@scratch_a hat das richtig zusamengefasst.
Da ich das oft gefragt werde wiederhole ich es noch mal. Es gibt grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht für Grundbesitzer. In der freien Natur und dem Wald haben wir aber eine wichtige Haftungserleichterung. Die Haftung ist nach §60 Bundesnaturschutzgesetz und §14 Bundeswaldgesetz ausgenommen für alle Gefahren, die sich aus der Natur ergeben oder mit welchen ein Nutzer rechnen muss. Dazu gehören auch selbst die üblichen Gefahren aus der Waldbewirtschaftung. Das Betreten des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Die Landesgesetzgebungen betonen den Haftungsausschluß meist auch noch mal zusätzlich.
Eine Haftung besteht nur, bei Gefahren die sich nicht aus der Natur ergeben, und mit welchen ein Nutzer auch nicht rechnen muss, und die ein Waldbesitzer angelegt oder geduldet hat. Z.B. ein nicht markierter Weidedraht wäre ein typischer Fall.
Eine Haftung kann auch für Bauwerke oder Erholungseinrichtungen bestehen. Dieses Thema kommt auf bei Konstruktionen auf eigenmächtig angelegten Strecken. Dort wäre aber einzuwenden, dass ein Nutzer diese Konstruktionen freiwillig befährt und damit auf eigene Verantwortung. Mir ist kein Fall bekannt, wo der Waldbesitzer wegen einer eigenmächtigen Konstruktion tatsächlich in eine Haftung gekommen wäre.
Theoretisch wäre es aber denkbar bei Konstruktionen Haftungsfälle zu konstruieren. Denn die Beurteilung der Haftung erfolgt immer im konkreten Einzelfall. Ich kann daher auch verstehen, wenn ein Waldbesitzer diese aus Sicherheitsgründen abräumt. Mal davon abgesehen, dass es auch nicht erlaubt ist eigenmächtig Konstruktionen in den Wald zu bauen.
Weitere Ausführungen, Leitfäden und Urteile dazu
https://www.waldsportbewegt.de/materialien/rechtsfragen/
Es gibt dort auch drei Leitfäden. Aus diesen geht hervor, dass Radfahren auf einem Waldweg keine anderen Haftungspflichten begründet. Auch nicht, wenn ein Weg für Mountainbiker ausgeschildert wurde.
Wichtig ist dabei den Unterschied zu verstehen, dass es eine erweiterte Haftung in solchen Fällen geben kann, wenn es eine speziell gebaute MTB Strecke ist (Mit speziellen, gebauten Elementen, entsprechend beworben, als Erholungseinrichtung oder Sportanlage genehmigt, usw).
Die Punkte zum Radfahren in den Leitfäden sind:
https://www.waldsportbewegt.de/file...rssicherungspflicht_der_waldbesitzer_x000.pdf (Punkt 2.3 und Punkt 2.5)
https://www.waldsportbewegt.de/file...eitfaden_Verkehrssicherungspflicht_201511.pdf (Punkt 2.4 und Punkt 2.5)
https://www.waldsportbewegt.de/fileadmin/content/pdf/Infosammlung-Natursport-2017.pdf (Punkt 4.4.2 und Punkt 4.4.3)
Aber auch zum Punkt, wann sprechen wir von einer dezidierten MTB Strecke und für welche konkreten Gefahren darauf kann eine Haftung bestehen, sind das bislang nur Einschätzungen in den Leitfäden. Hier werden sich im Laufe der Zeit noch Standards durch Gremien und Rechtssprechung etablieren müssen.