Rocky Mountain NEW Slayer Thread

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Langsam sollte hier jedem klar werden, warum es dieses Bike nur ein Jahr gab und danach durch das SXC ersetzt wurde.

Es erscheint mir sonnenklar, dass Rocky von dem Problem wusste und es sich schnell vom Hals schaffen wollte. Wieso sollte man sonst ein Bike, was überall in der Fachpresse in den höchsten Tönen gelobt und dementsprechend auch häufig gekauft wurde, urplötzlich aus dem Programm nehmen?

Obendrein grenzt es schon an Betrug dem Kunden das Bike mit Hilfe der Medien und Werbung als Enduro und Freerider schmackhaft zu machen und sich jetzt auf diese Art und Weise aus der Affäre ziehen zu wollen. Kann ja sein, dass bei stärkerer Belastung die Links aufeinanderschlagen können, doch vorher sollte bitte erst der komplette Dämpferhub genutzt werden. Wozu ist der denn sonst da?
Wenn der Rahmen in Kombination mit einem Luftfederelement im harten Einsatz oder bei schweren Fahrern nicht richtig funktioniert, dann hätte man das dem Kunden beim Kauf auch mitteilen und entsprechende Alternativen anbieten müssen.
Stattdessen hat man geschwiegen nach dem Motto: "Merkt hoffentlich keiner."


Was hier für eine Show abgezogen wird, ist einfach eine Riesensauerei.
 
@ BA Statement:
Das kann doch alles nur ein Witz sein - oder?:confused::confused: Mir fehlen die Worte.....

Mal schaun was TS hier in Österreich sagt. Lassen sich auch Zeit, war schon vor 2 Wochen beim Händler.

So wies ausschaut wird wohl ausser Enttäuschung über eine ehemals sehr beliebte Marke nix bleiben.
 
Ganz ehrlich? Was ich von dem Statement halte?

Verarschen kann ich mich allein, dazu brauch ich nicht dieses blöde BA-Geschreibsel. Hab eben meinen Dämpfer nach dem BA-Rezept abgestimmt und siehe da: Bei 'nem 45cm Treppenabsatz schlagen die Links gegeneinander. Ich hab den oberen Link extra mit Kreide markiert, ums deutlich sehen zu können.

Gewicht sollte bei mir kein Thema sein, ich wiege mit Ausrüstung knappe 70kg.
Mir kommt langsam der Verdacht, BA will sich da einfach aus Verantwortung ziehen. Scheint so als wäre ihnen das Problem länger bekannt, aber rückrufen muss man da ja nix.

Ich mein, so ein Rocky ist ja scheiß billig. Da kann der Service schon mies sein, dem Kunde ist das ja egal......

Ganz ehrlich, ich ruf Montag bei BA an und sag denen mal deutlich meine Meinung. Jetzt reichts mal echt, irgendwann ist mal Schluss.
 
Ich an eurer Stelle, würde BA über meinen Anwalt schreiben lassen, wenn andere Schritte nicht zu eurer Zufriedenheit ablaufen. Glaubt mir, das funktioniert!!!
Erkundigt euch mal über eure Rechte, was die Rückgabe eurer Bikes betrifft! Da gibt es einen Paragraphen (aber mit einer geringfügigen finanziellen Einschränkung).
@ Turbolenzen: Die Leute im Forum sind angeheitzt, verärgert und unzufrieden. Bitte heize nicht noch mehr ein. Das kommt nicht gut an und ist auch schädlich für BA! Schreibe nicht gleich das, was Du denkst! Sehe Dich als Betreuer des Forums, der freundlich und srtesshemmend ist!!! Nimm Dir das bitte zu Herzen! Berate die Leute lieber, wie sie Ihr Bike richtig einstellen können oder mit dem Problem vernünftig umzugehen haben

Grüße
 
Ganz ehrlich? Was ich von dem Statement halte?

Verarschen kann ich mich allein, dazu brauch ich nicht dieses blöde BA-Geschreibsel. Hab eben meinen Dämpfer nach dem BA-Rezept abgestimmt und siehe da: Bei 'nem 45cm Treppenabsatz schlagen die Links gegeneinander. Ich hab den oberen Link extra mit Kreide markiert, ums deutlich sehen zu können.

Gewicht sollte bei mir kein Thema sein, ich wiege mit Ausrüstung knappe 70kg.
Mir kommt langsam der Verdacht, BA will sich da einfach aus Verantwortung ziehen. Scheint so als wäre ihnen das Problem länger bekannt, aber rückrufen muss man da ja nix.

Ich mein, so ein Rocky ist ja scheiß billig. Da kann der Service schon mies sein, dem Kunde ist das ja egal......

Ganz ehrlich, ich ruf Montag bei BA an und sag denen mal deutlich meine Meinung. Jetzt reichts mal echt, irgendwann ist mal Schluss.

Halt uns mal auf dem Laufenden was bei Deinem Telefonat am Montag rauskam. So kann es doch nicht weitergehen. Wir sollten auch mal Verbindung zu anderen Slayer- Fahrern aufnehmen die zum einem evtl noch nichts von der Problematik gemerkt haben und zum anderen mit Slayer-Fahrern aus dem Ausland, ob diesen das Problem bekannt ist und wie da die Vertriebe damit umgehen.
 
Langsam sollte hier jedem klar werden, warum es dieses Bike nur ein Jahr gab und danach durch das SXC ersetzt wurde.

Slayer-Fahrern aus dem Ausland, ob diesen das Problem bekannt ist und wie da die Vertriebe damit umgehen.

Hier mein Post vom 24.Juni:

1.) Ist es nicht seltsam, dass das NEW SLAYER so schnell schon wieder vom Markt genommen, bzw. durch Slayer SXC und Slayer SS ersetzt/ergänzt wurde? Dies könnte die Vermutung einer Fehlkonstruktion nahe legen, muß es aber nicht. Wenn man jedoch die Laufzeiten der anderen RM-Modelle vergleicht ist dies schon auffällig.

2.) Ich hab mal ein bisschen im amerikanischen MTBR Forum gestöbert. Wenn es ein allgemeines Problem mit dem Slayer gibt, sollten es die Amerikaner doch auch haben. Dort fand ich aber nichts dazu. Das Forum ist insgesamt weniger frequentiert als www.mtb-news.de, aber bei der allgemeinen Klagewut der Amis hätte ich doch erwartet, dass sich da ein paar melden.

Ich weiß, das bringt uns jetzt nicht weiter, ich wollte nur mal drauf hinweisen ;)
 
Ich hab das schon in meinem "Heimatforum", dem BB gepostet, weil´s aber dazupasst, stelle ich es hier auch ´rein:

Ein paar Gedanken zum Tech-Newsletter:

Es kam in der jüngsten Vergangenheit vereinzelt zu der Vermutung/Behauptung, 200
SLAYER Modelle würden nicht den richtigen Federweg erreichen (Katalogangabe S
2006 150 mm).
In den mir bekannten Fällen konnte dies nicht stichhaltig belegt werden.
Damit kann der Herr Schröder sogar Recht haben.
Am Hinterrad werden die Slayer wohl den angegebenen Federweg erreichen. Halt nicht immer über die vorgesehene Geometrie und dann auch nicht unter vollständiger Kompression des Federbeines.
Den Federweg über den gemessenen Hub des Federbeines per Multiplikation mit dem durchschnittlichen Übersetzungsverhältnis zu bestimmen, ist an sich schon ungenau, überhaupt wenn im Bereich der Endprogression etwas vom Federweg abgeht, dort ist die Übersetzung ja deutlich kleiner als die durchschnittlichen 2,7. Wenn aber die vorgesehene Kinematik derartig kollabiert, ist natürlich auch der Durchschnitt von 2,7 nicht mehr korrekt.
Wie schon unter #138 geschrieben, kommt die Bewegung ja nur am Federbein zum Stillstand. Zu diesem Zeitpunkt hat die Bewegung der Schwinge bereits den Rahmen verformt und tut es weiter, bis die Hebel schnackeln und anschließend vielleicht noch weiter.
Wie die verzweigte Bewegung in der Kinematik die Geometrie tatsächlich beeinflusst, lässt sich nur erahnen. Für Genaueres bräuchte es einen Prüfstand, der den Hinterbau auch mit den in der Praxis auftretenden Kräften beaufschlagen kann.

Der springende Punkt ist also nicht das scheinbare Defizit an Federweg, sondern die vermurkste Kinematik. Der Federweg wird schon da sein, nur wird unter den beschriebenen Umständen teilweise der Rahmen zur Feder. Und das darf ja wohl niemals so sein.

Beschriebene Ausnahmeerscheinungen, wie das Berühren des “Upper-Link“ durch das
“Trust-Link“, werden verursacht durch eine inkorrekte Dämpferabstimmung.
Diese Aussage und die beschriebene Abhilfe (Abstimmung auf 20 - 22% Sag) sehe ich als Versuch, den Federweg in der Praxis zu begrenzen und damit den kritischen Bereich in der Kinematik möglichst gar nicht zu erreichen. Sollte das bei höherem Körpergewicht mit der Luftfeder wegen Überschreitung des Höchstdruckes nicht funktionieren, muss halt eine stählerne her. Ich hab´s im IBC schon geschrieben, das ist ein recht verzweifelter Versuch.
Die Rockys könnten für schwerere Fahrer noch ein paar Diätvorschläge dazu schreiben.

Zum Vergleich mit dem Motor und zu den Fotos, auf denen sicherheitshalber die Schwinge ausgebaut wurde, möchte ich eigentlich gar nichts sagen, das spricht für sich selbst.

Das „Lower-Link“ kann im Extremfall Kontakt zum „Upper-Link“ haben.
(extreme Kompression max. Bottom Out) Das ist aber nicht die Regel, und sollte be
korrekter Einstellung auf den Arbeitsbereich des Dämpfers vermieden werden. Dies
beschädigt die Links nicht, vielmehr handelt es sich um einen Resthebelweg, da die
„Sweet-Spot“-Aufhängung (Infinite-Travel)* des Federelements auf mehreren
Drehpunkten basiert, die gegenläufige Kreisbahnen beschreiben. Hierbei ist das
Federelement ein tragendes Teil der Konstruktion und wird auch noch etwas
nachgeben können, damit ist die hintere Dämpfer-Aufhängung nicht komplett statisch.
Der Absatz erinnert mich an meine lieben Kollegen, wenn sie auf einmal beginnen, mit lateinischen oder anderen Fachausdrücken herumzuschmeißen, damit der Patient möglichst nicht merkt , dass sie eigentlich mit ihrem Latein längst am Ende sind.

Ich habe mich mit der Slayer-Problematik etwas auseinandergesetzt. Die Sache mit den brechenden ETSXen hat mich auch eine Zeit lang beschäftigt. Die Geschichte mit dem allzu weichen Hinterbau der RMXen kenne ich nur gerüchteweise, völlig unplausibel kommt sie mir aber auch nicht vor. Dafür könnte ich einige Fakten über bisher drei eigene Switch-Rahmen berichten.

Die Rockys sind in meinen Augen sicher nicht die Einzigen, die es mit der korrekten Anwendung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse nicht allzu genau nehmen und sich lieber mit der PR befassen.

Angesichts der Preise sollte man aber außer geilen Schweißnähten und lässigem Marketing auch ein gehöriges Maß an Service erwarten können. Danach sieht´s derzeit leider nicht aus. Ich werde mich in Zukunft wohl auch anderswo umsehen und fürchte, dass unser Supermerlin mit seinem Benutzertitel (Sch... aufs Ahorn) einen neuen Klassiker geprägt hat.

LG, Phil
 
So wie es jetzt aussieht scheint es wohl auf Egay demnächst ein paar günstige Slayer`s zu geben:D außer ihr fangt an zu handeln aber richtig und zwar mit Gutachten, Anwalt,Gericht damit RM für seine miserable Fehlkonstruktion bezahlen muss und auch soll. Ich drücke euch alle meine 3 :daumen::daumen::daumen:.
 
Halt uns mal auf dem Laufenden was bei Deinem Telefonat am Montag rauskam. So kann es doch nicht weitergehen. Wir sollten auch mal Verbindung zu anderen Slayer- Fahrern aufnehmen die zum einem evtl noch nichts von der Problematik gemerkt haben und zum anderen mit Slayer-Fahrern aus dem Ausland, ob diesen das Problem bekannt ist und wie da die Vertriebe damit umgehen.

Hallo
ich verfolge das hier schon ne ganze Weile,
fahre selbst seit einem Jahr mein Slayer (allerdings kein Bikepark) und habe bisher noch kein Ärger damit.
Muss aber gestehen das es mein erstes Fully ist und ich erst am austesten bin.
Aber vielen Dank sind richtig gute Sachen hier dabei !!!
 
@ Turbolenzen: Die Leute im Forum sind angeheitzt, verärgert und unzufrieden. Bitte heize nicht noch mehr ein. Das kommt nicht gut an und ist auch schädlich für BA! Schreibe nicht gleich das, was Du denkst! Sehe Dich als Betreuer des Forums, der freundlich und srtesshemmend ist!!! Nimm Dir das bitte zu Herzen! Berate die Leute lieber, wie sie Ihr Bike richtig einstellen können oder mit dem Problem vernünftig umzugehen haben

Grüße

Lieber Geißbock und auch alle anderen die hier mitlesen. Es ist nicht meine Absicht hier einzuheizen und die Kunden noch mehr zu stressen. Ich sehe mich sehr wohl als Betreuer dieses Forums. Ich gebe TIPS weiter und kann den Leuten sagen, was an ihrer Stelle am sinnvollsten ist. Ich hab nur geschrieben, und das betrifft jeden, dass ein Rahmen der im Ausland gekauft wurde und dass sogar noch gebraucht, also nicht mal Erstbesitzer, in Deutschland von jeglicher Garantie ausgeschlossen ist. Da ist kein böses Wort oder sonstwas drin. Das ist ein TIP den ich euch so weiter gebe. Das gehört zur Betreuung so eines Forums.
Ich finde es eher schade, wenn man mich als Betreuer für alles und jeden zur Verantwortung zieht, als ob ich an dem "Problem" schuld wäre.
Glaubt mir, ich bin der letzte der euch verärgern möchte. Ich gebe TIPs und Ratschläge weiter. Das ist mein JOB hier im Forum.
Also sobald ich was weiß, hier und in anderen Threads, dann schreib ich das natürlich auch rein.. :daumen:

In diesem Sinne,
Grüße und Bis dann,
Mario
 
Ehrlich gesagt bin ich mit dem Kundenservice von Bikeaction
auch nicht so wirklich zufrieden :rolleyes:

Ich persönlich empfinde es z.B. als eine Zumutung,
wenn bei RM und BA bekannt ist, dass die 07er Element-Schwinge nachweislich Konstruktionsmängel aufweist,
dem Kunden zu sagen, er muss diese fahren, bis sie erst bricht oder reisst, bis die neue überarbeitete 08er Schwinge
als Ersatz geleistet wird. :confused:

Manche Versender-Marke bietet einen besseren Kundenservice :rolleyes:
 
Ehrlich gesagt bin ich mit dem Kundenservice von Bikeaction
auch nicht so wirklich zufrieden :rolleyes:

Ich persönlich empfinde es z.B. als eine Zumutung,
wenn bei RM und BA bekannt ist, dass die 07er Element-Schwinge nachweislich Konstruktionsmängel aufweist,
dem Kunden zu sagen, er muss diese fahren, bis sie erst bricht oder reisst, bis die neue überarbeitete 08er Schwinge
als Ersatz geleistet wird. :confused:

Manche Versender-Marke bietet einen besseren Kundenservice :rolleyes:

Stimmt, ich erinnere mich da zb. an die Rückrufaktion von Syntace für den F99 Vorbau. Wer Lust hat mal vorbildlichen Kundenservice kennenzulernen:
http://www.syntace.de/index.cfm?pid=1&pk=1170
oder:
http://www.mtb-news.de/forum/showthread.php?t=196945&highlight=syntace+F99+R%FCckruf
Das was RM sich so leistet, macht mich echt sauer!
 
Produkthaftungsgesetz

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Haftung nach dem ProdHaftG setzt voraus, dass eine bewegliche Sache (Produkt) bereits bei Inverkehrbringen fehlerhaft war (§ 2 ProdHaftG). Inverkehrbringen heißt, dass das Produkt von Anfang an mangelhaft sein muss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt fehlerhaft wurde. Für die Haftbarkeit spielt es keine Rolle, ob das bewegliche Produkt in ein anderes bewegliches oder unbewegliches Produkt eingebaut wurde. Dabei ist die Art und Weise der Herstellung nicht von Bedeutung.

Beispiele:

Maschinen und Geräte, Konsumgüter aller Art, Verpackungsmaterialien, Fahrzeuge, chemische Stoffe, Erzeugnisse und Zubereitungen, Nahrungsmittel, Strom, Gas, Fernwärme, Wasser, menschliche Organe, Blutkonserven etc.

Lediglich von Anfang an unbewegliche Gegenstände (z. B. Grundstücke, Gebäude, Fabrikanlagen) fallen genauso wie Dienstleistungen und Naturprodukte (z. B. Beeren, Pilze) nicht unter den Anwendungsbereich des ProdHaftG. Außerdem unterliegen Arzneimittel der Haftung nach dem spezielleren Arzneimittelgesetz.

2. Wer kann haftbar gemacht werden?

Bei industrieller Fertigung, in der Endprodukte oftmals aus vielen einzelnen Teilprodukten von unterschiedlichen Herstellern zusammengesetzt werden, wird bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen nicht selten die Frage nach dem Verantwortlichen aufgeworfen. Nicht immer ist diese Frage leicht zu beantworten, da häufig mehrere der Hersteller nebeneinander haftbar gemacht werden können und eventuell auch noch Importeure und Händler die Haftungskette erweitern. § 4 ProdHaftG definiert, wer als Hersteller haftbar gemacht werden kann.

* Hersteller des Endprodukts

Voraussetzung für eine Haftbarkeit des Herstellers des Endprodukts ist, dass es sich um eine gewerbsmäßige Herstellung handelt, die eigenverantwortlich und selbständig betrieben wird. Angestellte des Herstellers sind somit von der Haftung nach dem ProdHaftG ausgeschlossen. Wichtig ist, dass der Hersteller in jedem Fall auch für fehlerhafte Zukaufteile haftet. Aus diesem Grund können auch so genannte Assembler, d. h. Hersteller, die lediglich Einzelteile von anderen Herstellern zu einem Produkt zusammenbauen, oder Lizenznehmer haftbar gemacht werden.

* Hersteller des Teilprodukts

Der Hersteller eines Teilprodukts kann genauso für den gesamten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden wie der Endprodukthersteller. Seine Haftung setzt dabei voraus, dass das von ihm hergestellte Teilprodukt fehlerhaft war. Diese Regelung betrifft vor allem Hersteller von Grundstoffen, die z. B. nur die Rohstoffe für die Herstellung eines Produktes liefern. Sie können, wenn der Rohstoff fehlerhaft war, dann auch für den gesamten entstandenen Schaden in Haftung genommen werden. Allerdings kann der Zulieferer sich entlasten, wenn der Fehler aufgrund fehlerhafter Konstruktion des Endprodukts entstanden ist (§ 1 Abs. 3 ProdHaftG).

* Quasihersteller

Als „Quasihersteller“ werden solche Hersteller bezeichnet, die ein Produkt nicht selbst herstellen, sondern lediglich von anderen Herstellern produzierte Produkte unter Anbringung des eigenen Namens, Warenzeichens oder einer eigenen Marke in die Öffentlichkeit bringen. Häufig kommt dies bei Hausmarken von z. B. Einzelhändlern vor. Ein Quasihersteller kann dann von der Haftung frei werden, wenn er bei Inverkehrbringen neben seinem Namen auch noch den Namen des tatsächlichen Herstellers auf dem Produkt anbringt oder ihm eine reine Händlereigenschaft des Verkaufs zugeschrieben werden kann. Die nachträgliche Nennung des tatsächlichen Herstellers erst im Schadensfall reicht hingegen nicht zu einem Haftungsausschluss.

* Importeure

Bei Importen aus Mitgliedsländern der EU nach Deutschland wird der Importeur im Schadensfall haftungsfrei, wenn er den Hersteller benennen kann, da hier davon ausgegangen wird, dass der Hersteller selbst haftbar gemacht werden kann. Anders sieht es bei fehlerhaften Importen aus Drittländern in die EU aus: Hier kann immer der Importeur haftbar gemacht werden. Der Importeur haftet dann neben dem eigentlichen Hersteller im Ausland. Diese Regelung greift auch bei deutschen Reimporten aus einem Drittland.

* Händler

Generell können auch Händler haftbar gemacht werden. Allerdings sieht das ProdHaftG vor, dass ein Händler haftungsfrei wird, wenn er den Vorlieferanten innerhalb einer einmonatigen Frist nennen kann. Eine lückenlose Dokumentation der Vertriebskette ist somit für Händler ein Muss. Händler sind aber immer dann unbeschränkt haftbar, wenn sie die fehlerhaften Produkte von einem Importeur / Lieferanten gekauft haben, der aus einem Drittland importiert und dessen Name nicht feststellbar bzw. auffindbar ist. Die Nennung des Herstellers im Drittland führt dann zu keiner Haftungsbefreiung. Der Händler haftet natürlich auch immer dann, wenn er selbst Importeur aus einem Drittland ist und die Ware vertreibt.

Für den Geschädigten gilt, dass er nach den genannten Voraussetzungen frei wählen kann, gegen wen er seine Haftungsansprüche richtet. Erst in einem zweiten Schritt findet ein Ausgleich nach dem Grad der Verantwortlichkeit unter den Herstellern im oben genannten Sinne statt.

3. Wofür kann man haftbar gemacht werden?

Der Gedanke, der dem ProdHaftG zugrunde liegt ist, dass der Verbraucher in seiner körperlichen Integrität und seinem persönlichen Eigentum geschützt werden soll. Aus diesem Grund haften die Hersteller grundsätzlich nur, wenn ihre Produkte nicht die Sicherheit bieten, die ein verständiger objektiver Verbraucher erwarten kann (§ 3 ProdHaftG). Entscheidend ist hierbei nicht die subjektive Erwartung einer Einzelperson, sondern die Meinung der Allgemeinheit. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen, wenn die fehlende Sicherheit von der Gesellschaft als normal hingenommen wird. So ist beispielsweise allgemein bekannt und akzeptiert, dass der Konsum von Zigaretten Krebs auslösen kann, womit eine Haftung des Herstellers hierfür bisher nicht in Frage kommt.

Der Hersteller unterliegt einer Vielzahl von verschiedenen Verkehrssicherungspflichten für sein Produkt. In den unterschiedlichen Stadien im Bereich der Warenherstellung können insbesondere Fehler in folgenden Bereichen zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit zu einer Haftung führen:

* Betriebliche Organisation: Der Hersteller hat die Pflicht, für eine Organisation zu sorgen, die das Risiko von Produktfehlern minimiert. Zu dieser Oberaufsicht gehören die Auswahl und Überwachung von Mitarbeitern, grundlegende Anweisungen, der Zuschnitt von Arbeitsplätzen sowie die Ausstattung mit Arbeitsmitteln.
* Konstruktionsfehler: Das Produkt ist bereits nach seiner Konstruktion unterhalb des gebotenen Sicherheitsstandards.
* Fabrikationsfehler: Fehler, die bei der Herstellung selbst entstehen. Dabei ist der „Ausreißer-Fehler“ vor dem Hintergrund der Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen.
* Instruktionsfehler: Fehlerhafte oder unzureichende Bedienungsanweisungen, Hinweise und Warnungen. Der Hersteller muss vor jeder Gefahr warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch droht.
* Produktbeobachtung: Sobald das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, hat der Hersteller eine Produktbeobachtungspflicht mit entsprechendem Handlungsbedarf je nach Fehler. Der Handlungsbedarf geht von der nachträglichen Aufklärung bzw. Warnung bis hin zum Rückruf.

Um eine Haftung auszuschließen sollten daher folgende Punkte von den Herstellern beachtet werden:

* Produktdarbietung: Unter Produktdarbietung versteht man die Präsentation gegenüber dem Verbraucher, d. h. wie für das Produkt geworben wird, wie die Gebrauchsanweisung gestaltet ist etc. Grundsätzlich ist dem Hersteller hierbei zu empfehlen, bei der Wahrheit zu bleiben und in aller Ausführlichkeit auch auf die eventuellen Schwächen des Produktes einzugehen, um das Haftungsrisiko zu minimieren.
* Gebrauch des Produkts - womit muss der Hersteller billigerweise rechnen? Der Hersteller darf nicht davon ausgehen, dass das Produkt von jedem Käufer ordnungsgemäß gebraucht wird, sondern er muss auch den vorhersehbaren Fehlgebrauch in seine Überlegungen einbeziehen, damit Haftungsansprüche gar nicht erst entstehen. Davon zu unterscheiden ist der vorhersehbare unvernünftige und missbräuchliche Gebrauch von Produkten. Für diesen haftet der Hersteller grundsätzlich nicht, da hierbei kein Produktfehler vorliegt.
* Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Für die Produktsicherheit ist immer der Zeitpunkt des Inverkehrbringens und nicht der Moment des Schadenseintritts entscheidend. Der Hersteller muss daher nur die Erwartungen der Allgemeinheit zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und nicht etwa spätere Erwartungsänderungen berücksichtigen.

Der Hersteller hat jedoch auch eine Produktbeobachtungspflicht. Stellt sich daher nach Inverkehrbringen heraus, dass ein Produkt fehlerhaft ist, so hat der Hersteller die Pflicht zur Anpassung der Sicherheitsstandards in der laufenden Produktion sowie zur Aufklärung bezüglich der verkauften Produkte, je nach Fall auch bis hin zum Rückruf.

4. Wen trifft die Beweislast?

Die Beweislast für das Vorliegen eines Fehlers und dessen Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden liegt beim Geschädigten selbst. Da es sich beim ProdHaftG aber um ein Verbraucherschutzgesetz handelt, sieht es für den geschädigten Verbraucher Beweislasterleichterungen vor. Dies bedeutet, dass der Geschädigte beispielsweise nur den Fehler zum Zeitpunkt des Schadens beweisen muss, nicht jedoch dass der Fehler schon bei Inverkehrbringen vorhanden war. Auch gilt für den Geschädigten der Beweis des ersten Augenscheins. Danach müssen typische Geschehensabläufe nicht bewiesen werden, sondern unter Einbeziehung der Lebenserfahrung als wahr unterstellt werden.

Zu seiner Entlastung kann der Hersteller Beweise für das Vorliegen einer Haftungsbefreiung bzw. einer Haftungsminderung vorbringen. Folgende Entlastungstatbestände sind denkbar (§ 1 Abs. 2 und 3, § 6 ProdHaftG):

* Wissensstand: Ein Entlastungstatbestand ist nur gegeben, wenn der Fehler des Produkts zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte vermieden werden können, d. h. wenn die Summe an Wissen und Technik, die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stand und allgemein anerkannt war, nicht zur Fehlervermeidung ausreichte. Ist dies der Fall, dann scheidet eine Haftung des Herstellers aus, da er nicht für Entwicklungsrisiken haftbar gemacht werden darf. Von der Pflicht zur Aufklärung sowie zum Rückruf von Produkten, die sich als fehlerhaft herausstellen, entbindet dies den Hersteller jedoch nicht.
* Keine Fehlerhaftigkeit bei Inverkehrbringen: Gelingt dem Hersteller der Nachweis, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerfrei war, kann er nicht haftbar gemacht werden. Dieser Nachweis kann z. B. durch eine lückenlose Dokumentation aller Qualitätssicherungsmaßnahmen erbracht werden. Hierbei wurde die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems in der Vergangenheit jedoch nicht bereits grundsätzlich als ausreichend befunden.
* Produktion von Teilprodukten nach Anleitung des Herstellers: Ein Zulieferer ist dann nicht haftbar, wenn er beweisen kann, dass er entweder nach Anleitung des Herstellers ein fehlerhaftes Produkt hergestellt hat oder aber ein fehlerfreies Produkt hergestellt hat, welches auf Grund von Konstruktionsmängeln des Herstellers zu einem fehlerhaften Endprodukt führte (Konstruktionsfehler). Die Haftung des Zulieferers ist regelmäßig ausgeschlossen, da ihm in diesen Fällen die Fehlerhaftigkeit nicht zugerechnet werden kann.
* Produktion nach Rechtsvorschrift: Hat der Hersteller das Produkt streng nach Rechtsvorschrift gefertigt, und ist die Beachtung der Rechtsvorschrift für die Fehlerhaftigkeit des Produkts ursächlich, dann liegt dies nicht im Verantwortungsbereich des Herstellers. Der Hersteller ist somit haftungsfrei.
* Mitverschulden des Geschädigten: Kann der Hersteller ein vorsätzliches bzw. fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten beweisen, so stellt dies einen Entlastungstatbestand dar. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Geschädigte seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er deutliche Warnhinweise des Herstellers ignoriert hat.
* Entlastung des Herstellers durch Drittverursachung: Entsteht durch die Handlung eines Dritten und das fehlerhafte Produkt ein Schaden, dann kann der Hersteller voll haftbar gemacht werden. Er hat allerdings ein Rückgriffsrecht gegen den Dritten entsprechend dessen Mitverschulden, sofern der Hersteller für die Handlung des Dritten nicht verantwortlich gewesen ist.
* Herstellung für den privaten Eigenbedarf: Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Herstellung des Produktes nicht zu einem wirtschaftlichen Zwecke (z. B. Verkauf), sondern für den privaten Eigenbedarf erfolgt ist und das Produkt nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt wurde. Der Entlastungstatbestand greift allerdings nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.
* Diebstahl von Produkten: Voraussetzung für die Haftung des Herstellers ist, dass er für das Inverkehrbringen der Produkte verantwortlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ihm die Produkte gestohlen und vom Dieb in Verkehr gebracht wurden. Eine Haftung bei gestohlenen Produkten ist somit ausgeschlossen.

5. Für welche Schäden wird wie gehaftet?

Das ProdHaftG sieht je nach Schaden unterschiedliche Haftungsumfänge des Herstellers vor:

* Sachschäden: Generell begründet das ProdHaftG keinen Anspruch auf Ersatz des fehlerhaften Produkts selbst, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz anderer durch das Produkt entstandener Sachschäden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Voraussetzung ist, dass die Sachschäden im privaten Bereich liegen und nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind. Eine Höchstgrenze für Sachschäden ist nicht vorgesehen, wohl aber eine Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von 500 Euro. Somit ist sichergestellt, dass nur wirklich gravierende Schäden durch das ProdHaftG geregelt werden. Zu berücksichtigen ist, dass der durch einen Sachschaden entgangene Gewinn oder Nutzen nicht auf Basis des ProdHaftG geltend gemacht werden kann.
* Körperverletzung: Die Ersatzpflicht bei Körperverletzung (§ 8 ProdHaftG) beinhaltet alle Heilungskosten (z. B. Krankenhaus, Arzt etc.), alle Nebenkosten der Heilung (z. B. Kur, Massagen etc.), den Ersatz des durch die Schädigung entstandenen Vermögensschadens und auch zukünftige Rentenansprüche. Anstelle der Zahlung einer Rente ist aber auch ein Abfindungsvergleich möglich. Die Haftungshöchstgrenze für Körperverletzung liegt bei 85 Millionen Euro.
* Tötung: Grundsätzlich begründet das ProdHaftG nur Haftungsansprüche des Geschädigten selbst gegen den Hersteller. Für die Beerdigungskosten und die Versorgung aller Unterhaltsberechtigenten (z. B. Witwe, Waisen etc.) wird allerdings mitgehaftet. Die Haftungshöchstgrenze für einen Todesfall liegt ebenso bei 85 Millionen Euro.
* Schmerzensgeld: Schmerzensgeld sieht das ProdHaftG vor, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist (Einfügung von § 9 ProdHaftG). Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach freiem Ermessen, eine verbindliche Schmerzensgeldtabelle existiert nicht. Im Übrigen ist bei Bagatellverletzungen, die nur vorübergehender Natur sind, ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem ProdHaftG ausgeschlossen.

6. Wann verjährt ein Haftungsanspruch?

Die Verjährungsfrist nach dem ProdHaftG beträgt 3 Jahre (§ 12 ProdHaftG). Für den Beginn der Verjährung müssen folgende Voraussetzungen nebeneinander vorliegen:

* Der Anspruchssteller muss den Schaden kennen bzw. hätte ihn kennen müssen.
* Der Anspruchssteller muss den für den Schaden ursächlichen Fehler kennen bzw. hätte ihn kennen müssen. Hierfür ist in den meisten Fällen ein Sachverständigengutachten unentbehrlich.
* Der Anspruchssteller muss den Ersatzpflichtigen kennen bzw. hätte ihn kennen müssen. Dies ist in der Praxis häufig unproblematisch, da es in vielen Haftungsfällen mehrere Ersatzpflichtige gibt.

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind. Finden Verhandlungen über den zu zahlenden Schadensersatz statt, so ist die Verjährung während der Dauer der Verhandlungen gehemmt. Scheitern die Verhandlungen endgültig, so läuft die Frist weiter.

Die Beweispflicht für die Verjährung der Haftungsansprüche trägt die Partei, die sich auf die Verjährung beruft, d. h. der Hersteller, Importeur etc.

7. Wann erlischt die Haftung?

Grundsätzlich erlischt die Haftung des Herstellers 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes (§ 13 ProdHaftG). Damit der exakte Zeitpunkt des Inverkehrbringens bewiesen werden kann, ist eine lückenlose Dokumentation, beispielsweise durch die Vergabe von Seriennummern, notwendig. Da das ProdHaftG auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens abzielt und häufig mehrere Haftende (Hersteller, Importeur, Lieferant) in Frage kommen, sind unterschiedliche Fristabläufe keine Seltenheit, da der Zeitpunkt des Inverkehrbringens bei jedem Haftenden unterschiedlich sein kann.

8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

Zum Schutz des Verbrauchers kann die Haftung vor dem Schadensfall weder ganz ausgeschlossen werden, noch auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden (§ 14 ProdHaftG). Das Verbot des Haftungsausschlusses gilt jedoch nur im Verhältnis zum Verbraucher. Nur wenn der Schadensfall bereits eingetreten ist, kann vertraglich auch mit einem Verbraucher die Haftung wirksam ausgeschlossen werden.

Die Haftung für Produkte im Rahmen der Vertragsgestaltung mit Zulieferern bzw. Importeuren und gewerblichen Anbietern kann jedoch durch haftungsbegrenzende Klauseln (Freistellungsvereinbarungen) oder beispielsweise Verteilung von Prüf- und Kontrollpflichten beschränkt werden. Für die vertragliche Gestaltung solcher Klauseln empfiehlt sich jedoch grundsätzlich die Konsultation eines Rechtsanwalts.

9. Versicherungsschutz

Hersteller im Sinne des ProdHaftG sollten entsprechend ihrem Haftungsrisiko für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Häufig empfiehlt es sich, eine Produkthaftpflichtversicherung ergänzend zur normalen Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, da die Betriebshaftpflichtversicherung nicht alle Schäden erfasst. Nicht erfasst von einer Betriebshaftpflichtversicherung sind regelmäßig z. B. Rückrufkosten, Auslandsrisiken bei Exportgeschäften etc.

Bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung sollte darauf geachtet werden, dass die Deckungssumme der Versicherung in einem angemessenen Verhältnis zum individuellen Haftungsrisiko steht. Außerdem sollte geprüft werden, ob für folgende Schäden ein Versicherungsschutz erforderlich ist:

* Personenschäden - bei Dritten, beim Vertragpartner und im eigenen Unternehmen;
* Sachschäden - am fehlerhaften Produkt selbst und an anderen Produkten (Folgeschäden);
* Vermögensschäden - wie z. B. Rückrufkosten, Ein- und Ausbaukosten schadhafter Teile;
* sonstige Schäden im eigenen Unternehmen - wie Produktionsunterbrechungen, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Insolvenzrisiko etc.
 
Wie Turbolenzen schon anmerkte, werde ich über meinen Händler bzw. BA wenig Chancen haben.

Laut Händler ist diese Thematik bei ihm auch bereits bekannt, und es waren wohl schon ein paar Leute vor mir da. Er würde meinen Rahmen zwar zu BA schicken, geht aber davon aus, er kommt postwendend zurück. BA würde in sonem Fall keinen Finger krumm machen. "Die wären da sehr eigen". Müsste mich direkt an RM wenden. Ob das wohl n Versuch wert ist?

Ist zwar schade, und hab ja auch schon damit gerechnet, aber da kann ich wohl nichts machen. Dabei muss ich sagen, dass die Sache mit meinem Switch Rahmen sehr kulant gelöst wurde. Obwohl ich nicht Erstbesitzer war u auch keine Rechnung hatte.

Auch wenn ich hier in D weder Anspruch auf Gewährleistung oder Garantie habe, die Produkthaftung käme auf jeden Fall zum tragen...sofern ein Schaden entsteht. Was ich aber nicht hoffe.
 
Ich habe jetzt während meins Eifelurlaubs eine Sache festgestellt. Das Slayer ist alles aber ganz bestimmt kein Longtravel XC Bike.... !! Naja damit ist dann wohl Rocky unten durch..danke nächste Marke bitte. Werd meins demnächst verchecken und mir was anschaffen das hält was es verspricht. Was man evtl noch machen könnte wäre ne Anzeige gegen RM wegen arglistiger Täuschung xD "das ist nicht ernst gemeint" !! :lol:
 
so ich war gestern und heut mal wieder biken
und hab des mit der SAG einstellung getestet.
wie sich herausgestellt hat, fahr ich schon die ganz zeit mir 12mm SAG und die Links schlagen trotzdem aneinander, also was soll der müll:confused::confused:

ich muß auch sagen bevor ich von dem prob wusste hat's mich auch net wirklich gestört, dacht halt immer cool 1 cm reserve, da kann ich mich ja mal richtig irgendwo runterbomben

was soll's ich fahr mein slayer weiter wird sich eh nix mehr ändern seites BA und wenn was bricht, hab ja noch garantie ;)
aber des war defenitiv mein letztes rocky

mal schaun was mein händler die woch dazu sagt
 
Mein Wortlauf?? Meinst du BA liest nicht in diesem Forum mit? Ich sende sogar die Links weiter, dass sie auf dem laufenden bleiben.. Mach dir über mich nicht so viel gedanken. Die wissen genau was hier abgeht..

Naja damit ist dann wohl Rocky unten durch..danke nächste Marke bitte. Werd meins demnächst verchecken und mir was anschaffen das hält was es verspricht.

...des war defenitiv mein letztes rocky

Dem schließe ich mich an (zumindestens das letzte von BA), ich bin zwar zufrieden mit meinem SXC. Aber was hier läuft spricht nicht für Rocky.

Vielleicht sollten die mitlesenden BikeAction Mitarbeiter und Verantwortlichen endlich etwas unternehmen was im Sinne der Betroffenen ist und was auf Dauer keine Narben hinterlässt! Ich fahr keine Slayer und bin grundsätzlich immer Zufrieden gewesen mit meinen Rockys. Aber das was hier geschieht ist ein einziger Kundenschreck!

Wer will morgen noch ****€ auf die Theke legen für Taiwanprodukte gemixt mit "Problemen" und "Serviceignoranz" - ich ganz sicher nicht!?

Der Mythos Rocky Mountain stirbt nicht - er ist bereits Tot!
 
Vielleicht sollten die mitlesenden BikeAction Mitarbeiter und Verantwortlichen endlich etwas unternehmen was im Sinne der Betroffenen ist und was auf Dauer keine Narben hinterlässt! Ich fahr keine Slayer und bin grundsätzlich immer Zufrieden gewesen mit meinen Rockys. Aber das was hier geschieht ist ein einziger Kundenschreck!

Wer will morgen noch ****€ auf die Theke legen für Taiwanprodukte gemixt mit "Problemen" und "Serviceignoranz" - ich ganz sicher nicht!?

Der Mythos Rocky Mountain stirbt nicht - er ist bereits Tot!

da kann ich mich nur anschließen
des is echt schon arm was BA und RM hier so leisten und der Techletter is ansich nur ein schlechter witz
ich fahr des bike im original aufbau von RM und selbst mit nem SAG von 12mm schlagen die links bei nem 3 treppen jump zusammen
und es kann mir keiner sagen dass sowas bei nem all mountain bike nich machbar sein soll
immerhin hat des ding 152 mm an heck und is für 160mm fw an der gabel ausgelegt. all mountain und xc-trourn sind damit zwar möglich
aber meine meinung is des bike dafür etwas überdimensionier, da würden 140mm vollkommen reichen

aber da es des bike in der kombi eh nur 2 jahre gab, kann man sich denken dass RM des prob schon vorher bekannt war
deswegen wurd die gelenkaufnahme am hauptrahmen des slayer ss ja auch überarbeitet und n coil dämpfer eingebaut
denn ansich is der hinterbau echt gut nur mit nem luft-dämpfer funtz der halt net richtig
deswegen sollt wir von RM bzw BA nen passenden Coil-Dämpfer fordern
btw bei der klage wär ich dabei, wobei des echt des letzte mittel sein sollt

also geht zu euren händler und zeigt den dass des selbst mit dem technewsletter net funtz dass der komplette fw genutzt wird
am besten lasst euch des schriftlich oder oder euer händler soll gleich bei denen anrufen
denn je mehr händler sich beschwern je besser is des
und lass euch von händler net mit fadenscheinigen begründung abwillen
des slayer war aus teuere und es bringt einfach net was uns allen versprochen wurd!!!
 
Das hat nichts mit Luft- oder Stahlfeder zu tun. Am Hinterrad habt ihr wahrscheinlich auch den vollen Federweg, jedenfalls mehr als 47 x 2,7.

Da ist schlicht die Geometrie recht unglücklich ausgelegt, um es vorsichtig zu formulieren. Dadurch entstehen zu hohe Kräfte, die den Hinterbau verformen. Dann ändert sich der Bewegungsablauf der Hebel und sie klappen zusammen, anstatt das Federbein weiter zusammen zu drücken. Also fehlt zwar ein Zentimeter Hub am Federbein, aber nur deswegen, weil die Bewegung der Schwinge zum Hebel-Schnackeln führt und nicht zum korrekten Ablauf in der Kinematik.

LG, Phil
 
..das wir am Hinterbau den vollen Federweg nutzen können, möchte ich stark bezweifeln: Bei mir nutze ich, egal wie sehr ich mich anstrenge, bei 80KG Körpergewicht und ca. 15-16Bar im Dämpfer nie mehr als eben jene 47mm Hub. Erst wenn ich bis auf 9 Bar Druck ablasse, rutscht der O-Ring bis zum Ende der Kolbenstange (KEIN Anschlagen der Links feststellbar!!) aber das bedeutet einen Sag von 27mm; also fast 50%!!! Wer fährt so rum?????? meine Vermutung: RM hat irgendwann gemerkt, das es zu viele Upper/Lower und was sonst noch für Hebelchen gibt und das SXC anders konstruiert....
 
..das wir am Hinterbau den vollen Federweg nutzen können, möchte ich stark bezweifeln: Bei mir nutze ich, egal wie sehr ich mich anstrenge, bei 80KG Körpergewicht und ca. 15-16Bar im Dämpfer nie mehr als eben jene 47mm Hub.
Noch einmal:
Auch wenn das Federbein bei 47mm stehen bleibt, Schwinge und Hinterrad tun das deswegen nicht, die federn weiter ein und führen dadurch zum Anschlagen der Links, wie Du es nennst.

Wie groß dieser, nennen wir es einmal Alternativfederweg dann tatsächlich ist, könnte man nur am Prüfstand messen. Der muss nicht notwendigerweise kleiner sein als der konstruktiv vorgesehene.

Es geht nicht um den Federweg, auf die strukturüberlastende Fehlkonstruktion kommt es an. Da wird früher oder später etwas davonfliegen, und das könnte für den Betroffenen schmerzhaft werden.

LG, Phil
 
Falls es jemanden interessiert, im BB hat der Bikeaddict von seiner Slayer Schwinge ein paar Bilder gemacht: klick, Post #195.

Die Risse entsprechen genau der konstruktiv bedingten Strukturüberlastung.

LG, Phil
 
Servus
muss nochmal was dazu sagen, was ich nicht schnall warum bei mir mit stahlfeder dämpfer der hinterbau voll durch den fw geht? liegts evtl. an der einstellbaren progression des dämpfers? Da der luftfdämpfer am ende hin stark progressiv wird?
gruß
BgH
 
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