StVZO vs blendende/blinkende Front- & Rücklichter

Die Frage, die ich noch in die Runde stellen möchte: Am Rad sind blinkende Lichter verboten, am Körper darf ich auf dem Rad alles tragen, was beliebt, einschließlich blinkender Lichter.
Ich glaube nicht, daß du als aktiver Radfahrender dir eine Blinklampe an den Rucksack stecken darfst, wenn du damit aktiv auf dem Rad am Strassenverkehr teilnimmst.
Eben deswegen, weil Blinklampen im Strassenverkehr nach StVZO generell nicht erlaubt sind, ausser für Polizei/Rettungsdienste.

Blinklampen an Rucksäcken/Schultaschen sind Fussgängern auf dem Bürgersteig vorbehalten.
 
Ich glaube nicht, daß du als aktiver Radfahrender dir eine Blinklampe an den Rucksack stecken darfst, wenn du damit aktiv auf dem Rad am Strassenverkehr teilnimmst.
Eben deswegen, weil Blinklampen im Strassenverkehr nach StVZO generell nicht erlaubt sind, ausser für Polizei/Rettungsdienste.

Blinklampen an Rucksäcken/Schultaschen sind Fussgängern auf dem Bürgersteig vorbehalten.
Die StVZO bezieht sich lediglich auf Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge, eine Vorschrift über die Ausstattung des Radfahrers gibt es, soweit ich weiß, nicht.
 
Das Rücklicht eines Motorrades hat früher meist die üblichen 5W der Doppelglühfaden-Lampen gehabt. Wie schonmal erwähnt werden da aus dem Rücklicht hinten kaum mehr als 10 lm rauskommen, auf eine mehr als Zigarettenschachtel großen Fläche. Blendet null, reicht um aus mehreren hundert Metern das Motorrad zu erkennen.
Mehr ist einfach unnötig.
Ein Motorrad oder Auto kannst du nicht mit einem Rad vergleichen. Ein Motorrad fährt mindesten genauso schnell wie ein Auto. Wir sind mit dem Rad aber deutlich langsamer unterwegs, und somit ist die Zeit die ein Auto oder Mottoradfahrer hat, auf uns zu reagieren viel kürzer. Im schlimmsten Fall gurken wir mit 10 kmh bergauf, während ein Autofahrer auf der Landstraße 100 kmh fährt. Gepaart mit einer langezogenen Kurve hat der Autofahrer echt wenig Zeit zu reagieren. Da habe ich kein Bock auf ein Teelicht, das er erst sieht wenn es zu spät ist. Ein helles und evtl blinkendes , sieht er schon deutlich weiter und evtl auch schon vor einer langgezogenen Kurve. Un wenn es blinkt, überlegt er auch was es sein könnte und ist vorgerwant. Ja blenden ist nachts scheiße, da stell ich auf Dauerlicht mit Impuls. Tagsüber blinke ich, und wer sich tagsüber von einem Rücklich blenden lässt, sollte besser zuhause bleiben....
 
Ich finde es immer wieder spannend, daß hier Leute mit einer Selbstverständlichkeit auftreten, daß sie diese illegalen internationalen Lampen verwenden, und damit gegen die Gesetze unseres Landes verstossen
Klar, aber wenn man das nur mit Belästigung mittels illegalem Zeugs erreichen kann

Dieses Gesetz sieht so aus das ich am Fahrzeug kein blinkendes Licht montieren darf, wohl aber am Körper tragen darf. Dieses Gesetz schützt dich also nicht vor der "Belästigung durch ein blinkendes Licht".
 
als Autofahrer hat man A-Säule, Innenspiegel, Sonnenblende und Dreck/Staub/Regentropfen der Windschutzschreibe im Sichtfeld.

nicht immer nützt da überhaupt ein Licht, Reflektor, auffällige Kleidung.

ein Hochrüsten auf lasergestützte Beleutung ist also fraglich sinnvoll.
 
Die StVZO bezieht sich lediglich auf Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge, eine Vorschrift über die Ausstattung des Radfahrers gibt es, soweit ich weiß, nicht.
Die Vorschrift bezieht sich auf alles, wenn du am fliessenden Strassenverkehr teilnehmen willst.

Du darfst ja auch keine nicht zugelassene, rundum-blendende Trail-Helmlampe im Strassenverkehr verwenden, auch wenn die auf dem Helm des Radlers und nicht direkt am Rad ist. Oder wird die dadurch legal?

Also dann auch keine illegale Blinklampe am Rucksack, wenn du damit auf dem Rad im Strassenverkehr fährst.
Vielleicht ist es so besser verständlich.

Blinklampen sind nur für Fussgänger auf dem Bürgersteig nicht zu beanstanden. Denn diese nehmen nicht am fliessenden Strassenverkehr teil.
 
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Bist Du da sicher? Und warum zwingt einen die Polizei zum heimschieben wenn man ohne Licht rumfährt und warum gibt es Lichter, die der STVZO entsprechen?
Liegt vermutlich daran, dass Licht am Fahrrad vorgeschrieben ist. Ist gerade bei Dunkelheit eine super Sache mit Licht zu fahren. Meiner Erfahrung nach, ist die Rennleitung auch meistens sehr großzügig und ist zufrieden, wenn überhaupt Licht am Rad ist.

Meine Antwort bezieht sich daher auch nur auf den Radfahrer, nicht auf das Fahrrad. Für das Fahrrad gibt die StVZO vor, was die Ausrüstung betrifft.
 
Es gilt die StVZO für alles, wenn du am fliessenden Verkehr teilnimmst.
Für illegale Helmlampen genauso wie für illegale Blinklichter am Rucksack oder an der Kleidung. Ein Helm ist auch Kleidung.
Sicher? Ich habe in den Bußgeldvorschriften nichts gefunden, was sich auf Beleuchtung am Radfahrer bezieht. Die Tatbestände beziehen sich auf Fahrzeuge, bzw. Kraftfahrzeuge. Maximal könnte ein allgemein gehaltener Tatbestand ( z. B. Blendung durch die Helmlampe o. ä.) zutreffen.
 
Unzulässiger Eingriff in den Strassenverkehr?

Mit extrem blendenden Traillampen vielleicht sogar gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr, wenn andere dadurch komplett bis hin zur Blindfahrt geblendet werden?
 
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Ok…ich habe noch nie gesehen oder gehört, dass jemand mit einer so starken Traillampe durch den Stadtverkehr von Berlin fährt. Allerdings ist in Berlin alles möglich, von daher kann dieser doch sehr theoretische Fall eintreten. Eine Frage für mein Verständnis habe ich aber noch. In deinem Fall ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus der Art der Nutzung. Daraus ergibt sich jedoch nicht ein grundsätzliches Verbot, da ja auch eine angemessene Nutzung möglich ist…oder übersehe ich da was?
 
Kommt es nicht immer auf die Art der Nutzung bei Allem an?
Man kann doch eigentlich alles und jedes in irgendeiner Weise zweckentfremden. Ist halt blöd, wenn andere davon betroffen werden.
 
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Kommt es nicht immer auf die Art der Nutzung bei Allem an?
Man kann doch eigentlich alles und jedes in irgendeiner Weise zweckentfremden. Ist halt blöd, wenn andere davon betroffen werden.
Das beantwortet jetzt aber nicht meine Frage…Ich halte deine Aussage das die StVZO für alles gilt noch immer für fragwürdig. Mein Helm von einem renommierten Hersteller verfügt an der Rückseite über ein zusätzliches rotes Licht. Neben einem Dauerlicht, verfügt es auch über zwei Blinkmodi, welche nach deiner Ansicht illegal sind. Der Helm hat aber das CE Zeichen, womit der Hersteller dokumentiert, dass der Helm gesetzeskonform ist und in der EU verkauft werden darf. Einen Hinweis, dass die Nutzung des Rücklichts verboten ist, gibt es nirgends.
 
Rumlaufen auf jeden Fall, am Fahrrad ist es sicher Auslegungssache, ob das dann zum Rad gehört…
Gibt ja abseits der STVZO die STVO, diese gilt für jeden. Also blenden oder sonstiges darfst auch nicht zu Fuß, nur darfst erstmal jede Lampe grundsätzlich benutzen. Hat ja eines nichts mit dem Anderen zu tun.
 
Nachdem hier ja Verlinkungen zu Quellen nicht so en vogue sind (vor allem von einer Person...) und hier vorrangig belegloses PingPong gespielt wird, hab ich mal im ersten Beitrag dieses Fadens zwei Quellen verlinkt. Eine betrifft zwar Zusatzbeleuchtung an Motorradkleidung, aber die Sachlage ist ja prinzipiell die gleiche.
Kurzzusammenfassung des Motorradartikels: die StVZO regelt nicht die Beleuchtung an der Bekleidung. Es gilt aber immer noch §1 StVO (ohne Z)! Auslegung der StVZO und StVO ist Ländersache, jedes Bundesland handhabt es anders. Das Verkehrsministerium BW legt das am strengsten aus und tendiert dazu, Beleuchtung an der Kleidung eines Fahrzeugführers als am Fahrzeug angebrachte Beleuchtung zu bewerten, d.h. das Zeug müsse zugelassen sein.

Es gibt noch ein paar mehr Artikel dazu, z.B. vom Pressedienst Fahrrad, vom ARCD. Aussagen alle nicht einheitlich, der Artikel für Motorradfahrer ist wohl diesbezüglich der nützlichste.
 
Am Ende muss es eben blendfrei sein, ob zugelassen oder nicht. Ich darf auch nicht mit zugelassenen Fernlicht bei Gegenverkehr rumfahren. Von daher spielt das im Prinzip auch keine Rolle.
Aber es ist Fakt, dass mittlerweile Räder (oft einfach durch falsch eingestelltes Licht) weitaus öfter blenden als Autos.
 
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