Artikel vom 06.07.2007
SPD: Waldgesetz erlaubt Ausnahmen für MTB-Strecken
Liebe Südwest-Deutschen Sportkameraden, wenn Ihr wüsstet, wie nah Ihr schon am Kippen der 2-m-Regel dran ward,...
Drucksache 14 / 1089 vom 28. 03. 2007
Antrag
der Abg. Dr. Rainer Prewo u. a. SPD
und
Stellungnahme
des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
Mountainbiking â Verträgliche Waldnutzung durch freiwillige
Selbstvereinbarungen oder Ãnderung des Waldgesetzes
herbeiführen
Der Landtag wolle beschlieÃen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,...
6. was aus der vom damaligen Wirtschaftsminister Dr. Döring am 27. März
2003 in einer Plenarsitzung angekündigten Untersuchung des Ministeriums
für Ernährung und Ländlichen Raum zum Reiten und Radfahren im
Wald geworden ist, die in einem eigenen Gesetzentwurf gipfeln sollte;
Zu 6.:
In o. g. Plenarsitzung wurde in Erster Lesung der Gesetzentwurf zur Ãnderung
des Landesplanungsgesetzes behandelt. Das Landeswaldgesetz sollte in
einem Artikel des Gesetzentwurfs durch Aufhebung der Beschränkung des
Reitens in Verdichtungsräumen nur auf eigens ausgewiesenen Wegen geändert
werden, weil die Verdichtungsräume durch eine vorausgegangene Ãnderung
des Landesplanungsgesetzes deutlich ausgeweitet worden waren.
AuÃerdem hatte eine derartige Regulierung sich nicht als zwingend erwiesen.
Bei dieser Gelegenheit sollte eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der
Regelungen über das Reiten und Fahrradfahren im Wald stattfinden. Nachdem
die in der Anhörung insbesondere durch die Fahrradverbände angestrebte,
möglichst völlige Freigabe des Radfahrens und eben auch des Mountainbikings
die Gesetzesberatung zu verzögern drohte, wurde die Ãnderung
des Landeswaldgesetzes abgekoppelt. Die Streichung der Beschränkungen
des Reitens in Verdichtungsräumen erfolgte mit dem Gesetz zur Ãnderung
des Naturschutzgesetzes Ende 2005.
§ 37 Abs. 3 Satz 2 LWaldG
Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf FuÃwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Dass selbst nach den groÃen "Erkenntnissen" aus 2007 keine Ausnahmen zugelassen wurden, zeigt nur, dass dieses Intrument untauglich ist - und vermutlich nicht nur in Bayern wäre es sogar verfassungswidrig, da es für die angesprochenen Ausnahmen keine tatbestandliche Festlegung der Voraussetzungen und auch kein objektives Verfahren gibt.
Die Befugnis schmalere Wege im Wald zu nutzen ist daher von einer willkürlichen Freigabe durch die Forstverwaltung abhängig.
Ohne behördliche Verfahren und ohne das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Sperren gemäà Art. 38 LWaldG
kann die Forstbehörde durch bloÃes Untätigbleiben den Rad- und Reitverkehr ausschlieÃen, was sie seit jeher erfolgreich tut.
Dabei weià der Forst sehr wohl, um die Naturverträglichkeit des Mountainbike-Sports, wie das Forstamt Göppingen im Rahmen des
18. Forstliche Mountainbike-Rennens in Schlat 2011 wieder eindrücklich vorgeführt hat.
Die Rennstrecke ist nach dem Abbau der Sperrungen kaum wieder zu finden, trotz der über 1000 Ãberfahrten in Training und Rennen.
Hat schon jemand erwähnt, dass bei Rennen nicht nach den Trailrules gefahren wird und die Eigentümerverträglichkeit im Kampf um Sekunden hinten ansteht.
Da fällt mir Herr Wöhrstein ein: