Wie breit muss ein Fahrradweg sein?

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Nierstein bei Mainz
Wir haben einen 2.54 m breiten Gehweg, der von vielen Fahrradfahrern wegen seiner günstigen Lage genutzt wird.

Ist es rechtlich zulässig diesen Weg auch als Fahrradweg auszuweisen?
Wie breit muss denn ein Weg mindestens sein, damit er als Fahrradweg gekennzeichnet werden kann?

Ideal wäre m.M. nach eine Teilung dieses Weges mit einem "weissen Strich" (Fussgänger/Radfahrer). Geht das?

Danke
 
Ein Gehweg ist in der Regel für Radfahrer Tabu, es sei den er ist auch für's Rad freigegben durch ein Schild. Du kannst ja mal bei der Stadt anfragen ob man den weg zweiteilen kann. hehe viel Glück :daumen:
 
:heul:

also, ein halber Meter reicht zum Heizen, mal abgesehen davon das es den meisten Fußgänger auch nicht stört auf dem Radweg zu Trödeln :lol:

Gruß
customracer :daumen:
 
Halt stop. 3 x Thema verfehlt. So kommen wir nicht weiter.

Kennt denn niemand die rechtlichen Voraussetzungen?

Politisch will ich die Zweiteilung erreichen. Sitze auch im Verkehrsausschuss der Gemeinde. Die Frage war:

Ist das rechtlich möglich oder nicht??
 
In der neuen bike steht auf Seite 144, daß in Deutschland generell nur auf Wegen über 2m Breite gefahren werden darf. Allerdings war mir diese angeblich fast bundeseinheitliche Reglung so nicht bekannt und ich zweifle auch an der Aussage. Ich kenne ´ne Menge öffentlich Radwege unter 2 m Breite.
Wenn dem aber tatsächlich so ist, könnt´s mit deinem Weg knapp werden, da für die Fußgänger dann nur noch 54 cm Gehweg blieben.
 
Moinson

Schaun wir uns das mal von ner anderen Seite an:
wenn ein Weg mit einem Blauweißen Schild gekennzeichnet ist(weißer Fußgänger auf blauem Grund), dann dürfen da nur Fußgänger her. Da ist scheiß egal ob der weg 150 meter breit ist oder ein Lenker da durch passt. Wenn sowas an ner Straße ist, sollte man auch bedenken, dass die grün-weißen auch noch da sind, und uns da runter holen können(Die sind aber selten im Wald auf Reitwegen, die darf ,man rein Theoretisch auch nicht befahren...)
Bis später,
tobfly
 
Hallo Pingo,
dabei solltest Du berücksichtigen,
1. Soll der Radweg für beidseitigen Verkehr sein?
2. Soll es ein verpflichtender Radweg sein, dann muß der Radler da drauf. Oder reicht ein Radfahrer frei, dann darf er darauf fahren, kann aber auch jederzeit die Straße benutzen.

Letzteres halte ich für die bessere Alternative
Ich denke innerhalb geschlossener Ortschaften ist eine breite von 1,40m für Verkehr in einer Richtung vorgeschrieben, aber es gibt auch Radwege die sind unter einem Meter, das ist dann wieder die berühmte Ausnahme.

Tschüß

Micha
 
versuche es mal in der einschlägigen literatur, also stvo, stvzo und die durchführungsbestimmungen dazu. ist ein trockenes thema, aber dort sollte was stehen. in diesem land ist alles geregelt, also gibt es auch regeln über die breite von solchen wegen. eventuell unter "radwegebenutzungspflicht" schauen. wenn du ein blauweißes schild aufzustellen beabsichtigst, dann wird der radweg benutzungspflichtig, also muß er bestimmte vorraussetzungen erfüllen. ich glaube, mich erinnern zu können, daß da 1.50m standen. ob dann noch genug platz für den gehweg bleibt, ist mit sicherheit auch genau geregelt.
k.
 
Der Radweg an sich sollte eine Mindestbreite von 100 cm aufweisen, vorausgesetzt: der Radverkehr verläuft nur in eine Richtung. Wird der Radweg beidseitig genutzt sollte eine Mindestbreite von 200 cm zur Verfügung stehen. Der Radweg sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von 70 cm zur Straße haben.
Bei verengten Verhältnissen kann unter Ausnahme ein Radwegmiindestbreite von 60 cm zugelassen werden, bei beidseitger Nutzung 1,60. Auch hier muss ein Abstand von 70 cm zur Straße eingehalten werden.

PS viel Spaß wenn was passiert und sie rausfinden dass wer ein Schild illegal dort aufgestellt hat. Tzzzz :spinner:

Zusatz, in der Eile glatt vergessen.
Auf der Passivseite (Hausseite, Baumseite u.ä.) sollte bei einer Radwegbreite von 200 cm bzw 100cm/ einseitig befahrbar ein Sicherheitsabstand von 25 cm vorliegen. In den Ausnahmeregelungen hingegen 45 cm.
 
CheckerThePig schrieb:
Der Radweg an sich sollte eine Mindestbreite von 100 cm aufweisen, vorausgesetzt: der Radverkehr verläuft nur in eine Richtung. Wird der Radweg beidseitig genutzt sollte eine Mindestbreite von 200 cm zur Verfügung stehen. Der Radweg sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von 70 cm zur Straße haben.
Bei verengten Verhältnissen kann unter Ausnahme ein Radwegmiindestbreite von 60 cm zugelassen werden, bei beidseitger Nutzung 1,60. Auch hier muss ein Abstand von 70 cm zur Straße eingehalten werden.

PS viel Spaß wenn was passiert und sie rausfinden dass wer ein Schild illegal dort aufgestellt hat. Tzzzz :spinner:

Zusatz, in der Eile glatt vergessen.
Auf der Passivseite (Hausseite, Baumseite u.ä.) sollte bei einer Radwegbreite von 200 cm bzw 100cm/ einseitig befahrbar ein Sicherheitsabstand von 25 cm vorliegen. In den Ausnahmeregelungen hingegen 45 cm.


Danke Du rettest mich.
Das Schild würde übrigens nicht illegal aufgestellt werden, sondern wir werden den offiziellen Weg über den Gemeinderat beschreiten. Ich wollte nur nicht einen Antrag stellen, der dann wegen "mangelnder Wegbreite" abgelehnt wird.
Bei uns ist seitlich genug Platz.
Der Radfahrer bekommen dan 1.60m
Die Fussgänger den Rest 94 cm
Das sollte OK sein.
 
Schwarzer Kater schrieb:
In der neuen bike steht auf Seite 144, daß in Deutschland generell nur auf Wegen über 2m Breite gefahren werden darf. Allerdings war mir diese angeblich fast bundeseinheitliche Reglung so nicht bekannt und ich zweifle auch an der Aussage.

Leider hat die bike dort eine Aussage getroffen, die sich in keinster Weise mit der allgemeinen Gesetzeslage deckt. :confused: Radfahren im Wald, also auch Mountainbiking (und darum geht es uns doch, oder?!) ist nach Bundeswaldgesetz auf Straßen und Wegen erlaubt. Der Grundeigentümer muss das dulden! :daumen: (Ausnahmen möglich)
In einigen Bundesländern gibt es tatsächlich eine "2-Meter-Regel" (z. B. BaWü). In anderen Ländern heißt es dagegen, "biken nur auf festen Wegen" oder "auf geeigneten Wegen". Eine generelle 2-Meter-Regel für Deutschland ist Unsinn! :mad:
Jedoch ist das Biken auf schmalen Wegen (singletrails) meistens verboten. Dagegen setzen wir als Deutsche Initiative Mountain Bike (DIMB) e.V. uns ein. Wir sagen: "OPEN TRAILS" :)

Radwege, die sowohl von Wanderern als auch von Radfahrern genutzt werden, müssen meines Wissens min. 1,5 Meter breit sein.


Für das DIMB-Team
Norman
 
Also Pingo,
Du willst wissen, wie breit ein Radweg, etc. (hier kombinierter Rad/Fußweg der in beide Richtungen freigegeben ist) sein muß.
Die Quelle, wo's steht, wurde doch oben genannt...Dennoch vermutest Du nur und machst fiktive Wegaufteilungen :rolleyes:
Vielleicht noch ein sehr guter Tip: Straßenverkehrsnovelle, vielleicht bist Du ja alt genug, daß Du die noch miterlebt hast;)
Da wurden Mindestbreiten festgelegt (endlich mal!!!) und es steht alles drin, was Du wissen mußt/willst (ich sage nur 'anderer Radweg')...

Und dann kannst Du Dich z.B. beim örtlichen Hoch- und Tiefbauamt o.ä. mal informieren. (jetzt frag mich aber bitte nicht nach der Telefonnummer;))

Paß nur auf, daß das dann kein benutztungspflichtiger Radweg wird, sonst könntest Du Dir Feinde machen;) :lol:

Der Nikolauzi
 
AngryApe schrieb:
ich fahr überall dort wo mein lenker noch durchpasst...egal wasfür schilder da stehen :D

Schließ mich AngryApe an ... alles >640mm ist fahrbar :p ! Die Grün-Weissen interessierts doch eh nicht, wieso also die Mühe?
Im Wald ists ja eh egal und da in Erlangen jeder Radler Einbahnstraßenschilder oder rote Ampeln ignoriert freuen sie sich wenn man wenigstens die Fußgängerzone meidet! :lol:
Ist zwar Sch**** sobald man im Auto unterwegs ist, aber als Radler :daumen:
 
nikolauzi schrieb:
Also Pingo,
Du willst wissen, wie breit ein Radweg, etc. (hier kombinierter Rad/Fußweg der in beide Richtungen freigegeben ist) sein muß.
Die Quelle, wo's steht, wurde doch oben genannt...Dennoch vermutest Du nur und machst fiktive Wegaufteilungen :rolleyes:

Der Nikolauzi

Ich habe mir schon einen Wolf gelesen, aber eindeutige Wegbreiten habe ich nicht gefunden. Die STVO liest sich auch nicht gerade gut,... :mad:
 
Hi Pingo,
schaue doch mal mit deinem Newsreader bei de.rec.fahrrad vorbei und lese dir dortigen Einstellungen zum Thema Radweg. Ich kann die dort vorherschende Meinung zwar nicht immer teilen (du wirst sehr schnell rausfinden was ich meine :) , aber es gibt sehr viele Studien die zeigen, dass Radwege sehr gefährlich sein können. Unfallschwerpunkte sind meistens Grundstückseinfahrten und Kreuzungen. Wenn sich ein Radfahrer auf der Strasse bewegt, wird er von jedem Autofahrer wahrgenommen. Fährt er dagegen auf den Radweg, der vielleicht noch durch Bäume oder Büsche von der Strasse getrennt ist, wird er von vielen Autofahrern schnell übersehen. Vielleicht treffen die Argumente gegen einen Radweg in eurem Fall ja nicht zu.


http://www.radwegweg.info/radwege/index.htm


Viel spaß beim planen und Grüße Tim
 
CheckerThePig schrieb:
Der Radweg an sich sollte eine Mindestbreite von 100 cm aufweisen, vorausgesetzt: der Radverkehr verläuft nur in eine Richtung. Wird der Radweg beidseitig genutzt sollte eine Mindestbreite von 200 cm zur Verfügung stehen. Der Radweg sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von 70 cm zur Straße haben.
Bei verengten Verhältnissen kann unter Ausnahme ein Radwegmiindestbreite von 60 cm zugelassen werden, bei beidseitger Nutzung 1,60. Auch hier muss ein Abstand von 70 cm zur Straße eingehalten werden.

PS viel Spaß wenn was passiert und sie rausfinden dass wer ein Schild illegal dort aufgestellt hat. Tzzzz :spinner:

Zusatz, in der Eile glatt vergessen.
Auf der Passivseite (Hausseite, Baumseite u.ä.) sollte bei einer Radwegbreite von 200 cm bzw 100cm/ einseitig befahrbar ein Sicherheitsabstand von 25 cm vorliegen. In den Ausnahmeregelungen hingegen 45 cm.

sag ich ja -> Handtuchbreit ist erlaubt ! :D

Wenn allerdings einer mit Hänger kommt - der ja bis zu 1 m breit sein darf - Pech gehabt.
 
pingo schrieb:
Wir haben einen 2.54 m breiten Gehweg, der von vielen Fahrradfahrern wegen seiner günstigen Lage genutzt wird.

Ist es rechtlich zulässig diesen Weg auch als Fahrradweg auszuweisen?
Wie breit muss denn ein Weg mindestens sein, damit er als Fahrradweg gekennzeichnet werden kann?

Ideal wäre m.M. nach eine Teilung dieses Weges mit einem "weissen Strich" (Fussgänger/Radfahrer). Geht das?

Danke
Keine Ahnung was jemanden dazu treibt, im Alltagsverkehr freiwillig auf Radwegen oder gar Fusswegen Radfahren zu wollen - suum cuique!

Also bitte nicht auch noch Fahrbahnverbote (Z 237/240/241) für Radfahrer einfordern, zumal die Benutzungspflicht gemäß StVO § 45 (9) "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.; [...] dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt."), §45 (1c) zu Tempo 30-Zonen: "Die Zonen-Anordnung ... darf nur Straßen ohne ... benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen." sowie allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) i.d.R. illegal angeordnet ist:
"Der Radverkehr muß in der Regel ebenso wie der Kraftfahr-
zeugverkehr die Fahrbahn benutzen. Die Anlage von Radwegen
kommt im allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrs-
sicherheit
(Anm.: bislang wurden nur gegenteilige Nachweise erbracht),
die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung
der Straße oder der Verkehrsablauf erfordern."
(Anm.: aha),
"Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten
Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren
verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit
grundsätzlich nicht erlaubt."
usw., von den baulichen Kriterien und Mindestbreiten ("unser Ghetto soll schöner werden") mal ganz zu schweigen.
Letztere findest Du ebenfals in den VwVs zu §2:

Zeichen 237
- baulich angelegter Radweg
möglichst 2,00 m
mindestens 1,50 m

- Radfahrstreifen
(einschließlich Breite des Zeichens 295)
möglichst 1,85 m
mindestens 1,50 m

Zeichen 240
- gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m

Zeichen 241
- getrennter Fuß- und Radweg
für den Radweg
mindestens 1,50 m





Falls Du also unbedingt das Gehwegfahren dort legalisieren willst, dann bitte ohne Fahrbahnverbot für alle übrigen Radfahrer, die weiterhin lieber zügig, bequem und vor allem sicher die Fahrbahn nutzen möchten. Infos zu "Fußweg mit Radfahrer frei" in Message-ID <[email protected]>:

[...] Kriterien dazu gibt es in den VwV zu
Zeichen 239
. Mindestbreiten werden dort nicht genannt.

Weitere Kriterien, wann Fußwege mit "Radfahrer frei" verstehen werden
dürfen, und auch für gemeinsame Fuß- und Radwege findest Du
hauptsächlich in den EFA 2002 (Empfehlungen für
Fußgängerverkehrsanlagen) und Weniges in den ERS 95 (Empfehlungen für
Radverkehrsanlagen), beides Richtlinien der FGSV, also Dokumentationen
des technischen Stands und damit indirekt verbindlich.

Die EFA schreiben u.a. dazu:

3.1.2.5 Wege für Fußgänger und Radfahrer

Neben einem Gehweg wird ein Radweg in der Regel höhengleich, in
Einzelfällen auch höhenungleich angelegt. Die Höhendifferenz sollte
dann 6 bis 8 cm betragen, sodass der abgrenzende Kantenstein deutlich
erkennbar ist und nicht zum Überfahren verleitet. Eine Lösung dieser
Art kommt nur infrage bei Radwegebreiten von mehr als 2,00 m.

Zwischen unmittelbar aneinander grenzenden schmalen Radwegen und
Gehweg- bzw. Aufenthaltsflächen sollte zur Vermeidung von
Sturzgefahren für Radfahrer in der Regel kein Höhenunterschied
bestehen.

Für die gemeinsame Führung von Fußgängern und Radfahrern sind gemäß
§41, Abs. 2 (5) StVO und der zugehörigen VwV-StVO zwei Möglichkeiten
gegeben:
* Gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zeichen 240 StVO. Fuß- und
Radverkehr bewegen sich auf derselben Fläche. Eine Trennung durch
Markierung oder durch andere Elemente wird nicht vorgenommen. Der
Radverkehr muss diese Wege benutzen. Es gilt eine Mindestbreite
nach VwV-StVO von 2,50 m.

Gemeinsame Geh- und Radwege kommen grundsätzlich nur infrage, wenn
getrennte Führungen des Radverkehrs in Form von Radwegen oder
Radfahrstreifen nicht zu realisieren sind und die Fahrbahnführung des
Radverkehrs im Mischverkehr mit dem Kfz-Verkehr auch bei Anlage eines
Schutzstreifens aus Sicherheitserwägungen für nicht vertretbar
gehalten wird.

* Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr mit Zeichen 239 StVO
"Sonderweg Fußgänger" mit ZusatzZeichen 1022- 10 "Radfahrer frei".

Der Radverkehr hat hier die Wahlmöglichkeit zwischen Gehweg- und
Fahrbahnbenutzung. Der Radverkehr darf auf dem Gehweg nur
Schrittgeschwindigkeit fahren und muss dem Fußgängerverkehr Vorrang
einräumen.

Zur Verminderung des Konfliktpotenzials durch schnell fahrende
Radfahrer (Gefährdung der Fußgänger, Knotenpunktproblematik) ist im
Bereich angebauter Straßen die Regelung "Gehweg/Radfahrer frei"
(Zeichen 239 StVO in Verbindung mit Zeichen 1022-10 StVO) zu
favorisieren, sofern Radverkehr auf der Fahrbahn noch vertretbar ist.

Tabelle 1: Maximal verträgliche Fußgänger- und
Radfahrerbelastung in der Spitzenstunde

Nutzbare
Gehwegbreite \sum Radfahrer +
Fußgänger Davon
Fußgänger
> 2,50 - 3,00 m 70 >= 40
> 3,00 - 4,00 m 100 >= 60
> 4,00 m 150 >= 100

Als Anhaltswert für die Zulassung von Radfahrern auf dem Gehweg kann
die verträgliche Fußgänger- und Radfahrerbelastung (pro Gehweg während
der stärker frequentierten Tageszeiten) nach der Tabelle 1 gelten.

Generell ungeeignet für gemeinsame Führungen von Fuß- und Radverkehr
sind Straßen:
* mit intensiver Geschäftsnutzung
* mit einer überdurchschnittlich hohen Benutzung durch besonders
schutzbedürftige Fußgänger (z.B. ältere Menschen, Behinderte,
Kinder)
* im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs,
* mit starkem Gefälle (> 3 %)
* mit einer dichteren Folge von unmittelbar an (schmale) Gehwege
angrenzenden Hauseingängen
* mit zahlreichen untergeordneten Knotenpunkts- und
Grundstückszufahrten bei beengten Verhältnissen sowie
* mit stärker frequentierten Bus- oder Straßenbahnhaltestellen
* mit nutzbaren Gehwegbreiten von weniger als 2,50 m.




pingo schrieb:
Kennt denn niemand die rechtlichen Voraussetzungen?

Politisch will ich die Zweiteilung erreichen. Sitze auch im Verkehrsausschuss der Gemeinde.
[ ]


Armin
 
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