hallo leute, habe folgenden text schon in zu einem anderen thema geschrieben:
so, nochmal für alle, habe mich einglesen in die straßenverkehrsordnung (stvo).
in § 67 stvo ist alles zum thema beleuchtung an einem fahrrad geregelt.
demnach muß folgendes vorhanden sein:
eine lichtmaschine (dynamo) mit einer nennleistung von mindestens 3 w und einer nennspannung von 6 v. diese muss den scheinwerfer und die schlußleuchte antreiben. dies muss mit einem schalter funktionieren, dürfen also nicht unabhängig voneinander geschaltet sein. zusätzliche sind batterien erlaubt (nicht nur, nur als zusatz). es muss jedoch gewährleistet sein, dass beide energiequellen sich nicht gegenseitig beeinflussen.
der scheinwerfer muss, mit einem weißen licht, nach vorne strahlen (wie sinnvoll) und es muss mindestens ein weißer rückstrahler vorne angebracht sein.
das rücklicht muss ein rotes licht haben und ein zusätzlicher roter rückstrahler muss angebracht sein. diese zwei sachen dürfen in einem gerät vereint sein.
zusätzlich!!! muss ein roter großflächen-rückstrahler mit dem buchstaben z (ist eine zulassungskennzeichnung) angebracht sein.
an den pedalen müssen jeweils ein nach vorne und ein nach hinten strahlender gelber rückstrahler angebracht sein (pro pedale also 2).
in den speichen müssen mindesten 2, um jeweils 180 grad versetzte (einer oben, einer unten) glebe speichenrückstrahler angebracht sein.
alternativ
ringförmige weiße reflektierende streifen!!! in den speichen oder um den mantel
AUSNAHME:
rennräder bis 11,0 kg und mtb`s bis 13,0 kg können folgende abweichung haben:
die lichtmaschine kann durch batterien ersetzt werden, der scheinwerfer und das rücklicht müssen nicht dauerhaft angebracht sein und sie dürfen unabhängig voneinander eingeschaltet werden.
es muss jedoch IMMER MITGEFÜHRT werden.
ABER!!!!!!: alles andere muss auch bei einem rennrad angebracht sein. also
ALLE vorgeschriebenen rückstrahler.
ausnahme hiervon gibt es nur für die teilnahme an rennen. dann muss der ganze § 67 nicht beachtet werden. aber nur für das rennen, nicht für das training.
aber: wo es vorschriften gibt, gibt es auch ausnahmen. ich könnte mir gut vorstellen, dass clubs eine ausnahmegenehmigung bei der für ihren bereich zuständigen behörde erhalten können, dass z.B. auch bei trainingsfahrten der clubmitglieder/lizensfahrer der § 67 nicht angewandt werden muss.
ist zwar nicht erfreulich, so ist aber die gesetzeslage.
und dann noch folgendes: dies gilt nur bei der nutzung öffentlichen verkehrsraumes und da ist es sinnvoll. auch tagsüber kann es schnell zu so schlechter sicht kommen, dass die beleuchtung erforderlich ist. es geht ja auch nicht nur darum zu sehen, sondern auch gesehen zu werden. die vorher genannten prozentzahlen sind außerdem unerheblich. wenn auch nur zehn schwere unfälle im jahr durch licht verhindert werden, ist dies alles sinnvoll. wer dies nicht so sieht, dem empfehle ich, bei glegenheit einen verkehrsunfall mit einem radfahrer mit gespaltenem schädel (trotz helm) beizuwohnen (habe genügend davon aufgenommen, mit schuld beim radfahrer und/oder den anderen unfallbeteiligten).
die erfahrung in meinem beruf hat mir zudem gezeigt (mehr als 21 jahre), dass die, die hier am lautesten schreien auch die sind, die sofort auf die gesetzeslage hinweisen, wenn sie mit einem anderen verkehrsmittel unterwegs sind und probleme mit einem radfahrer haben.
seht es lieber so: wenn ihr ohne licht im öffentlichen verkehrsraum fahrt und erwischt werdet oder es zu einem unfall kommt, tragt auch die konsequenzen eures handelns/unterlassens und jammert nicht rum.
kh-cap
(ein polizist an dessen fully auch kein licht o.ä. ist, wohl aber am stadt- und einkaufsrad)