Der Senat dankt Centurion für die reiche Saat.
§ 1 Jeder Biker hat das Recht einen Paragraphen in das Bike Gesetzbuch (BGB) einzubringen. Es gilt wie ein Ehrenkodex und darf nur von der gesamten Bikecommunity geändert werden. Es gilt einstimmige Mehrheit.
§ 2 Das Thema Schutzbleche darf nicht zur Diskussion stehen, egal wie schlecht das Wetter ist. Wenn jemand Schutzbleche am Bike hat, muss man versuchen aus Höflichkeit wegzusehen und so tun, als wenn nichts gewesen wäre.
§ 3 Tiere werden mit Respekt behandelt! Und unter keinen Umständen absichtlich erschrocken. Ausnahmen bilden Kampfhunde, denn sie sind faire Gegner.
§ 4 Wer bremst verliert.
§ 5 RST- und Suntourgabeln am Rad verwirken alle Rechte die einem MTBler zustehen. Ausnahme: ein geeigneter Haarschnitt.
§ 6 Wenn zwei Mountainbiker nebeneinander auf ein Hindernis zurollen (Baum, Stein, Schranke ...) wodurch verhindert wird, dass beide nebeneinander weiterfahren können, so hat jeder dem anderen die Vorfahrt abzutreten. Ausnahmen bilden ein Rennen.
§ 7 Wenn zwei Mountainbiker mit hoher Geschwindigkeit aufeinander zurollen,
hat jeder dem anderen das Recht die Fahrspur beizubehalten einzuräumen.
§ 8 Der geneigte Biker möge einem FuÃgänger immer Vorrang gewähren, solange dieser sich nicht auf einem ausschlieÃlich für Radfahrer freigegebenem Weg befindet, der nicht unmittelbar an einen FuÃweg anschlieÃt. Bei Radwegen die sich auf gleicher Ebene mit einem FuÃweg befinden ist ein rücksichtsvoller Umgang an den Tag zu legen.
§ 9 Rennradfahrer, Kleinwagen, LKWs, Busse und andere Blockierer des zügigen Verkehrsflusses müssen(!) überholt werden.
§ 9a. Rennradfahrer, welche den Feierabendverkehr behindern und somit eine Gefahr für die eigene Feierabendrunde darstellen, sind auf einem asphaltierten Rundkurs ohne Ausgang auszusetzen.
§ 10 Wer in einer Gruppe von mindestens zwei Personen fährt darf sein Können nur unter Beweis stellen, wenn es
1. Den anderen Teilnehmern den Spaà nicht verdirbt
2. Vorangekündigt wird das man ânur mal was versucht willâ
3. eh schon klar ist das man der/die gröÃte ist
Wer in einer Gruppe mit weniger als zwei Personen in Gestalt fährt hat ein Problem.
§ 10a. Trainingspartner, die grundsätzlich ihre Trainingseinheiten verschweigen, um dann ganz erstaunt am Berg wegzufahren mit den Worten "ich bin ein Naturtalent" sollte man straffrei eigens Justiz walten lassen dürfen, vor allem wenn genannte mit Leihrädern unterwegs sind.
§ 11. Biker sollten sich grüÃen auch wenn sie sich nicht leiden können.
§ 12 Ertappte Bikediebe sind rücksichtslos mit Schellen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Im Wiederholungsfall droht die Degradierung zum RR-Fahrer
§ 13 Das Rauchen von Zigaretten während der Fahrt ist zu unterlassen. Es ist nur gestattet wenn §5 zutrifft.
§ 14 RR-Fahrer können nichts dafür und sollten wie Menschen behandelt werden. Jeder Mountainbiker hat die Pflicht Ihnen zu Helfen.
§ 14a. Kein Stimmrecht (wofür oder - gegen auch immer) für RR-Fahrer!!!
§ 15 Wenn man einen Full Face
Helm trägt, und es kommen einem Wanderer entgegen, muss zwecks PR angehalten werden, der
Helm abgenommen werden und gegrüÃt werden, um weitere Schäden am Image der MTB Gesamtgruppe zu vermeiden.
§ 15a. Wer auch noch eine Protektorjacke, Protektorshort usw. trägt, muss unaufgefordert strippen!
§ 16 Schäden an Kettenblättern, Pedalen, Lenkern und anderen Extremitäten des MTBs sollten bei Kontakt mit Bäumen, Schranken, Laternen und Verkehrsschildern von der entsprechenden Behörde (Stadt / Land / Pächter) getragen werden, wenn diese per Schwarzarbeit errichtet wurden.
§ 17 Wenn Ferien sind, sollten sich bikende Kids aus den Foren fernhalten. Sofern sie kognitiv nicht in der Lage sind gegebene Informationen zu verarbeiten. Ausnahme: die wirklich unterhaltsamen.
§18 Andere bikende Kumpels dürfen nicht nach den Bikes oder Parts beurteilt werden. Es sei denn § 5 tritt in kraft, hier ist wie in §14 Hilfe zu leisten.
§ 19 Waldarbeitern oder anderen unbefugten Personen, die es für nötig halten, nicht oder nur schwer überwindbare Hindernisse auf Trails oder sämtliche, offensichtliche MTB-Wege zu deponieren, werden zu §30 herangezogen.
§ 20 Sonntagsradler, Schoenwetterradler und Biker auf die §5 zutrifft sind gnadenlos in den nächsten Baum abzudrängen.
§ 21 Wenn der Biker keinen mit Schlammverkrusteten Körper hat, wird ihm §2 auch aberkannt.
§ 22 Räder mit mehr als 130mm Federweg (vorne und hinten) dürfen nur an Personen verkauft werden, die amtlich bestätigt mindestens 1mal pro Woche 2 Meter ins Flat droppen.
§ 23 Jeder Biker hat die Pflicht die Welt zu überzeugen, dass der Treppendrop als olympische Disziplin anerkannt wird.
§ 24 Wer keine steife Kurbel kriegt oder sie nicht mehr schwingen kann (auch separat) sollte einen Urologen oder Gynäkologen aufsuchen.
§ 25 Wer kein Bier trinkt und nicht in Besitz eines Portablen Gas oder Kohlegrills ist, sowie keine Grillschürze besitzt, dem sollte das Recht aberkannt werden Schaltungsfrei zu fahren.
§ 26 Jeder, der erst überholt und dann 200 m später Pause macht, wird zu § 30 herangezogen
§ 27 Der Chickenway ist unter Umständen einem Krankentransport vorzuziehen.
§ 27a. Der Chickenway führt nicht an der Eisdiele vorbei. Hier dürfen zu Show´n´Shine-Zwecken lediglich Bikes aus nicht artgerechter Haltung vorgeführt werden.
§ 28 Mountainbiker tragen einen
Helm.
§ 28a. Sie tragen diesen richtig herum auf dem Kopf.
§ 28b. Ein Verstoà gegen § 28, und in Ausnahmefällen §28a., wird mit Degradierung zum RR-Fahrer bestraft.
§ 29 Eisdielenposer werden sofort gesteinigt und das Bike wird einem wohltätigen Zweck gespendet.
§ 30 Höchstes Strafmaà ist die Degradierung zum RR-Fahrer. Ein Verweis auf diesen § ist mit sofortiger Degradierung zu verstehen
§ 31 Wer sich etwas zu schulden kommen lässt oder nach § 30 Degradiert wurde, soll mit einem "Puky" Rad mindestens 4 Meter ins flat droppen , oder ein 24h Rennen als Einzelstarter ohne Pause fahren, um sich als Mountainbiker zu beweisen.
§ 32 Ein Rennradfahrer der sich von einem Stollenreifenheizer versägen lässt, muss sich ein MTB kaufen.
§ 34 Horror-Sturz Geschichten werden NACH der Tour erzählt, niemals davor.
§ 34a. Horror-Crash-Narben sind mit Würde zu tragen
§ 35 Rasieren der Beine wird nur bei Bikern geduldet die dem weiblichen Geschlecht angehören, sich als Homosexuell fühlen oder kostenlos an Massagen rankommen . Ist dies nicht der Fall wird das höchste Strafmaà (siehe §30) angesetzt.
§ 36 Der/die erwerb, besitz, inbetriebnahme von sog. âFreerideâ Materials innerhalb von
Ortschaften von mehr als 50 Einwohnern und einem Durchschnittlichen Höhenmeterunterschied von weniger als 500m/ha wird mit § 30 geahndet, sofern nicht der Nachweis über ein über ein Tagesausweis von mindestens 3 Bikeparks innerhabl von 3 Monaten erfolgt
§ 37 Die wissentliche, willentliche, fahrlässige, grob fahrlässige, billigend in kauf nehmende oder mutwillige Schädigung, Beeinträchtigung oder Tötung von Weich- oder Wirbeltieren bei der Ausübung des Mountainbikens wird mit mindestens vierwöchigen, unbezahlten Pflegehilfe im nächstgelegenen Grosstiergehege eines zoologischen Gartens geahndet.
§ 38 Gilt analog für die Pflanzenwelt, falls keine Genehmigung vom Bauamt oder Forstamt vorliegt.
§ 39 Die Besitzer, Eigentümer von Mountainbikes und auch Zubehör gelten ab sofort als Hüter schützenswerten Kulturgutes und genieÃen EU weite Schonung in Bezug auf Hilfe bei technischen Problemen, Garantiefällen und Fragen in Foren.
§ 40 Wer in Internet-Foren Diskussionen mit folgenden Themen anfängt "Fully oder Hardtail, Versender oder Händler um die Ecke, Brunox oder
WD 40 oder welche Nabe einen fetten Sound hat" muss Suntour oder RST Komponenten an sein Bike schrauben.
§ 41 Wer die ungeschriebenen Gesetze anzweifelt sollte sich § 30 noch mal durchlesen.
§ 42 Das Schieben eines Hardtails bergauf wird mit § 30 geahndet, auÃer wenn § 5 zutrifft.
§ 43 Hört auf zu spammen und geht biken, Kellerkinder!
§ 44 Wer einmal ohne
Sattel gefahren ist sollte, der Ehre halber, weiter ohne
Sattel fahren. Das Gleiche gilt für Leute die zu Showzwecken ihr Vorderrad ausbauen. Oder bei Singlespeedern, die irgendwann merken, das ihre Knie kaputt gehen.
§ 45 Rennradfahrer sind in der Evolutionstheorie als (weit) hinter dem MTB`lern einzustufen.
§ 46 Wer als MTB`ler im Sommer von seinem Trip zurückkommt und dem weniger als zehn Zecken am Körper anhaften der gilt als Weichei!
§ 46a Das gleiche gilt für nicht mindestens 20 Mücken auf bzw. zwischen den Zähnen und im Winter bei Gesichts-, Hand- und FuÃerfrierungen von nicht mindesten 2. Grades.
§ 48 Das weibliche Geschlecht ist beim Mountainbikesport völlig gleichberechtigt, wer will schon jemand anderem beim Schieben helfen.
§ 49 Ein Moutainbiker gibt nie auf, auÃer er fühlt sich unbeobachtet.
§ 50 Nach dem Trip die Höhenmeterangaben um zwei Dezimalstellen nach rechts zu verschieben, gilt als ein nur sehr gering einzuschätzender Fauxpas.
§ 51 Unter die Zwei Meter Wegbreiten Regelung fallen nur geteerte Wege.
§ 52 Die obligate Einkehr im Biergarten sollte immer den kleineren Teil der Tour darstellen.
§ 52a Die Weizenbierfestigkeit sollte vorm heimischen Computer beim Lesen dieser Spams geübt werden, oder beim Betrinken, über dem Umstand, das Rennradfahrern ca 95% der Aufmerksamkeit in den Medien gehört und Mtb´lern nur ca. 5%. (deshalb sind RR immer noch keine Menschen).
§ 53 - Wenn man sich mit Kumpels erzählt dann hat man nie eine Panne u.das eigene Bike nie Defekte - nur andere Räder. Das man die Möhre am nächsten Tag zum Schrott bringt, brauch keiner wissen. Hauptsache das Charma stimmt - Biker sind absolut abergläubisch!
§ 54 Muslime träumen von Mekka; Mountainbiker vom Alpencross.
§ 55 Rom ist die Hauptstadt des Papstes. In Riva wohnt der Gott der Mountainbiker!
§ 56 Mountainbiker brauchen kein Doping - sie sind als Kinder alle in den Zaubertrank
gefallen.
§ 57 Gewichtstuning am eigenen Körper ist zwar effektiver und bringt mehr, aber mit mit ultrateuren Leichtbauparts läst sich besser posen.
§ 57a Tattoos heben das Poserpotential ungemein und stärken das Charma!
§ 58 Die Unterkategorien beim Mountainbiken sind sich alle grün.
§ 58a Mountainbiker haben für alles Verständnis - sogar für sich selber.
§ 58b Ausnahme RR-Fahrer und Leute mit Skistöcken in den Händen.
§ 59 Wer den Begriff âRadnabeâ mit einem zusätzlichen "r" schreibt, wird mit einem Baumarktrennrad bestraft und somit der Kategorie RR, bzw. dort untergeordneten Kategorie RR(BM) zugeordnet.