Allgemeiner Faden über Radverkehrsanlagen

HansGuenther

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Ich meine, dass dieses Unterforum am besten passt und ein Thread dieser Art fehlt. Hier soll es vor allem um widersinnige oder rechtswidrige Beschilderung gehen. Bitte nur Aussagen tätigen, wenn man sich mit der Thematik beschäftigt hat; Hobby-Juristen, die abenteuerlich hahnebüchene Gutachten erstellen, gibt es in anderen Threads zu Genüge. Auch soll hier nicht über das Für und Wider von Radwegen gehen. Jeder, der bei Verstand ist, kann sich diese Frage selbst beantworten. Dann möchte ich auch gleich den Anfang machen und die Frage stellen, ob hier tatsächlich versucht wird, den Radverkehr zur rechtswidrigen Nutzung des Gehwegs zu verleiten.

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Die Markierungen sehen auf den ersten Blick ein wenig abenteuerlich aus, aber leider ist das Foto nicht gerade aussagekräftig, weil man nicht sieht, was auf der rechten Seite der Kreuzung ausgeschildert / markiert ist. Und wie es hinter der Kreuzung weiter geht, kann man auf dem Bild auch nicht wirklich erkennen. Ein Schild scheint da ja nicht zu stehen, aber "Radwege" werden ja oft auch einfach nur auf den Boden gepinselt oder mit farbigen Pflastersteinen markiert. Auch hier fehlt eine Nahaufnahme, auf der man was erkennen kann. - Von daher, sorry, aber mit der Aufnahme läßt sich nicht viel anfangen.
 
Deine Frage kann ganz klar mit ja beantwortet werden. Keine Beschilderung vorhanden (zumindest nicht auf dem Foto). Es müssten die blauen Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 aufgestellt sein - diese geben die Benutzungspflicht eines Radweges an. Auch das Verkehrszeichen Fußweg mit dem Zusatz Radfahrer frei würde hier gehen. Da aber keine Beschilderung vorhanden ist, ist es dem Radfahrer verboten auf dem Gehweg zu fahren, eventuelle Markierungen mit Piktogrammen bzw. Linien oder farbliche Kennzeichnungen (rot) sind gesetzlich für den Radfahrer nicht von Bedeutung. Der Radfahrer muss hier die Straße benutzen.
In deinem Beispiel kann es aber auch sein, dass die Verkehrsbehörde des Landkreises die (vorher) vorhandene Beschilderung eines Radweges aberkannt hat, da der "Radweg" nicht Regelgerecht aufgebaut ist und der Radfahrer hier auf der Straße sicher fährt. Somit müssen die Schilder abgenommen werden - meist ändert sich hier aber nichts an den Markierungen.
 
Problematisch ist, daß Radfahrer genau in der Straßenverengung durch die Mittelinsel in die Fahrbahn einschwenken müssen/sollen. Autofahrer werden die Straßenmarkierungen als Radweg wahrnehmen und nicht mit plötzlich auftauchenden Radfahrern rechnen. Das könnte im Falle eines Unfalls der Kommune ziemlichen Ärger einbringen.
 
Danke für die konstruktiven Beiträge, ich kam zum selben Ergebnis. Weiter gehts, wer noch Lust hat. Hat dieses Schild nur entfernt einen rechtsgültigen Charakter? Hier sieht man die Kreuzung leider nicht, aber es ist schnell erklärt. Rechtsseitig verläuft bis zu diesem Schild ein benutzungspflichtiger Radweg. Möchte man links abbiegen, muss man diesen vorher verlassen und sich mittig auf der Fahrbahn einordnen. Hier versucht man wohl den Unwissenden zu bitten, abzusteigen um zwei Fußgängerampeln zu benutzen um nach links zu kommen oder wie? Zugegeben, hier wohl schwer zu beurteilen ohne weitere Bilder. Aber zumindest die Frage, ob es dieses Schild überhaupt in der StVO gibt oder ein Fantasieschild ist, kann beantwortet werden. Ich meine Fantasieschild.

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Die beiden Oberen sind nur Hinweisschilder, das Untere gilt nur im Zusammenhang mit einem Ver-oder Gebotsschild, z.B. linksabbiegen verboten. Da dieses im unmittelbaren Zusammenhang nicht zu sehen ist, nicht beachten. Es ist aber zu bedenken, daß nicht alle Cops über STVO-Zusammenhänge und die begleitende Rechtsprechung aufgeklärt sind. Oder nicht aufgeklärt sein wollen. Man hat also beim nach STVO unmißverständlich erlaubten direkten Linksabbiegen mit Pöbeleien durch (angetrunkene?) Polizeiuniformträger zu rechnen. Ist mir dieses Jahr passiert. Leider konnte sich der Pöbler durch schnelles Davonfahren meinem intellektuellem Zugriff auf sein unterentwickeltes Hirn entziehen. War so, ich schwör's.
 
Da die Abmarkierung nicht im Durchbrochenen Breitstrich (VZ295) ausgeführt ist, dürfte es sich lediglich um einen Schutzstreifen für Rad Fahrende handeln. Leider ist auf dem Bild nicht der Anfang der Abmarkierung zu sehen, um erkennen zu können aus welcher Verkehrsführung diese resultiert.
Damit liesse sich dann auch erklären, warum der Schutzstreifen am Ende der Kreuzung aufhört, auch wenn er in den Bürgersteig endet. Der Schutzstreifen kann angelegt werden, wenn das Verkehrsaufkommen eigentlich einen benutzungspflichtigen Radweg verlangt, dieser aber baulich nicht realisiert werden kann (v.a. benötigte Fahrbahnbreite oder Breite des Hochbordes ist da meistens zu gering).
Der Schutzstreifen selbst kann auf der Fahrbahn aber nur angelegt werden, wenn die noch so breit ist, dass sich zwei Kraftfahrzeuge begegnen können, ohne auf den Streifen auszuweichen. Am Ende der Kreuzung scheint mir die Fahrbahn auf dem Bild enger zu sein. Vielleicht konnte der Schutzstreifen hier nicht weiter fortgeführt werden?
Das dieser dann einfach am Bürgersteig endet, ist hier in Neuss auch oft fehlerhaft abmarkiert worden.
Unterm Strich bleibt: Die Markierung begründet keine Radfurt auf der Kreuzung, eine Benutungspflicht auf dem Hochbord wäre mit VZ240 oder VZ241 anzuordnen.
 
Zunächst ist das kein benutzugspflichtiger Radweg, sondern lediglich ein Schutzstreifen. Es gibt einen Haufen Schilder, die regeln, wie der Verkehr geführt wird, wenn die Richtung gewechselt wird.
Dieses Schild entbehrt der Logik, wenn:
Rad Fahrende absteigen müssen, um ihr Rad zur vorgezogenen Aufstellfläche rechts zu befördern. Hier auch die Frage, ob der Grünstreifen in der Mitte durchbrochen ist, um das angeordnete Manöver auch fahrend vollziehen zu können?

Ansonsten gilt für die Benutzung des Schutzstreifens: Er ist nicht zwingend zu benutzen. Um links Abzubiegen, ordnet man sich rechtzeigig in den fliessenden Verkehr ein, zieht in die Mitte der eigenen Fahrspur und leitet den Abbiegevorgang ein (alle anderen Verkehrsregeln wie Händchen raus und umschauen mal mit eingeschlossen...)
 
Ansonsten gilt für die Benutzung des Schutzstreifens: Er ist nicht zwingend zu benutzen. Um links Abzubiegen, ordnet man sich rechtzeigig in den fliessenden Verkehr ein, zieht in die Mitte der eigenen Fahrspur und leitet den Abbiegevorgang ein (alle anderen Verkehrsregeln wie Händchen raus und umschauen mal mit eingeschlossen...)

Das indirekte linksabbiegen, welches das Schild hier erklärt, kann über zwei verschieden Weisen geregelt werden. Das direkte linksabbiegen ist dennoch nicht ausgeschlossen:
Beim indirekten Linksabbiegen überqueren die Radfahrer zunächst die von rechts kreuzende
Straße und können sich dort in einem möglichst gekennzeichneten (bei dem Bsp. scheinbar nicht gekennzeichnet), geschützten Bereich aufstellen. Von dort fahren sie bei Grün in die gewünschte Richtung weiter.
Nach der StVO (§9 Absatz 2)
Für die Signalisierung indirekt linksabbiegender Radfahrer gibt es zwei Möglichkeiten:
Sie können sich nach den Fußgänger-Signalen richten, wenn diese von der Aufstellfläche gut
einsehbar sind. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Radfahrer vor dem in
die gleiche Richtung fahrenden Kfz-Verkehr starten und die Straße in einem Zuge überqueren
können.
Andernfalls sind eigene Radfahrer-Signale erforderlich, die der Aufstellfläche gut zuzuordnen
sind und Irritationen für Radfahrer anderer Fahrbeziehungen ausschließen.

Das Schild zur indirekten Führung ist aber keine Phantasieschild, das gibt es in anderen Städten auch.

edit:
Sprich in deinem Beispiel überquerst du auf dem Schutzstreifen die Kreuzung und ordnest dich am ende der Kreuzung rechts vom Schutzstreifen ein, in etwa dort wo der Mann mit der schwarzen Jacke steht. Dann wartest du auf grün der LSA der Fußgänger und kannst die Kreuzung Überquerung und bist sicher indirekt links abgebogen.
 
Ich meine, dass dieses Unterforum am besten passt und ein Thread dieser Art fehlt. Hier soll es vor allem um widersinnige oder rechtswidrige Beschilderung gehen. Bitte nur Aussagen tätigen, wenn man sich mit der Thematik beschäftigt hat; Hobby-Juristen, die abenteuerlich hahnebüchene Gutachten erstellen, gibt es in anderen Threads zu Genüge. Auch soll hier nicht über das Für und Wider von Radwegen gehen. Jeder, der bei Verstand ist, kann sich diese Frage selbst beantworten. Dann möchte ich auch gleich den Anfang machen und die Frage stellen, ob hier tatsächlich versucht wird, den Radverkehr zur rechtswidrigen Nutzung des Gehwegs zu verleiten.

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Man sieht auf dem Foto sehr deutlich, dass die Fahrbahn und demnach auch die Markierung frisch gemacht wurde.
Die Verkehrszeichen werden in der Regel zu aller letzt angebracht. Normalerweise jedoch vor offizieller Verkehrsfreigabe. Möglichweise war der Termindruck zur Freigabe sehr hoch oder die Verkehrszeichen konnten nicht rechtzeitig geliefert werden.
Was mich irritiert ist die Strichart der Markierung. Gewöhnlich haben Radfahrstreifen 0,5/0,2 m in der Länge und 0,25 m in der Breite. Hier sind es 1/1 mit 0,12 m. Das ist die Markierungsart für einen Radschutzstreifen. Dieser liegt hier aber nicht vor, schon allein aufgrund der Fahrgassenbreite im Bereich des Fahrbahnteilers. Ganz besonders toll: Der Straßeneinlauf in der Fußgängerfurt. Schlitzweite 34 mm und längs zur Gehrichtung. Setzen, sechs.

Danke für die konstruktiven Beiträge, ich kam zum selben Ergebnis. Weiter gehts, wer noch Lust hat. Hat dieses Schild nur entfernt einen rechtsgültigen Charakter? Hier sieht man die Kreuzung leider nicht, aber es ist schnell erklärt. Rechtsseitig verläuft bis zu diesem Schild ein benutzungspflichtiger Radweg. Möchte man links abbiegen, muss man diesen vorher verlassen und sich mittig auf der Fahrbahn einordnen. Hier versucht man wohl den Unwissenden zu bitten, abzusteigen um zwei Fußgängerampeln zu benutzen um nach links zu kommen oder wie? Zugegeben, hier wohl schwer zu beurteilen ohne weitere Bilder. Aber zumindest die Frage, ob es dieses Schild überhaupt in der StVO gibt oder ein Fantasieschild ist, kann beantwortet werden. Ich meine Fantasieschild.

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Nicht ganz richtig.
Die angebrachten Tafeln sind nicht bindende Infotafeln. Das unterste zeigt einen indirekten Linksabbieger an. Das Thema Linksabbiegen für Radfahrer ist heikel. Eine richtig praxistaugliche Lösung gibt es nicht. Entlasse ich den Radverkehr im Bereich der Auffädelung vom für ihn bindenden rechts liegenden Radfahrstreifen muss er ungesichert den Fahrstreifen des MIV "queren". In der Theorie ganz simpel: Handzeichen geben, sicherstellen, dass der hinterliegende Verkehr einen queren lässt und in den Linksabbiegestreifen einordnen. Der Kfz-Lenker lernt in der Fahrschule, dass vor ihm liegende Fahrzeuge, die einen Abbiegewunsch nach Links äußern (blinken) nicht überholt werden dürfen und passen daher ihre Geschwindigkeit so an, dass die Fahrbeziehung des Radfahrers sicher ermöglicht wird. Die Praxis: Nicht jeder gibt Handzeichen, noch weniger Radfahrende sehen sich um und gefühlt kaum ein Kfz-Lenker beachtet den Abbiegewillen des Zweiradfahrers. Unsichere Radfahrer nutzen so eine Verkehrsanlage ohnehin nicht sondern fahren verbotenerweise über die Fußgängerfurten. Der indirekte Linksabbieger hat das potential, einen guten Kompromiss darzustellen. Er benötigt aber drei Dinge: Einen eigenen Aufstellbereich VOR dem Haltebalken der Querstraße, eine Möglichkeit zur Anforderung der Freigabe (Drücker, Spule oder Präsenzmelder) und einen eigenen Signalgeber. Hier fehlt alles davon. Um es rechtskonform so zu machen wie die Tafel es mir empfiehlt, muss ich rechts abbiegen, so lange fahren, bis die durchgezogene Linie in der Mitte der Fahrbahn endet und mich dann vor dem Signal einordnen, indem ich einen U-Turn mache. Blödsinn. Noch ne Sechs.
 
@Chris1968 Der Unterschied zwischen "Schutz"streifen und benutzungspflichtigem Radweg ist mir geläufig; leider ist der im Bild nicht zu sehen. Der "Schutz"streifen gen Norden auf der linken Seite des Fotos ist sozusagen die Fortsetzung des benutzungspflichtigen Radwegs, der sich auf der rechten Seite befindet. Jede Seite der Kreuzung ist ähnlich chaotisch und grundfalsch angelegt, das alles zu fotografieren und zu analysieren würde hier den Rahmen sprengen.
Ich bin begeistert der hochwertigen Beiträge und würde mich freuen, wenn hier weitere besonders schreckliche Beispiele für schwachsinnige Radverkehrsplanung gepostet werden.
 
@Chris1968Der "Schutz"streifen gen Norden auf der linken Seite des Fotos ist sozusagen die Fortsetzung des benutzungspflichtigen Radwegs, der sich auf der rechten Seite befindet. Jede Seite der Kreuzung ist ähnlich chaotisch und grundfalsch angelegt, das alles zu fotografieren und zu analysieren würde hier den Rahmen sprengen.
Aus den Fotos lässt sich wirklich kein Gesamtbild der Verkehrsführung sehen. Gibt es da nichts auf Google-Map zu sehen?
 
Zum ersten Beitrag: An der Ausleitung aus Benutzungspflichtigen RVA scheitern anscheinend viele Verwaltungen, ohne Ausleitung aber keine RWBP. Die Benutzungspflicht ergibt sich hier aus dem Rechtsfahrgebot. Hier gehts freilich nach der Einmündung nicht zwingend auf eine Fußverkehrsfläche sondern dank Piktogramm auf einen sonstigen Radweg ( für den auch ohne BenPflicht die gleichen baulichen Anforderungen wie an einen Benutzungspflichtigen Radweg zu stellen sind.) Das scheint beliebt zu sein, Ausleitung aus Schutzstreifen auf einen von der RWBP befreiten sonstigen Radweg ohne Benutzungspflicht. Kapiert keiner, schon gar nicht die Kfz Lenker die dich dann nötigen wenn du auf die Idee kommst von deinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. InSumme sind die aktuelle StVO und die begleitenden ERA der letzte Schrott.
 
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