Wegsperrungen am Altkönig im Taunus

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Die Naturschutzgebietsverordnung ist auf der Internetseite des Hochtaunuskreis veröffentlicht http://www.hochtaunuskreis.de/htkme...00_Umwelt-p-60/PDF_Texte/NSG_AK_1944_1978.pdf

Die entscheidende Passage findet Ihr auf Seite 13 des PDF (Seite 3 der Verordnung zur Änderung und Neufassung über die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Altkönig" vom 27.06.1978). Leider ist damals vor mehr als 30 Jahren (!) tatsächlich das Befahren komplett verboten worden:(
Jepp - das ist auch der Unterschied zu den Regelungen des Forstgesetzes. Letztlich werden nur die herausgesuchten festen Wege eine Chance auf Öffnung haben.

Es sollte allerdings selbstverständlich sein, dass nicht nur Hinweisschilder auf das bestehende Naturschutzgebiet aufgestellt werden, sondern auch vor Ort über die bestehenden Verbote informiert wird. Es ist dem Bürger schließlich nicht zuzumuten, auf seinen Wanderungen oder Radtouren sämtliche Jahrgänge des Staatsanzeigers mitzuschleppen und dann unterwegs beim Erblicken eines NSG-Schildes zu recherchieren, was dort erlaubt oder verboten ist.
Einer unserer Kritikpunkte, die wir dem Forst und dem Umweltamt übermitteln werden. Ein paar HInweistafeln insbesondere auf dem Gipfel würden schon immens helfen.
Hilft uns jetzt aber nicht unmittelbar bei der Öffnung von Trails.

Um das Biken am Altkönig auf Wegen zu legalisieren, werden wir aber nicht daran vorbeikommen, auf eine Änderung der bestehenden Naturschutzgebietsverordnung hinzuarbeiten. Gespräche mit der Forstverwaltung, die ja auch an die Naturschutzgebietsverordnung gebunden ist, können hierfür allenfalls vorbereitenden Charakter haben.
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, die nicht so viel Zeit kosten würde, wie eine derartige äußerst zeitaufwändige NSG-Novelle (die aber ohnehin dringend erforderlich wäre, da sowohl Schutzbestand als auch die Ausdehnung überdacht werden müssten).
So wie ich mitbekommen habe, laufen derzeit behördeninterne juristische Prüfungen(nicht im Forstamt), was mit und ohne NSG-Novelle geregelt werden könnte.
Details sollte man aber erst mit ERgebnis der Prüfung diskutieren, damit keine falschen Hoffnungen geweckt werden können.
 
Hallo Leutz,

sorry, aber ich bin gesundheitlich bissl angeschlagen und befinde mich derzeit mehr auf der Keramik denn auf der Couch oder gar vor dem PC. Daher auch die verzögerte Veröffentlichung des Schreibens an das Landratsamt und alle anderen Institutionen.

Das angehängte Schreiben ist raus und wir dürfen auf die REaktion gespannt sein.

Wenn ich morgen wieder mehr die Keramik verlassen kann, werde ich mich dran setzen, unsere Positiv-Strecken vom Sonntag so aufzubereiten, dass das Forstamt den Verlauf erkennen kann. Werde dazu auch noch ein paar weitere Daten von Daniel erhalten, der heute Richtung weisse Mauer noch einiges abfahren und mit GPS speichern wollte. Ziel ist, dass Hr. Heitmann noch vor seinem Urlaubsantritt mal drüber schauen kann (also bis Donnerstag Abend). Während seines Urlaubs wird er von seinem Vize, der 100% im Bilde ist, in der Sache vertreten.

Einige der Vorschläge hier aus den letzten Postings werde ich in der Vorlage an das Forstamt verarbeiten. Da sind wirklich gute Ideen dabei, die unser grobes Brainstorming vom Sonntag noch mal verfeinern. :daumen:

In den Mailverteiler haben sich schon 20 peoplez eintragen lassen :daumen:

WEitere Infos folgen.

Super Thomas.!:daumen:
 
Danke Thomas !

Die Naturschutzgebietsverordnung ist auf der Internetseite des Hochtaunuskreis veröffentlicht

Danke auch Dir, Helmut. Gemäß §3 (2) Ziff. 13 dürfen aber auch keine Schrifttafeln aufgestellt oder angebracht werden. Wer hat da nur die netten Verbotstafeln aufgestellt? Wenn das mal keine Ordnungswidrigkeit ist :p
 
Gemäß §3 (2) Ziff. 13 dürfen aber auch keine Schrifttafeln aufgestellt oder angebracht werden. Wer hat da nur die netten Verbotstafeln aufgestellt? Wenn das mal keine Ordnungswidrigkeit ist :p

Unterschätze nur nicht den Verordnungsgeber - in § 2 Abs. 5 ist immerhin vorgesehen, dass das NSG durch Hinweisschilder kenntlich zu machen ist. Ansonsten gilt das Verbot nur "im" NSG, womit Schilder, auf denen die wichtigsten Verbote aufgeführt sind, am Rand bzw. Zugang durchaus möglich sind. IMHO sind sie auch notwendig, da wir Bürger ja auch irgendwie wissen müssen, was wir nicht dürfen. Zwar soll nach dem Volksmund Unkenntnis nicht vor Strafe schützen, aber die Möglichkeit zur Kenntniserlangung muss zumindest bestehen;)
 
Ein aktueller Text zu einem "verwandten Thema" ... http://fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=1846614&

Als ich mir gestern das Kleingedruckte der Forstamt-Pauschalantwort reingezog, staunte ich nicht schlecht:

1. Nach Rechtsauffassung des Forstamts Königstein (2. Seite, Mitte) darf man also in Naturschutzgebieten grundsätzlich nicht Radfahren - auch nicht auf Forstautobahnen (aber Holzplanierer und gehfaule Förster mit Kfz
dürfen dort natürlich wüten).
Das bedeutet, dass ihnen grade eben eingefallen ist, dass alles Radfahren am Altkönig in den letzten Jahrzehnten illegal war. Das dürften allein in
diesem NSG -zigtausende unwissende Verstöße gegen das Naturschutzgesetz gewesen sein. Darunter allein über hundert im Frankfurter Tourenprogramm (Auflage 10.000 Stück) seit 1998 öffentlich ausgeschriebene ADFC-Touren mit insgesamt weit über tausend Teilnehmern.

2. Das Forstamt hat netterweise die Durchführungsverordnung (DVO) für den besagten §24 des Hessischen Fortsgesetzes als Munition mitgeliefert (ab Seite 5 des Linktexts).
Das Forstamt verstößt mit seinen unangekündigten, "wilden" Wegesperrungen per Nacht- und Nebel-Aktion eindeutig gegen §5(3) sowie §6 (1), (2) und (4) der DVO:
Die Radfahrerverbände wurden vorher nicht gehört (nicht mal informiert).
Der geforderte Entmischungsplan wurde nicht erstellt - ergo auch nicht
veröffentlicht und erst recht vor der Erstellunng die Verbände dazu nicht
gehört.

Und sie geben keine Auskunft zu konkreten Fragen nach dem Rechtsbehelf. Was immerhin den Vorteil hat, dass man wesentlich mehr Zeit hat, zu klagen ...

Rainer,
darauf hinwirkend, den ADFC zu aktivieren und an den Runden Tisch zu zerren
 
Die Naturschutzgebietsverordnung ist auf der Internetseite des Hochtaunuskreis veröffentlicht http://www.hochtaunuskreis.de/htkme...00_Umwelt-p-60/PDF_Texte/NSG_AK_1944_1978.pdf

Die entscheidende Passage findet Ihr auf Seite 13 des PDF (Seite 3 der Verordnung zur Änderung und Neufassung über die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Altkönig" vom 27.06.1978). Leider ist damals vor mehr als 30 Jahren (!) tatsächlich das Befahren komplett verboten worden:(

Hmja, das scheint bisher das einzige rechtlich halbwegs harte Argument für die Wegesperrungen am Altkönig zu sein. Aber wie hart ist es wirklich?

A. Auffällig ist schon mal, dass das Forstamt dieses Fahrverbot bei der Oberen Naturschutzbehörde "überprüfen" lässt. Sie sind sich also selbst unsicher, ob sie es überhaupt wie gewollt einsetzen können.

B. Das Papier nennt sich "Mittelfristiger Pflegeplan für das NSG Altkönig". Mittelfristig. Und es ist schon 31 Jahre alt.

C. ... und wurde, in Sachen Radfahrverbot, diese 31 Jahre nie angewendet, war also faktisch inexistent (warum bloß? weil unwichtig?). Und jetzt soll dieser olle, *mittelfristige* Pflegeplan plötzlich mit der Brechstange gegen jahrzehntelange Gewohnheiten des erholungssuchenden Volks durchgesetzt werden?
Wie würde das wohl das zuständige Verwaltungsgericht sehen?

D. In dem ollen Plan heißt es "verboten ... zu fahren, zu reiten, zu lagern, zu lärmen, zu zelten ..."
Formal ist das ja klar, aber was war die Intention? Haben sie Radfahrer, die damals da oben mal abgesehen von evtl. Waldarbeitervehikeln wohl kaum vorkamen, wirklich mitgemeint? Würde man sie *heute* mitmeinen wollen? Zum Vergleich könnte man andere, modernere NG-Nutzungspläne heranziehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wer in dieser Situation Baumsperren wieder entfernt und Hinweisschilder abreißt, mag vielleicht Spaß daran finden, aber der Sache dient es nicht.
Am Altkönig wird, obwohl das Gesetz (mag der ein oder andere Downhiller vielleicht nicht viel drauf geben) etwas anderes sagt, das Fahren auf den meisten Wegen noch geduldet.
Da ist noch genug Spaßpotenzial.
Wer jetzt eskalierende Aktionen durchführt, kriminalisiert die Szene und die Reaktion der Behörden ist absehbar.
Leute, ihr seid nicht allein unterwegs.
Mein persönliches Empfinden, als ich das letzte Mal den Trail vom Feldberg runterfuhr: hier sind zu viele Varianten, hier fahren zu viele Leute mit blockierten Hinterrädern und zu oft bei feuchtem Wetter.
Drei Tage später war der Trail gesperrt.
Denkt doch mal mit, wo bei den anderen die Schmerzgrenze ist.
Jeder hat seine aus seiner Sicht berechtigten Interessen.
Hier mag einer seine teure Investition oder knappe Zeit nicht verschwenden, da mag einer die Aufgabe haben Gesetze durchzusetzen, andere machen sich Gedanken um Umweltschutz u.s.w.
Balance ist angesagt!
 
Unterschätze nur nicht den Verordnungsgeber - in § 2 Abs. 5 ist immerhin vorgesehen, dass das NSG durch Hinweisschilder kenntlich zu machen ist. Ansonsten gilt das Verbot nur "im" NSG, womit Schilder, auf denen die wichtigsten Verbote aufgeführt sind, am Rand bzw. Zugang durchaus möglich sind.


Da sind wir vollkommen beieinander. Ich amüsiere ich mich nur über die Vielzahl von "Schrifttafeln", die das Forstamt gerade mitten im NSG, nämlich an den versperrten Wegen, angebracht hat. Auch wenn sie durchaus taktischen Sinn macht, in der Maßnahme wohnt ein gewisser Grad an Ironie.

Daß ansonsten eine Kenntlichmachung der zu beachtenden Regeln am Rande des NSGs sinnvoll und erlaubt sind sei unbestritten, ebenso daß die ganze Aktion schon ziemlich schlau eingefädelt ist.
 
... Haben sie Radfahrer, die damals da oben mal abgesehen von evtl. Waldarbeitervehikeln wohl kaum vorkamen, wirklich mitgemeint? Würde man sie *heute* mitmeinen wollen? Zum Vergleich könnte man andere, modernere NG-Nutzungspläne heranziehen.

Ich konnte es auch kaum glauben, aber am Anfang des Textes wird die zunehmende Zahl von Mountainbikern als Motivationsgrund zum Erlassen der VO explizit genannt. Und das 1978 :eek:

Kannst Du die anderen NG-Nutzungspläne, die MTB beachten, mal einlinken? Das klingt finde ich auch durchaus interessant.
 
kriminalisiert die Szene und die Reaktion der Behörden ist absehbar.

Ich denke, man könnte eher "Ziviler Ungehorsam" dazu sagen.

Das ganze Plastik das der Forst wohl im Taunus verteilt hat und die Spuren der Forstmaschinen, erfüllen wohl eher den Tatbestand der Umweltverschmutzung.

Diese Trail-Sperrungen gab es schon immer im Taunus und wird es wohl auch immer von Zeit zu Zeit wieder im Taunus geben. Hier jetzt das große Jammern zu starten das man die andern MTBler in ein Kriminelles Licht rückt halte ich für genau so wenig angebracht wie zum Gegenschlag aufzurufen.
Dann musst Du nämlich erstmal alle die voll heulen, die mit 60 Sachen einen Forstweg befahren und mit selbigen Tempo an Wandern vorbei sausen.
 
Ich konnte es auch kaum glauben, aber am Anfang des Textes wird die zunehmende Zahl von Mountainbikern als Motivationsgrund zum Erlassen der VO explizit genannt. Und das 1978 :eek:

Das ist ein Missverständnis. In dem von mir verlinkten PDF befinden sich drei Dokumente

1. Alte NSG-VO aus den 40er Jahren
2. Pflegeplan aus den 90er Jahren (da steht das mit den Mountainbikern und da gab es sie ja auch schon) - vgl. auch http://www2.hmuelv.hessen.de/natura2000/Sdb/sdb5716-305.html
3. Derzeit gültige NSG-VO von 1978
 
A. Auffällig ist schon mal, dass das Forstamt dieses Fahrverbot bei der Oberen Naturschutzbehörde "überprüfen" lässt. Sie sind sich also selbst unsicher, ob sie es überhaupt wie gewollt einsetzen können.

Die Obere Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium) ist zuständig für den Erlass und damit auch die Änderung von NSG-VOs. IMHO will das Forstamt durch das RP prüfen lassen, ob dieses die NSG-VO für den Altkönig ggf. ändern würde und zukünftig das Befahren mit Fahrrädern erlaubt oder zumindest Ausnahmen von dem generellen Verbot ermöglicht. 1978 hatte man das Radfahren im Wald höchstwahrscheinlich noch nicht auf dem Radar. Würde man heute eine neue NSG-VO erlassen, so müsste man sich damit im Rahmen der Interessenabwägung beschäftigen und könnte zumindest nicht ohne sehr gute Gründe ein generelles Verbot aussprechen.
 
Das ist ein Missverständnis. In dem von mir verlinkten PDF befinden sich drei Dokumente

1. Alte NSG-VO aus den 40er Jahren
2. Pflegeplan aus den 90er Jahren (da steht das mit den Mountainbikern und da gab es sie ja auch schon) - vgl. auch http://www2.hmuelv.hessen.de/natura2000/Sdb/sdb5716-305.html
3. Derzeit gültige NSG-VO von 1978

Ach sooo ... sorry, das hatte ich nicht gecheckt.

Rainer
(hat Probleme mit unübersichtlichen langen PDF-Konglomeraten)
 
Nach gründlicherem Nachgucken nehme ich das wieder zurück: Die von mir zitierte Benutzerordnung, also der zweite Teil von http://www.hochtaunuskreis.de/htkme...00_Umwelt-p-60/PDF_Texte/NSG_AK_1944_1978.pdf ist ausweislich der gestempelten Unterschrift am Ende vom Januar 1978.
Und wo steht dort was von Mountainbikes (dann wäre das Datum in der Tat unplausibel)?

Zweiter Versuch;)

PDF Seiten 1 und 2: Alte VO von 1944
PDF Seite 3 (unten rechts Oktober 1993) bis Seite 10: Pflegeplan
PDF Seite 11 bis 17: derzeit gültige VO von 1978

Der Pflegeplan ist nicht Bestandteil der VO. Aber es ist in der Tat nicht einfach, das alles so zu erkennen:)
 
Das ist ein Missverständnis. In dem von mir verlinkten PDF befinden sich drei Dokumente

2. Pflegeplan aus den 90er Jahren (da steht das mit den Mountainbikern und da gab es sie ja auch schon)

Sorry, hast Recht. "Verordnung vom 27.1.1978" hat mich irritiert. Der Pflegeplan mit der Erwähnung der Biker ist datiert auf Okt. 1993 (das unten hatte ich übersehen). Die eigentliche VO von 1978 hängt dahinter.

Also könnte man darüber streiten, ob fahren i.S. der VO auch radfahren abdeckt?
 
Also könnte man darüber streiten, ob fahren i.S. der VO auch radfahren abdeckt?

Darüber dürfte sich ein Streit nicht lohnen, weil der Begriff m. E. ziemlich eindeutig alle Fortbewegungsmittel, mit denen man fahren kann, umfasst. Aber vielleicht vertritt ja das Regierungspräsidium als Obere Naturschutzbehörde von sich aus bzw. auf Anregung des Forstamts die Meinung dass es seinerzeit (gemeint 1978) das Radfahren gar nicht bedacht hat und deshalb der Begriff "fahren" dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass darunter jedenfalls nicht das Radfahren zu verstehen ist. Oder es kommt zu der Feststellung, dass sich in den letzten 30 Jahren die Freizeitbedürfnisse der Bürger dergestalt geändert haben, dass ein generelles Verbot des Radfahrens aus heutiger Sicht nicht mehr ausgesprochen würde und es deshalb ein Verfahren zur Änderung der NSG-VO einleitet. Dazu müsste man natürlich ganz besonders betonen, dass Mountainbiken ein Sportart ist, die die Natur nicht stärker belastet, als dies bei Wanderern der Fall ist und/oder eine Verdrängung der Mountainbiker zu Überlastungen an anderer Stelle führen würde.
 
Sorry, hast Recht. "Verordnung vom 27.1.1978" hat mich irritiert. Der Pflegeplan mit der Erwähnung der Biker ist datiert auf Okt. 1993 (das unten hatte ich übersehen). Die eigentliche VO von 1978 hängt dahinter.

Äh, ja. Mittlerweile hatte (sogar) ich das auch noch kapiert :rolleyes:

Also könnte man darüber streiten, ob fahren i.S. der VO auch radfahren abdeckt?

Ja, das sollte hinterfragt werden. In der 1944er stand noch nix von "fahren", in der 1978er einfach nur "fahren". Das war noch die Zeit der Volksmotorisierung, als plötzlich alle mit Stinkbüchsen in die Natur gurkten (und sie zum Teil dort entsorgten, durch schlichtes Stehenlassen). Geländegängige Fahräder, mit denen man einen Berg hoch- und wieder runterfahren (Bremsen!) konnte, gab es damals in Deutschland noch nicht zu kaufen. Die können kaum mitgemeint sein.

Rechtlich relevant¹ dürfte allerdings nur sein, was in aktuelleren VO's Standard ist: Falls Radfahren normalerweise erlaubt ist (das vermute ich, schließlich gibt es anderswo sogar normale, öffentliche Asphaltstraßen in NSGs - oder?), können die sich nicht hinstellen und eine exklusive Lex Altkönig postulieren - zumindest nicht ohne nachvollziehbare konkrete Begründung, z.B. die besondere Sensibilität der ganz besonders schutzwürdigen Industrieplantage, äh des Biotops.

¹Ich bin klagebereit, auch bei mittelprächtigen Erfolgsaussichten. Zumindest sage ich das mal. Bekanntlich nehmen einen unwillige Verhandlungspartner nur ernst, wenn man nicht bloß hoffend an sie apelliert, sondern auch die Knarre auf den Tisch legt. Ob man dann damit wirklich schießt, kann man sich dann immer noch überlegen.

Rainer
 
Reiner, Dein letzter Satz kommt mir vertraut vor. Kann es sein, dass er von einem in der Region bekannten Verwaltungsrechtler stammt? ;)


Darüber dürfte sich ein Streit nicht lohnen ...

Danke für Deine Ausführungen, Helmut. Genau darüber bin ich mir aber nicht so ganz sicher. Hier greifen nach meinem Verständnis ein paar Rechtnormen ineinander. §14 (1) Bundeswaldgeset etabliert ein Betretungsrecht als Allgemeingut. Radfahren auf Wegen ist explizit gestattet.

Gemäß §14 (2) sind den Ländern eigene Regelungen, die speziellen Gegebenheiten gerecht werden, erlaubt. Das regelt nun das Hessische Forstgesetz, welches Radfahren auf (festen) Wegen erlaubt.

Die Frage ist nun, wie sich die NSG-VO zu diesen Gesetzen verhält? Wenn auf Bundesebene ein Allgemeingut etabliert wird und die Landesgesetze keinen Widerspruch enthalten, wie kann dann eine "simple" VO, welche durch "niedere" Gremien verabschiedet wird, die ansonsten liberaleren Gesetzte dermaßen aushebeln? Wenn durch sie in Einzelpunkten ein Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers erkennbar ist, der nicht inhaltich zu rechtfertigen ist, z.B. der Interpretation des Begriffs "fahren", wenn das Mountainbiken nicht schädlicher ist als das Laufen, dann kann genau dieser Begriff doch nur sehr eng und im Licht der auszuschließenden Gefährdungen (1978 dann wohl doch keine MTBs) auszulegen sein, sonst macht der gesamte Mechanismus wie Bundes- und Landesgesetze und schließlich VOs angelegt sind keinen Sinn und Behörden wäre im Vergleich zu einer demokratisch erfolgten Gesetzesgebung mit zu viel Macht ausgestattet. Dafür würde ich schon streiten wollen.

Die Argumentation für die Auslegung bzw. Klarstellung, die Du dazu angeführt hast, finde ich sehr stichhaltig. Und ich würde auch abwarten wollen, wie sich die Situation entwickelt - hoffentlich konstruktiv.
 
Die Frage ist nun, wie sich die NSG-VO zu diesen Gesetzen verhält? Wenn auf Bundesebene ein Allgemeingut etabliert wird und die Landesgesetze keinen Widerspruch enthalten, wie kann dann eine "simple" VO, welche durch "niedere" Gremien verabschiedet wird, die ansonsten liberaleren Gesetzte dermaßen aushebeln? Wenn durch sie in Einzelpunkten ein Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers erkennbar ist, der nicht inhaltich zu rechtfertigen ist, z.B. der Interpretation des Begriffs "fahren", wenn das Mountainbiken nicht schädlicher ist als das Laufen, dann kann genau dieser Begriff doch nur sehr eng und im Licht der auszuschließenden Gefährdungen (1978 dann wohl doch keine MTBs) auszulegen sein, sonst macht der gesamte Mechanismus wie Bundes- und Landesgesetze und schließlich VOs angelegt sind keinen Sinn und Behörden wäre im Vergleich zu einer demokratisch erfolgten Gesetzesgebung mit zu viel Macht ausgestattet. Dafür würde ich schon streiten wollen.

Wenn alles was von der Verwaltung kommt, auch richtig wäre, dann bräuchten wir weder Gewaltenteilung noch Verwaltungs- und Verfassungsgerichte. Und zum Glück dürfen wir uns in diesem Land gegen Maßnahmen der Verwaltung wehren und diese gerichtlich überprüfen lassen.

Zu Deiner Frage: Die Exekutive darf nur dann rechtsetzend tätig werden, wenn es dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Soweit die Exekutive rechtsetzend tätig wird, können ihre Verordnungen - das folgende ist jetzt etwas grob skizziert - von den Gerichten darauf hin überprüft werden, ob es eine Ermächtigungsgrundlage gibt und ob sich die Exekutive in deren Rahmen bewegt hat. Ob man jetzt allerdings in diesem konkreten Fall einer NSG-VO aus dem Jahr 1978 noch klagen kann und dabei auch eine halbwegs ordentliche Erfolgsaussicht hätte, würde ich mir nicht anmaßen, beurteilen zu können - da müßte sich schon ein Experte im Öffentlichen Recht mal zu Wort melden.
 
Kurzer Zwischenstand:

das Schreiben an das Forstamt samt GPS-Karte, GPS-Datenauswertung und Fotos ist ín der internen Abstimmung. Geht morgen raus, so dass Herr Heitmann das dann noch vor dem Urlaub auf dem Tisch haben wird.
 
was ich mich bei den Sperrungen wundere, :D wissen die Herren vom Forstamt nicht, dass man sein Bike über das Hindernis heben oder darüberspringen kann :confused:;zumal es sich dabei nach eigenen Angabe nur um einen Hinweis handelt und kein Verbot, ist man als Radler auf der sicheren Seite.
 
Ja, das sollte hinterfragt werden. In der 1944er stand noch nix von "fahren", in der 1978er einfach nur "fahren". Das war noch die Zeit der Volksmotorisierung, als plötzlich alle mit Stinkbüchsen in die Natur gurkten (und sie zum Teil dort entsorgten, durch schlichtes Stehenlassen). Geländegängige Fahräder, mit denen man einen Berg hoch- und wieder runterfahren (Bremsen!) konnte, gab es damals in Deutschland noch nicht zu kaufen. Die können kaum mitgemeint sein.

Rechtlich relevant¹ dürfte allerdings nur sein, was in aktuelleren VO's Standard ist: Falls Radfahren normalerweise erlaubt ist (das vermute ich, schließlich gibt es anderswo sogar normale, öffentliche Asphaltstraßen in NSGs - oder?), können die sich nicht hinstellen und eine exklusive Lex Altkönig postulieren - zumindest nicht ohne nachvollziehbare konkrete Begründung, z.B. die besondere Sensibilität der ganz besonders schutzwürdigen Industrieplantage, äh des Biotops.

Hallo,

auch wenn es nicht direkt mit dem Altkönig zu tun hat. Evtl. könnte es euch dennoch bei der 'Betrachtung' helfen wie es auf anderen Baustellen / NSG läuft. Aus der Rechtsverordnung eines anderen Naturschutzgebiets (NSG):

"
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten Ausnahmen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,

[...]

- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

[...]

- zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;

[..]

- Lärm zu verursachen, Modellschiffe, Modellfahr- Modellflugzeuge oder Geländebiking oder ähnliches zu betreiben sowie mit Fahrzeugen zu fahren oder zu parken;

"

Bleibt festzuhalten:

- Dort wird auf das Radfahren als solches überhaupt nicht eingegangen, bleibt also grundsätzlich erlaubt.
- stattdessen wird "Geländebiking" explizit genannt aber in Bezug auf das ganze NSG
- "Geländebiking" wird von anderen Fahrzeugen durchaus auch getrennt betrachtet.
- Betreten ist extra aufgeführt
- Reiten ist wiederum extra aufgeführt.

Anmerken möchte ich das durch dieses Naturschutzgebiet unter anderem ein bzw. mehrere ausgewiesene (u.A. einer davon asphaltierter) Radweg geht (!).

In sofern kann ich das in der Form dort eingebaute "Geländebiking" mit Bezug auf das gesamte NSG nur mit einem Kopfschütteln betrachten, insbesondere wiederum mit Blick auf das befahren der Wege. Bzw. würde mich die Definition des Wortes "Geländebiking" in diesem Zusammenhang interessieren... ;) Es wird also auch unter Umständen anderstwo 'Baumurks in Textform' in Sachen NSG produziert...

Die Rechtsverordnung zu diesem NSG ist nicht unbedingt alt, sie stammt aus dem Jahr 2004.



Gruß
 
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