Jetzt wird`s juristisch

homerjay

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Hallo,

ich habe in der bike von der aktuellen DIMB-Kampagne gelesen. Grundsätzlich ein guter Ansatz.

Ich finde, das sollte auch noch ergänzt werden durch entsprechende Beiträge in juristischen Fachzeitschriften. Letztlich werden es immer Juristen sein, die darüber entscheiden, ob das Radfahren abseits der Straße zulässig ist, oder nicht, sei es im Vorfeld bei der Gesetzgebung oder beim Verordnungserlaß, oder sei es vor Gericht im Ordnungswidrigkeiten- oder Normenkontrollverfahren. Und ich bin mir sicher, solche Verfahren werden kommen, und zwar nicht nur wegen der Idioten, die im Wald illegal Sprunghügel und Northshoretrails hinbasteln.

Ich bin fast ausschließlich im Gewerblichen Rechtsschutz tätig, und gerade dort ist es ja oft so, daß es immer wieder neue Ideen zu beurteilen gibt, zu denen noch keine Rechtsprechung existiert. Akuelles Beispiel ist das Gezerre um die Zulässigkeit von Ad-words. Im Zuge solcher Verfahren werden dann oftmals von den Anwälten der beteiligten Kanzleien Fachaufsätze veröffentlicht, mit dem Ziel die Meinungsbildung im Sinne des Mandanten zu beieinflussen.

Ich denke, wir haben hier eine vergleichbare Situation: Die meisten einschlägigen Wald- und Naturschutzgesetze sind in einer Zeit erlassen worden, in der es noch keine Mountainbikes gab und in der man noch nicht davon ausgehen konnte, das das Trailangebot in einer Region von touristischer, sprich wirtschaftlicher Relevanz sein könnte.

Mir geht es hier insbesondere um den Begriff der Geeignetheit in Bayern. Die Definition der Bayrischen Regierung ist natürlich völlig bescheuert und absolut subjektiv und man sollte versuchen, den Begriff der Geeignetheit objektiv zu definieren, als Kriterien kommen in Frage:
-Bodenbeschaffenheit
-Steilheit
-Frequentierung durch andere Nutzer
Wenn man das objektiv festmacht, dann könnte man zu einer Definition kommen, die wenig frequentierte verblockte Trails, die von Wanderen mangels Panorama eh nicht begangen werden oder ein 10m-Roadgap für geeignet erscheinen läßt. Auf der anderen Seite wäre dann u.U. eine Forstautobahn in Bergbahnnähe nicht mehr geeignet, aber ich denke, das dürfte zu verschmerzen sein.

Ich habe leider(?) überhaupt keine Ahnung von Verwaltungsrecht, aber ich hoffe, hier im Forum finden sich ein paar kompetente Juristen, die einen solchen Aufsatz in der NVwZ oder sonstwo plazieren könnten. Natürlich bin ich bereit auch mein bescheidenes Können zur Verfügung zu stellen, Kontaktaufanhme dann am besten per PN, aber erstmal würde ich gern hören, was Ihr von diesem Ansatz haltet.

Ich denke, wir sollten so etwas auch verbandsübergreifend diskutieren, egal ob DIMB, DAV, MTBvD oder APPD, hier geht schließlich um eine gemeinsame Sache.


Grüße
 
Hallo erstmal! Ich bin jetztmal kein Jurist, aber für mich ist der begriff des "geeigneten Weges" eine für uns Biker gute Sache .
Wen wir davon ausgehen das das Biken im Gelände und auf nicht befestigten Wegen von keiner Versicherung abgedegt ist, liegt es doch in meiner entscheidungsfreiheit ob ein Weg geeignet ist oder nicht!
Ich entscheide ob der Weg, Trail,Pfad für mich und mein fahrerisches Können geeignet ist oder nicht! Passiert etwas entscheiden andere anhand der jeweiligen Umstände ob die Eignung des Weges vorhanden war. Das hat etwas mit der selbstverandwordung des mündigen Bürgers zu tun. Da jetzt große Disskusionen anzustossen könnte nur schlaffente Hunde wecken.
Allso ich persönlich bin in Bayern so zufrieden wie es ist. Ist halt interpretations Sache.
Man kanns auch so sehen : WO KEIN KLÄGER, DA KEIN RICHTER (zitat unseres Revierförsters).
Wen ich mir die Waldgesetze in anderen Bundesländern anschaue, leben wir Biker in Bayern ja wohl auf der Insel der Glückseligen .
Aber wie gesagt ich bin kein Jurist!!!!
 
Zuletzt bearbeitet:
ist zumindest mal eine Idee, denke aber das hier:
WO KEIN KLÄGER, DA KEIN RICHTER
wäre besser.

Warum?
Wenn man "Erlaubtheit" an Kriterien wie Steilheit, Wegbreite, Untergrund, ..., festmacht, wird auf jeden Fall wieder jemand eingeschränkt
(habe letztens Mal einen eine Sequenz runterfahren sehen, da komm ich vielleicht auf allen 4en rauf/runter. Sah total easy und kontrolliert aus. Außerdem hat der das mehrfach gemacht, n Kumpel hat Fotos geschossen)
Das Argument mit der Auslastung, das hat allerdings was, zugegeben.

Gesunder Menschenverstand und Rücksicht, zusätzlich dazu KEINE REGRESSFORDERUNGEN an den Grundbesitzer...
... das ist imho bei uns das Problem mit der Wegefreigabe. Da verstehe ich die Leute sogar.
Allerdings käme ich auch nie auf die Idee, den Grundbesitzer bei einem Sturz zu belangen, da wären eigentlich die Gerichte in die Pflicht zu nehmen (sinnlose Ansuchen im Keim abzudrehen)
 
Hallo erstmal! Ich bin jetztmal kein Jurist, aber für mich ist der begriff des "geeigneten Weges" eine für uns Biker gute Sache .
Wen wir davon ausgehen das das Biken im Gelände und auf nicht befestigten Wegen von keiner Versicherung abgedegt ist, liegt es doch in meiner entscheidungsfreiheit ob ein Weg geeignet ist oder nicht!
Ich entscheide ob der Weg, Trail,Pfad für mich und mein fahrerisches Können geeignet ist oder nicht! Passiert etwas entscheiden andere anhand der jeweiligen Umstände ob die Eignung des Weges vorhanden war. Das hat etwas mit der selbstverandwordung des mündigen Bürgers zu tun. Da jetzt große Disskusionen anzustossen könnte nur schlaffente Hunde wecken.
Allso ich persönlich bin in Bayern so zufrieden wie es ist. Ist halt interpretations Sache.
Man kanns auch so sehen : WO KEIN KLÄGER, DA KEIN RICHTER (zitat unseres Revierförsters).
Wen ich mir die Waldgesetze in anderen Bundesländern anschaue, leben wir Biker in Bayern ja wohl auf der Insel der Glückseligen .
Aber wie gesagt ich bin kein Jurist!!!!

Mit Verlaub, zunächst ist die Frage zu stellen, was ein Weg im Sinne des jew. Gesetzes ist und dann erst, ob dieser Weg geeignet ist. Wenn es bis zum Prozess käme, wüßte ich auch kaum (potentielle) Kläger, die sich über den Begriff geeignet zoffen würden oder wollten. Ich kenne aber Leute, die zunehmend drauf und dran sind, sich über die Wegedefinition auch an höherer Stell zu streiten, sollte jemand meinen, er beführe einen Weg, den der Wald- und Wegeeigentümer nicht für einen Weg hält.

Nach meiner Einschätzung würden Gerichte sich eher mit dauerhaft festen Wirtschaftswegen anfreunden und nicht zudem mit etwas gröberen Strecken. Es steht dem Waldeigentümer jedoch offen, mehr als nur dauerhaft feste Wege freizugeben, solange hierdurch nicht z.B. ein naturschutzrechtlicher Eingriffstatbestand erfüllt oder eine wildökologisch oder nach EG Recht (Natura 2000, also v.a. FFH oder VGS) kritische Situaton hervorgerufen würde.

Siehe dazu auch http//www.bikesport-guide.de und Altkönig-Thread
 
Nach meiner Einschätzung würden Gerichte sich eher mit dauerhaft festen Wirtschaftswegen anfreunden und nicht zudem mit etwas gröberen Strecken.

Genau da möchte ich mal ansetzen, wenn es Fachartikel gäbe, die das biken auch auf Trails für gesetzeskonform ansehen, dann muß sich zumindest ein höherinstanzliches Gericht wenigstens argumentativ damit auseinandersetzen. In Bayern haben wir einen unbestimmten Rechtsbegriff, nämlich den der Geeignetheit das ist immerhin schon mal besser als eine starre 2m-Regel.
Das bedeuted, daß man in den Bundesländern, wo eine starre Regel existiert, erstmal prüfen sollte, ob die Regel mit höherrangigem Recht vereinbar ist, in Ländern wo eine solche starre Regel nicht existiert, sollte man objektiv abgrenzbare Kriterien definieren, die eine bikerfreundliche Auslegung erlauben.
Grüße
 
Die meisten einschlägigen Wald- und Naturschutzgesetze sind in einer Zeit erlassen worden, in der es noch keine Mountainbikes gab.....

Das ist falsch, die meisten Gesetze stammen in ihrer aktuellen (!) Fassung spätestens aus der Mitte der 80er Jahre. Schon in einer erörterung zu einem Naturschutzgebiet gabe es Hinweise auf eine zunehmende MTB-Olage.

.....und in der man noch nicht davon ausgehen konnte, das das Trailangebot in einer Region von touristischer, sprich wirtschaftlicher Relevanz sein könnte.

Man konnte schon, aber man hat stattdessen gepennt und die Sache "ausgesessen".

Was die Haftungsproblematik angeht, ist die Sache weitgehend ausdiskutiert. Die Gerichte haben hier eine durchghende Rechtsprechung. Die Biker lesen keine Fachzeitschriften für Verwaltungsrecht. Ich habe einen einschlägigen Aufsatz in der MountainBIKE und einige andere Aufsätze an anderer Stelle veröffentlicht.

Siehe auch den sehr guten Beitrag von Armin Braun, GVV (PDF-Anhang). Die DIMB steht mit dem GVV in Verbindung..

Über die Wegedefinition sollte man keine Aufsätze schreiben, weil man damit die aktuelle Diskussion auch ungewollt in die falsche Richtung lenken kann.
 

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Wo ein Wille ist da ist auch ein Weg :D ist ja immer ne Deffinitionssache.
Aber im Ernst wird dieses Thema immer heikler, habe gestern (erst) gelesen das der Goldseeweg am Stilfzer Joch für Biker gesperrt wurde.
Hier ganz in meiner Nähe gibt es z.Z. auch große Probleme mit den Definitionen was und wo ein Weg ist.
Da es sich fast ausschließlich um einen Wirtschaftwald handelt ist für uns Biker schwer zu aktzeptieren die dortigen Trails nicht nutzen zu dürfen, zumal die Forstmaschinen ja bekanntlich wesentlich größere Schäden anrichten als ein paar Biker.
Die Nutzung von Wald und Flur hat sich und wird sich auch ständig ändern, das ist einfach zu aktzeptieren.
Das es schwierig ist alle Grundstückseigentümer, Förtser, Jäger, Pächter und sonstige an einen Tisch zu kriegen zeigt sich dort gerade.
Speziell in diesem Fall drängt die Bikegemeinde auf einen Runden Tisch mit den Eigentümern und anderen Nutzern, leider ist es sehr schwierig das hinzubekommen.
Wenn wir nur wüssten wo es aus Sicht der Eigentümern, ohne Probleme mit dem Rest der Natur und Nutzern zu bekommen, möglich ist für uns geeignete Trails anzulegen würden diese auch ähnlich wie die Wanderwege gepflegt werden und es würden nicht immer wieder neue angelegt sobald die Nichtdulder die vorhandenen zerstört haben.
Wenn jemand begründet dalegt warum an bestimmten Stellen Trails unerwünscht oder problematisch sind bin ich überzeut das sich 95% der Biker auch daran halten würden, Natur- und Wildschutzzonen werden natürlich jetzt schon geschützt, da fährt niemand rein oder legt Trails an.
Auch gibt es sehr viel Wege die auf keiner Karte verzeichnet sind, diese sind im Laufe der Jahre einfach entstanden weil Fussgänger sie begangen haben, dort fängt auch niemand an diese Wege zu sperren oder die Nutzung zu untersagen, sobald Wege durch befahrung mit dem MTB entstehen sind sie gleich illegal.

Durch etwas mehr Aufklärung, ... aus diesem Grunde sollten dieser Weg nicht befahren werden, und nicht ...RADFAHREN VERBOTEN, wird meiner Meinung das Ziel eher erreicht.

Ich bin den Goldseeweg schön mehrmals gefahren, die Begründung das es zunehmend Konflikte mit den Wanderen gibt kann ich nicht aktzeptieren, wohl aber das Problem mit der Errosion in der Abfahrt zur Furkelhütte, einige Abschnitte sind da sehr kritisch zu betrachten.
 
Hab mir jetzt das Bayrische Gesetz nochmal durchgelesen, und bin der meinung das der schwerpunkt nicht so sehr auf auf "geeignet" liegt sonder mehr auf dem Begriff der "allgemein gebräuchlichkeit"(was für ein Wort).
was für mich heist, dort wo der Wanderer, Jogger , Reiter oder jedweder Waldnutzer sein Unwesen treibt, darf ich mit dem Rad fahren.
Ausgenommen sind nur Wege oder Pfade die offentsichtlich renaturiert sind oder nur zum Zwecke der Holzgewinnung angelegt wurden.
Wie gesagt, das währen dann einzelfallentscheidungen mit denen sich im Ernstfall die Gerichte beschäfftigen müssten.
In Bayern ist es doch so, das kein Waldbesitzer, ob privat oder stattlich die Allgemeinheit von der Waldnutzung ausschliessen darf.
 
Genau da möchte ich mal ansetzen, wenn es Fachartikel gäbe, die das biken auch auf Trails für gesetzeskonform ansehen, dann muß sich zumindest ein höherinstanzliches Gericht wenigstens argumentativ damit auseinandersetzen. In Bayern haben wir einen unbestimmten Rechtsbegriff, nämlich den der Geeignetheit das ist immerhin schon mal besser als eine starre 2m-Regel.
Das bedeuted, daß man in den Bundesländern, wo eine starre Regel existiert, erstmal prüfen sollte, ob die Regel mit höherrangigem Recht vereinbar ist, in Ländern wo eine solche starre Regel nicht existiert, sollte man objektiv abgrenzbare Kriterien definieren, die eine bikerfreundliche Auslegung erlauben.
Grüße

Ich setze da völlig anders an, nämlich daran (auch beruflich) zu arbeiten, möglichst viele technisch und ökologisch geeignete Strecken auch dann als Wege einzuordnen, wenn sie keine "Forstautobahnen" etc. sind.

Im übrigen:

Wenn sich Gerichte auf einen "provokanten" Aufsatz einlassen sollten, muß er vorher, um in der Fachzeitschrift zu erscheinen, von der Redaktion abgesegnet sein. Das wird er aber nur, wenn dem Artikel schlüssige Argumente zugrundeliegen.

Da die Tendenz aber eher (vgl. Rechtsprechungstenor zum LG NRW) in Richtung Forstautobahn geht, wäre es zunächst mal notwendig, rechtlich einen schlüssig hergeleiteten Gegentenor zu konstruieren. Diesem Tenor wäre aber immer entgegenzuhalten, was der Gesetzgeber in Kenntnis der MTB-Szene dennoch unter Wegenenutzung verstanden hat, nämlich Wirtschaftswege (was allerdings nicht zwingend etwas mit der Breite zu tun hst).

Die Wege, die im Grunde nur zu Fuß (denn man darf zu Fuß abseits der Wege im Sinne des Gesetzes gehen, so daß es egal ist, ob man das, auf dem man läuft, nun Weg, Klo oder Trail oder sonstwie nennt) oder dem MTB zu bewältigen sind, werden zweifellos in Sachen Radfahren besonderer Abstimmungen mit dem Waldeigentümer bedürfen. Und wie ich schon schrieb, je "wilder" ein Weg ist, umso mehr können naturschutzrechtliche und forstliche Belange berührt werden, die auch im Sinne des Erholungsbegriffes des BNatSchG nicht als regelmäßig ausgeräumt gelten werden.
 
Man konnte schon, aber man hat stattdessen gepennt und die Sache "ausgesessen".


Über die Wegedefinition sollte man keine Aufsätze schreiben, weil man damit die aktuelle Diskussion auch ungewollt in die falsche Richtung lenken kann.

Wenn das die offizielle Ansicht des DIMB ist, dann gute Nacht. Mit einer Öffentlichkeitskampagne, die gleiche Rechte für Biker und Fußgänger fordert ist sichregestellt, daß die Diskussion in die richtige Richtung geht oder wie?

Anstatt hier aktive Lobbyarbeit zu betreiben, die bei den Fachjuristen ansetzt, schreibt man in Blättern, die nur von Bikern gelesen werden. Bringt näturlich schon was, wenn ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren dem Richter dann einen bebilderten Artikel aus der Bike-Bravo vorlegen kann, wenn ich jemanden wegen Geschwindigkeitsübertretung vertrete, dann lege ich auch immer die aktuelle auto-motor-und-sport vor:rolleyes:

Das verstehe, wer will.....

Von mir aus könnt Ihr den Thread schließen, das bringt ja eh nix.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn das die offizielle Ansicht des DIMB ist, dann gute Nacht. Mit einer Öffentlichkeitskampagne, die gleiche Rechte für Biker und Fußgänger fordert ist sichregestellt, daß die Diskussion in die richtige Richtung geht oder wie?

Anstatt hier aktive Lobbyarbeit zu betreiben, die bei den Fachjuristen ansetzt, schreibt man in Blättern, die nur von Bikern gelesen werden. Bringt näturlich schon was, wenn ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren dem Richter dann einen bebilderten Artikel aus der Bike-Bravo vorlegen kann,...

Die Fachjuristen werden fragen, warum man Dinge gleichsetzen will, die nicht gleich sind und nicht gleich werden. Ein Bike ist kein Pferd und ein Wanderer ist kein Radfahrer.

Wenn man einen Trail für Fußgänger sperrt, weil dort Biker für alle Beteiligten halbwegs gefahrfrei fahren können sollen, wäre es ja auch nicht zu befürworten, daß dann die Fußgänger auf Gleichbehandlung bestehen, oder?

Wenn Du einerseits nach eigenem Bekunden nichts von Verwaltungsrecht verstehst, aber Dir andererseits so sicher bist, daß man einen fundierten Aufsatz schreiben könnte, der den Richtern triftige (!) Argumente hinsichtlich einer Gleichbehandlung von Bikern, Radfahrern Reitern, Kutschfahrern (vgl. §7 HENatG), Skiwanderern, Inline-Skatern und anderen Interessenten oder hinsichtlich einer möglichst extensiven Wege-Definition an die Hand geben könnte, dann schreib' den Aufsatz doch selbst. Aber im Ernst, glaubst Du, da hat sich noch keiner mit befaßt?

Ich denke nicht, daß Fachjuristen (ich arbeite seit über 25 Jahren beruflich mit der Materie) angesichts der Rechtslage fündig würden. Und an dieser Rechtslage, angefangen mit Art.14 Abs.1 GG kommt ein Richter (selbst Alexander Hold oder Barbara Salesch) nicht vorbei und dafür kann die DIMB 'mal rein gar nix.

Umsomehr muß man jenen, die von der Rechtslage betroffen sind, eben diese Rechtslage in Zeitschriften, die sie auch lesen, und im Internet* so klar machen, daß man möglichst viele Freiheitsgrade kennenlernt und lernt, mit gesundem Menschenverstand dennoch keinen rechtlichen oder materiellen Flurschaden anzurichten.

wenn ich jemanden wegen Geschwindigkeitsübertretung vertrete, dann lege ich auch immer die aktuelle auto-motor-und-sport vor:rolleyes:

Wenn Du jemanden wegen Geschwindigkeitsübertretung vertrittst, brauchst Du wegen der Tatsachenfeststellung Fakten (Messprotokoll), und wenn die beweisen, daß die Geschwindigkeit übertreten wurde, dann ist das so. Dafür braucht man weder Auto-Motor-Sport noch braucht man tatsächliche Fachzeitschriften. Die letzteren braucht man, um anhand der umfassenden Jurisdiktion und möglichst vergleichbarer (!) Beispiele die Höhe der dann fälligen Geldbuße oder Strafe zu diskutieren (mildernde Umstände und wer weiß was sonst).

Wenn man hingegen wegen Wege-Problemen in Schwierigkeiten geraten sollte, ist die Materie hinsichtlich Jurisdiktion ausgesprochen dünn und das angesichts einer sehr verzweigten Rechtslage (es ginge ja im konkreten Fall idR nicht nur um Betretungsrecht). Das Verfassen eines Aufsatzes in einerr Fahzetschrift, so er akzeptiert würde, würde daher die Gefahr in sich bergen, daß man seine Argumente nicht an bestehender Rechtsprechung hinsichtlich Wegedefinitionen oder Bußgeldhöhe, sondern an fiktiven Präzedenzen festmachen müßte. Und das kann unerwünschte Folgen zeitigen.

*) Ich muß Dir nicht sagen, daß auch viele Fachzeitschriften oft online zu lesen sind, aber nur gegen saftige Knete
 
Zuletzt bearbeitet:
Ok Tilman, hast Recht.
Aber ohne berrechtigtes Anligen oder Begründung darf dich kein Waldbesitzer ausschließen.
Und alle in Art.29 aufgefürten begründungen müssen vom Waldbesitzer belegt werden.
Gutsherrenart gibt es nach der rechtslage in Bayern nicht.
 
Aber im Ernst, glaubst Du, da hat sich noch keiner mit befaßt?


*) Ich muß Dir nicht sagen, daß auch viele Fachzeitschriften oft online zu lesen sind, aber nur gegen saftige Knete

Kannst Du mir bitte eine Fundstelle nennen? Es soll ja Leute geben, die eine juris Zugagng haben.

Zum Thema werde ich mich nicht weiter äußern, ich stelle fest, daß es hier wohl am Problembewußtsein oder schlicht an den cojones mangelt.
Und wenn es in meiner Region Probleme geben sollte, dann weiß ich auch, an wen ich mich wenden werde und an wen nicht.

Grüße
 
Ok Tilman, hast Recht.
Aber ohne berrechtigtes Anligen oder Begründung darf dich kein Waldbesitzer ausschließen.
Und alle in Art.29 aufgefürten begründungen müssen vom Waldbesitzer belegt werden.
Gutsherrenart gibt es nach der rechtslage in Bayern nicht.

Es ging in meiner Antwort nur darum, ob ja oder nein.
 
Kannst Du mir bitte eine Fundstelle nennen? Es soll ja Leute geben, die eine juris Zugagng haben.

Zum Thema werde ich mich nicht weiter äußern, ich stelle fest, daß es hier wohl am Problembewußtsein oder schlicht an den cojones mangelt.
Und wenn es in meiner Region Probleme geben sollte, dann weiß ich auch, an wen ich mich wenden werde und an wen nicht.

Grüße

Wenn Du Dich nicht an mich wenden würdest, warum tust Du es dann jetzt doch?

So inkompetent und problemunbewußt, wie ich nach Deiner Meinung bin, gehe ich davon aus, daß Du als Jurist, der in dem von Dir beschriebenen Arbeitsfeld arbeitet, selber an Juris kommst.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Fachjuristen werden fragen, warum man Dinge gleichsetzen will, die nicht gleich sind und nicht gleich werden. Ein Bike ist kein Pferd und ein Wanderer ist kein Radfahrer.

In der bike war zu lesen, daß die DIMB in einer breit angelegten Kampagne eine Gleichberechtigung von Fußgängern und Bikern auf Trails fordern will.

Oder wurde das falsch wiedergegeben?
 
Ich denke, dass homerjay im Prinzip schon recht hat. Ich bin auch "vom Fach", mache aber überwegend Straf- / Strafprozeßrecht und fühle mich daher zum Schreiben eines solchen verwaltungsrechtlichen Aufsatzes nicht berufen.

Aber es ist in der Juristerei schon so: wer schreibt, der bleibt.
Wenn man die Definitionshoheit über den Begriff der Geeignetheit den Waldbesitzer, Förstern und Wandervereinen überlässt (und diese werden entsprechende Aufsätze schreiben), kann man absehen, was raus kommt. Geeignet sind dann nur noch Waldautobahnen. Gerade wenn unbestimmte REchtsbegriffe in der Entwicklung sind, kann man durch einen schlüssig geschriebenen Aufsatz in einer Fachzeitschrift einen Kontrapunkt zu diesen setzen. Fachzeitschriften sind sehr wohl auch an kontroversen Ansichten interessiert und veröffentlichen diese auch.

Recht hat homerjay auch damit, dass Stellungnahmen in verbandsinternen Blättchen oder populärwissenschaftlichen Zeitschriften wie bike usw. vor Gericht oder auch in rechtswissenschaftlichen Kommentaren überhaupt nicht zur Kenntnis genommen werden. Da interessieren DVBL, DÖV, NVwZ und noch ein paar andere, aber bestimmt nicht die Bike. Wenn man da etwas erreichen will, muss man schauen, dass man mit seinem Aufsatz da "rein" kommt, sonst kann man ihn sich auch schenken. Um Knete geht es da überhaupt nicht. An Fachzeitschriften kommt jeder Richter ran, notfalls über Fernleihe bzw. Kopien.
 
Eine gleichberechtigung wird es denk ich niemals geben, da der Fussgänger zu Recht immer alls der schwächere verkehrsteilnehmer angesehen wird. Da hilft nur gegenseitige Rücksichtname und der grundsatz:Leben und leben lassen.
 
Ich denke, dass homerjay im Prinzip schon recht hat. Ich bin auch "vom Fach", mache aber überwegend Straf- / Strafprozeßrecht und fühle mich daher zum Schreiben eines verwaltungsrechtlichen Aufsatzes nicht berufen.

Aber es ist in der Juristerei schon so: wer schreibt, der bleibt.
Wenn man die Definitionshoheit über den Begriff der Geeignetheit den Waldbesitzer, Förstern und Wandervereinen überlässt, kann man absehen, was raus kommt. Geeignet sind dann nur noch Waldautobahnen. Gerade wenn unbestimmte REchtsbegriffe in der Entwicklung sind, kann man durch einen schlüssig geschriebenen Aufsatz in einer Fachzeitschrift einen Kontrapunkt zu diesen setzen. Diese sind sehr wohl auch an kontroversen Ansichten interessiert und veröffentlichen diese auch.

Recht hat homerjay auch damit, dass Stellungnahmen in verbandsinternen Blättchen oder populärwissenschaftlichen Zeitschriften wie bike usw. vor Gericht oder auch in rechtswissenschaftlichen Kommentaren überhaupt nicht zur Kenntnis genommen werden. Da interessieren DVBL, DÖV, NVwZ und noch ein paar andere, aber bestimmt nicht die Bike. Wenn man da etwas erreichen will, muss man schauen, dass man mit seinem Aufsatz da "rein" kommt, sonst kann man ihn sich auch schenken. Um Knete geht es da überhaupt nicht. An Fachzeitschriften kommt jeder Richter ran, notfalls über Fernleihe bzw. Kopien.

:anbet:

Meine Idee ist ja nicht neu, und ich sehe, insbesondere angesichts der langen Verfarensdauer von Verwaltungsverfahren durchaus die Möglichkeit, die Fachmeinung durch entsprechende Artikel zu beeinflussen.
 
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