Sigma Sport Gewährleistung von 24 Monate wird nicht eingehalten

Hi,

ich habe mir den Thread schon genau durchgelesen, aber hier wird mit dem Begriff so umgegangen als wäre diese mit einer Garantie gleichzusetzen. Und das ist nun mal nicht so.

Viele Grüße, trotz des an den Helm steckens, Michael
 

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Re: Sigma Sport Gewährleistung von 24 Monate wird nicht eingehalten
Entschuldige das an den Helm stecken - dennoch wüsste ich gerne, wer wo was durcheinander geworfen hat.

Ist aber im Prinzip ja auch latte, da das Thema eh geklärt ist.


Grüße

Jürgen
 
Waschbaer schrieb:
Bleibt jetzt nur die Frage, warum Sigma ihre Gewährleistungspflicht nicht eingehalten hat? :confused:

Gewährleistung bedeutet, dass der Hersteller (in diesem Fall) für 24 Monate für Fehler haftet, die bei der Übergabe (also beim Kauf) bereits bestanden haben. Während der ersten 6 Monate gilt die sog. Beweislastumkehr, d. h., das bei einem Fehler, der während der ersten 6 Monate auftritt einfach davon ausgegangen wird, dass dieser bereits bei Übergabe (Kauf) bestanden hat.
Von daher ist das Verhalten von SIGMA rechtlich einwandfrei.
Anders verhielte sich der Fall, wenn der Hersteller eine freiwillige Garantie auf sein Produkt gegeben hätte.
Nichts desto trotz bin ich der Meinung, dass SIGMA in einem solchen Fall die Sache auf Basis einer freiwilligen Kulanz regeln sollte, zumal der von Dir beschriebene Fehler kein Einzelfall ist.

Gruss
 
Bezüglich des Akkus: Um einen Akku zu testen, muß man ihn erstmal gar nicht öffnen. Der wird an ein Testgerät gehangen und durchgemessen. Nur wenn hier unplausible Meßergebnisse rauskommen UND sich das genauere Hinschauen noch rechnet (innerhalb der sechsmonatigen Frist und bei teuren Akkus), DANN öffnet man ihn und schaut nach dem Rechten.
Erkennt man aber gleich, daß die Verkabelung defekt ist, braucht man einen 1,5 Jahre alten Akku auch nicht mehr zu öffnen.
 
OT

Waschbaer schrieb:
Das geht leider nicht, denn auf eine rhetorische Frage kann man nicht antworten.

Viele Grüße

Jürgen

falsch!

Wikipedia schrieb:
Um als rhetorische Frage zu gelten, muss diese zwei Bedingungen erfüllen: Die erste Bedingung ist, dass der Fragende die Antwort kennt und sie aus taktischen Gründen in den Raum stellt. Die zweite Bedingung ist, dass die darauffolgende Reaktion des Befragten eine zu erwartende Reaktion ist, d.h. der Fragende erwartet, dass der Befragte die Antwort auf die Frage kennt oder nicht.

Das haben wir gern, fleißig kluge Links setzen, die man aber selber nicht gelesen hat. :D
 
Wo liegt Deiner Meinung nach der Widerspruch?

...

Na ja. Um es vorweg zu nehmen und um Dir peinliche, holprige Erklärungsversuche zu ersparen :D : Das Wesen der Rhetorischen Frage ist, dass die Antwort schon zwingend in ihr enthalten ist. Daher ist eine Antwort im herkömmlichen Sinne nicht möglich.

VG

Jürgen
 
(Off Topic)²

@ Waschbaer

Nun ja letztlich ließe sich Deine Behauptung eine rhetorische Frage könne nicht beantwortet werden mit viel gutem Willen vielleicht noch vertreten.

Ich dachte nur ich spreche an, dass diese Behauptung nicht mit der von Dir gegebenen Definition übereinstimmt. Danach kommt es bei der rhetorischen Frage darauf an, dass der Fragende (Du) die Frage nicht gestellt hat um durch die Antwort endlich klüger zu sein (meist weiß er ja die Antwort selber) sondern lediglich um einen (rhetorischen) Effekt zu erzielen. Das ändert natürlich nichts daran, dass die Frage (in aller Regel) trotzdem beantwortbar ist.

Allerdings schlage ich vor, wir beenden dass hier, sonst spielen wir innerhalb von kürzester Zeit Deine (sehr passende) Signatur nach.:daumen:

P.S. Falls das ganze jetzt doch zuweit ging, einfach ignorieren. Ich schreibe ab nächster Woche mein zweites juristisches Staatsexamen :heul: und befinde mich daher im Moment in einem konstanten "Argumentationsmodus". Ab Mitte Juni kann man dann wieder normal mit mir reden.:rolleyes:
 
bastie77 schrieb:
P.S. Falls das ganze jetzt doch zuweit ging, einfach ignorieren. Ich schreibe ab nächster Woche mein zweites juristisches Staatsexamen :heul: und befinde mich daher im Moment in einem konstanten "Argumentationsmodus". Ab Mitte Juni kann man dann wieder normal mit mir reden.:rolleyes:

Sowas nennt man glaube ich "Zurückrudern". :D

Viel Erfolg bei Deinem Staatsexamen. ;)


Jürgen
 
ähm, sorry wenn ich jetz das ganze nochmals aufwirble. aber es besteht meiner meinung nach überhaupt kein gewährleistungsanspruch gegenüber sigma, sondern nur gegenüber dem händler.

der garantieanspruch (in der regel 1 jahr) ist jedoch gegenüber dem hersteller, der diese freiwillige garantie auch definiert hat.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung
bestätigt meine aussage. (siehe Beweislage)
 
dirtsurfer schrieb:
ähm, sorry wenn ich jetz das ganze nochmals aufwirble. aber es besteht meiner meinung nach überhaupt kein gewährleistungsanspruch gegenüber sigma, sondern nur gegenüber dem händler.

der garantieanspruch (in der regel 1 jahr) ist jedoch gegenüber dem hersteller, der diese freiwillige garantie auch definiert hat.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung
bestätigt meine aussage. (siehe Beweislage)

Der Hersteller ist per Gesetz verpflichtet, eine Gewährleistung zu geben. Da Du den Kaufvertrag mit dem Händler machst, kannst Du die Gewährleistungsansprüche bei diesem geltend machen und dieser macht ihn dann beim Hersteller wieder geltend. Manche Hersteller bieten dem Endverbraucher die Möglichkeit, die Ansprüche direkt beim Hersteller geltend zu machen (was hier wohl offensichtlich so ist), andere lassen dies nur über den Fachhandel zu.
Meine defekte Digitalkamera konnte ich beispielsweise zur Abwicklung der Gewährleistungsansprüche direkt zu Sony schicken, während ich meine Gewährleistungsansprüche wegen meines defekten Sat-Receivers nur über den Fachhandel geltend machen kann.

Gruss
 
S.D. schrieb:
Der Hersteller ist per Gesetz verpflichtet, eine Gewährleistung zu geben. Da Du den Kaufvertrag mit dem Händler machst, kannst Du die Gewährleistungsansprüche bei diesem geltend machen und dieser macht ihn dann beim Hersteller wieder geltend. Manche Hersteller bieten dem Endverbraucher die Möglichkeit, die Ansprüche direkt beim Hersteller geltend zu machen (was hier wohl offensichtlich so ist), andere lassen dies nur über den Fachhandel zu.
Meine defekte Digitalkamera konnte ich beispielsweise zur Abwicklung der Gewährleistungsansprüche direkt zu Sony schicken, während ich meine Gewährleistungsansprüche wegen meines defekten Sat-Receivers nur über den Fachhandel geltend machen kann.

Gruss
Wo hast Du denn das her?
Den Hersteller trifft vielleicht eine Produkthaftung für Schäden, die an anderen Sachen/Personen aufgrund eines Fehlers der hergestellten Sache entstehen. Eine Gewährleistungspflicht des Herstellers, der nicht zugleich auch Verkäufer ist, kennt das deutsche Zivilrecht dagegen nicht. Voraussetzung hierfür ist immer, dass der Anspruchsgegner auch Vertragspartner ist.
 
:wut: :wut: :wut: :wut: :wut: :wut:

Macht Euch doch zuerst mal schlau was mit der Gewährleistung überhaupt abgedeckt ist. Hier wird so viel Halbwissen weitergegeben, daß man diesen Thread eigentlich schließen sollte.
Hier liegt mit Sicherheit kein Gewährleistungsfall vor.

Viele Grüße, Michael
 
Ach und noch was: Kann es nicht sein, dass hier noch einer nicht weiss, dass sich die Gewährleistungspflicht auf den Verkäufer beschränkt?

micbu schrieb:
Hi,

Leute, kann es sein, daß Ihr hier gewaltig Garantie und Sachmängelhaftung durcheinanderwerft?

Warum sollte Sigma einen Riß nach 1,5 Jahren noch auf Gewährleistung als Sachmangel anerkennen ?????
Ich wüßte keinen Grund warum!

Wenn du der Meinung bist, daß das ein Produktionsfehler ist, dann mußt du dies auch beweisen. Das Ding ist kaputt, o.k. .
DAS IST ABER NICHT AUTOMATISCH EIN SACHMANGEL!!!!
Du mußt nun den Sachmangel beweisen, dann muß Sigma diesen auch beseitigen.

Stell deine Frage mal hier rein:
http://www.123recht.net/forum_forum.asp?forum_id=18
und lass dich mal von den Antworten überraschen, aber nicht sauer sein, wenn sie nicht deinem Rechtsempfinden entsprechen.



Viele Grüße, Michael
 
Ein Letztes: Thomas hat mal eine, wie ich finde sehr gute, Zusammenfassung bzgl. Garantie-Gewährleistung geschrieben, wo eigentlich alles drin steht. Ich denke, die könnte man auch ruhig bei "Sonstige Bikethemen" oder "Kaufberatung" als wichtig markieren.

Voila


Grüße

Jürgen
 
@ Fetz

ja, sorry, extrem schlechter Tag heute :mad: .
Natürlich beschränkt sich die Gewährleistung auf den Verkäufer. Es gibt aber Verträge in denen die Hersteller dies wiederum gegenüber dem Verkäufer übernehmen. Und das wird bei Sigma wohl nicht anders sein. Wer verkauft denn schon Sachen und ist nicht vom Hersteller abgesichert? Das wäre ja fast wie Selbstmord. Kein VK wird sich querstellen wenn der Hersteller bereits sein o.k. gegeben hat.


Viele Grüße, Michael
 
Schön daß Ihr alle über Beweisumkehr und dergleichen fachsimpelt. Geht nur irgendwie halbwegs amThema vorbei.

Es geht darum ob Sigma seinen Pflichten (egal ob Garantie, oder Gewährleistung oder sonstwas) nicht nachkommt. Man hat eine Sachmängelhaftung von 2 Jahren. Wenn als Antwort von Sigma kommt, "das Teil ist defekt und es ist zu teuer es zu reparieren" und nicht "das Teil ist defekt, es handelt sich aber nicht um ein Materialfehler". Das Argument der Reparaturkosten kann ja wohl nicht als Argument zum Gewährleistungsausschluß dienen! Und bei der Lampe haben sie den Mangel ja nichtmal entdeckt.

Also ich finde Sigma kommt seiner Pflicht nicht nach, sie hätten allerdings wie hier auf 15 Seiten breit diskutiert die Möglichkeit auf Beweis zu bestehen.

Grüße
Der böse Wolf
 
Der böse Wolf schrieb:
Schön daß Ihr alle über Beweisumkehr und dergleichen fachsimpelt. Geht nur irgendwie halbwegs amThema vorbei.

Es geht darum ob Sigma seinen Pflichten (egal ob Garantie, oder Gewährleistung oder sonstwas) nicht nachkommt. Man hat eine Sachmängelhaftung von 2 Jahren. Wenn als Antwort von Sigma kommt, "das Teil ist defekt und es ist zu teuer es zu reparieren" und nicht "das Teil ist defekt, es handelt sich aber nicht um ein Materialfehler". Das Argument der Reparaturkosten kann ja wohl nicht als Argument zum Gewährleistungsausschluß dienen! Und bei der Lampe haben sie den Mangel ja nichtmal entdeckt.

Also ich finde Sigma kommt seiner Pflicht nicht nach, sie hätten allerdings wie hier auf 15 Seiten breit diskutiert die Möglichkeit auf Beweis zu bestehen.

Grüße
Der böse Wolf

Was Du findest wird Sigma kaum interessieren. Interessant ist doch erstmal, welche Pflichten Sigma gegenüber dem Käufer hat. Ich vermute das Sigma auf seine Lampe eine Garantie gibt. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Sache, die an beliebige Bedinungen geküpft sein kann (Vorhandensein Kaufbeleg, Garantiekarte, Erstbesitz, etc.) und die Zeitlich frei gewählt werden kann. Ist diese Garantie abgelaufen, hat Sigma gegenüber dem Käufer gegenüber keine Pflichten mehr. Garantie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Bleibt also noch die Sachmängelhaftung (ehemals Gewährleistung). Diese ist gesetzlich geregelt, allerdings muss hier der Verkäufer gegenüber dem Käufer haften, also der Laden / Händler, bei dem die Lampe gekauft wurde und nicht etwa der Hersteller! Der Zeitraum für die Sachmängelhaftung liegt bei Gebrauchsgütern bei 24 Monaten mit einer Beweislastumkehr nach 6 Monaten. D.h. bis 6 Monate müsste der Verkäufer dem Käufer beweisen, dass der Mangel beim Gefahrübergang noch nicht bestanden hat und danach müsste der Käufer dem Verkäufer beweisen, dass der Mangel bestanden hat.

Fazit:
Sigma verhält sich korrekt, der einzige, der noch für die Sache grade stehen müsste ist der Händler. Wenn der sich aber stur stellt bräuchte man ein Gutachten um zu Beweisen, dass ein Mangel an der Ware schon beim Kauf bestanden hat (es sind ja schon mehr als 6 Monate seit dem Kauf vergangen). Dann könnte man ihn zur Haftung zwingen. Der finanzielle Aufwand wird sich aber bei dem Warenwert, um den es hier geht nicht lohnen und Ende der Geschichte.
 
Fetz schrieb:
Wo hast Du denn das her?
Den Hersteller trifft vielleicht eine Produkthaftung für Schäden, die an anderen Sachen/Personen aufgrund eines Fehlers der hergestellten Sache entstehen. Eine Gewährleistungspflicht des Herstellers, der nicht zugleich auch Verkäufer ist, kennt das deutsche Zivilrecht dagegen nicht. Voraussetzung hierfür ist immer, dass der Anspruchsgegner auch Vertragspartner ist.

Jeder Hersteller / gewerbl. Verkäufer muss für das Produkt eine Gewährleistung übernehmen.
Zum ersten der Hersteller gegenüber dem Kunden oder dem Fachhandel und dieser dann widerum gegenüber dem Endkunden.
Manche Hersteller verkürzen den Weg über den Fachhandel und bieten dem Endkunden den direkten Weg an.
Was anderes hatte ich nicht geschrieben.

Gruss
 
S.D. schrieb:
Jeder Hersteller / gewerbl. Verkäufer muss für das Produkt eine Gewährleistung übernehmen.
Zum ersten der Hersteller gegenüber dem Kunden oder dem Fachhandel und dieser dann widerum gegenüber dem Endkunden.
Manche Hersteller verkürzen den Weg über den Fachhandel und bieten dem Endkunden den direkten Weg an.
Was anderes hatte ich nicht geschrieben.
Gruss

Sorry, aber das ist absolutes Wirrwarr. Für den Endkunden sind nur zwei Dinge Interessant:

1. Die gesetzlich geregelte Sachmängelhaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer. (nach BGB)

2. Eventuelle Garantien des Herstellers oder auch des Händlers. (freiwillige Leistungen)

In der geschilderten Situation ist der Endkunde aus der Garantiezeit des Herstellers raus. Da Händler/Verkäufer im Normalfall keine eigenen Garantien geben, bleibt also nur die Sachmängelhaftung (ehemals Gewährleistung) durch den Verkäufer.
 
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