Nur auf den ersten Blich schön: "geeignet" sind nach bisheriger Rechtssprechung (außer in Ba-Würtembrg) alle Wege, auf denen ein MTB fahren kann.
Das ist falsch. In NRW haben wir "feste Wege". In Hessen "naturfeste Wege". In Sachsen-Anhalt "keine nachhaltige Schädigung der Wege"
https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage/
Und in Bayern haben wir zwar "geeignete Wege", aber wie du im oben verlinkten Urteil aus Aichach nachlesen kannst, definiert der Richter geeignet dort u.a. auch danach, dass die Oberfläche nicht geschädigt wird.
Von daher ist "feste Wege" eine gute Lösung. Klar könnte man am liebsten einfach nur "Wege" haben, aber solche Empfehlungen sind natürlich auch ein Kompromiss. Und in meinen Augen ist es verständlich, dass die Waldeigentümer und Wanderverbände nicht möchten, dass Wege unnötig über die normale Nutzung hinaus geschädigt werden.
Und in nahezu jeder Neuregelung eines Wald- oder Naturschutzgesetzes die letzten Jahre , wie z.B. Hessen oder NRW, wurde versucht uns auf Forststrassen einzuschränken. Dass dies nicht geschehen ist, ist ein guter Teil unserer Arbeit. Jetzt brauchen wir hoffentlich nicht mehr diesen Kampf führen. In Thüringen konnten wir die Empfehlung schon umsetzen und haben dort jetzt "feste" Wege, statt zuvor "befestigte Wege".
https://www.dimb.de/2019/09/26/thueringen-erlaubt-wieder-das-radfahren-auf-festen-wegen-im-wald/
So wie es formuliert ist, besteht die Gefahr das viele Schutzgebiete (z.B. Nationalpark, Naturpark) versuchen ihre eigenen Regeln zu machen, weil sie sich rechtlich legitimiert fühlen.
Das ist schon lange so. Jeder Nationalpark hat eigene Regelungen zum Radfahren. In nahezu jeder Naturschutzgebietsverordnung ist das Radfahren speziell geregelt. In Landschaftsschutzgebieten, FFH, Biosphärenreservaten und Naturparken zum Glück (fast) noch nicht. Das ist ein guter Teil unserer Arbeit solche Verordnungen zu prüfen und auch dort zu versuchen, dass evtl. Regelungen nicht über Gebühr einschränken.
Mit der Argumentation im Rücken, dass im "normalen Wald" das Radfahren auf "festen Wegen" kein Problem ist, muss es unseres Erachtens in den Schutzgebieten schon gute Gründe geben, wenn weitere Einschränkungen vorgesehen sind. Des weiteren muss einem Nutzer ja auch erkennbar sein, dass er sich in einem Schutzgebiet befindet. Bei einem Nationalpark oder einem NSG ist das meist beschildert. Bei den anderen, deutlich größeren Schutzgebieten ist dies nicht der Fall. Dann sollte es da auch keine spezielle Regelung geben, wenn der Nutzer nicht erkennen kann, ob er sich in so einem Schutzgebiet befindet.