Radfahren nach Führerscheinentzug?

So habe ich das auch verstanden und finde das auch richtig so :)

Nur wie sich das mit den Punkten verhält, die man als Radler ohne FS bekommen kann, ist mir nicht so recht klar.

Was kann daran unklar sein ?
Du fährst bei Rot über die Ampel und dann entgegen der Einbahnstraße ... Polizei erwischt dich ... stellt Namen und Anschrift fest ... Bußgeldbescheid ... Punkte in Flensburg. Wenn du die Wiedererteilung der FE beantragst, wird automatisch der Punktestand in Flensburg (oder genauer: VRZ Auszug) eingeholt. Hast du dort zu viele Punkte, hast du ein Problem

noch Fragen ?
 
Also ich denke, dass vieles schon gesagt wurde. Wenn Dir der Führerschein entzogen wird, heisst das, dass Dir behördlicherseits die Erlaubnis entzogen wird Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Wegen zu führen. Dies gilt mit sofortiger Wirkung ab Abgabe des Führerscheines. Auch bei Bußgeldbescheiden gilt - wer ohne Führerschein Kraftfahrzeuge führt (weil er die Pappe z.B. wegen überhöhter Geschwindigkeit für nen Monat abgeben musste), begeht eine Straftat nach §21 StVG.

Dir kann aber das Radfahren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen tatsächlich behördlich untersagt werden, wenn Du charakterlich nicht geeignet bist ein Fahrzeug (in dem Falle Fahrrad) zu führen. Das wird aber meist gerichtlich entschieden und ist eher selten der Fall. In dem Falle gilt dann das Urteil mit seinen Rechtsfolgen. Dir kann bei Zuwiderhandlung dann eine Geldstrafe oder auch die Einziehung des Fahrzeuges drohen.
Ansonsten gilt, wenn Du den Führerschein abgeben musst, darfst Du selbstverständlich mit dem Rad fahren. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge. Und Wälder sind übrigends keine öffentlichen Straßenverkehrsräume. Dort gelten also die Straßenverkehrsgesetze nicht. Allerdings sind Wälder keine rechtsfreien Räume - hier gelten regionale Waldgesetze bzw. entsprechende Bestimmungen.
 
Eigentlich ist (fast) alles gesagt worden.

Regelmäßig wird mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nur das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt.
Darüberhinaus kann aber auch das Führen von Fahrrädern richterlich untersagt werden.
Punkte im Verkehrszentralregister kann jeder Verkehrsteilnehmer sammeln, auch wenn er nicht (Kraft-)Fahrzeugführer ist und keine Fahrerlaubnis besitzt.
Nur bleiben diese Punkte natürlich zunächst ohne Konsequenzen, denn wo keine Fahrerlaubnis ist, kann auch keine entzogen werden.

Eigentlich ganz einfach...
 
Eigentlich ist (fast) alles gesagt worden.

Regelmäßig wird mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nur das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt.
Darüberhinaus kann aber auch das Führen von Fahrrädern richterlich untersagt werden.
Punkte im Verkehrszentralregister kann jeder Verkehrsteilnehmer sammeln, auch wenn er nicht (Kraft-)Fahrzeugführer ist und keine Fahrerlaubnis besitzt.
Nur bleiben diese Punkte natürlich zunächst ohne Konsequenzen, denn wo keine Fahrerlaubnis ist, kann auch keine entzogen werden.

Eigentlich ganz einfach...

Wo ist den die rechtliche Grundlage für diese Meinung? Das Punktesystem betrifft einzig und allein Inhaber einer Fahrerlaubnis. Es gibt keine Punkte ohne Lappen!
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube das man ohne Führerschein Punkte sammeln kann. Wer es nicht glauben will, der kann eine Anfrage per Mail ans Kraftfahrtbundesamt machen http://www.kba.de/.
Im StVG heißt es unter §4 Punktesystem:
1) 1Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen.

(3) 1Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:

Als Fahrradfahrer habe ich werde was mit der Fahrerlaubnisbehörde zu tun, noch bin ich Fahrzeugführer oder -halter.

Im Register stehen die "Taten" die man als Radler gemacht hat drin, aber das hat nichts mit Punkten zu tun.
Ein Beispiel:
Ich habe keinen Führerschein und bin mit dem Rad über Rot gefahren, erwischt und verurteilt worden.
Dann steht im Register:
"Es liegt gegen Herr XXX eine Eintragung mit 0 Punkten vor". Die Eintragung ist dann praktisch eine Kopie des ergangenen Urteils.
Ich habe einen solchen Auszug aus dem Register hier liegen:D

Bei Antrag auf eine Fahrerlaubnis kann die Behörde natürlich, aufgrund der Eintragungen, die MPU verlangen um zu überprüfen ob ich überhaupt charakterlich geeignet bin, ein KFZ zu führen.


Kurz gesagt: Mit dem Rad mist bauen kann sich negativ auf eine Fahrerlaubnis auswirken(wenn man eine machen will), denn vergehen werden im Register eingetragen. Das Punktesystem allerdings, ist ein Maßnahmekatalog für die Fahrerlaubnisbehörde, und wie der Name schon sagt, betrifft dies nur Inhaber einer solchen Erlaubnis :)

Ich danke das ich aufklären konnte:D
 
Du hast zwar Recht, dass Verkehrsteilnehmer ohne Führerschein nur "glimpflich" davon kommen bzw. die Geeignetheit mit Beantragung des Führerscheines dann näher geprüft und verweigert werden kann. Hat man allerdings einen Führerschein (viele werden einen haben od. beantragen wollen, allein aus beruflichen Gründen), werden begangene Taten als Radfahrer aber auch dementsprechend mit Punkten "gewürdigt".
Deshalb sollte man auch als Radfahrer nicht zuviel von den Kellergeistern naschen (tut der Fitness eh nicht gut). Ab 1,6 Promille ist auch bei Radfahrern Ende der Fahnenstange (absolute Fahruntüchtigkeit). Die relative Fahruntüchtigkeit von 0,3 Promille bleibt dabei noch unberührt. Dabei kann in beiden Fällen (also ab 1,60 Promille bzw. ab 0,3 Promille bei einem Unfall) die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden (und das wird auch regelmäßig gemacht).
 
Wo ist den die rechtliche Grundlage für diese Meinung? Das Punktesystem betrifft einzig und allein Inhaber einer Fahrerlaubnis. Es gibt keine Punkte ohne Lappen!
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube das man ohne Führerschein Punkte sammeln kann. Wer es nicht glauben will, der kann eine Anfrage per Mail ans Kraftfahrtbundesamt machen http://www.kba.de/.
Im StVG heißt es unter §4 Punktesystem:
1) 1Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen.

(3) 1Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:

Als Fahrradfahrer habe ich werde was mit der Fahrerlaubnisbehörde zu tun, noch bin ich Fahrzeugführer oder -halter.

Im Register stehen die "Taten" die man als Radler gemacht hat drin, aber das hat nichts mit Punkten zu tun.
Ein Beispiel:
Ich habe keinen Führerschein und bin mit dem Rad über Rot gefahren, erwischt und verurteilt worden.
Dann steht im Register:
"Es liegt gegen Herr XXX eine Eintragung mit 0 Punkten vor". Die Eintragung ist dann praktisch eine Kopie des ergangenen Urteils.
Ich habe einen solchen Auszug aus dem Register hier liegen:D

Bei Antrag auf eine Fahrerlaubnis kann die Behörde natürlich, aufgrund der Eintragungen, die MPU verlangen um zu überprüfen ob ich überhaupt charakterlich geeignet bin, ein KFZ zu führen.


Kurz gesagt: Mit dem Rad mist bauen kann sich negativ auf eine Fahrerlaubnis auswirken(wenn man eine machen will), denn vergehen werden im Register eingetragen. Das Punktesystem allerdings, ist ein Maßnahmekatalog für die Fahrerlaubnisbehörde, und wie der Name schon sagt, betrifft dies nur Inhaber einer solchen Erlaubnis :)

Ich danke das ich aufklären konnte:D


Ok, du hast teilweise Recht. Ich habe etwas vorschnell geamtwortet und nicht richtig nachgedacht, sorry.
Um eine Eintragung ins VZR zu erhalten, musst du Fahrerlaubnisinhaber sein.

Nicht richtig ist, dass du als Radfahrer kein Fahrzeugführer bist. Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug, wenn auch kein Kraftfahrzeug.

Als Fahrerlaubnisinhaber erfolgt definitiv auch bei Ordnungswidigkeiten/Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrrades ein Eintrag ins VZR.
Ich habe hier gerade einen "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog" vor mir liegen und darin findet sich zB folgendes: "Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage, die Rotphase dauerte bereits länger als 1 sec." - 62,50 €, 1 Punkt, TBNr.: 137624; §§ 37 Abs. 2; 49 StVO, § 24 StVG; § 3 Abs. 6 BKatV; 132.2 BKatVO

Du kannst also auch als Radfahrer punkte sammeln, aber nur als Fahrerlaubnisinhaber.;)
 
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