Hallo Heizerer,
das verspricht eine interessante Diskussion zu werden. Du scheinst mir aus der Jurisprudenz zu kommen, sehr spannend
Was den Eigentumsvorbehalt angeht, so bedeutet der meines Wissens nach zunächst einmal, dass derjenige, der Gewahrsam über eine Sache hat, grundsätzlich erst einmal als deren Eigentümer anzusehen ist. Mehr nicht.
Interessant wäre zunächst einmal zu erörtern, was eine Rahmennummer eigentlich ist? Ein persönliches Datum? Fällt z.B. eine Rahmennummer eines Fahrrades unter das Datenschutzgesetz? Das zu bewerten, hilft m.E. weiter, wenn man sich über den Eingriffscharakter dieser Maßnahme klar werden möchte. Ich sehe persönlich kein gesetzlich geschütztes Datum in einer Rahmennummer, womit deren Erkennung selbst und deren polizeiliche Wahrnehmung nach meiner Auffassung keinen Grundrechtseingriff darstellt.
Grundsätzlich bedarf es für die Polizei einer Rechtsgrundlage, um Überprüfungen anzustellen. Diese können manigfaltig ausfallen.
Bei Fahrrädern im Straßenverkehr fällt mir da zunächst einmal §36(5) StVO ein, dieser erlaubt der Polizei, Verkehrskontrollen durchzuführen. Ein Radfahrer ist zweifellos ein Verkehrsteilnehmer, im Endeffekt sogar dann, wenn er das Fahrrad schiebt - weil ein Fußgänger auch ein Verkehrsteilnehmer ist.
Dies ist im Brückenfall aber eher unpassend.
Gehen wir also weiter - das Berliner Polizeigesetz (ASOG) ermächtigt die Polizei, Identitätsfeststellungen an Orten durchzuführen, an denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung planen, durchführen oder verabreden. Hehlerei gehört zu den Straftaten erheblicher Bedeutung.
In diesem Beispiel m.E. klar erfüllt, zumindest scheint das polizeiliche Lagebild hinsichtlich der Äußerung des Polizisten derartige Tatsachen zu belegen, dass an dieser Stelle häufig mit gestohlenen Fahrrädern gehandelt wird.
Die festgestellten Identitäten können durch die Polizei (§28 ASOG) auch abgefragt werden, womit auch Beteiligungen der Personen ermittelt werden können. Befindet sich eine Person darunter, die z.B. wegen Eigentumsdelikten polizeilich in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt dies spätestens einen ganz besonders genauen Blick auf die / das mitgeführten Bike/s. Und wenn hier weitere Verdachtsmomente auftauchen, z.B. hochwertige Bikes zu schmalen Preisen, auch die Sicherstellung zur Eigentumssicherung der Fahrräder, bis eindeutig deren Herkunft geklärt werden kann.
Aber auch ansonsten gibts diverse Möglichkeiten, Straßenhandel z.B. - Feststellung der gehandelten Waren zur Beweisführung - damit einhergehend die Feststellung der Rahmennummer - und, da rechtmäßig erlangt, soweit man hier wieder das geschützte Datum sieht, auch der Abgleich derselben.
Die Polizei hat genügend Möglichkeiten und es ist immer schön, wenn es Beamte gibt, die diese entsprechend zu nutzen wissen. Das sind meistens die besten Fahnder mit den besten Ergebnissen.
Wenn ich z.B. hier gelernt habe, dass viele Firmen jedes Jahr anders gefärbte / lackierte Bikes unter gleichem Namen rausbringen, dann ist dies bei Befragungen ein unheimlich nützliches Instrument. Wann haste das denn gekauft (2005 - obwohl's das 2007'er Black Forest ist z.B.). Was haste denn bezahlt? (499 Euro - obwohl's das Teil nicht für unter xyz Euros geben kann) usw.
Für die Polizei könnte das hier ein äußerst spannendes Forum sein ;-)
Viele Grüße
TXLRudi
PS: @Heizerer: Ich weiss, dass man sich über diesen Kram unheimlich trefflich streiten kann. Vielleicht kann ein Mod diesen Thread spalten und neu eröffnen, um die Diskussionen hier nicht zu mischen. Das schönste an den GEsetzen ist der Streit, der sich um deren Auslegung rankt
