LeFritzz
Imagine there's nothing to kill or die for ...
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Gegen eine VwV ist keine Normenkontrollklage möglich.Ich habe mir den Entwurf der Allgemeinverfügung mal durchgearbeitet, meiner Meinung dürfte angesichts der derzeitigen Auffassung des Bay. VGH diese Verfügung im Rahmen der Normenkontrollklage angesichts des Vorgaben der bayerischen Verfassung nicht halten, hier wäre es wohl an der DIMB oder anderen Radverbänden ein derartiges Verfahren zu führen.
Die Normenkontrolle stellt die Überprüfung von Rechtsnormen daraufhin dar, ob diese mit höherrangigem Recht konform sind. Eine Verwaltungsvorschrift stellt sinngemäß eine Dienstanweisung innerhalb der Verwaltungshierarchie dar, sie ist keine Rechtsnorm.
Eine Klage gegen eine solche VwV ist auch nicht direkt möglich. Es steht weitgehend dem Dienstherrn (Ministerium) frei, Dienstanweisungen an die nachgeordneten Behörden zu gestalten. Dies unterliegt nicht der Normenkontrolle. Die Allgemeinheit ist durch so eine Dienstanweisung zunächst einmal auch nicht berührt oder gar beschwert. Ein Klage gegen die VwV ist also unzulässig.
Erst dann, wenn infolge der (rechtswidrigen) VwV Verwaltungsakte geschehen, welche gegen geltendes recht verstoßen, ist eine Klage grundsätzlich zulässig. Ob sie begründet ist, werden dann Gerichte entscheiden.
So sieht das nun mal in unserem Rechtsgefüge aus.