Tilman
Mitgl. Bundesvorstand DIMB
Um eines klarzustellen,
ich habe nirgends gefordert, Bike.Zeitschriften vor Gericht einzusetzen.
Wenn ich schreibe, daß sich Leute damit auseinandergesetzt haben, dann heißt das nicht, daß das in jurstischen Fachzeitschriften erfolgte, aber z.B. auf Fachtagungen (vgl. Arbeiten von A. Braun- GVV), in Promotionen zur Eigentumsfrage im Wald
vgl.
Eine Untersuchung zur Struktur und Strukturentwicklung des
kleinflächigen privaten Waldeigentums unter den Bedingungen der
gesellschaftlichen Transformation am Beispiel des Freistaates Sachsen.
sva S.3-233 ff.
oder zu Tourismusfragen am BOKU in Wien.etc.
Wer einen Artikel in besagter Sache in einer juristischen Fachzeitschrift schreiben will, soll es tun, aber ohne mich. Ich bin im Grunde kein Pessimist, aber bei so einem Ding kann gelten, daß, wer hoch fliegt, tief fallen kann.
Ich hatte ja schon überlegt, Selbstanzeige hinsichtlich der Benutzung eines nach dem baden-württembergischen Forstrecht zu schmalen Weges zu erstatten, da ich angeblich in Sachen Wegebreitenregelung ziemlich streitsüchtig bin. Denn nachmeßbar ist die Wegebreite, zumal, wenn im Wegeverlauf variierend, nicht (vgl. auch http://mitglied.lycos.de/TILMAN_KLUGE/RFV/2M/2M.html - müßte ich mal überarbeiten).. Aber das war mir dann doch zu riskant. Denn entweder man schlägt die Sache nieder oder man gerät an einen Richter, der sich unheimlich freut, mit derlei Bagatellen beschäftigt zu werden. Der wiederum könnte deshalb die hier schriftlich vorliegende Auffassung der Landesregierung übernehmen, Augenmaß sei ein ausreichender Maßstab. Und schon haben wir eine Rechtfertigungserfordernis hinsichtlich solcher Wege, die Grenzfälle darstellen.
Soweit die Auffassung besteht, daß ein Trail auch ein Weg im Sinne der Gesetzgeber sein kann, gilt das, was in der Bike steht, uneingeschränkt. Die Sache ist aber im übrigen aus meiner Sicht eine eher (dennoch gerechtfertigte) eigentumsrechtlich anzusiedelnde denn öffentlich rechtliche Forderung.
Meine Erwartung dahingehend, wie Gerichte über Wegedefinitionen entscheiden würden, habe ich schon beschrieben (Wirtschaftswege, im günstigsten Fall auch ggf. schmale, ja, aber alles andere kann der Waldbesitzer dicht machen). Es ist nicht schlüssig, und das ist eine politische Frage, warum Wanderern, die an bestimmten Stellen die Waldökologie mehr stören würden als Biker, dort kein Riegel vorgeschoben wird. Das ist zulässig (vgl. Art. 29 BayNatSchG). Währenddesen werden Biker oft von vornherein als Gefahr für den Wald abgestempelt, Biken wird sogar in einzelnen NSG-Rechtsverordnungen ausdrücklich abseits der Wege verboten, das Radfahren nicht. Gleichberechtigung heißt insoweit, daß vor allem Wald in öffentlicher Hand so für beide Gruppen verfügbar gemacht wird, daß der (möglicherweise spezifisch) Ausschluß von Flächen für beide Gruppen jeweils aus verständlichen Gründen erfolgt.
Dadurch wird man nichts daran ändern, daß Wanderer auch abseits der Wege laufen dürfen. Es geht darum, die Stigmatisierung der Biker zu bekämpfen. Gleichberechtigung kann aber nicht heißen, daß jeder Trail unbedingt für beide Nutzergruppen freigegeben sein muß. Es muß aber dazu kommen, daß das Behörden eröffnete fachliche Ermessen vor allem im Sperrungs-Bereich nicht zu Lasten von Bikern durch unqualifizierte Vor-Ahnungen ersetzt wird.
ich habe nirgends gefordert, Bike.Zeitschriften vor Gericht einzusetzen.
Wenn ich schreibe, daß sich Leute damit auseinandergesetzt haben, dann heißt das nicht, daß das in jurstischen Fachzeitschriften erfolgte, aber z.B. auf Fachtagungen (vgl. Arbeiten von A. Braun- GVV), in Promotionen zur Eigentumsfrage im Wald
vgl.
Eine Untersuchung zur Struktur und Strukturentwicklung des
kleinflächigen privaten Waldeigentums unter den Bedingungen der
gesellschaftlichen Transformation am Beispiel des Freistaates Sachsen.
sva S.3-233 ff.
oder zu Tourismusfragen am BOKU in Wien.etc.
Wer einen Artikel in besagter Sache in einer juristischen Fachzeitschrift schreiben will, soll es tun, aber ohne mich. Ich bin im Grunde kein Pessimist, aber bei so einem Ding kann gelten, daß, wer hoch fliegt, tief fallen kann.
Ich hatte ja schon überlegt, Selbstanzeige hinsichtlich der Benutzung eines nach dem baden-württembergischen Forstrecht zu schmalen Weges zu erstatten, da ich angeblich in Sachen Wegebreitenregelung ziemlich streitsüchtig bin. Denn nachmeßbar ist die Wegebreite, zumal, wenn im Wegeverlauf variierend, nicht (vgl. auch http://mitglied.lycos.de/TILMAN_KLUGE/RFV/2M/2M.html - müßte ich mal überarbeiten).. Aber das war mir dann doch zu riskant. Denn entweder man schlägt die Sache nieder oder man gerät an einen Richter, der sich unheimlich freut, mit derlei Bagatellen beschäftigt zu werden. Der wiederum könnte deshalb die hier schriftlich vorliegende Auffassung der Landesregierung übernehmen, Augenmaß sei ein ausreichender Maßstab. Und schon haben wir eine Rechtfertigungserfordernis hinsichtlich solcher Wege, die Grenzfälle darstellen.
In der bike war zu lesen, daß die DIMB in einer breit angelegten Kampagne eine Gleichberechtigung von Fußgängern und Bikern auf Trails fordern will.
Oder wurde das falsch wiedergegeben?
Soweit die Auffassung besteht, daß ein Trail auch ein Weg im Sinne der Gesetzgeber sein kann, gilt das, was in der Bike steht, uneingeschränkt. Die Sache ist aber im übrigen aus meiner Sicht eine eher (dennoch gerechtfertigte) eigentumsrechtlich anzusiedelnde denn öffentlich rechtliche Forderung.
Meine Erwartung dahingehend, wie Gerichte über Wegedefinitionen entscheiden würden, habe ich schon beschrieben (Wirtschaftswege, im günstigsten Fall auch ggf. schmale, ja, aber alles andere kann der Waldbesitzer dicht machen). Es ist nicht schlüssig, und das ist eine politische Frage, warum Wanderern, die an bestimmten Stellen die Waldökologie mehr stören würden als Biker, dort kein Riegel vorgeschoben wird. Das ist zulässig (vgl. Art. 29 BayNatSchG). Währenddesen werden Biker oft von vornherein als Gefahr für den Wald abgestempelt, Biken wird sogar in einzelnen NSG-Rechtsverordnungen ausdrücklich abseits der Wege verboten, das Radfahren nicht. Gleichberechtigung heißt insoweit, daß vor allem Wald in öffentlicher Hand so für beide Gruppen verfügbar gemacht wird, daß der (möglicherweise spezifisch) Ausschluß von Flächen für beide Gruppen jeweils aus verständlichen Gründen erfolgt.
Dadurch wird man nichts daran ändern, daß Wanderer auch abseits der Wege laufen dürfen. Es geht darum, die Stigmatisierung der Biker zu bekämpfen. Gleichberechtigung kann aber nicht heißen, daß jeder Trail unbedingt für beide Nutzergruppen freigegeben sein muß. Es muß aber dazu kommen, daß das Behörden eröffnete fachliche Ermessen vor allem im Sperrungs-Bereich nicht zu Lasten von Bikern durch unqualifizierte Vor-Ahnungen ersetzt wird.
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