ebay- reklamation

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hallo,
ich habe bei ebay als privatperson eine gebrauchten laufradstaz versteigert,
der käufer beschwert sich jetzt über den freilauf, der irgendwie spiel haben soll. er möchte sein geld zurück.
hat er einen anspruch darauf?
 
du must auch als privatperson, laut Eu recht, einen Umtausch bzw garantie ausschliessen... hast du dies nicht getan,... hat er evtl. Recht und kann auf Umtausch / nachbesserung bestehen.

Allerdings schriebst du ja gebraucht, was auch heist,.. es kann etwas abnutzung zb freilauf sein... ist ja kein defekt denke ich mal... sowas ist schwerr zu sagen, aber solange die funktion gegeben ist - würde ich sagen er kann dir selbst wenn du es nicht ausgeschlossen hast - nix.

gruß....

PS: berichte mal wie es weitergeht. bzw schreib mir mal die artikelnr. per PM, dann schau ich mir das mal an.
 
Bei Gebrauchwaren gilt in der Regel eine Gewährleistungspflicht von einem Jahr. Bei Verkauf von Privat an X kann man diese Gewährleistung jedoch ausschließen. Hast du dies nicht getan, dann müsstest du eigentlich auch für den Artikel gerade stehen.
 
Nein.Das was die beiden Vorposter geschrieben haben stimmt nicht.
Ein Privatmann muss bei Gebrauchten Sachen keine Gewährleitstung gewähren.Auch wenn es unter jeder Auktion druntersteht ist das nur eine
Marotte die der eine vom anderen abschreibt.Das gilt nur für gewerbliche Verkäufer.
 
blackwatcher schrieb:
Nein.Das was die beiden Vorposter geschrieben haben stimmt nicht.
Ein Privatmann muss bei Gebrauchten Sachen keine Gewährleitstung gewähren.Auch wenn es unter jeder Auktion druntersteht ist das nur eine
Marotte die der eine vom anderen abschreibt.Das gilt nur für gewerbliche Verkäufer.

Soweit ich das weiß muß man als Privatperson diese "Marotte" unter seine Auktion setzt da man sonst Garantie geben muß!
Als Gewerblicher Verkäufer darf man Garantie nicht Ausschließen
 
pepper.at schrieb:
du must auch als privatperson, laut Eu recht, einen Umtausch bzw garantie ausschliessen...

"laut eu-recht" :lol: :daumen:
weisst du überhaupt, wovon du hier sprichst? mich dünkt, du hast in deinem leben noch kein gesetz von innen betrachtet...

der mögliche ausschluss einer gewährleistung im kaufrecht unter privatpersonen im Sinne des § 13 BGB hat etwas mit nationalem verbraucherschutzrecht zu tun, garantiert jedoch nichts mit "eu-recht"
 
Ich dachte aber auch das es mit EU zu tun hat :confused:
Kann vielleicht mal einer die genaue Bestimmung posten.......danke!
 
Hi muchacho,

wie lautet dein genauer Ebay-Text, was die Gewährleistungen und Garantien betrifft? Vielleicht mal nen link geben.
Dann können wir ja sehn, was Sache is. :D

bis dann
biker1967
 
das EU-Recht steht über der der deutschen Verfassung (Grundrechte), die Verfassung über der Landesverfassung, diese steht über Bundes- und Landesgesetz.
 
hab ich gerade gelesen:
"Teilweise durch Umsetzung einer EU-Richtlinie gilt seit dem 1.1.2002 in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein geändertes Schuldrecht betreffend der Sachmängelhaftung. Demnach gilt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 des BGB bei Verkäufen von Neu- und Gebrauchtgütern eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von 2 Jahren nach Übergabe des Gebrauchgutes. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB darf die Gewährleistungspflicht lediglich bei Gebrauchtwaren gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf maximal 1 Jahr reduziert werden. Als Privatmann hat man das Recht die Gewährleistungspflicht von Neuware auf max. 1 Jahr zu reduzieren bzw. bei Gebrauchtware sogar auszuschliessen. Dieses Recht ist jedoch per § 442 BGB eingeschränkt und bedeuted nicht gleichzeitig den Ausschluß einer Garantie. Als Garantie versteht man eine zugesicherte Eigenschaft die auch bei Ausschluß der Gewährleistungspflicht bei Übergabe der Ware dennoch vorhanden sein muß. Eine Garantie kann man nur mit Auflistung aller bekannten Defekte einschränken bzw. mit den Worten "Verkaufsobjekt defekt" ausschliessen. Als privater Verkäufer gilt im Übrigen nur wer gelegentlich unperiodisch ohne Aussicht auf Gewinn Sachen veräußert.

Eine Garantie ist keine Pflicht, sondern immer eine freiwillige Angabe (z. B. Gerät ist voll funktionsfähig). So bald so eine Angabe ist, ist ein Vermerk wie "Verkauf ohne Garantie" schon wieder unzulässig. Gewährleistung und Garantie sind einfach zwei Paar Stiefel. Wer irgendwelchen Mist da von anderen abschreibt und in sein Angebot reinkopiert, der verliert je nach Formulierung sogar unter Umständen sogar noch die rechtliche Wirksamkeit was den Ausschluß der Gewährleistung betrifft. Also auf rechtlich unwirksame Formulierungen wie "Artikel ist gebraucht und wird privat verkauft und ist daher ohne Gewährleistung" sollte man dann verzichten, denn auch wenn ein Artikel gebraucht von Privat verkauft wird, so ist dennoch eine Gewährleistung vorhanden, aber man kann die Gewährleistung ausschliessen in so einem Fall, die aber entsprechend formuliert werden muß.

Also auch hier bitte sachlich bleiben. Daß nicht jeder eine Gewährleistung auf Gebrauchtgegenstände geben kann ist klar. Z. B. wenn jemand nach 1 Jahr bei einem alten C64 eine kaputte Floppy hat, da ist man ja auch nicht unbedingt in der Lage die Floppy auszutauschen. Es reicht dabei jedoch einfach nur der Hinweis, daß man keine Gewährleistung für den Artikel anbieten kann und der Artikel privat verkauft wird (wenns auch so der Fall ist).

Man sollte sich auch überlegen, ob es immer so sinnvoll ist diesen Vermerk anzugeben, besonders wenn Leute mit Garantie-Ausschluß kommen, weil man da eher den Eindruck bekommt, daß der Verkäufer nichts auf sein Produkt hält. Ist es eventuell defekt?
"
 
Helius-FR schrieb:
Soweit ich das weiß muß man als Privatperson diese "Marotte" unter seine Auktion setzt da man sonst Garantie geben muß!
Als Gewerblicher Verkäufer darf man Garantie nicht Ausschließen

Garantie und Gewährleistung sind zwei ganz unterschiedliche "Dinge".

Gruß

Snoopyracer
 
mischuer schrieb:
...
Als Privatmann hat man das Recht die Gewährleistungspflicht von Neuware auf max. 1 Jahr zu reduzieren bzw. bei Gebrauchtware sogar auszuschliessen... "

vor allem dieser Satz ist interessant für alle Privatverkäufer, die ihre Ware als neu verkaufen
 
ich denke es kommt hier auf den Fall an. Wenn der Freilauf exterm beschädigt ist und du davon nix geschrieben hast, muss du den LRS zurücknehmen. wenn es sich um normales Verschleißerscheinungen hadelt, ist die Sache dadurch geregelt, dass du den Artikel als gebraucht angeboten hast!
 
Biete dem Kunden an, daß er den Laufradsatz auf seine Kosten zurückschickt. Dann überprüfst Du, was es mit dem beschriebenen Fehler auf sich hat. Ist das im normalen Rahmen, schick ihm den LRS auf seine Kosten (vorher absprechen!) zurück, ist er tatsächlich defekt, überleg Dir ob Du nachbessers (sprich einen guten Freilauf einbaust) und ihm das Ding zurück schickst, oder ob Du ihm gleich sein Geld (incl aller angefallener Versandkosten) zurück überweist.

Grundsätzlich hast Du zunächst ein Recht nachzubessern. Und ebenso muss Dir der Käufer den beanstandeten Artikel zur Überprüfung und Reparatur zurücksenden. Einfach so Geld zurück gibt es nur wenn Du einverstanden bist.

Ob Du die Gewährleistung ausgeschlossen hast spielt hier erst einmal keine Rolle. Das kommt erst später zum Tragen. Und zwar dann, wenn das Ding tatsächlich defekt ist, und die Frage aufkommt, wann der Deffekt aufgetreten ist. War das bei Dir haftest Du immer, war das beim Kunden haftest Du, wenn Du die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hast (Ausname: falsche Benutzung etc.).
 
g'sengteSau schrieb:
das EU-Recht steht über der der deutschen Verfassung (Grundrechte), die Verfassung über der Landesverfassung, diese steht über Bundes- und Landesgesetz.

oha, da hat jemand wohl in der juristischen abendschule an der vhs die normenpyramide auswendig gelernt. ;)

aus dem von dir beschriebenen "EU-Recht" kann der unionsbürger jedoch keinen anspruch ableiten.
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exkurs europarecht:

das europarecht teilt sich in primäres und sekundäres gemeinschaftsrecht.

- primäres gemeinschaftsrecht sind der vertrag über die europäische union, der vertrag zur gründung der europäischen gemeinschaft sowie hieraus abgeleitete ungeschriebene grundsätze des gewohnheitsrecht. diese vertragstexte regeln, wie viele staaten bsp. wie viele kommissare nach brüssel entsenden, oder wo die abstimmungsmehrheiten der europäischen organe liegen. im regelfall also ein REIN SUPRANATIONALER anwendungszweck! dem dummen ebay-schaf ist hier leider nicht geholfen.


- sekundäres gemeinschaftsrecht sind in erster linie verordungen und richtlinien, § 249 EGV. sie verpflichten die mitgliedsstaaten zur umsetzung der VO/RiLi-Inhalte in nationales recht. erst aus dem hieraus geschaffenen nationalen (kauf-)recht kann bürger A einen Anspruch auf Gewährleistung gegen Bürger B geltend machen. das sekundäre gemeinschaftsrecht kann dem oben bereits erwähnten ebay-schaf daher genauso wenig helfen, wie das primäre gemeinschaftsrecht.

- fazit: deine ausführungen zur normstellung des europarechts können dahingestellt bleiben, denn das eu-recht hat nicht den stellenwert, den du ihm fälscherlicherweise beigemessen hast.

exkurs europarecht ende
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