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Beachte: § 16 (4) 4.
Man 'entmische' die Fußgänger und Reiter auf die naturnahen Wege und die Biker auf die Forstautobahnen.
Schon geil ... aber da werden erstmal 45.000 Unterschriften gegen ein Gesetz mit den daraus für die Biker entstehenden Einschränkungen gesammelt ...
(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. ...
Meine erste Einschätzung dazu:
Im Gesetzesentwurf wurden die Ergebnisse des zweiten Runden Tischs vollständig übernommen:
"§ 15 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
(2) Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. .......
...
In der Begründung dazu lesen wir u. a.:
"Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bildet die Grundlage, um einen gefahrlosen Begegnungsverkehr ...... auf den Waldwegen zu ermöglichen. Von der Festlegung einer Mindestbreite für Waldwege für das Rad fahren ...... wurde abgesehen."
Auch wenn wir den Entwurf und seine Begründung noch genauer studieren und analysieren müssen, so liest sich das schon sehr gut und stimmt uns zufrieden.
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/2/06732.pdf
§ 24 Abs. 5 Satz 1 HForstG (bisher)
Hallo Robert,
eine Verschlechtung ist durch die auch im neuen Entwurf aufgenommene Befugnis zur Entmischung für uns Radfahrer nicht enthalten. Entsprechende Regelungen enthalten eigentlich alle Ländergesetze, wobei mit Fahrverkehr sehr viel mehr der mit den Pferden vorne dran gemeint und betroffen ist.
Bisher wurde von solchen Befugnissen nur selten rechtmäßig gebrauch gemacht.
Sollte man sich tatsächlich einmal über eine Entmischung wegen des Radverkehrs Gedanken machen, haben einige von uns etwas gehörig falsch gemacht.
Schöne Grüße
Roland
Würde §15 Absatz 5, Satz 6 eigentlich dazu führen, dass geführte Touren eines kommerziellen Anbieters fortan einer Genehmigung bedürfen?
Würde §15 Absatz 5, Satz 6 eigentlich dazu führen, dass geführte Touren eines kommerziellen Anbieters fortan einer Genehmigung bedürfen?
Dass dieser Befund bei kommerziellen Touranbietern nicht gerade auf Begeisterung stößt, kann ich nachvollziehen, aber nicht ändern. Was geht, zeigt die Gesetzesbegründung allerdings auch auf, wenn man sich die Mühe des gründlichen Lesens der Passagen, auf die ich schon hingewiesen habe (Seiten 36 und 37 der Gesetzesbegründung!!!!) macht
ich finde es ganz und gar nicht schade, wenn kommerzielle anbieter gezwungen wären, sich zu entscheiden, ob sie entweder einen teil des gewinns abgeben oder ihre tätigkeiten eben einstellen. im taunus ist es jetzt zwar noch nicht das riesen ding - aber gerade in den alpen nutzen doch mittlerweile dutzende veranstalter jahr für jahr kostenlos die infrastruktur, über die sie dann kostenpflichtig tausende biker zum gardasee führen. ein teil des gewinns wäre bei denen, die die wege pflegen sicher gut angelegt ...
Den Teilnehmern organisierter Veranstaltungen steht das Betretungsrecht nur zu, wenn die betroffenen Grundstücke nicht oder nicht mehr als bei Ausübung des Betretungsrechts durch nicht organisierte Personen beeinträchtigt werden können. Hierbei kommt es vor allem auf die Zahl der Teilnehmer sowie auf die Dauer und Intensität des Aufenthalts auf einzelnen Grundstücken, auf die zu erwartende Verunreinigung der Grundstücke und auf die Beschaffenheit des Geländes und auf den Zweck der Veranstaltungen an. Beispielsweise wird das Betretungsrecht bei Führungstouren alpiner Vereine oder bei Wanderungen oder Exkursionen kleinerer Gruppen in Begleitung von Führern regelmäßig nicht ausgeschlossen sein.
Privatwege dürfen zum Zwecke der Erholung zu Fuß betreten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie mit Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Hierunter fällt vor allem das Rad fahren, aber auch das Fahren mit Gespannen und bespannten Schlitten. Voraussetzung ist, dass sich die Wege zum Befahren mit den genannten Fahrzeugen eignen. Das gewerbsmäßige Befahren von Privatwegen mit Gespannen und bespannten Schlitten ist nicht Inhalt des Betretungsrechts.
ich finde es ganz und gar nicht schade, wenn kommerzielle anbieter gezwungen wären, sich zu entscheiden, ob sie entweder einen teil des gewinns abgeben oder ihre tätigkeiten eben einstellen. im taunus ist es jetzt zwar noch nicht das riesen ding - aber gerade in den alpen nutzen doch mittlerweile dutzende veranstalter jahr für jahr kostenlos die infrastruktur, über die sie dann kostenpflichtig tausende biker zum gardasee führen. ein teil des gewinns wäre bei denen, die die wege pflegen sicher gut angelegt ...
...würden kommerzielle Touren künftig ein anspruchsvolles Unterfangen. ... Erlaubnisse anfragen, evtl. Nutzungsverträge schließen, verhandelte Gebühren begleichen ...
Hallo powderJo,
für die bayerischen Alpen gilt, wie von Helmut ausgeführt, Folgendes:
Wenn man bedenkt, wie kleingliedrig die Grundstücke in Bayern aufgeteilt sind, würden kommerzielle Touren künftig ein anspruchsvolles Unterfangen. U. U. muss man schon für den ersten Kilometer in der Natur mehrere Dutzend Waldbesitzer und Grundstückseigentümer ausfindig machen, um Erlaubnisse anfragen, evtl. Nutzungsverträge schließen, verhandelte Gebühren begleichen...
Wir fühlen uns von solchen Regelungen immer gern angesprochen - gedacht sind sie allerdings eher für Pferde- und Reiterhöfe.
Schauen wir mal was heute im hess. Landtag passiert.
Ray