homerjay
Live fast - die old
Hallo,
ich habe in der bike von der aktuellen DIMB-Kampagne gelesen. Grundsätzlich ein guter Ansatz.
Ich finde, das sollte auch noch ergänzt werden durch entsprechende Beiträge in juristischen Fachzeitschriften. Letztlich werden es immer Juristen sein, die darüber entscheiden, ob das Radfahren abseits der Straße zulässig ist, oder nicht, sei es im Vorfeld bei der Gesetzgebung oder beim Verordnungserlaß, oder sei es vor Gericht im Ordnungswidrigkeiten- oder Normenkontrollverfahren. Und ich bin mir sicher, solche Verfahren werden kommen, und zwar nicht nur wegen der Idioten, die im Wald illegal Sprunghügel und Northshoretrails hinbasteln.
Ich bin fast ausschließlich im Gewerblichen Rechtsschutz tätig, und gerade dort ist es ja oft so, daß es immer wieder neue Ideen zu beurteilen gibt, zu denen noch keine Rechtsprechung existiert. Akuelles Beispiel ist das Gezerre um die Zulässigkeit von Ad-words. Im Zuge solcher Verfahren werden dann oftmals von den Anwälten der beteiligten Kanzleien Fachaufsätze veröffentlicht, mit dem Ziel die Meinungsbildung im Sinne des Mandanten zu beieinflussen.
Ich denke, wir haben hier eine vergleichbare Situation: Die meisten einschlägigen Wald- und Naturschutzgesetze sind in einer Zeit erlassen worden, in der es noch keine Mountainbikes gab und in der man noch nicht davon ausgehen konnte, das das Trailangebot in einer Region von touristischer, sprich wirtschaftlicher Relevanz sein könnte.
Mir geht es hier insbesondere um den Begriff der Geeignetheit in Bayern. Die Definition der Bayrischen Regierung ist natürlich völlig bescheuert und absolut subjektiv und man sollte versuchen, den Begriff der Geeignetheit objektiv zu definieren, als Kriterien kommen in Frage:
-Bodenbeschaffenheit
-Steilheit
-Frequentierung durch andere Nutzer
Wenn man das objektiv festmacht, dann könnte man zu einer Definition kommen, die wenig frequentierte verblockte Trails, die von Wanderen mangels Panorama eh nicht begangen werden oder ein 10m-Roadgap für geeignet erscheinen läßt. Auf der anderen Seite wäre dann u.U. eine Forstautobahn in Bergbahnnähe nicht mehr geeignet, aber ich denke, das dürfte zu verschmerzen sein.
Ich habe leider(?) überhaupt keine Ahnung von Verwaltungsrecht, aber ich hoffe, hier im Forum finden sich ein paar kompetente Juristen, die einen solchen Aufsatz in der NVwZ oder sonstwo plazieren könnten. Natürlich bin ich bereit auch mein bescheidenes Können zur Verfügung zu stellen, Kontaktaufanhme dann am besten per PN, aber erstmal würde ich gern hören, was Ihr von diesem Ansatz haltet.
Ich denke, wir sollten so etwas auch verbandsübergreifend diskutieren, egal ob DIMB, DAV, MTBvD oder APPD, hier geht schließlich um eine gemeinsame Sache.
Grüße
ich habe in der bike von der aktuellen DIMB-Kampagne gelesen. Grundsätzlich ein guter Ansatz.
Ich finde, das sollte auch noch ergänzt werden durch entsprechende Beiträge in juristischen Fachzeitschriften. Letztlich werden es immer Juristen sein, die darüber entscheiden, ob das Radfahren abseits der Straße zulässig ist, oder nicht, sei es im Vorfeld bei der Gesetzgebung oder beim Verordnungserlaß, oder sei es vor Gericht im Ordnungswidrigkeiten- oder Normenkontrollverfahren. Und ich bin mir sicher, solche Verfahren werden kommen, und zwar nicht nur wegen der Idioten, die im Wald illegal Sprunghügel und Northshoretrails hinbasteln.
Ich bin fast ausschließlich im Gewerblichen Rechtsschutz tätig, und gerade dort ist es ja oft so, daß es immer wieder neue Ideen zu beurteilen gibt, zu denen noch keine Rechtsprechung existiert. Akuelles Beispiel ist das Gezerre um die Zulässigkeit von Ad-words. Im Zuge solcher Verfahren werden dann oftmals von den Anwälten der beteiligten Kanzleien Fachaufsätze veröffentlicht, mit dem Ziel die Meinungsbildung im Sinne des Mandanten zu beieinflussen.
Ich denke, wir haben hier eine vergleichbare Situation: Die meisten einschlägigen Wald- und Naturschutzgesetze sind in einer Zeit erlassen worden, in der es noch keine Mountainbikes gab und in der man noch nicht davon ausgehen konnte, das das Trailangebot in einer Region von touristischer, sprich wirtschaftlicher Relevanz sein könnte.
Mir geht es hier insbesondere um den Begriff der Geeignetheit in Bayern. Die Definition der Bayrischen Regierung ist natürlich völlig bescheuert und absolut subjektiv und man sollte versuchen, den Begriff der Geeignetheit objektiv zu definieren, als Kriterien kommen in Frage:
-Bodenbeschaffenheit
-Steilheit
-Frequentierung durch andere Nutzer
Wenn man das objektiv festmacht, dann könnte man zu einer Definition kommen, die wenig frequentierte verblockte Trails, die von Wanderen mangels Panorama eh nicht begangen werden oder ein 10m-Roadgap für geeignet erscheinen läßt. Auf der anderen Seite wäre dann u.U. eine Forstautobahn in Bergbahnnähe nicht mehr geeignet, aber ich denke, das dürfte zu verschmerzen sein.
Ich habe leider(?) überhaupt keine Ahnung von Verwaltungsrecht, aber ich hoffe, hier im Forum finden sich ein paar kompetente Juristen, die einen solchen Aufsatz in der NVwZ oder sonstwo plazieren könnten. Natürlich bin ich bereit auch mein bescheidenes Können zur Verfügung zu stellen, Kontaktaufanhme dann am besten per PN, aber erstmal würde ich gern hören, was Ihr von diesem Ansatz haltet.
Ich denke, wir sollten so etwas auch verbandsübergreifend diskutieren, egal ob DIMB, DAV, MTBvD oder APPD, hier geht schließlich um eine gemeinsame Sache.
Grüße