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). Bei einer Beschädigung des Reifens sicherlich kein Problem. Das pure mutwillige Herbeiführen eines, die temporäre Gebrauchsuntauglichkeit des Rades herstellenden, Druckverlustes hingegen, bleibt m.E. eher eine Nötigung.
Tyrolens schrieb:Keine Ahnung, was im deutsche StGB steht, aber bei uns liegt u.a. eine Sachbeschädigung vor, wenn die Sache unbrauchbar gemacht wird. Laut OGH (= oberstem Gerichtshof) ist dies auch dann der Fall, wenn bei einem Auto aus mehr als einem Reifen die Luft ausgelassen wird.
-> das leuchtet ein. Beim Fahrrad sieht es imho anders aus -> aber im Ernst, wegen sowas holt man nicht die Polizei, das regelt man selbst (zur Not mit nem Lehrer).
BigM schrieb:wie wäre es denn wenn der bike deswegen stüzen und sich verletzen würde? fahrlässige körperverletzung?
Ceekay schrieb:(ist ja zum Beispiel bei entfernbarem Graffitti nicht anders!).
Tyrolens schrieb:Nötigung liegt IMO keine vor, weil weder Drohung, noch Gewalt im Spiel war.
Ceekay schrieb:Der bestimmungsgemäße Gebrauch ist durch das körperliche einwirken des Täters auf die für Ihn fremde Sache nicht unerheblich beeinträchtigt. Dazu reicht es auch wenn die Sache nur für eine bestimmte Zeit beschädigt ist (ist ja zum Beispiel bei entfernbarem Graffitti nicht anders!).

pefro schrieb:Beide Merkmale sind doch für eine Nötigung auch nicht zwingend oder?
Gruß
Peter
pefro schrieb:Ist es aber doch nicht?! Beim Anbringen einer Parkkralle beispielsweise ist der bestimmungsgemäße Gebrauch des Fahrzeuges auch beeinträchtigt, eine Sachbeschädigung ist es aber nicht?!
Gruß
Peter

.Müßte es nicht heißen: weder, noch ...?pefro schrieb:Beide Merkmale sind doch für eine Nötigung auch nicht zwingend oder?
Tyrolens schrieb:Nein, entweder, oder...
Panzerfaust schrieb:OK, OK Leude,
ich glaube, allen juristischen Interesses zum Trotz, daß sich diese Diskussion etwas arg verselbständigt hat und sich zu weit von der eigentlichen Frage entfernt. Wir reden hier von den Sorgen eines Schülers, nicht über Legalität oder Illegalität bestimmter Blockademethoden.

Tyrolens schrieb:Interessant. Entfernbares Graffitti ist nämlich, so mit geringem Aufwand entfernbar, nicht unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsumierbar.

Im Übrigen ist der Schaden, der durch das Ablassen der Luft entsteht, i.d.R. dermaßen gering, dass es kaum zu einer Verfolgungshandlung kommen dürfte.

Rabbit schrieb:Müßte es nicht heißen: weder, noch ...?
Soweit ich informiert bin, wird ja der Tatbestand der Nötigung auch dann erfüllt, wenn z.B. ein Autofahrer auf der linken Spur einer Autobahn über mehrere Kilometer neben einem LKW auf der rechten Spur entlang fährt. Damit nötigt er auch alle anderen Autofahrer ebenfalls hinter diesen Fahrzeugen herzufahren.
Dabei übt aber der Fahrer des (langsamen) Wagens weder Gewalt (auf mich) aus, noch hat er eine Drohung ausgesprochen!

Also wenn ich folgendes lese:DOCH das ist der Punkt, genau darauf ist die Frage abgezielt wie sogar schon die Betreffzeile anleuten läßt, hast Du da vielleicht irgendwas überlesen ?
oder jenes:OK, da hab ich mich vielleicht mißverständlich ausgedrückt. Bei wasserlöslichem Graffitti bei dem sich die Oberfläche unter geringem Aufwand in den Urzustand zurückversetzen läßt ist es wohl keine SB (mehr).
...dann erinnert mich das eher an die amüsanten Profilierungsversuche eines Fachhochschülers, der mit seinem kleinen holprigen Exkurs durchs Rechtssystem Eindruck schinden möchte und nicht an eine zielgerichtete Erarbeitung eines Lösungsansatzes, mit dem ein Schüler (oder sonst jemand...) etwas anfangen kann. Es sei denn, es handelt sich hier um lauter Staatsanwälte, die bei einer Fahrradreifendeflationsanzeige sofort von Amts wegen umfangreichste Ermittlungen einleiten würden...Hm...evtl. übt der Schneckenfahrer insofern Gewalt auf Dich aus weil er die Gewalt über die Zeit und die Nerven (psychische Gewalt) auf die nachfolgenden Fahrer hat ? Würde mich mal interessieren![]()

... kann man wohl eher von gelegentlichen Vorfällen kleineren Ausmaßes und damit von einem mangelnden öffentlichen Interesse ausgehen, was der Ablehnung einer Strafverfolgung gleichkommt. Rennt in einer Großstadt mal aufs Polizeirevier und erstellt Anzeige gg. Unbekannt wegen "Luftablassens"! Wenn Ihr Glück habt, bekommt Ihr ein Bonbon und die Beamten begleiten Euch zurück ins Heim.Man ärgert sich schließlich immer enorm, wenn man zu seinem Bike geht, dass man z.B. auf dem Schulhof abgestellt hat, und feststellen muss, dass man keine Luft mehr hat!


Panzerfaust schrieb:Rennt in einer Großstadt mal aufs Polizeirevier und erstellt Anzeige gg. Unbekannt wegen "Luftablassens"! Wenn Ihr Glück habt, bekommt Ihr ein Bonbon und die Beamten begleiten Euch zurück ins Heim.
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