!Straftat!

konastuff

Magister Criminalis
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30. Juni 2003
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35
Ort
Dresden
Wird eigentlich irgend ein Straftatbestand erfüllt, wenn man irgend jemanden die Luft aus dem Reifen rauslässt?
Man ärgert sich schließlich immer enorm, wenn man zu seinem Bike geht, dass man z.B. auf dem Schulhof abgestellt hat, und feststellen muss, dass man keine Luft mehr hat!
 

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Re: !Straftat!
Bei zerstochenem Reifen ist es ganz klar: Sachbeschädigung. Wenn nur die Luft rausgelassen und im eigentlichen Sinne nichts zerstört wurde: :ka: .
Hier gibt es doch Juristen im Forum- die müssten genau Auskunft geben können.
 
Hallo,

um Sachbeschädigung kann es sich meines Wissens nur handeln, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Oft genug ist das der Kern des Streites und der Schaden muss dann per Gutachten oder ähnlichem nachgewiesen werden.

Luft aus den Reifen lassen ist m.E. Nötigung - und bei uns früher auf dem Schulhof gabs dafür Selbstjustiz - aber ich weiss, die Zeiten haben sich geändert ;)

Gruß
Peter
 
Keine Ahnung, was im deutsche StGB steht, aber bei uns liegt u.a. eine Sachbeschädigung vor, wenn die Sache unbrauchbar gemacht wird. Laut OGH (= oberstem Gerichtshof) ist dies auch dann der Fall, wenn bei einem Auto aus mehr als einem Reifen die Luft ausgelassen wird.
 
Der Sachbeschädigung würde ich nur zustimmen, wenn die Sache etwas dauerhafter, als für den Zeitraum des Reifenaufpumpens, unbrauchbar wäre und ein echter wirtschaftlicher Schaden aufträte (den Kauf einer Luftpumpe würde ich bei einem Radfahrer nicht dazuzählen :D). Bei einer Beschädigung des Reifens sicherlich kein Problem. Das pure mutwillige Herbeiführen eines, die temporäre Gebrauchsuntauglichkeit des Rades herstellenden, Druckverlustes hingegen, bleibt m.E. eher eine Nötigung.
Sollte Konastuff jedoch aufgrund der, durch die Überdruckwiederherstellung hervorgerufenen, Zeitverzögerung einen evidenten wirtschaftlichen Schaden erleiden (was wohl nicht der Fall sein dürfte), sähe die Sache sicherlich anders aus.
So hingegen, würde ich auch Pefro zustimmen und für die gute alte Höhlenmenschenmethode plädieren.[imgl]http://www.smiliemania.de/smilie.php?smile_ID=103[/imgl]




:lol:
 
Tyrolens schrieb:
Keine Ahnung, was im deutsche StGB steht, aber bei uns liegt u.a. eine Sachbeschädigung vor, wenn die Sache unbrauchbar gemacht wird. Laut OGH (= oberstem Gerichtshof) ist dies auch dann der Fall, wenn bei einem Auto aus mehr als einem Reifen die Luft ausgelassen wird.

Genau, weil Du i.d.R. beim Spezialfall Auto nur _einen_ Ersatzreifen hast, wenn bei mehr als einem Reifen die Luft rausgelassen wird kannst Du Dir selbst nichtmehr helfen, musst also in die Werkstatt / ADAC und dafür löhnen -> monetär meßbarer Schaden ;) -> das leuchtet ein. Beim Fahrrad sieht es imho anders aus -> aber im Ernst, wegen sowas holt man nicht die Polizei, das regelt man selbst (zur Not mit nem Lehrer).

Gruß
Peter
 
Vielleicht hatte konastuff keine Pumpe dabei und mußte somit mit dem Taxi nachause? ;)

Nötigung liegt IMO keine vor, weil weder Drohung, noch Gewalt im Spiel war.
 
könnte aber auch sein, dass er erstmal nicht gemerkt hat, dass keine luft im reifen war und losgefahren ist.
dann ist der reifen und der schlauch wahrscheinlich kaputt.

wie wäre es denn wenn der bike deswegen stüzen und sich verletzen würde? fahrlässige körperverletzung?
 
Zu Deiner Frage:

Ja! Der Tatbestand der Sachbeschädigung IST durch das Ablassen von Luft aus einem Fahrradreifen erfüllt! Da gab es auch mal ein Urteil zu mir fällt nur gerade das Aktenzeichen nicht ein.

Der bestimmungsgemäße Gebrauch ist durch das körperliche einwirken des Täters auf die für Ihn fremde Sache nicht unerheblich beeinträchtigt. Dazu reicht es auch wenn die Sache nur für eine bestimmte Zeit beschädigt ist (ist ja zum Beispiel bei entfernbarem Graffitti nicht anders!).

Ich hoffe damit geholfen zu haben :)
 
BigM schrieb:
wie wäre es denn wenn der bike deswegen stüzen und sich verletzen würde? fahrlässige körperverletzung?

Ich weiß nicht inwieweit ein Fahrradfahrer sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Funktionieren seines Fahrrads zu überzeugen hat, aber ich denke in so einem Fall wäre das schon fahrlässige Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und der Geschädigte könnte auf Schadenersatz klagen.
 
Ceekay schrieb:
(ist ja zum Beispiel bei entfernbarem Graffitti nicht anders!).


Interessant. Entfernbares Graffitti ist nämlich, so mit geringem Aufwand entfernbar, nicht unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsumierbar.

Im Übrigen ist der Schaden, der durch das Ablassen der Luft entsteht, i.d.R. dermaßen gering, dass es kaum zu einer Verfolgungshandlung kommen dürfte.
 
Ceekay schrieb:
Der bestimmungsgemäße Gebrauch ist durch das körperliche einwirken des Täters auf die für Ihn fremde Sache nicht unerheblich beeinträchtigt. Dazu reicht es auch wenn die Sache nur für eine bestimmte Zeit beschädigt ist (ist ja zum Beispiel bei entfernbarem Graffitti nicht anders!).

Ist es aber doch nicht?! Beim Anbringen einer Parkkralle beispielsweise ist der bestimmungsgemäße Gebrauch des Fahrzeuges auch beeinträchtigt, eine Sachbeschädigung ist es aber nicht?!

Gruß
Peter
 
pefro schrieb:
Ist es aber doch nicht?! Beim Anbringen einer Parkkralle beispielsweise ist der bestimmungsgemäße Gebrauch des Fahrzeuges auch beeinträchtigt, eine Sachbeschädigung ist es aber nicht?!

Gruß
Peter


Ist es nicht, weil ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Polizei darf das. ;)
 
OK, OK Leude,
ich glaube, allen juristischen Interesses zum Trotz, daß sich diese Diskussion etwas arg verselbständigt hat und sich zu weit von der eigentlichen Frage entfernt. Wir reden hier von den Sorgen eines Schülers, nicht über Legalität oder Illegalität bestimmter Blockademethoden.
Nochmals, Konastuff: bekomme heraus, wer die Luft herausläßt und gerbe ihm das Fell! Ist er zu groß, hol ein paar Freunde hinzu oder wende eine List (z.B. Sack über den Kopf) an. Sollte es gar nicht anders gehen, versuche, gemeinsam mit Deinen Lehrern, eine Lösung zu finden ;).
 
pefro schrieb:
Beide Merkmale sind doch für eine Nötigung auch nicht zwingend oder?
Tyrolens schrieb:
Nein, entweder, oder...
Müßte es nicht heißen: weder, noch ...?

Soweit ich informiert bin, wird ja der Tatbestand der Nötigung auch dann erfüllt, wenn z.B. ein Autofahrer auf der linken Spur einer Autobahn über mehrere Kilometer neben einem LKW auf der rechten Spur entlang fährt. Damit nötigt er auch alle anderen Autofahrer ebenfalls hinter diesen Fahrzeugen herzufahren.
Dabei übt aber der Fahrer des (langsamen) Wagens weder Gewalt (auf mich) aus, noch hat er eine Drohung ausgesprochen!
 
Panzerfaust schrieb:
OK, OK Leude,
ich glaube, allen juristischen Interesses zum Trotz, daß sich diese Diskussion etwas arg verselbständigt hat und sich zu weit von der eigentlichen Frage entfernt. Wir reden hier von den Sorgen eines Schülers, nicht über Legalität oder Illegalität bestimmter Blockademethoden.

DOCH das ist der Punkt, genau darauf ist die Frage abgezielt wie sogar schon die Betreffzeile anleuten läßt, hast Du da vielleicht irgendwas überlesen ? Der Thread ging also in genau die richtige Richtung da die Frage mit JA beantwortet wurde!

Deine Rachetips in allen Ehren, aber darauf ist der Threadersteller sicher auch schon selber gekommen ;)
 
Tyrolens schrieb:
Interessant. Entfernbares Graffitti ist nämlich, so mit geringem Aufwand entfernbar, nicht unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsumierbar.

OK, da hab ich mich vielleicht mißverständlich ausgedrückt. Bei wasserlöslichem Graffitti bei dem sich die Oberfläche unter geringem Aufwand in den Urzustand zurückversetzen läßt ist es wohl keine SB (mehr).

Wenn extra Reinigungsmittel angeschafft werden müssen (Aufwand) ist es aber doch SB oder :confused:

Das Fahrrad läßt sich zwar auch einfach in den Urzustand zurückversetzen, im Gegensatz zur besprühten Oberfläche ist es allerdings vorrübergehend unbrauchbar, weil der geschädigte u.U. zu Fuß zur Luftpumpe gehen muß und dadurch wohlmöglich Kraft und Zeit in erheblichem Ausmaß investieren muß.

Im Übrigen ist der Schaden, der durch das Ablassen der Luft entsteht, i.d.R. dermaßen gering, dass es kaum zu einer Verfolgungshandlung kommen dürfte.

Die Frage war auch ob es strafbar ist und das ist es ;)
 
Rabbit schrieb:
Müßte es nicht heißen: weder, noch ...?

Soweit ich informiert bin, wird ja der Tatbestand der Nötigung auch dann erfüllt, wenn z.B. ein Autofahrer auf der linken Spur einer Autobahn über mehrere Kilometer neben einem LKW auf der rechten Spur entlang fährt. Damit nötigt er auch alle anderen Autofahrer ebenfalls hinter diesen Fahrzeugen herzufahren.
Dabei übt aber der Fahrer des (langsamen) Wagens weder Gewalt (auf mich) aus, noch hat er eine Drohung ausgesprochen!

Hm...evtl. übt der Schneckenfahrer insofern Gewalt auf Dich aus weil er die Gewalt über die Zeit und die Nerven (psychische Gewalt) auf die nachfolgenden Fahrer hat ? Würde mich mal interessieren :D
 
Zitat von Ceekay:
DOCH das ist der Punkt, genau darauf ist die Frage abgezielt wie sogar schon die Betreffzeile anleuten läßt, hast Du da vielleicht irgendwas überlesen ?
Also wenn ich folgendes lese:
OK, da hab ich mich vielleicht mißverständlich ausgedrückt. Bei wasserlöslichem Graffitti bei dem sich die Oberfläche unter geringem Aufwand in den Urzustand zurückversetzen läßt ist es wohl keine SB (mehr).
oder jenes:
Hm...evtl. übt der Schneckenfahrer insofern Gewalt auf Dich aus weil er die Gewalt über die Zeit und die Nerven (psychische Gewalt) auf die nachfolgenden Fahrer hat ? Würde mich mal interessieren :D
...dann erinnert mich das eher an die amüsanten Profilierungsversuche eines Fachhochschülers, der mit seinem kleinen holprigen Exkurs durchs Rechtssystem Eindruck schinden möchte und nicht an eine zielgerichtete Erarbeitung eines Lösungsansatzes, mit dem ein Schüler (oder sonst jemand...) etwas anfangen kann. Es sei denn, es handelt sich hier um lauter Staatsanwälte, die bei einer Fahrradreifendeflationsanzeige sofort von Amts wegen umfangreichste Ermittlungen einleiten würden...
:lol:
Der Junge soll es meinetwegen seinen Lehrern melden, die wiederum die Polizei informieren könnten, insofern es sich um eine Tat größeren Ausmaßes handelt. Da der gute Konastuff jedoch schreibt...
Man ärgert sich schließlich immer enorm, wenn man zu seinem Bike geht, dass man z.B. auf dem Schulhof abgestellt hat, und feststellen muss, dass man keine Luft mehr hat!
... kann man wohl eher von gelegentlichen Vorfällen kleineren Ausmaßes und damit von einem mangelnden öffentlichen Interesse ausgehen, was der Ablehnung einer Strafverfolgung gleichkommt. Rennt in einer Großstadt mal aufs Polizeirevier und erstellt Anzeige gg. Unbekannt wegen "Luftablassens"! Wenn Ihr Glück habt, bekommt Ihr ein Bonbon und die Beamten begleiten Euch zurück ins Heim.
:lol:
 
@Panzerfaust

Was Du denkst ist mir ehrlich gesagt egal, Fakt ist daß ich die KERNFRAGE des Threads eindeutig beantwortet habe...

Und wenn ich Eindruck schinden wollte würde ich sicherlich keine Mutmaßungen anstellen wie bei dem Schneckenfahrer. Das ist lediglich ein Sachverhalt der mich interessiert, deshalb ja die Form einer Frage ;)
 
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