Biken am Rathsberg verboten??

Klar, gerne:

Ich bin mit meinem Trainingspartner von oben kommend den Pfad Richtung Brücke gerollt. Hinter uns fuhren noch 2 CC-Fahrer, die natürlich nicht vorbeikonnten und auch dementsprechend langsam waren. In der Mitte hielten uns dann zwei Männer an, einer um die 50 und der zweite ein gutes Stück älter, um die 60. Als klar wurde, wer die beiden waren, hat einer der beiden CC`ler sein Rad umgedreht und ist abgehauen, der Zweite blieb. Die, ich nenne sie jetzt einfach mal Beamten, klärten uns dann auf, haben die Personalien aufgenommen und meinten, bei einer Erst-Tat können wir mit einer unentgeltlichen Verwarnung rechnen. Wortführer war eigtl. immer der "Jüngere", deutlich unangenehmer war der Ältere der eben die oben gepostete Unterstellung äußerte und auch sonst einige Male von seinem Kollegen eingebremst werden musste. Klar, verärgert waren sie über den Flüchtling, aber für den konnte ich nichts und auch sonst haben wir 3 übrigen uns immer sehr höflich und ruhig ausgedrückt. Wir schoben dann unsere Räder davon und die Sache war gegessen.
Eine Woche später kam die Verwarnung, auf die ich und mein Mitfahrer nicht reagierten (wir dachten, nur bei einem Einspruch müsse man das Formular zurückschicken). Heute kam dann eben eine Erinnerung mit nocheinmal dem selben Formular. (Name, Anschrift, Gehalt, Tatbestand,...)
 
Haben sich die beiden ausgewiesen und habt ihr Eure Personalausweise vorgezeigt?

Solche Vorkommnisse sollte denk ich hier immer öffentlich gemacht werden!

Welcher Wochentag war das? Und warum fragen die nach Deinem Gehalt?????? Was ist das Ziel dieser Äußerung?
 
Hat eigentlich jemand den Wortlaut der Verordnung im Original?
Nach dem Text aus dem Amtsblatt seh ich nämlich einen grundsätzlichen Fehler:
Das ganze zieht ja Art.26 Abs.1 Satz1 des LStVG als Grundlage heran. Der Artikel besagt:
"Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise durch Verordnung das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verbieten. 2 Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten jedoch die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts."
http://www.gesetze-bayern.de/jporta...d=jlr-LstrVGBYrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
Mal abgesehen davon, dass es sich ja wohl um öffentliche Wege handelt, ist überhaupt keine "voraussichtliche Dauer" angegeben worden. Ein generelles, dauerhaftes Betretungsverbot ist nach diesem Wortlaut gar nicht möglich...
 
Haben sich die beiden ausgewiesen und habt ihr Eure Personalausweise vorgezeigt?
Personalausweise wurden erfragt, aber wer nimmt den schon zum Biken mit?! Haben ehrlicherweise (dummerweise?!) die richtigen Namen genannt.

Solche Vorkommnisse sollte denk ich hier immer öffentlich gemacht werden!
Hätte das damals schon hier gepostet, leider kannte ich den Thread bis vor wenigen Tagen noch nicht.

Welcher Wochentag war das? Und warum fragen die nach Deinem Gehalt?????? Was ist das Ziel dieser Äußerung?

War ein Samstag Mittag, das Gehalt wird vermutlich erbeten, um das Strafmaß bei einem weiteren Verstoß festzulegen. Mit Äußerung meinst du die Unterstellung? Mir kam es so vor, als sei der Kollege noch einer der "alten Schule", der einen (aus welchem Grund auch immer) generellen Ärger über die MTB`ler hat.
 
Haben die Herren Kontrolleure sich ebenfalls ausgewiesen? Hatten Sie eine Uniform oder Ähnliches an?
 
Personalausweise wurden erfragt, aber wer nimmt den schon zum Biken mit?! Haben ehrlicherweise (dummerweise?!) die richtigen Namen genannt.


Hätte das damals schon hier gepostet, leider kannte ich den Thread bis vor wenigen Tagen noch nicht.



War ein Samstag Mittag, das Gehalt wird vermutlich erbeten, um das Strafmaß bei einem weiteren Verstoß festzulegen. Mit Äußerung meinst du die Unterstellung? Mir kam es so vor, als sei der Kollege noch einer der "alten Schule", der einen (aus welchem Grund auch immer) generellen Ärger über die MTB`ler hat.


Ich meine warum Du jetzt aufgefordert wirst Dich zu äußern?

Und interessant wäre wirklich ob die beiden sich ausgewiesen haben!
 
Also die beiden hatten sich ausgewiesen, leider hatte ich mir die Namen weder gemerkt noch aufgeschrieben, trugen ein dunkelgrünes Oberteil.

Direkt zum Tatbestand muss ich mich immernoch nicht äußern, lediglich der Anhörungsbogen zwecks Personalien wird angefordert. Den ersten Anhörungsbogen hatte ich nicht ausgefüllt, da ich dachte, dies müsse man nur im Falle eines Einspruches machen. Muss man aber so oder so, deswegen kam jetzt der zweite Brief, worin nochmal der ausgefüllte Bogen erbeten wird.
 
Genau, Landratsamt ERH, Umweltamt. Falls Interesse besteht, fotografier ich die Schreiben mal ab und stelle sie online
 
Erst durch Beschwerden ist diese ganze Verbotsdiskussion am Rathsberg in Gang gekommen. Dier Behörden müssen auf Beschwerden reagieren. Ohne Beschwerden kennen die Verwaltungsleute unsere Meinung nicht. Das sagte mir ein Verwaltungsangestellter. Wenn es viele Beschwerden von einer Art gibt, müssen die Behörden reagieren. Bisher gab es wohl ein paar Beschwerden gegen MTB. Wir müssen jetzt den Spiess umdrehen.

Ich werde im Laufe der kommenden Woche (am WE schaff ich's nicht) eine Beschwerdebrief an das Landratsamt schreiben. Das müssen viele von uns tun! Je mehr, desto besser. Nur so wird unsere Position wahrgenommen.
Inhalt: Unverhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel.
 
gibts hier denn noch mehr leute die schon verwarnt bzw. gar abkassiert wurden?
wenn ja, wo genau war das und wann?
 
Zuletzt bearbeitet:
@lowfat ja, gute Idee. Zudem finde ich, sollte man eben auch die Öffentlichkeit darüber informieren, sodass es mehr werden.
Es weiß ja kaum jemand - bis diese eben wirklich selbst verwarnt oder zumindest ermahnt werden
 
Wie bashorbadger gerade angedeutet hat wurde ich mit drei Kumpels an einem Samstag mitte März am Weg direkt neben den Wildpferden ebenfalls von einem Herren kontrolliert. Hatte eine Art Uniform des Forstamtes und auch einen Ausweis. Hat uns nach den Personalien gefragt, nicht aber nach dem Perso. Er war recht freundlich und ruhig, wie wir auch. Hat gemeint wir bekommen einen Brief und sonst passiert erstmal nix. War auch so. Der eine Kollege hat seinen Anwalt gefragt, ob er in irgendeiner weiße auf den Brief reagieren soll. Dieser hat empfohlen den Brief zu ignorieren. Haben dann auch alle von uns gemacht. Bisher hab ich nix mehr vom LRA gehört.
 
Ich sammle gerade weitere Argumente:
Ich habe eine 2004 vom Forstamt Erlangen 2004 herausgegebene Broschüre "Gedenksteine, Quellen und andere Besonderheiten im Sebalder Reichswald", ISBN 3-00-014252-5. Diese enthält eine Karte und ein kleines Heft mit 63 Naturdenkmälern im Sebalder Reichswald. Ein großer Teil liegt im jetzigen Sperrbereich. Viele der beschriebenen Orte liegen nicht an den Schotterstraßen und sind damit nicht mehr legal zugänglich. Wer diese in der Broschüre des Forstamtes beschriebenen Orte heute aufsuchen möchte, begeht zum Teil eine Ordnungswidrigkeit unter Androhung von 1000 Euro Ordnungsgeld.
Ich bin mal gespannt, ob das Landratsamt auch dort Leute hinstellt, um von Familienvätern mit ihren Kindern am Wochenende 1000 Euro Ordnungsgeld einzufordern.
 
Hat eigentlich jemand den Wortlaut der Verordnung im Original?
Nach dem Text aus dem Amtsblatt seh ich nämlich einen grundsätzlichen Fehler:
Das ganze zieht ja Art.26 Abs.1 Satz1 des LStVG als Grundlage heran. Der Artikel besagt:
"Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise durch Verordnung das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verbieten. 2 Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten jedoch die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts."
http://www.gesetze-bayern.de/jporta...d=jlr-LstrVGBYrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
Mal abgesehen davon, dass es sich ja wohl um öffentliche Wege handelt, ist überhaupt keine "voraussichtliche Dauer" angegeben worden. Ein generelles, dauerhaftes Betretungsverbot ist nach diesem Wortlaut gar nicht möglich...

Ich kann mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, dass ein eigentlich öffentliches Gebiet einfach so komplett "gesperrt" werden darf (Außer natürlich für Forstarbeiten etc. da Waldarbeiter sich natürlich bestens mit versteckten Munitionsresten auskennen...). Wenn die Gefahr so groß ist, müssen sie eben einen Zaun um das Gelände bauen oder die Gebiete räumen lassen... Das bei der Strecke um die Pferdekoppel verwarnt wird ist ja eigentlich nichts neues, da stand auch schon vor 1-2 Jahren die Polizei und hat kontrolliert
 
@lowfat ja, gute Idee. Zudem finde ich, sollte man eben auch die Öffentlichkeit darüber informieren, sodass es mehr werden.
Es weiß ja kaum jemand - bis diese eben wirklich selbst verwarnt oder zumindest ermahnt werden

Ich finde auch, wir sollten mal mehr auf uns aufmerksam machen! Ein wie damals im RH vergleichbar vollgestopfter Marktplatz bei einer kleinen MTBiker-Demo könnte ich mir gut vorstellen! Gemeinschaftlich organisiert mit DIMB, DAV, ADFC und den diversen Betriebssportgruppen könnte man sich vielleicht schon mal besser Gehör verschaffen..
..und "spreading words" läuft heutzutage ja meist und besser über's Gsichtsbuch: jemand mal Lust ne IG Erlanger Mountainbiker dort aufzumachen? Da kann man sich dann besser mal zu sowas zusammenraffen, als in so ner kleinen philosophischen Ecke in nem Forum.. ,-)
 
Blöde Frage, welche Rechte haben die Mitarbeiter des LRA/Forstamt eigentlich? Bin ich gegenüber Ihnen Auskunftspflichtig oder müssen Sie bei einer Verweigerung jeglicher Angaben die Polizei als Exekutive rufen. Stelle ich mir Lustig auf einigen Trails in Kalchreuth vor. Ich würde es dann bis zum vielleicht bitteren Ende durchziehen, Anzeige, Einspruch, etc....
 
... Mit Auskunftspflichtig meine ich auch nur Adresse und Name, mehr muss ich als Beschuldigter auch der Polizei nicht mitteilen ...
 
Für ALLE zur Klarstellung der Rechtslage für die Waldgebiete zwischen
Erlangen-Bubenreuth-Rathsberg-Bräuningshof-Atzelsberg:

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  1. Im gesamten Naturschutzgebiet (NSG) „Wildnis am Rathsberg“ ist das Fahrradfahren verboten!

  2. Auf dem Pfad um die Pferdekoppeln sowie beim Kreuz in Rathsberg (zum Aussichtsturm) ist das Fahrradfahren verboten!

  3. Der gesamte Waldbereich westlich der Straße (ERH7) von Erlangen bis Bubenreuth/Rathsberg/Bräuningshof/Atzelsberg
    darf nur auf GESCHOTTERTEN Wegen mit Fahrrädern befahren werden!

  4. Pfade, Rückegassen, Abfahrten, Trails, Lines etc. und auch die „Downhillstrecken“ am Rathsberg
    in Richtung Wohnstift dürfen NICHT befahren werden.

Auf geschotterten Wegeteilen, die im NSG liegen, darf gem. Auskunft der Naturschutzbehörde des Landratsamtes ERH aufgrund der gültigen Verordnung nicht gefahren werden.
Weitere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das Landratsamt ERH.

Es wurden an verschiedenen Stellen im Wald amtliche und private Schilder (diese sind jedoch auch bindend!) angebracht, um auf die rechtliche Situation hinzuweisen.

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Zu Ihrer Frage nach den Rechten der Forstschutzbeauftragen (gem BayWaldG II. Abschnitt Art. 32 ff) einige Auszüge aus den ForstSchRL :

2.5 Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten (Art. 35 BayWaldG)


2.5.1 Gemäß Art. 35 Abs. 1 BayWaldG haben alle Forstschutzbeauftragten bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. Den Forstschutzbeauftragten kraft Amtes (Art. 32 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG) kommen darüber hinaus als Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erweiterte Befugnisse und Pflichten zu (vgl. Nr. 2.5.7.1 und 2.5.7.2).

2.5.2 Die Forstschutzbeauftragten haben bei Ausübung des Forstschutzes ein Forstschutzabzeichen zu tragen und einen Dienstausweis mit sich zu führen (vgl. hierzu ForstAuswV vom 30. Juli 1985, GVBI S. 317), der auf Verlangen vorzuzeigen ist (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG).

2.5.6.1 Identitätsfeststellung (Art. 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 PAG)

Der Forstschutzbeauftragte kann Personen zur Feststellung ihrer Personalien anhalten, wenn dies geeignet erscheint, eine Zuwiderhandlung zu beenden oder eine bevorstehende Zuwiderhandlung zu verhindern. Zum Anhalten gehört nötigenfalls auch die Verhinderung des Entfernens. Die Identitätsfeststellung bedeutet die Vergewisserung, welche Personalien (Vor-, Familien- bzw. Familien- und Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnungsanschrift, Staatsangehörigkeit) eine bestimmte Person hat. Auf § 111 OWiG (unrichtige Angaben oder Verweigerung der Angaben) wird hingewiesen.

Von der betroffenen Person kann verlangt werden, dass diese mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Sie kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen auch durchsucht werden. Hierzu gehört nötigenfalls die Verbringung an einen anderen Ort (z. B. Forstdienststelle). Da es sich hierbei um einen Eingriff in die Freiheit handelt, sind die Art. 17 bis 19PAG besonders zu beachten (vgl. Nr. 2.5.6.3).

2.5.7.1 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 2 OWiG, Art. 3 LStVG gelten auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem BayWaldG die Vorschriften des OWiG.

Nach § 53 Abs. 1 OWiG haben die Forstschutzbeauftragten nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Forstschutzes zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben dabei, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Strafverfolgung.

Als Maßnahmen nach der StPO i. V. m. §§ 46 Abs. 1 und 53OWiG kommen insbesondere Maßnahmen zur Feststellung der Identität (§ 127 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 163b Abs. 1 StPO) in Frage. Dabei ist der Forstschutzbeauftragte befugt, einen Verdächtigen anzuhalten und nach Belehrung (§ 163b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO) aufzufordern, seine Personalien (vgl. Nr. 2.5.6.1) anzugeben. Die Festhaltung des Verdächtigen ist zulässig, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter dieser Voraussetzung ist zur Feststellung der Identität auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen oder der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen entsprechend § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO ggf. zulässig. Im Rahmen des § 163b Abs. 2 StPO ist auch die Feststellung der Identität eines Nichtverdächtigen möglich.

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Ich hoffe, diese Informationen haben Ihre Fragen beantwortet.
 
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