Hi
@robzo , ich bin echt froh über deine Ausdauer, deine Entscheidung hier darzustellen. Für mich ist das ein Paradebeispiel, wie Begriffe unterschiedlich interpretiert werden können, wenn nicht eine genaue Definition mitgegeben wird. Es klingt für manche vielleicht blöd, aber wann ein Weg "ungeeignet" sein soll, kommt auf die Sichtweise und die eigene Interessenslage an.
Nehmen wir die Sichtweise, die das BayNatSchG §28 meint. Das Ergebnis ist da recht eindeutig: Wenn du da fahren kannst (oder willst), ist der Weg geeignet. Alles andere interessiert in diesem Zusammenhang nicht.
Nehmen wir deine persönliche (und auch von vielen anderen) Meinung. Da geht in die Eignung, ob es wirklich Spaß macht, dort zu biken, auch der Fußgängerverkehr ein. Das ist eine subjektive Wahrnehmung, die Frustgrenze wird da je nach Biker sehr unterschiedlich ausfallen. Wenn du persönlich der Meinung bist, dass der Weg für dich ungeeignet ist, weil es weder Spaß für dich macht, noch den anderen Fußgängern, dann ist das die für dich legitime Meinung, die auch voll in Ordnung geht.
Nehmen wir die neue VwV. Dort sind unter 1.3.3.2 etliche Kriterien für die Eigung aufgezählt. Diese widersprechen sich teilweise. So werden die Kriterien genannt, die Belag, Beschaffenheit, Erosionsgefahr usw. behandeln. Nachdem der Weg flach und fest ist, sollte das kein Thema sein, sprich der Weg wäre dann nach der VwV geeignet. Genauso werden aber Kriterien über die Frequenz durch Fußgänger genannt, z.B. in Satz 18 und folgende. Nachdem die VwV ihren Anspruch ("objektive Kriterien") nicht gerecht wird, bleibt das alles wiederum Ermessenssache, ob der Weg geeignet ist. Am Ende geht in die Entscheidungsfindung wieder die persönliche Meinung und Sichtweise rein, sprich, die bringt uns überhaupt nicht weiter.
Und was soll das ganze Geschreibsel von mir? Es zeigt erst mal, dass die Umfrage einen gravierenden Fehler hat: Welche Art von "Eignung" ist gemeint? Damit ist sie ungeeignet, irgend etwas zu zeigen, weil da sicher unterschiedliche Interpretationen verglichen werden, die nicht vergleichbar sind.
Was aber auch klar wird, ist der Unsinn der VwV. Während das NatSchG eindeutig ist, ist die VwV im besten Fall mehrdeutig, genauer betrachtet aber widersprüchlich und nicht zweifelsfrei anwendbar. Und unter dem Deckmaltel der "Objektivität" bleibt eine Entscheidung nach der VwV immer subjektiv. Ich kann jetzt mal wieder richtig gemein sein, ich meine, dass genau diese Unbestimmtheit und Subjektivität beabsichtigt ist, weil das im Zweifel von den "Begünstigten" (Almbauern, Jäger, ...) erst mal interpretiert wird und dann so zum LRA kommt, um Verbote durchzusetzen. Auch die Unbestimmbarkeit und die daraus folgenden Mißverständnisse sind meiner Meinung nach beabsichtigt. Sie machen definitiv eher schlechte Stimmung contra MTB, was Sperrungen gegenüber dem LRA begünstigt.
Hier wurde ja auch schon gefragt, was die Umfrage mit dem DAV zu tun hat. Direkt erst mal gar nichts. Die Umfrage zeigt aber auch die Unzulänglichkeit der VwV. Nachdem die Marschrichtung vom DAV aber zwingend die VwV benötigt, wird auch (mal wieder) klar, dass sowohl das "Rechtshandbuch" vom DAV als auch das Projekt nur das Ziel haben kann, es dem MTB-Sport so schwer wie möglich zu machen.