkehr.
Mühltal.png
 
naja anlieger frei... wenn du schauen willst ob die wirtschaft offen hat reicht das schon das es rechtlich zählt.
ist blöd, aber so ist das. Grundlegend könnte man sich eigentlich alle "anlieger frei" schilder sparen.

und ja super schmal ist die Straße nicht. Das Problem ist halt das viele schneller fahren als es gut ist. gerade die rennradler haben da bergab einen längeren Bremsweg als sie weit sehen können.

MTBer fahren sowieso den schönen mini DH an der Hangkannte runter :)
 
Wenn ich mich erinnere ist das Betretungsrecht mit dem Begriff gemeinverträglich verknüpft.
Wozu dann das Ganze?
Entweder die Mehrzahl der MTB verhält sich falsch oder es gibt haufenweise Radlhasser..
Selbst in Rudeln auftretende Bergradler rechtfertigen somit keine Sperren, wenn sie sich w.o. verhalten. (Gilt auch für unsere elektrifizierten)
 
Also ich muss jetzt hier noch einmal einhaken. Ich kenne die Strecke auch, wie viele, viele andere Fahrrad - Commuter. Ungefähr jeder südlich von München der entlang der Isar wohnt und mit dem Fahrrad entlang der Isar nach München fährt, kommt daran vorbei. Die Isar-Radweg Variante ist zeitlich schon einiges länger und mit den typischen Commuterbikes unangenehm zu fahren.

Da unten ist zwar eine kleine Wirtschaft (ohne Parkplatz), ein Stauwehr, eine Stromkraftwerk und 3 Häuser, aber das war's.

Anlieger kann man nur sein, wenn man Wirt ist oder am Stauwehr arbeitet, die Wirtschaft beliefert, vielleicht mit dem Fahrrad noch zur Wirtschaft fährt, aber wenn man nicht abbiegt und direkt zur Wirtschaft fährt, ist das sehr offensichtlich, also auch nicht als Ausrede zu gebrauchen.

Die Straßensperrung für Fahrräder an der Stelle ist Humbug. Man sperrt doch auch keine Staatsstraße, weil die enge Kurven hat und die Autos ab und an rausfliegen. Normalerweise stellt man Warnschilder auf, und das war es. "Fahrräder bitte langsam, Gefahr" oder so würde an der Stelle genügen.

Zudem ist die Straße alles andere als kritisch. Auto und Fahrrad passen leicht aneinander vorbei, und besonders steil ist sie auch nicht. In Südtilrol gibt es da schon ganz andere Straßen.
Zugegeben, ich habe selbst schon einen Rennradfahrer an dieser Stelle nach der Kurve in der Erstversorgung durch Sanitäter gesehen, offensichtlich war er zu schnell. Aber das ist nicht spezifisch für diese Stelle.

Am Wochenende mögen da viele Ausflügler sein, aber da gibt es auch keinen Wartungsverkehr für das Stauwehr oder Lieferverkehr für die Wirtschaft.
Mancher enge und steile Forstweg ohne Ausweichmöglichkeit in den Alpen hat da deutlich mehr "Anlieger"-autoverkehr.
Anhang anzeigen 1101446
Die kleine Wirtschaft hat nur 70 Sitzplätze innen. Im Winter sehr gemütlich.
Der zugehörige Biergarten mit ungefähr 50 Biertischgarnituren hat Platz für ca. 400 Leute.
Außerhalb Corona stehen auch mehr Tische da.
Und der Saal für 150 Leute wird im Moment sicherlich nicht genutzt.
Es gibt unten 2 beschilderte Parkplätze für Gaststättenbesucher a 10 Autos. Zusätzlich kann man an einigen Stellen ganz legal parken, so das man da bei schönem Wetter so maximum 100 Autos hat. Und der Biergarten ist gut besucht.
Der Isarradweg Richtung Tölz hat mehrere solche Stellen wie die dortige Variante. Also nichts ungewöhnliches.
Das Bild vom Merkur ist vermutlich aus dem Archiv. Die derzeitige Beschilderung sieht anders aus.
Zur Gaststätte durfte man von Straßlach schon immer mit dem Auto runter fahren. Vom Brückenwirt schon immer verboten. So kenne ich es zumindest seit 20 Jahren.
Die Straße hat zu Beginn 18% Gefälle und wenn du es ausreichend findest, das sich Lenker und Außenspiegel fast berühren wenn beide rechts fahren, möchte ich mit meinem Bike dir nicht begegnen wenn du mit dem Auto fährst. Der Autofahrer kann an einigen Stellen vielleicht noch das Bankett benutzen. Der Rennradfahrer nicht und viele Mountainbiker auch nicht. Vui Spaß.
Schild mit Gefahrenstelle und langsam gab es auch eine zeitlang. Hat aber nichts gebracht.
Deine Markierung ist übrigens falsch weil besagte Strecke bis zur Einmündung Isarradweg geht. Und die ist weiter unterhalb.
 
MTBer fahren sowieso den schönen mini DH an der Hangkannte runter :)
Oder oben zum Golfplatz und einen der wenigen durchgängigen Trails vom Hochufer zur Isar:)

Parallel zur Straße gab es unterhalb mal einen Karrenweg. Der ist leider vor einigen Jahren Holzfällarbeiten zum Opfer gefallen und mittlerweile nicht mehr fahrbar, da komplett zugewachsen
 
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