Wer ist sicherungspflichtig?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft oder andauern lässt, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.1 Danach obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Mountainbike-Strecke zunächst einmal dem, der die Anlage errichtet hat. Daneben kann aber auch den Grundstückseigentümer beziehungsweise Waldbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht treffen, da er für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich und prinzipiell in der Lage ist, über die Sache zu verfügen und die Gefahren abzuwehren. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf Gefahren, die durch das unerlaubte und
vorsätzliche Eingreifen Dritter entstanden