guru39
Plattenflicker.
Weil ichs mitm Reimen nit so hab, ....
fahr isch lieber Rad
Gruß Guru.
Wau
, die 3 Seite, geil
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Weil ichs mitm Reimen nit so hab, ....
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immer noch net genug gespamt![]()
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so kannste dir helfen
Beschwerden/Rechtsweg [Bearbeiten]Das wohl effektivste Verfahren zur nachhaltigen Bekämpfung von Spam dürfte sein, sich beim Provider des Spammers zu beschweren. Sollte damit die gewünschte Wirkung ausbleiben, ist der Rechtsweg günstig: Durch die entstehenden Verfahrenskosten und zu zahlenden Ordnungsgelder wird der Versand von Spam unlukrativ.
Die ineffizienteste, aber gemeinnützigste Gegenmaßnahme besteht darin, den Provider des Täters zu ermitteln und sich dort zu beschweren. Die eskalierende UBE-Flut kommt nämlich nur von einer begrenzten Anzahl an Providern, die Beschwerden noch nicht einmal beachten, während nicht wenige andere Provider für solche Hinweise dankbar sind und den Täter spätestens im Wiederholungsfall vor die Tür setzen.
Beschwerden sind nur sinnvoll, wenn man sie so gut es geht automatisiert, um möglichst viele pro Tag zu verschicken. Kritiker (halb-)automatisierter Spam-Reports weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass automatisierte oder über entsprechende Dienstleister/Software erzeugte Beschwerden nicht nur oft fehlerhaft sind und daher nicht selten Unbeteiligte treffen, sondern von den Abusedesks vieler Provider auch pauschal gelöscht werden. Die sinnvollere Alternative kann daher durchaus eine von Hand geschriebene Beschwerde sein, die sich auf die wesentlich Punkte wie Header und Inhalt beschränkt oder sich im Idealfall auf weitere Spamsendungen aus gleicher Quelle bezieht.
Zu analysieren ist der Header der E-Mail, der von vielen Mail-Clients gar nicht oder nur mit der Schaltfläche Quellcode betrachten gezeigt wird. Darin ist alles leicht zu fälschen außer den IP-Adressen der MTAs (Mail-Server), die die E-Mail transportiert haben. Diese stehen in Headerzeilen, die mit dem Schlüsselwort Received anfangen, und unterscheiden sich von potenziellen Fälschungen dadurch, dass sie in runden oder eckigen Klammern stehen. Man verfolgt die Kette dieser Weiterleitungen bis zum ersten System, das nicht mehr zum eigenen Provider gehört, denn weiter hinten stehende Systeme können auch gefälscht sein. Zu welchem Provider diese IP-Adresse gehört, ermittelt man mit dem UNIX-Befehl whois und dem Whois-Server der zuständigen Registry.
Das Format, mit dem die einzelnen Whois-Server antworten, ist uneinheitlich. Wenn als angeblicher Provider eine Firma mit einem winzigen Class-C-Netz genannt wird, riskiert man, dass der vermeintliche Provider und der Täter identisch sind. Man muss mit etwas Erfahrung und Geschick den Upstream, also den eigentlichen Provider, ermitteln. Beispiel: Die IP-Nummer gehört einer deutschen Firma, die schon vom Namen her Internet-Werbung als Geschäftsziel hat, nur über 128 IP-Nummern verfügt und offenbar über die Telekom ans Internet angeschlossen ist. Dann beschwert man sich direkt bei der Telekom.
Die meisten Provider haben eine eigene Beschwerde-Adresse abuse@..., die jedoch nicht immer im Whois-Server eingetragen ist. Um zu ermitteln, welches die richtige Beschwerde-Adresse zu einer bestimmten Domain ist, leistet http://www.abuse.net/ wertvolle Dienste, wo allerdings nicht direkt anhand IP-Adressen (Nummern) nachgesehen werden kann, weil IP-Adressen öfters den Besitzer wechseln.
Die Beschwerde verfasst man knapp und höflich und hängt eine vollständige Kopie der missbräuchlichen E-Mail (mit > in der ersten Spalte) unten dran, und zwar nicht als Attachment. Dass der Header vollständig, vor allem mit allen Received-Zeilen, mit enthalten ist, spielt für den Missbrauchs-Sachbearbeiter eine entscheidende Rolle, um den Täter zu ermitteln. Eine Ausnahme ist [email protected], wo Beschwerden mit UBE verwechselt und zurückgewiesen werden, wenn sie mehr von der missbräuchlichen E-Mail zitieren als nur den Header.
Möglichkeiten zur Automatisierung dieses Ermittlungs- und Beschwerdeprozesses bieten Dienstleister wie beispielsweise SpamCop. Wer sich hier registriert hat, kann einfach den Quelltext einer UCE dorthin schicken und erhält in der Regel nur wenige Sekunden später eine Bestätigungsmail. In dieser ist ein Link (zur SpamCop-Website) enthalten, dem man mit dem Browser folgt und dort nochmals bestätigt, dass es sich bei der Mail tatsächlich um Spam handelt. Alles weitere wird von SpamCop übernommen an wen die Beschwerden letztendlich verschickt werden, lässt sich ebenfalls der letztgenannten Webseite entnehmen.
Internet-Beschwerdestelle [Bearbeiten]Seit dem 1. Januar 2007 nimmt die Internet-Beschwerdestelle des Bündnispartners eco-Verband Spam-Beschwerden an und für Rechtsberatungen zum Thema Spam stehen seit dem die Verbraucherzentralen zur Verfügung. Zuvor hatte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., bis zum 31. Dezember 2006, in einem Versuchsprojekt um die Verfolgung und Ahndung unerwünschter E-Mails gekümmert.[4]
Am 1. Juli 2005 hatte das vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) zusammen mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ein mittlerweile wieder eingestelltes Projekt einer Beschwerdestelle zur Bekämpfung von Spam gestartet. Unter [email protected] konnten Verbraucher dem VZBV per Mail unerwünscht eingetroffene Spams übermitteln. Der VZBV überprüfte diese Fälle und ging in geeigneten Fällen juristisch gegen Spam-Versender und deren Auftraggeber vor. Der VZBV arbeitete hierzu mit anderen Verbraucherzentralen auf der ganzen Welt zusammen. Er hatte sich zum Ziel gesetzt, Spam mit allen juristischen Mitteln unprofitabel zu machen. Der Service ist kostenlos, und war nur für Privatpersonen gedacht.[5] Eine Registrierung war nicht nötig. Die Sache zeigte Wirkung. Besonders Spammer aus Deutschland und dem Rechtsgebiet der EU konnten sich nicht mehr in der scheinbaren Anonymität des WWW verstecken. Doch auch international wurde der VZBV dank mehrerer Kooperationen tätig. Der Vorteil gegenüber Spam-Filtern lag hierbei darin, dass die Versender von Spam belangt werden, Spammen illegalisiert wird und somit langfristig das Versenden von Spam zurückging. Der Nachteil war der, dass die Spam-Mails erstmal weiter im Postfach landeten und das Weiterleiten inklusive des erweiterten Headers zeitaufwendig war. Die Beschwerdestelle wurde am 31. Dezember 2006 jedoch vorläufig eingestellt, so dass man seit Mitte Dezember keinen Spam mehr melden kann. Ob und wann die Beschwerdestelle fortgeführt wird, steht noch nicht fest.
eBay/PayPal [Bearbeiten]Auch eBay oder PayPal verfolgen natürlich primär im eigenen Interesse Spam-Versender. Diese werden auf Unterlassung verklagt, mit dem Ziel, dass es keine Spam-Mails über die Firma mehr gibt. eBay und PayPal gehen jedem Hinweis nach und verfolgen die Versender von Spam-Mails weltweit. Dazu muss man nur Spam-Mails, die sich für eBay bzw. PayPal ausgeben bzw. darauf berufen, mit dem erweiterten Header an folgende Adresse weiterleiten: [email protected] oder [email protected]. Man erhält dann eine Antwort, ob die Mail echt war oder nicht, sowie allgemeine Informationen zum Thema.
Mimikry [Bearbeiten]Neben technischen Möglichkeiten gibt es noch weitere Methoden, den Täter an der Ausführung seiner Geschäfte zu hindern. So können Empfänger von UCE z. B. zum Schein mit falschen persönlichen Daten auf die angebotenen Geschäfte eingehen. Dies bewirkt beim Händler, dem der Täter zuarbeitet, eine Flut von Fehlern bei Bestellungen von Kunden, die vom Täter angeworben wurden. Das führt möglicherweise sogar zur Beendigung des Geschäftsverhältnisses. Dieses Vorgehen lässt sich automatisieren (beispielsweise mit Proxys), ist rechtlich aber höchst fraglich.
Absender von Nigeria-Connection-Mails kann man einfach durch Antworten und das Führen zielloser Diskussionen beschäftigen, das sogenannte Scambaiting. Dies bindet beim Täter Zeit, ist aber unter Umständen gefährlich, da man Kriminelle stört, die in der Regel über Verbindungen nach Europa und Nordamerika verfügen. Scambaiting sollte nur von erfahrenen Personen oder unter ihrer Anleitung durchgeführt werden, um die Übermittlung von Daten, die zur Identifizierung führen können, zu vermeiden. Hierzu zählen insbesondere persönliche Daten wie Name, Adresse und Bankverbindung, aber auch eigene Bilder, Nicknames in Foren und Chats, IP-Adressen und Telefonnummern.
Maßnahmen gegen Usenet-Spam [Bearbeiten]Das unmittelbarste und wirksamste Instrument ist das Canceln. Damit veranlasst man alle entsprechend konfigurierten Newsserver, den Spam zu löschen. Diese Maßnahme greift um so erfolgreicher, je schneller sie auf Spam reagiert, weil sie nur denjenigen zugute kommt, die den Spam noch nicht mit dem Newsreader vom Newsserver heruntergeladen haben. Das Canceln von Spam erfordert die sorgfältige Einhaltung vielfältiger Regeln, man kann dabei sehr viel falsch machen.
Beschwerden an die Newsprovider der Spammer können bewirken, dass diesen die Nutzungsmöglichkeit des jeweiligen Newsserver entzogen wird.
Sehr selten werden Newsprovider, die auf Beschwerden nicht reagieren, mit einem Usenet Death Penalty (UDP) belegt, welches in zwei Formen geschehen kann:
Passives UDP: Die Administratoren der wichtigsten Newsserver einigen sich darauf, dass alle Usenet-Artikel, die über die Newsserver des schwarzen Schafes gelaufen sind, nicht weitergeleitet werden und damit verschwinden.
Aktives UDP: Die Spam-Canceller verständigen sich darauf, alle Artikel, die von den Newsservern des schwarzen Schafes aus ins Usenet gelangt sind, zu canceln, so als seien sie Spam.
Newsgroups, die sex in ihrem Namen tragen, lassen sich umbenennen. Dies ist sehr erfolgreich mit der ehemaligen Newsgroup de.talk.sex geschehen, die heute de.talk.liebesakt heißt und damit kaum noch Spam anlockt.
NoCeM als Alternative zum Canceln: Während das Canceln erfordert, jedem einzelnen Spam-Artikel eine eigene Cancel-Message hinterherzuschicken, kommt dieses Verfahren mit Steuernachrichten aus, die gleich ganze Listen von Spam-Artikeln enthalten. Diese NoCeM-Steuernachrichten werden allerdings nur von speziellen Clients verstanden, die nicht besonders weit verbreitet sind, und sind im Gegensatz zu Cancel-Messages nicht imstande zu vereiteln, dass als Folge von Spam Diskussionen über den Spam, die zum Thema der jeweiligen Newsgroup gar nicht passen, die Newsgroup unleserlich machen.
Moderierte Newsgroups: Die Beiträge gelangen nicht unkontrolliert ins Usenet, sondern werden von einem Moderator abgefertigt, der Spam abfangen kann. Es gelingt nicht immer, einen Freiwilligen für dieses Amt zu finden. Die ehemals sehr erfolgreiche Stellenanzeigen-Newsgroup misc.jobs.offered musste aus diesem Grund abgeschafft werden.
Serverseitige Maßnahmen: Newsserver-Software lässt sich mit Add-Ons ergänzen, die Spam erkennen und zurückweisen. Dazu gehört z. B. die Software Cleanfeed.
Clientseitige Maßnahmen: Die meisten Newsreader verfügen über ein sog. Killfile, das steuert, was man zu sehen bekommt. Der Bayessche Filter sortiert erwünschte und unerwünschte E-Mails, nach einem Training durch den Benutzer des E-Mail-Clients.
Wegwerf-E-Mail-Adressen: Bei der Verwendung von Wegwerf-E-Mail-Adressen gibt der Benutzer anstelle seiner eigenen Adresse eine temporäre, gültige E-Mail-Adresse an. Der Benutzer hält seine eigentliche Adresse somit anonym und verhindert, dass sein E-Mail-Konto mit Spam zugedeckt wird.
Rechtslage [Bearbeiten]
Rechtslage in Deutschland [Bearbeiten]Eine Haftungsfrage für den Versand von E-Mail-Würmern und Trojanern, die den größten Anteil an der UBE nach UCE ausmachen dürften, ist in Deutschland noch umstritten. Unter sehr eingeschränkten Bedingungen sehen einige Autoren zumindest Unternehmen als haftbar an, für Privatpersonen verneint die Literatur überwiegend eine Haftungsverpflichtung. Ein Unterlassungsanspruch gegen versehentliche Wurmversender wurde bislang noch nicht durchgesetzt. Strafrechtlich ist das Erstellen und Verbreiten von Würmern, Viren und Trojanern als Computersabotage relevant. Im Jahr 2005 wurde in Deutschland deswegen ein Schüler als Autor von Netsky und Sasser zu einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.
Aus unerwünschter E-Mail-Werbung kann sowohl ein wettbewerbsrechtlicher als auch ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch des Empfängers an den Versender erwachsen. Es ist dabei unerheblich, ob und wie häufig der Spammer schon spammte: Ein Unterlassungsanspruch entsteht ab der ersten E-Mail.
Wettbewerbsrecht [Bearbeiten]Nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte und mittlerweile auch des BGH (BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: I ZR 81/01) zum alten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Zusendung von unerwünschten Werbe-E-Mails nach den gleichen Grundsätzen sitten- und damit wettbewerbswidrig, die schon auf die Werbung per Telex, Telefax und Telefon angenommen wurden.
Demzufolge ist es dem Empfänger nicht zuzumuten, Werbung zu tolerieren, in deren Empfang er nicht eingewilligt hat, wenn dadurch auf Seiten des Empfängers Kosten und/oder eine sonstige Störung entstehen.
Das neue UWG (seit 2004) regelt unmissverständlich die Ansprüche, die an E-Mail-Werbung gestellt werden, damit sie wettbewerbsrechtlich einwandfrei ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Empfänger in die Zusendung von Werbung per E-Mail vorher eingewilligt hat. Unterlassungsansprüche aus dem UWG stehen allerdings nur Wettbewerbern des Spammers zu, auch wenn der Begriff Wettbewerber weit ausgelegt wird. Dafür wirkt ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den gesamten geschäftlichen Verkehr. Der Spammer darf also auch keinem Dritten mehr unerwünschte Werbung zusenden. Würde er dabei erwischt, droht ihm die Zahlung eines Ordnungsgeldes an die Staatskasse oder sogar Ordnungshaft. Tatsächlich wurden schon Ordnungsgelder gegen Spammer verhängt, wenn sie gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen haben.
Haftungsrecht [Bearbeiten]Weniger umfassend, dafür individuell schützend und ohne Wettbewerber-Position lässt sich auch aus dem allgemeinen Haftungsrecht ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Spammer herleiten. Er konstruiert sich, wie jeder Unterlassungsanspruch in diesem Bereich, aus den §§ 1004 analog und 823 Abs. 1 BGB.
Für Privatanwender wird dann auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus dem Grundgesetz herleitet, rekurriert, der geschäftliche Anwender sieht einen ebenfalls grundrechtlich geschützten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Beides sind sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
Strafrecht [Bearbeiten]Vermehrt wird in letzter Zeit auch diskutiert, den Absender von unerwünschter Werbe-E-Mail strafrechtlich zu verfolgen. Einen Ansatz lieferte dazu die Dissertation Zur strafrechtlichen Bewältigung des Spamming von Thomas Frank. Eine Zusammenfassung davon war in Computer und Recht 2/2004 S. 123ff. abgedruckt. Allerdings ist die Rechtsprechung dazu noch uneinheitlich, insbesondere sehen die Staatsanwaltschaften derzeit noch keinen Handlungsbedarf.
Das seit 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz verbietet in § 6 Abs. 2 das Verschleiern oder Verheimlichen des Absenders und des kommerziellen Charakters der Nachricht. Der Verstoß gegen das Verbot wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
Anti-Spam-Gesetz [Bearbeiten]Der Deutsche Bundestag hat am 17. Februar 2005 in erster Lesung den Entwurf eines Anti-Spam-Gesetzes beraten. Das Anti-Spam-Gesetz soll das Teledienstegesetz um folgende Regelung erweitern:
Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post (E-Mail) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
Ein Verstoß gegen diese Regelung soll als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Regelung würde allerdings nur die Irreführung über Absender und Inhalt der Mail verbieten, nicht aber das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails selbst.
Das Gesetz wurde in der 15. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht mehr verabschiedet und wird in der 16. Legislaturperiode als eigenständiges Gesetz nicht in Kraft treten. Stattdessen wird eine ähnliche Regelung im neuen Telemediengesetz als § 6 Abs. 2 eingeführt, vgl. den vorangehenden Abschnitt Strafrecht.
Rechtslage in anderen Ländern [Bearbeiten]Im übrigen Europa ist die Rechtslage durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (2002/58/EG) vom 12. Juli 2002, die bis Ende 2003 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war, im Ergebnis vergleichbar:
Die Zusendung von E-Mail-Werbung ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger vorher eingewilligt hat. Die konkrete Umsetzung in das jeweilige nationale Recht ist in den jeweiligen Ländern unterschiedlich. Eine Übersicht dazu liefert die Dissertation von Björn Bahlmann Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Kontrolle unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung. Internationale Regelungen und alternative Lösungsmöglichkeiten, die nur direkt beim Verlag erhältlich ist.
In Österreich war von 1999 bis 2003 für das Versenden von Massen- oder Werbe-E-Mail nach § 101 Telekommunikationsgesetz (TKG) 1997 die vorherige Zustimmung des Empfängers erforderlich (opt in), UCE und UBE somit verboten. Die Nachfolgeregelung, § 107 TKG 2003, erlaubte UCE an Unternehmen oder Behörden, mit Einschränkungen auch an bestehende Privatkunden, wenn diese weitere Nachrichten ablehnen können (opt out). Massen- oder Werbe-E-Mail an Privatpersonen bedarf weiterhin der vorherigen Zustimmung des Empfängers (opt-in). Seit März 2006 ist der Versand von UCE und UBE (ohne vorherige Zustimmung des Empfängers) wieder generell verboten. Auch eine Mail oder ein Anruf um eine solche Zustimmung einzuholen erfüllt den Tatbestand nach § 107 TKG. Zuwiderhandlungen werden von der Fernmeldebehörde mit bis zu 37.000 Euro bestraft. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit einer Klage durch den Empfänger auf Unterlassung oder durch einen Mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs.
Wers gelesen hat selber schuld![]()

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Beschwerden/Rechtsweg [Bearbeiten]Das wohl effektivste Verfahren zur nachhaltigen Bekämpfung von Spam dürfte sein, sich beim Provider des Spammers zu beschweren. Sollte damit die gewünschte Wirkung ausbleiben, ist der Rechtsweg günstig: Durch die entstehenden Verfahrenskosten und zu zahlenden Ordnungsgelder wird der Versand von Spam unlukrativ.
Die ineffizienteste, aber gemeinnützigste Gegenmaßnahme besteht darin, den Provider des Täters zu ermitteln und sich dort zu beschweren. Die eskalierende UBE-Flut kommt nämlich nur von einer begrenzten Anzahl an Providern, die Beschwerden noch nicht einmal beachten, während nicht wenige andere Provider für solche Hinweise dankbar sind und den Täter spätestens im Wiederholungsfall vor die Tür setzen.
Beschwerden sind nur sinnvoll, wenn man sie so gut es geht automatisiert, um möglichst viele pro Tag zu verschicken. Kritiker (halb-)automatisierter Spam-Reports weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass automatisierte oder über entsprechende Dienstleister/Software erzeugte Beschwerden nicht nur oft fehlerhaft sind und daher nicht selten Unbeteiligte treffen, sondern von den Abusedesks vieler Provider auch pauschal gelöscht werden. Die sinnvollere Alternative kann daher durchaus eine von Hand geschriebene Beschwerde sein, die sich auf die wesentlich Punkte wie Header und Inhalt beschränkt oder sich im Idealfall auf weitere Spamsendungen aus gleicher Quelle bezieht.
Zu analysieren ist der Header der E-Mail, der von vielen Mail-Clients gar nicht oder nur mit der Schaltfläche Quellcode betrachten gezeigt wird. Darin ist alles leicht zu fälschen außer den IP-Adressen der MTAs (Mail-Server), die die E-Mail transportiert haben. Diese stehen in Headerzeilen, die mit dem Schlüsselwort Received anfangen, und unterscheiden sich von potenziellen Fälschungen dadurch, dass sie in runden oder eckigen Klammern stehen. Man verfolgt die Kette dieser Weiterleitungen bis zum ersten System, das nicht mehr zum eigenen Provider gehört, denn weiter hinten stehende Systeme können auch gefälscht sein. Zu welchem Provider diese IP-Adresse gehört, ermittelt man mit dem UNIX-Befehl whois und dem Whois-Server der zuständigen Registry.
Das Format, mit dem die einzelnen Whois-Server antworten, ist uneinheitlich. Wenn als angeblicher Provider eine Firma mit einem winzigen Class-C-Netz genannt wird, riskiert man, dass der vermeintliche Provider und der Täter identisch sind. Man muss mit etwas Erfahrung und Geschick den Upstream, also den eigentlichen Provider, ermitteln. Beispiel: Die IP-Nummer gehört einer deutschen Firma, die schon vom Namen her Internet-Werbung als Geschäftsziel hat, nur über 128 IP-Nummern verfügt und offenbar über die Telekom ans Internet angeschlossen ist. Dann beschwert man sich direkt bei der Telekom.
Die meisten Provider haben eine eigene Beschwerde-Adresse abuse@..., die jedoch nicht immer im Whois-Server eingetragen ist. Um zu ermitteln, welches die richtige Beschwerde-Adresse zu einer bestimmten Domain ist, leistet http://www.abuse.net/ wertvolle Dienste, wo allerdings nicht direkt anhand IP-Adressen (Nummern) nachgesehen werden kann, weil IP-Adressen öfters den Besitzer wechseln.
Die Beschwerde verfasst man knapp und höflich und hängt eine vollständige Kopie der missbräuchlichen E-Mail (mit > in der ersten Spalte) unten dran, und zwar nicht als Attachment. Dass der Header vollständig, vor allem mit allen Received-Zeilen, mit enthalten ist, spielt für den Missbrauchs-Sachbearbeiter eine entscheidende Rolle, um den Täter zu ermitteln. Eine Ausnahme ist [email protected], wo Beschwerden mit UBE verwechselt und zurückgewiesen werden, wenn sie mehr von der missbräuchlichen E-Mail zitieren als nur den Header.
Möglichkeiten zur Automatisierung dieses Ermittlungs- und Beschwerdeprozesses bieten Dienstleister wie beispielsweise SpamCop. Wer sich hier registriert hat, kann einfach den Quelltext einer UCE dorthin schicken und erhält in der Regel nur wenige Sekunden später eine Bestätigungsmail. In dieser ist ein Link (zur SpamCop-Website) enthalten, dem man mit dem Browser folgt und dort nochmals bestätigt, dass es sich bei der Mail tatsächlich um Spam handelt. Alles weitere wird von SpamCop übernommen an wen die Beschwerden letztendlich verschickt werden, lässt sich ebenfalls der letztgenannten Webseite entnehmen.
Internet-Beschwerdestelle [Bearbeiten]Seit dem 1. Januar 2007 nimmt die Internet-Beschwerdestelle des Bündnispartners eco-Verband Spam-Beschwerden an und für Rechtsberatungen zum Thema Spam stehen seit dem die Verbraucherzentralen zur Verfügung. Zuvor hatte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., bis zum 31. Dezember 2006, in einem Versuchsprojekt um die Verfolgung und Ahndung unerwünschter E-Mails gekümmert.[4]
Am 1. Juli 2005 hatte das vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) zusammen mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ein mittlerweile wieder eingestelltes Projekt einer Beschwerdestelle zur Bekämpfung von Spam gestartet. Unter [email protected] konnten Verbraucher dem VZBV per Mail unerwünscht eingetroffene Spams übermitteln. Der VZBV überprüfte diese Fälle und ging in geeigneten Fällen juristisch gegen Spam-Versender und deren Auftraggeber vor. Der VZBV arbeitete hierzu mit anderen Verbraucherzentralen auf der ganzen Welt zusammen. Er hatte sich zum Ziel gesetzt, Spam mit allen juristischen Mitteln unprofitabel zu machen. Der Service ist kostenlos, und war nur für Privatpersonen gedacht.[5] Eine Registrierung war nicht nötig. Die Sache zeigte Wirkung. Besonders Spammer aus Deutschland und dem Rechtsgebiet der EU konnten sich nicht mehr in der scheinbaren Anonymität des WWW verstecken. Doch auch international wurde der VZBV dank mehrerer Kooperationen tätig. Der Vorteil gegenüber Spam-Filtern lag hierbei darin, dass die Versender von Spam belangt werden, Spammen illegalisiert wird und somit langfristig das Versenden von Spam zurückging. Der Nachteil war der, dass die Spam-Mails erstmal weiter im Postfach landeten und das Weiterleiten inklusive des erweiterten Headers zeitaufwendig war. Die Beschwerdestelle wurde am 31. Dezember 2006 jedoch vorläufig eingestellt, so dass man seit Mitte Dezember keinen Spam mehr melden kann. Ob und wann die Beschwerdestelle fortgeführt wird, steht noch nicht fest.
eBay/PayPal [Bearbeiten]Auch eBay oder PayPal verfolgen natürlich primär im eigenen Interesse Spam-Versender. Diese werden auf Unterlassung verklagt, mit dem Ziel, dass es keine Spam-Mails über die Firma mehr gibt. eBay und PayPal gehen jedem Hinweis nach und verfolgen die Versender von Spam-Mails weltweit. Dazu muss man nur Spam-Mails, die sich für eBay bzw. PayPal ausgeben bzw. darauf berufen, mit dem erweiterten Header an folgende Adresse weiterleiten: [email protected] oder [email protected]. Man erhält dann eine Antwort, ob die Mail echt war oder nicht, sowie allgemeine Informationen zum Thema.
Mimikry [Bearbeiten]Neben technischen Möglichkeiten gibt es noch weitere Methoden, den Täter an der Ausführung seiner Geschäfte zu hindern. So können Empfänger von UCE z. B. zum Schein mit falschen persönlichen Daten auf die angebotenen Geschäfte eingehen. Dies bewirkt beim Händler, dem der Täter zuarbeitet, eine Flut von Fehlern bei Bestellungen von Kunden, die vom Täter angeworben wurden. Das führt möglicherweise sogar zur Beendigung des Geschäftsverhältnisses. Dieses Vorgehen lässt sich automatisieren (beispielsweise mit Proxys), ist rechtlich aber höchst fraglich.
Absender von Nigeria-Connection-Mails kann man einfach durch Antworten und das Führen zielloser Diskussionen beschäftigen, das sogenannte Scambaiting. Dies bindet beim Täter Zeit, ist aber unter Umständen gefährlich, da man Kriminelle stört, die in der Regel über Verbindungen nach Europa und Nordamerika verfügen. Scambaiting sollte nur von erfahrenen Personen oder unter ihrer Anleitung durchgeführt werden, um die Übermittlung von Daten, die zur Identifizierung führen können, zu vermeiden. Hierzu zählen insbesondere persönliche Daten wie Name, Adresse und Bankverbindung, aber auch eigene Bilder, Nicknames in Foren und Chats, IP-Adressen und Telefonnummern.
Maßnahmen gegen Usenet-Spam [Bearbeiten]Das unmittelbarste und wirksamste Instrument ist das Canceln. Damit veranlasst man alle entsprechend konfigurierten Newsserver, den Spam zu löschen. Diese Maßnahme greift um so erfolgreicher, je schneller sie auf Spam reagiert, weil sie nur denjenigen zugute kommt, die den Spam noch nicht mit dem Newsreader vom Newsserver heruntergeladen haben. Das Canceln von Spam erfordert die sorgfältige Einhaltung vielfältiger Regeln, man kann dabei sehr viel falsch machen.
Beschwerden an die Newsprovider der Spammer können bewirken, dass diesen die Nutzungsmöglichkeit des jeweiligen Newsserver entzogen wird.
Sehr selten werden Newsprovider, die auf Beschwerden nicht reagieren, mit einem Usenet Death Penalty (UDP) belegt, welches in zwei Formen geschehen kann:
Passives UDP: Die Administratoren der wichtigsten Newsserver einigen sich darauf, dass alle Usenet-Artikel, die über die Newsserver des schwarzen Schafes gelaufen sind, nicht weitergeleitet werden und damit verschwinden.
Aktives UDP: Die Spam-Canceller verständigen sich darauf, alle Artikel, die von den Newsservern des schwarzen Schafes aus ins Usenet gelangt sind, zu canceln, so als seien sie Spam.
Newsgroups, die sex in ihrem Namen tragen, lassen sich umbenennen. Dies ist sehr erfolgreich mit der ehemaligen Newsgroup de.talk.sex geschehen, die heute de.talk.liebesakt heißt und damit kaum noch Spam anlockt.
NoCeM als Alternative zum Canceln: Während das Canceln erfordert, jedem einzelnen Spam-Artikel eine eigene Cancel-Message hinterherzuschicken, kommt dieses Verfahren mit Steuernachrichten aus, die gleich ganze Listen von Spam-Artikeln enthalten. Diese NoCeM-Steuernachrichten werden allerdings nur von speziellen Clients verstanden, die nicht besonders weit verbreitet sind, und sind im Gegensatz zu Cancel-Messages nicht imstande zu vereiteln, dass als Folge von Spam Diskussionen über den Spam, die zum Thema der jeweiligen Newsgroup gar nicht passen, die Newsgroup unleserlich machen.
Moderierte Newsgroups: Die Beiträge gelangen nicht unkontrolliert ins Usenet, sondern werden von einem Moderator abgefertigt, der Spam abfangen kann. Es gelingt nicht immer, einen Freiwilligen für dieses Amt zu finden. Die ehemals sehr erfolgreiche Stellenanzeigen-Newsgroup misc.jobs.offered musste aus diesem Grund abgeschafft werden.
Serverseitige Maßnahmen: Newsserver-Software lässt sich mit Add-Ons ergänzen, die Spam erkennen und zurückweisen. Dazu gehört z. B. die Software Cleanfeed.
Clientseitige Maßnahmen: Die meisten Newsreader verfügen über ein sog. Killfile, das steuert, was man zu sehen bekommt. Der Bayessche Filter sortiert erwünschte und unerwünschte E-Mails, nach einem Training durch den Benutzer des E-Mail-Clients.
Wegwerf-E-Mail-Adressen: Bei der Verwendung von Wegwerf-E-Mail-Adressen gibt der Benutzer anstelle seiner eigenen Adresse eine temporäre, gültige E-Mail-Adresse an. Der Benutzer hält seine eigentliche Adresse somit anonym und verhindert, dass sein E-Mail-Konto mit Spam zugedeckt wird.
Rechtslage [Bearbeiten]
Rechtslage in Deutschland [Bearbeiten]Eine Haftungsfrage für den Versand von E-Mail-Würmern und Trojanern, die den größten Anteil an der UBE nach UCE ausmachen dürften, ist in Deutschland noch umstritten. Unter sehr eingeschränkten Bedingungen sehen einige Autoren zumindest Unternehmen als haftbar an, für Privatpersonen verneint die Literatur überwiegend eine Haftungsverpflichtung. Ein Unterlassungsanspruch gegen versehentliche Wurmversender wurde bislang noch nicht durchgesetzt. Strafrechtlich ist das Erstellen und Verbreiten von Würmern, Viren und Trojanern als Computersabotage relevant. Im Jahr 2005 wurde in Deutschland deswegen ein Schüler als Autor von Netsky und Sasser zu einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.
Aus unerwünschter E-Mail-Werbung kann sowohl ein wettbewerbsrechtlicher als auch ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch des Empfängers an den Versender erwachsen. Es ist dabei unerheblich, ob und wie häufig der Spammer schon spammte: Ein Unterlassungsanspruch entsteht ab der ersten E-Mail.
Wettbewerbsrecht [Bearbeiten]Nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte und mittlerweile auch des BGH (BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: I ZR 81/01) zum alten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Zusendung von unerwünschten Werbe-E-Mails nach den gleichen Grundsätzen sitten- und damit wettbewerbswidrig, die schon auf die Werbung per Telex, Telefax und Telefon angenommen wurden.
Demzufolge ist es dem Empfänger nicht zuzumuten, Werbung zu tolerieren, in deren Empfang er nicht eingewilligt hat, wenn dadurch auf Seiten des Empfängers Kosten und/oder eine sonstige Störung entstehen.
Das neue UWG (seit 2004) regelt unmissverständlich die Ansprüche, die an E-Mail-Werbung gestellt werden, damit sie wettbewerbsrechtlich einwandfrei ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Empfänger in die Zusendung von Werbung per E-Mail vorher eingewilligt hat. Unterlassungsansprüche aus dem UWG stehen allerdings nur Wettbewerbern des Spammers zu, auch wenn der Begriff Wettbewerber weit ausgelegt wird. Dafür wirkt ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den gesamten geschäftlichen Verkehr. Der Spammer darf also auch keinem Dritten mehr unerwünschte Werbung zusenden. Würde er dabei erwischt, droht ihm die Zahlung eines Ordnungsgeldes an die Staatskasse oder sogar Ordnungshaft. Tatsächlich wurden schon Ordnungsgelder gegen Spammer verhängt, wenn sie gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen haben.
Haftungsrecht [Bearbeiten]Weniger umfassend, dafür individuell schützend und ohne Wettbewerber-Position lässt sich auch aus dem allgemeinen Haftungsrecht ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Spammer herleiten. Er konstruiert sich, wie jeder Unterlassungsanspruch in diesem Bereich, aus den §§ 1004 analog und 823 Abs. 1 BGB.
Für Privatanwender wird dann auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus dem Grundgesetz herleitet, rekurriert, der geschäftliche Anwender sieht einen ebenfalls grundrechtlich geschützten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Beides sind sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
Strafrecht [Bearbeiten]Vermehrt wird in letzter Zeit auch diskutiert, den Absender von unerwünschter Werbe-E-Mail strafrechtlich zu verfolgen. Einen Ansatz lieferte dazu die Dissertation Zur strafrechtlichen Bewältigung des Spamming von Thomas Frank. Eine Zusammenfassung davon war in Computer und Recht 2/2004 S. 123ff. abgedruckt. Allerdings ist die Rechtsprechung dazu noch uneinheitlich, insbesondere sehen die Staatsanwaltschaften derzeit noch keinen Handlungsbedarf.
Das seit 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz verbietet in § 6 Abs. 2 das Verschleiern oder Verheimlichen des Absenders und des kommerziellen Charakters der Nachricht. Der Verstoß gegen das Verbot wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
Anti-Spam-Gesetz [Bearbeiten]Der Deutsche Bundestag hat am 17. Februar 2005 in erster Lesung den Entwurf eines Anti-Spam-Gesetzes beraten. Das Anti-Spam-Gesetz soll das Teledienstegesetz um folgende Regelung erweitern:
Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post (E-Mail) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
Ein Verstoß gegen diese Regelung soll als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Regelung würde allerdings nur die Irreführung über Absender und Inhalt der Mail verbieten, nicht aber das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails selbst.
Das Gesetz wurde in der 15. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht mehr verabschiedet und wird in der 16. Legislaturperiode als eigenständiges Gesetz nicht in Kraft treten. Stattdessen wird eine ähnliche Regelung im neuen Telemediengesetz als § 6 Abs. 2 eingeführt, vgl. den vorangehenden Abschnitt Strafrecht.
Rechtslage in anderen Ländern [Bearbeiten]Im übrigen Europa ist die Rechtslage durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (2002/58/EG) vom 12. Juli 2002, die bis Ende 2003 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war, im Ergebnis vergleichbar:
Die Zusendung von E-Mail-Werbung ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger vorher eingewilligt hat. Die konkrete Umsetzung in das jeweilige nationale Recht ist in den jeweiligen Ländern unterschiedlich. Eine Übersicht dazu liefert die Dissertation von Björn Bahlmann Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Kontrolle unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung. Internationale Regelungen und alternative Lösungsmöglichkeiten, die nur direkt beim Verlag erhältlich ist.
In Österreich war von 1999 bis 2003 für das Versenden von Massen- oder Werbe-E-Mail nach § 101 Telekommunikationsgesetz (TKG) 1997 die vorherige Zustimmung des Empfängers erforderlich (opt in), UCE und UBE somit verboten. Die Nachfolgeregelung, § 107 TKG 2003, erlaubte UCE an Unternehmen oder Behörden, mit Einschränkungen auch an bestehende Privatkunden, wenn diese weitere Nachrichten ablehnen können (opt out). Massen- oder Werbe-E-Mail an Privatpersonen bedarf weiterhin der vorherigen Zustimmung des Empfängers (opt-in). Seit März 2006 ist der Versand von UCE und UBE (ohne vorherige Zustimmung des Empfängers) wieder generell verboten. Auch eine Mail oder ein Anruf um eine solche Zustimmung einzuholen erfüllt den Tatbestand nach § 107 TKG. Zuwiderhandlungen werden von der Fernmeldebehörde mit bis zu 37.000 Euro bestraft. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit einer Klage durch den Empfänger auf Unterlassung oder durch einen Mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs.
Wers gelesen hat selber schuld![]()

so kriegt man auch ne seite im forum voll![]()

so viel wissen auf einer seite

