Hometrail Rechtslage in Bayern

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Hallo zusammen, meine Kollegen und ich sind zurzeit am überlegen einen neuen Hometrail im Wald zu bauen. Wir haben auch herausgefunden wem der Wald gehört und wir wollen ihn überzeugen diesen zu erlauben ;). Die Problematik ist nur, wir wissen nicht wie´s ausschaut wenn was passiert also wenn man stürtzt oder so.
Haftet der Waldbesitzer?
Hilft ein Schild mit "betreten verboten" und jeder der fahren will, unterschreibt einen Vertrag, dass man den Besitzer im Fall eines Unfalls nicht verklagt?
Hat jemand sonstige Tipps?
Danke im Vorraus
 

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Re: Hometrail Rechtslage in Bayern
Entschuldige bitte, dass ich mich kurz fasse, aber das Thema kommt ständig und die Rechtslage dazu ändert sich nicht - im Übrigen ist die Verkehrssicherungspflicht Bundesrecht und damit in allen Bundesländern gleich:
Nur ganz kurz zur Haftungsfrage:
Wenn die Haftung für gebaute Strecken ein wichtiges Thema wäre, wären sämtliche Bikeparks in Deutschland bereits wegen der Versicherungsprämien pleite. Die Haftungsfrage kann man natürlich immer anführen... das zieht immer... wie man sieht.

Selbst wenn man von rechtlichen Dingen überhaupt keine Ahnung hat, so liest man doch ab und an, dass es einen auf diversen Strecken so zerlegt, dass es eine Nachricht wert ist. Eine viel größere Nachricht würde sich aber verbreiten - und dafür würden die Eigentümerverbände schon sorgen, wenn der Grundstückseigentümer dafür tatsächlich haften müsste.
 
Wir haben einen Leitfaden für den Streckenbau:
https://www.dimb.de/fachberatung/streckenbau/
Bei der Vielzahl an möglichen Erscheinungsformen eines "Hometrails" ist es schwierig eine generelle Aussage zu treffen. So lange es sich letztlich nur um einen "Trampelpfad" handelt, wäre diese Strecke unserer Erachtens wie ein Waldweg zu sehen auf dem Erholungsnutzung stattfindet. Der Nutzer ist dort weitgehend auf eigene Gefahr unterwegs. Sollten doch Haftungsansprüche geltend gemacht werden, dann müsste dies von der bisherigen Grundbesitzerhaftpflicht abgedeckt sein und die wird den Schaden abwehren.
Sobald bauliche Anlage entstehen, müssen diese verkehrssicher sein und es besteht für diese auch eine Kontrollpflicht. Zum Vergleich: auch Wanderwege haben bauliche Anlagen, wie Brücken, Stufen oder Geländer, wo dies ebenso gilt.
Bauliche Anlagen benötigen die Zustimmung der Naturschutzbehörde. Je nach Bundesland kann auch schon die bloße Neuanlage eines Weges ein genehmigungspflichtiger Eingriff sein. Die Ermessensspielräume sind da unterschiedlich.
Bezüglich der Deckung sollte im Zweifel der Grundeigentümer mal bei seiner Versicherung anfragen, wie diese den Sachverhalt sieht.

Wenn die Strecke über einige Einbauten verfügt, dann kann dies auch als Erholungseinrichtung, oder gar Sportstätte, zu sehen sein. Dann wären erweiterte Genehmigungsverfahren und Verkehrssicherungspflichten zu sehen.

Du kannst dich diesbezüglich gerne an mich direkt wenden.
https://www.dimb.de/kontakt/
 
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