Ich habe mir die Regelung "auf eigene Gefahr" noch mal vorgenommen. Das Problem mit der Übertragbarkeit der Haftungsfreiheit auf das Radfahren habe ich schon vor ewigen Zeiten angesprochen, auch in Anschreiben an das Fachministerium BAwÜ bei der Bekämpfung der 3,5m-Ansinnen (vgl. meine Formulierungsvorschläge seinerzeit). Aber der Prophet gilt nichts im eigenen Lande.
Zweifler haben recht, wenn sie nur auf die Texte recurrieren, die zwar das Betreten auf eigene Gefahr erlauben, aber das Radfahren in einem gesonderten Satz ohne den Zusatz "auf eigene Gefahr". Aber gehen wir aber mal ans Eingemachte am Beispiel §24 Hessisches Forstgesetz (analog §37 WaldG BaWü).
Da die Betretungsregelung im BWaldG ausdrücklich Vorgabe für die Landesgesetzgebung (vgl. §5 BWaldG) als Ausührung zu Art. 14 GG ist, steht in §14 BWaldG (Betreten des Waldes)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
Bundesrahmenrechtlich ist die Sache also klar, der Wegeeigentümer hat zwar die Pflicht, Radfahren zuzulassen, aber dies ohne zusätzliche Unterhaltungspflichten.
Daher stellt sich die Frage, ob die Formulierung des HessForstG (Hessisches Forstgesetz vom 10. 11. 1954 GVBl. S. 211 in der Fassung vom 10. 9. 2002 GVBl. I S. 582)
§ 24 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.
(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers......*
überhaupt rechtlich zulässig ist oder ob hier die Bundesgesetzgebung und damit das bundesrechtlich Gemeinte in dem Sinne heranzuziehen ist, als die landesgesetzliche Formulierung in ihrer expressis verbis möglichen Interpretation über den landesrechtlichen Gestaltungsrahmen erheblich hinausgeht, wenn sie das Betretungsrecht mit zusätzlichen Lasten für die Eigentümer belegt.
Denn wenn man konsequent ist, könnte man den §24 HessForstG sonst so interpretieren, daß er das Radfahren nicht nur überall auf Wegen** erlaubt, sondern daß damit den Wegebesitzern auch überall, also nicht nur,wo Schilder stehen, eine nutzungsspezifische Sicherungspflicht erwachsen ist.
Die Semantik des §14 Abs.1 BWaldG kann im übrigen aufgrund des Wortes "nur" in Satz 2 dahingehend verstanden werden, daß man mit "nur" nur dann etwas einschränken kann, was vorher in (einschränkungsfähiger) Gänze geregelt wurde. Insoweit wäre Radfahren=Betreten, so daß es einer Bestätigung dieser Tatsache im Landesgesetz nicht mehr bedürfte.
*) Man beachte den Unterschied: In Hessen kann der Waldbesitzer Ausnahmen zulassen, in BaWü kann es der Forst.
**) Die ins Detail gehende 2. DVO zum Betretungsrecht im HessForstG ist als untergesetzliches Regelwerk für die Klärung der hier anstehenden Problematik systematisch nicht heranzuziehen.