Änderung des Betretungsrechts in Baden-Württemberg

Da scheinst Du mehr zu wissen, als der Rest hier.
Ich glaube nicht, dass hier das GG greift.
Das baden-württembergische Waldgesetz verbietet es jedenfalls. Und das gilt, bis das Gesetz aufgehoben, geändert oder für unzulässig erklärt wird.
@robzo: Das Grundgesetz kann hier sehr wohl greifen. Das Grundgesetz (die Verfassung unseres Landes) ist eines der höchsten Güter die wir in diesem Land haben und zum Glück haben wir eine relativ moderne Verfassung.
Mein "Mehrwissen" kann man hier nachlesen:
https://www.dimb.de/wp-content/uploads/2019/02/Wegbreitenregelungen_im_Lichte_des_Grundgesetz.pdf
(Auch kann man nach Artikel 2 GG generell mal googeln)

Natürlich kann man auch anders argumentieren, aber ich berufe mich immer darauf, sobald ich Diskussionen bezüglich der 2m-Regel habe (wobei: Normalerweise diskutiere ich nicht sondern wünsche der Gegenseite einen schönen Tag und fahr weiter - was schon ewig nicht mehr vorgekommen ist).
Entscheiden muss es schlussendlich irgendwann das Bunderverfassungsgericht.
 
P.S.: Übrigens mal wieder ein gutes Beispiel dafür, dass die 2-Meter-Regel Probleme schafft, wo eigentlich keine sind und schon gar keine Problem löst, so wie es mal vom Gesetzgeber gedacht war.

Wenn die Fußgänger nicht aufgrund der Regel aus Prinzip Stunk gemacht hätten, sondern ganz selbstverständlich auf ein gegenseitiges faires Miteinander geachtet hätten, wäre das Ganze wahrscheinlich anders abgelaufen. Es sei denn, diese Hunde und ihre Besitzer sind notorisch aggressiv. Dagegen hilft auch die Abschaffung der 2-Meter-Regel nichts. ;-)

So oder so ist der Fall ein Grund mehr, die Regel, die nichts regelt und nur Probleme macht, abzuschaffen!
 
@robzo: Das Grundgesetz kann hier sehr wohl greifen. Das Grundgesetz (die Verfassung unseres Landes) ist eines der höchsten Güter die wir in diesem Land haben und zum Glück haben wir eine relativ moderne Verfassung.
Mein "Mehrwissen" kann man hier nachlesen:
https://www.dimb.de/wp-content/uploads/2019/02/Wegbreitenregelungen_im_Lichte_des_Grundgesetz.pdf
(Auch kann man nach Artikel 2 GG generell mal googeln)

Natürlich kann man auch anders argumentieren, aber ich berufe mich immer darauf, sobald ich Diskussionen bezüglich der 2m-Regel habe (wobei: Normalerweise diskutiere ich nicht sondern wünsche der Gegenseite einen schönen Tag und fahr weiter - was schon ewig nicht mehr vorgekommen ist).
Entscheiden muss es schlussendlich irgendwann das Bunderverfassungsgericht.
Na ja, im besagten Grundgestzartikel wird nicht explizit darüber geschrieben, dass Radfahren im Wald erlaubt ist. Ob ein entsprechendes Verbot die persönliche Entfaltungsfreiheit einschränkt ist, wie Du schreibst, noch ungeklärt (und liegt nicht einmal zur Prüfung beim Bundesverfassungsericht).

Und somit ist es eben leider Rechtslage, dass man das in BW gültige Gesetz beachten muss. Ob das gerechtfertigt ist oder nicht.
Solange es niemand schafft, die Prüfung an höchster Stelle zu starten, müssen wir damit leben.

Sich daran zu halten, oder nicht, ist ja etwas ganz anderes.
Mich hat bislang noch niemand mit einem Bußgeld belegt, so dass ich da auch noch keine Chance hatte Widerspruch einzulegen und um Klärung zu bitten.
 
Und somit ist es eben leider Rechtslage, dass man das in BW gültige Gesetz beachten muss. Ob das gerechtfertigt ist oder nicht.
Solange es niemand schafft, die Prüfung an höchster Stelle zu starten, müssen wir damit leben.
Ein Gesetz welches so offensichtlich verfassungswidrig ist, kann man nicht als Rechtslage bezeichnen ;-),
aber im Prinzip gebe ich Dir Recht.
Nur hat man als Normalbürger quasi nur die Möglichkeit den Rechtsweg zu gehn. Fahren, erwischen lassen, Einspruch einlegen und dann durch alle Instanzen gehn.
Anderer Weg ist sich zu organisieren - z.B. Mitglied im DIMB zu werden.

Mich hat bislang noch niemand mit einem Bußgeld belegt, so dass ich da auch noch keine Chance hatte Widerspruch einzulegen und um Klärung zu bitten.
Ich würde sogar behaupten: Falls Du gegen solch ein Bußgeld Einspruch einlegst, lassen die den schnell fallen um keinen Präzedenzfall zu ermöglichen - wzbw.
P.S.: Übrigens mal wieder ein gutes Beispiel dafür, dass die 2-Meter-Regel Probleme schafft, wo eigentlich keine sind und schon gar keine Problem löst, so wie es mal vom Gesetzgeber gedacht war.
Sehr gutes Argument - danke dafür.
 
…..und wenn die Waus nicht angeleint waren gilt es zu prüfen ob dort nicht Leinenpflicht herrscht. Gilt bei uns in der Umgebung in den meisten Freiflächen, könnten schließlich auch Wild hetzen, wenn der offensichtlich seine Hunde nicht im Griffhabende stolpert, rutscht, Schwäche erleidet……..
 
Könnte ja auch sein das für die Hunde schon eine Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht besteht aber diese Missachtet wurde.

Von daher das ganze über einen Anwalt laufen lassen um Fehler zu vermeiden. Bezüglich Schmerzensgeld dürfte ja auch was fällig sein.
 
Ich habe mich mal ein bisschen umgehört und komme - ohne jede Gewähr - zu folgendem Bild:

Die 2-Meter-Regel ist für den Fall irrelevant. Wenn der Hund eines Fußgängers einen Falschparker beißt, käme auch niemand auf die Idee, eine Anzeige wegen Körperverletzung zurückzuziehen.

Tatsächlich ist der Verstoß gegen die 2-Meter-Regel vergleichbar mit Falschparken, also Ordnungswidrigkeit mit max. Bußgeld von 40 EUR (aber auch nur Verwarnung möglich). Hundebiss hingegen bedeutet potentiell fahrlässige Körperverletzung, was dann ein Straftatbestand wäre. Zudem Zivilrechtliches wie Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc.
=> schon klar, dass da jemand möchte, dass die Anzeige zurückgezogen wird... ;-)

Ungünstiger als die 2-Meter-Situation ist die 2:1 Zeugen-Situation.

Vergleichbarer Fall in BaWü vor ein paar Jahren ist wohl eingestellt worden.

Wenn man es durchziehen will, ist ein Anwalt so oder so unerlässlich.
Der kann die Chancen dann sicherlich auch nochmal verbindlicher einschätzen.

Alles Gute für die Hand!
 
Grundsätzlich ist es ja so, wenn ich beim gassi gehen stürze dann darf der Vierbeiner nicht vor Schreck oder Glück über seine Freiheit den nächst besten Menschen beißen. Falls der Vierbeiner grundsätzlich ein Problem mit Radfahrern hat, so gilt das gleiche.

Die 2:1 Zeugen Situation ist zwar blöd, aber trotzdem dürfen die Hunde nicht beißen.
 
Auf keinen Fall zurückziehen! Zum Schutz der Allgemeinheit… Dir hilft es evtl nix :ka:Aber der Hund (bzw sie Hunde, das Hochspringen und Schnappen dürfte ja auch schon mindestens Nötigung sein?) darf hoffentlich zur Wesensprüfung. Und falls es nicht das Erste mal war… auf jeden Fall anzeigen dass es nicht das nächste Mal wieder das erste Mal war.
Gute Besserung!
 
Jetzt meint der Polizist ob man sich einigen und die Anzeige zurückziehen möge, da die Beleidigung im Raum steht und der Biker auf dem schmalen Pfad eben nicht fahren dürfte.

Ob die Beleidigung überhaupt zu einer Strafe führen würde ist fraglich, da sie nach dem Hundebiss in einem Wortgefecht stattfand. Der Umstand dass der Radfahrer hier frisch verletzt wurde und sicherlich in diesem Moment nicht rational zu verhalten nachvollziehbar ist wird hier in der Regel berücksichtigt.
Ungünstiger als die 2-Meter-Situation ist die 2:1 Zeugen-Situation.

Vergleichbarer Fall in BaWü vor ein paar Jahren ist wohl eingestellt worden.
Bei Personen die eng zusammengehören (Paar) wird die zweite Aussage aber weit weniger hoch gewichtet als wenn es einen unabhängigen Zeugen gibt oder die beiden zusammengehörigen weniger eng verbunden sind.

Zudem hat der Halter so wie ich es lese ja schon zugegeben, dass ihm du Hunde ausgekommen sind und der Biss ist ja beim Arzt dokumentiert. Da ist dann schon die Frage was der Zeuge hier noch erzählen kann um das fahrlässige Verhalten zu relativieren.
 
Radfahren ist nach Art 2GG auch in BaWü im Wald auf Wegen unter 2m Breite erlaubt - da kann man sich immer darauf berufen.
(Zumindest solange bis das Bundesverfassungsgericht das mal geklärt hat)
Kennst Du die berühmte "Reiten im Walde"-Entscheidung, die zu den absoluten Grundrechtsbasics bereits in der Studentenausbildung gehört?
 
Nein die kennen wir nicht.

BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, BVerfGE 80, 137-170

Warum das Ganze für die Juristenausbildung relevant ist, ist hier weniger interessant, Kernsatz für uns ist wohl der hier:

"Das Reiten fällt als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist danach gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen. Die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 1 LG 1980 beschränkt die Befugnis zum Reiten im Walde in verfassungsmäßiger Weise."

Die Zusammenfassung bei Wiki zum Sachverhalt und der Wirkung ist gar nicht mal schlecht:
https://de.wikipedia.org/wiki/Reiten_im_Walde
Überfliegt den Sachverhalt und lest den letzten Absatz unter "Zusammenfassung".

Ich würde nicht erwarten, dass bei einer heutigen Verfassungsbeschwerde gegen Einschränkungen des Radfahrens im Walde etwas anderes herauskommt. Von uns Mountainbikern gibt's deutlich mehr als Reiter, durch die Motorisierung wird das ganze m. E. noch verschärft. Da werden die einfachgesetzlichen Einschränkungen des Bikens im Wald kaum für grundgesetzwidrig erklärt werden (anders natürlich, wenn die zu überprüfende Regelung an irgendwelchen anderen Mängeln leidet, sei es etwa mangelnde Bestimmtheit, seien es formelle Fehler beim Zustandekommen o. ä.).
 
Kennst Du die berühmte "Reiten im Walde"-Entscheidung, die zu den absoluten Grundrechtsbasics bereits in der Studentenausbildung gehört?
Solange es das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden hat, weiss man es nicht.
Da Radln ja quasi das vegane Reiten ist, könnte man ähnlich argumentieren, aber auch die Ausführungen des DIMB erscheinen schlüssig.
 
so oder so sind das ordnungswidrige fahren mit dem rad (was noch nachzuweisen wäre) und der hundeangriff zwei getrennt zu betrachtende sachverhalte. ich wäre übrigens auch schnell auf das rad gesprungen und hätte versucht wegzufahren wenn die hunde schion in meine richtung rennen ;)
 
200 Meter weiter, echt schmal und direkt am Trauf, kam das nächste Paar, so ca. 70 Jahre alt und hielt an. Ich bin an den Rand und habe gerufen, dass sie gerne vorbei können, ich warte.
Mei, haben die sich gefreut und sogar bedankt und gemeint, das wäre sehr freundlich gewesen....

So ist die Alb..
Ich liebe es!
So laufen auf der Alb 99% aller Begegnungen ab. Leider ist das andere 1% halt einprägsamer...
 
Und falls es nicht das Erste mal war…
Da der Hundebesitzer durch die Polizei anscheinend problemlos ermittelt werden konnte, gehe ich eigentlich davon aus, dass dieser dort schon bekannt ist.
Davon gehe ich auch deswegen aus, weil wenn es in meiner Gegend mal einen Vorfall mit einem Hund gibt, in aller Regel der Hundebesitzer nicht ermittelt werden kann.
 
Da Radln ja quasi das vegane Reiten ist,
Nicht mit einem Brooks Sattel.
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Da der Hundebesitzer durch die Polizei anscheinend problemlos ermittelt werden konnte, gehe ich eigentlich davon aus, dass dieser dort schon bekannt ist.
Davon gehe ich auch deswegen aus, weil wenn es in meiner Gegend mal einen Vorfall mit einem Hund gibt, in aller Regel der Hundebesitzer nicht ermittelt werden kann.
Ein Grund mehr nicht lockerzulassen
 
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