In den Augen von "Otto Normalverbraucher" sind wir sowieso alles Verrückte; der wird wohl eher nicht der Meinung sind, das Grundeigentümer haften sollen, wenn sich ein Radfahrer im Wald verletzt. Das ändert sich erst dann, wenn er/sie/es selbst betroffen ist.
Damit hast Du natürlich Recht, aber das ist aus meiner Sicht nicht der Punkt. Die Frage der Haftung (ja/nein) wird ja leider nicht so pauschal nach dem Bauchgefühl des Otto-Normal-Verbrauchers beantwortet.
Dieser Maßstab (bzw. ein vergleichbarer Maßstab) wir nur angelegt, bei der Frage, ob Waldweg (ohne Haftung) oder Sportstätte.
Ein ähnlicher Maßstab kommt dann zur Anwendung, was der Nutzer einer Anlage/Einrichtung/Sportstätte erwarten darf, womit er rechnen muss (Eigenverantwortung) und worauf er vertrauen darf (Verkehrssicherungspflicht).
Da bin ich vollkommen bei Dir, ich habe auch nichts anderes geschrieben. Ich halte nur das Risiko für sehr gering. Man muss schließlich bedenken, dass die Grundbesitzer verpflichtet sind, das Betreten und das Fahren mit Fahrrädern auf ihren Grundstücken zu dulden und es wäre etwas seltsam (der Jurist kennt dafür sicher andere Wörter), wenn er zusätzlich auch noch dafür sorgen müsste, dass dieses Betreten und Befahren gefahrlos bleibt.
Das sehe ich wie Du und habe das auch nicht anders verstanden.
Persönlich finde ich die Ergebnisse der Rechtsprechung zu VSP aber - mitunter, nicht durchweg - schon sehr seltsam. Das ist übrigens auch keine wirklich neue Entwicklung.
Ich lese z.B. in einem Urteil des OLG Karlsruhe von 1973 (VersR 1975, 381) zu einer Sprunggrube auf einem sog. Trimm-Dich-Pfad folgendes:
"Bei einer eigens zum Springen eingerichteten Anlage wird allgemein erwartet, daß der Boden am Aufsprung locker ist. Dieser Erwartung wollte auch die beklagte Gemeinde offensichtlich genügen, indem sie vor Eröffnung der Anlage Sand in die Grube schütten ließ. Der Sand kann seinen Zweck jedoch nicht erfüllen, wenn er, wie dies hier unstreitig der Fall war, infolge Regens und durch Benutzung der Sprunggrube so fest wird, daß er einem harten Boden gleicht. [...]
In diesem Zustand stellte die Sprunggrube eine vermeidbare Gefahr für ihre Benutzer dar. Diese werden durch das Vorhandensein der Sprunggrube - was von der Beklagten auch beabsichtigt war - zum Springen angereizt, sie rechnen mit einer normalen Beschaffenheit der Sprunggrube, also mit einem weichen Aufprall, richten sich beim Springen hierauf ein und werden durch das unerwartet harte Aufkommen überrascht. Diese Gefahr ist nicht schon zwangsläufig mit dem Springen gegeben, sondern durch die mangelhafte Einrichtung oder Unterhaltung der Anlage bedingt. Sie ist durch Einbringen lockeren Auffüllmaterials in ausreichender Höhe und - falls erforderlich - nachträglicher Auflockerung und Ergänzung der Aufschüttung leicht vermeidbar. [...]
Der Auffassung der Beklagten, eine Aufschüttung mit lockerem Sand und eine Warnung vor dem harten Aufsprung sei hier nicht erforderlich gewesen, weil der verfestigte Zustand offenkundig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. [...] Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die zur Verfügung gestellten Anlagen eines Trimm-Dich-Pfades genutzt und die empfohlenen Übungen durchgeführt werden, ohne daß die Benutzer zuvor noch die Eignung der Anlage besonders überprüfen; sie setzen die Eignung vielmehr voraus und dürfen das im allgemeinen auch. Nur wenn die mit Gefahr verbundene Abweichung vom üblichen, allgemein vorausgesetzten Zustand geradezu ins Auge springt und für jedermann auch dann erkennbar ist, wenn er kein besonderes Augenmerk darauf richtet, kann ein besonderer Hinweis auf die Gefahr entbehrlich sein.
[...]
Ihre Haftung konnte die Beklagte nicht schon einseitig durch Anbringen eines Schildes mit der Aufschrift, daß die Benutzung des Trimm-Dich-Pfades auf eigene Gefahr erfolge, ausschließen. Selbst wenn der Kläger - was nicht einmal feststeht - das Schild gelesen haben sollte, kann aus der Benutzung der Sprunggrube durch ihn gefolgert werden, daß er sich mit einem Ausschluß der Haftung der Beklagten auch für nicht ordnungsgemäße Anlegung oder Unterhaltung der Sprunggrube einverstanden erklärt hat."
Noch Fragen?
Das ist in meinen Augen nicht 1:1 übertragbar auf MTB-Trails, aber verdeutlicht hoffentlich, was die Rechtsprechung in Einzelfall für (in meinen Augen völlig überzogene) Maßstäbe bzgl. VSP aufstellt. Das hat mit Eigenverantwortung in meinen Augen nur sehr wenig zu tun. Aber gut, das ist Rechtspolitik, die irrelevant ist.