Zusatzlicht (ohne Zulassung) an StVo-konformen Fahrrad Vergehen?

Ich sehe da nur, daß das Blenden den Unfall ev. forciert hat (der Schuldige den Fußgänger aber vorher hätte sehen können), aber von einem Schuldspruch gegen den Blender lese ich da nichts?
...

Der Nikolauzi

Wenn Du durch rechtswidriges Verhalten eine Unfall (mit) verursachst, dann bist Du natürlich (mit) schuld an der Folge. Es sei denn Du bist schuldunfähig wegen Vollsuff, geistiger Verwirrtheit o.ä.
Natürlich konnte der Blender hier nicht schuldig gesprochen werden, da er sich nicht ermitteln ließ.
 
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Wie gesagt: eine OWI. Schön, daß Du meine Aussage anscheinend verstanden hast:)

Und auch, wenn Du es nicht verstehen willst,

Du blendest mich, wir stoßen beide zusammen - ich hole die Polizei erkläre den Sachverhalt, die Polizei beschlagnahmt deine Stirnleuchte. Ich verklage dich auf Sachbeschädigung und Schmerzensgeld. Du wirst bezahlen ob Dir das Recht ist oder nicht. Danach bist Du schlauer.

Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)
§ 1
Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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Mit deiner Ansichtsweise bist Du davon Meilenweit entfernt.

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http://www.sueddeutsche.de/reise/urteil-in-laserpointer-prozess-verhaengnisvolles-spiel-1.1067019

Lichtvergleich
http://www.bumm.de/innovation-original/lichtvergleich-scheinwerfer.html

Geiles Urteil:

Das OLG Naumburg (Urteil vom 29.12.2011 - 4 U 65/11) hat entschieden: Kommt es bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten Landstraße zu einem Unfall mit einem dunkel bekleideten Fahrradfahrer, dessen Rad schwarz und unbeleuchtet ist, kann dies trotz Verstoß des von hinten auffahrenden PKW-Fahrers gegen das Sichtfahrgebot zu einer überwiegenden Haftung des Fahrradfahrers (hier: ¾ zu ¼) führen.

Der Kläger sei zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Beleuchtung unterwegs gewesen und habe deshalb gegen die Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 StVO, 67 StVZO verstoßen. Schwerer wiege bei einer nach § 254 BGB anzustellenden Abwägung jedoch, dass der Beklagte bei Abblendlicht mit der von ihm eingeräumten Geschwindigkeit von über 80 km/h das Sichtfahrgebot missachtet habe.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5160.php
 
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Du blendest mich, wir stoßen beide zusammen - ich hole die Polizei erkläre den Sachverhalt, die Polizei beschlagnahmt deine Stirnleuchte. Ich verklage dich auf Sachbeschädigung und Schmerzensgeld. Du wirst bezahlen ob Dir das Recht ist oder nicht. Danach bist Du schlauer...
Jetzt spricht er auch noch Recht;) Zum Glück gibt es die Gewaltenteilung...
 
Ein Verstoß gegen die Beleuchtungs-Vorschriften ist leicht erkennbar und nachweisbar. Du kannst schon für viel weniger eine Mitschuld bekommen. Zum Beispiel, wenn Du genau so schnell fährst wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch und die gleiche Vorfahrt hast! Aber Du bekommst einfach deswegen Schuld, weil Du ein Fahrradfahrer bist! Für den witzigerweise die 50 km/h innerorts gar nicht gelten:

Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, wie es von einem Radfahrer allgemein erwartet wird. Dies gilt vor allem, weil sie akustisch und optisch schlechter wahrnehmbar sind, als andere Kraftfahrer (OLG Karlsruhe, VRS 78, 329).

Auch auf einem 2,30 m breiten innerstädtischen Radweg darf ein Radler nicht mit 25-30 km/h fahren, wenn die Sicht zur Fahrbahn hin durch parkende Autos beschränkt ist. Der Radler musste für 2/3 des beim Unfall entstandenen Schadens aufkommen (KG, VerkMitt 1984, 94).

Ein Rennradfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h in Rennfahrerhaltung über den Lenker gebeugt auf einer innerörtlichen Straße mit einem Fußgänger kollidierte, der die Fahrbahn überqueren wollte, wurde wegen überhöhter Geschwindigkeit zu einer hälftigen Mithaftung verurteilt (OLG Karlsruhe, Az. 1 U 94/89).
 
OLG Nürnberg v. 07.04.2004: Zum Sichtfahrgebot an den Radfahrer und zu den Sorgfaltspflichten bei der Benutzung eines gemeinsamem Fußgänger- und Radfahrweges

Das OLG Nürnberg (Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 644/04) hat entschieden: Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg haben Fahrradfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen (§ 41 StVO, Zeichen 240). Darüber hinaus hat jeder Fahrzeugführer auch bei Dunkelheit auf Sicht zu fahren, d. h. er muss in der Lage sein, sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO). Selbst wenn am Fahrrad die batteriebetriebene Beleuchtung eingeschaltet ist, leuchtet diese nur eine Strecke von ca. 4 Meter in einer Breite von ca. 1,50 Meter aus. Bei derartig stark eingeschränkten Sichtverhältnissen ist eine Geschwindigkeit von 20 - 25 km/h deutlich überhöht.

Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3281.php

:)
 

Die innerhalb von Ortschaften bestimmte Geschwindgkeitsbegrenzung von 50 km/h gilt gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO nämlich nur für Kraftfahrzeuge. Zu solchen Kraftfahrzeugen zählen zwar auch Pedelecs, nicht jedoch herkömmliche Fahrräder, die sich allein mit Muskelkraft fortbewegen können.

Mich wundert, dass dies ein Fachanwalt für Verkehrsrecht geschrieben haben soll. Zumal einer, der in einem Lexikon etwas zu populären Irrtümern des Fahrradfahrens schreibt. Ich meine, diese Aussage trifft lediglich auf einen Teil von Pedelecs zu (über 250 Watt, Unterstützung auch über 25 km/h). Laut Wikipedia gibt es für den Begriff Pedelec auch gar keine rechtliche Definition. Ebensowenig für "herkömmliches Fahrrad". Was hat das also in einem Verkehrsrechtslexikon zu suchen?

Seine Ausführungen zu batteriebetriebenen Lampen sind (mittlerweile) schlicht falsch, was zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aber bereits bekannt war. Auch der Rest ist grottig. (Kann die Begriffe Straße und Fahrbahn nicht unterscheiden; Fußgänger sind für ihn keine Verkehrsteilnehmer usw.) Keine gute Quelle, dieses "Lexikon".
 
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Mich wundert, dass dies ein Fachanwalt für Verkehrsrecht geschrieben haben soll. Zumal einer, der in einem Lexikon etwas zu populären Irrtümern des Fahrradfahrens schreibt. Ich meine, diese Aussage trifft lediglich auf einen Teil von Pedelecs zu (über 250 Watt, Unterstützung auch über 25 km/h). Laut Wikipedia gibt es für den Begriff Pedelec auch gar keine rechtliche Definition. Ebensowenig für "herkömmliches Fahrrad". Was hat das also in einem Verkehrsrechtslexikon zu suchen?

Was verstehst Du an der Ausführung nicht? Ein Fahrrad ist ein von Muskelkraft betriebenes Fahrzeug. Er schreibt klar das Pedelecs zwar auch Fahrräder sind, aber es für jene es nicht gilt weil sie ja eine Motorunterstützung haben. Kraftfahrzeuge haben einen Motor. Pedelecs auch, Fahrräder nicht. Die über 250 Watt sind ja keine Pedelecs sondern S-Pedelecs (also Kleinkrafträder) Dann gibt es noch E- Bikes, bei jenen musst Du garnicht treten sondern fährst mit Handgas.

e-Bike bis 20 km/h: Es fällt in die Kategorie Leichtmofa
e-Bike bis 25 km/h: Rechtlich gesehen handelt es sich um ein Mofa.
e-Bike bis 45 km/h: Hier handelt es sich um ein Kleinkraftrad.

e-Bikefahrer müssen auf Wege verzichten, wo ein Schild das Befahren mit Motorkrafträdern verbietet. Außerdem unterliegen sie denselben Promillegrenzwerten, wie Autofahrer. An e-Bikes dürfen keine Anhänger angebracht werden.
;)

Nach Artikel 1 lit. l) des Übereinkommens über den Straßenverkehr (WÜ) 9 ist ein Fahrrad jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird 10. Anders ausgedrückt: Fahrräder sind zwei- oder mehrrädrige, ein- oder zweispurige Fahrzeuge, die durch Tret-/ Handkurbel mit Muskelkraft angetrieben werden 11. Da der Bundestag dieses Übereinkommen ratifiziert hat, ist es als höherrangiges Recht verbindlich.

Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/FahrradRikscha02.php

Einordnung Pedelec | E- Bike etc. ADAC

http://www.adac.de/_mmm/pdf/Pedelecs&EBikes_112814.pdf
 
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Er schreibt klar das Pedelecs zwar auch Fahrräder sind, aber es für jene es nicht gilt weil sie ja eine Motorunterstützung haben.

Und genau das ist falsch. Für den Gesetzgeber sind Pedelecs (bis 250 W und 25 km/h) Fahrräder.

Ein Fahrrad ist ein von Muskelkraft betriebenes Fahrzeug.

Eben! Ein Pedelec ist ein von Muskelkraft betriebenes Fahrzeug.
Pedelec (bis 250 W und 25 km/h) = Fahrrad = Radwegebenutzungspflicht wie Fahrrad = keine Helmpflicht wie Fahrrad = Beleuchtung wie Fahrrad = keine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung wie Fahrrad ... usw.
Das gilt, soweit ich weiß, europaweit* (keine Anwendung der EU-Richtlinie 2002/24/EG).

*korrigiere: EU-weit
Pedelecs bis 25 km/h und nicht mehr als 250 Watt Motor-Nennleistung sind Fahrräder. Sie brauchen keine Typenprüfung. Dies gilt ab dem 9. Nov. 2003 in allen EU-Ländern.
 
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ging es hier nicht eigentlich um licht?

Ja, richtig! Aber dieser Thread gehört in die Rubrik "Männer haben für jede Lösung ein Problem."

Ich beneide jeden Menschen (Mann), der sich mit diesen Fragen an ein Forum wendet:

Reicht das alleine auf dem Fahrrad-montiert-sein aus um eine Strafe zu bekommen?
Wie hoch ist eine eventuelle Strafe? 10 Euro?
Darf das nicht StVO-konforme Licht beschlagnahmt werden?

Frauen würden niemals solche Fragen stellen.
Es ist ein Zeichen dafür, dass es uns gut geht in dieser Gesellschaft.

Bitte macht weiter! :rolleyes:
 
In Österreich gelten aber andere Regelungen

GOTT SEI DANK , und diese werden zum Großteil von einer Rennleitung exekutiert die ihren Ermessensspielraum mit Hausverstand verbindet .
Die Pedelecregelung gilt aber auch hier . Nur interessiert , so lange nichts passiert , keinen wie stark der Motor ist und wann er abregelt .
Genauso ist es mit dem Licht .
 
Rein nach STVZO darfst du nur zugelassene Beleuchtung ans Fahrrad bauen. (auch als reine Zusatzbeleuchtung)
Wie das jetzt bei einer Kontrolle oder Unfall gehandhabt wird, hängt wahrscheinlich stark von Einzelfall ab.
Viele Polizisten ist bei einer Kontrolle froh, dass überhaupt ein Licht am Fahrrad ist.

Weswegen es dann auch hilft, die nicht zugelassene Beleuchtung am Helm zu haben. Dann ist es nur noch Frage, ob sie im öffentlichen Verkehrsraum an war oder nicht.
 
Und genau das ist falsch. Für den Gesetzgeber sind Pedelecs (bis 250 W und 25 km/h) Fahrräder.



Eben! Ein Pedelec ist ein von Muskelkraft betriebenes Fahrzeug.
Pedelec (bis 250 W und 25 km/h) = Fahrrad = Radwegebenutzungspflicht wie Fahrrad = keine Helmpflicht wie Fahrrad = Beleuchtung wie Fahrrad = keine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung wie Fahrrad ... usw.
Das gilt, soweit ich weiß, europaweit* (keine Anwendung der EU-Richtlinie 2002/24/EG).

*korrigiere: EU-weit
Pedelecs bis 25 km/h und nicht mehr als 250 Watt Motor-Nennleistung sind Fahrräder. Sie brauchen keine Typenprüfung. Dies gilt ab dem 9. Nov. 2003 in allen EU-Ländern.

Der Irrtum liegt hier in der mangelden Differenzierung zwischen E-Bike und Pedelec, die der Gesetzgeber aber durchaus vornimmt.

Ein E-Bike kann selbstständig bis zur zugelassen Geschwindigkeit fahren und gilt deswegen in allen Ausführungen als motorgetriebenes Fahrzeug, ab Mofa aufwärts

Ein PEDELEC ist muskelgetriebenes Fahrzeug mit elektrischer Unterstützung und gilt so als Fahrrad. Ausnahme die schnellen über 40 km/h.

Leider wird der Begriff E-Bike langläufig für Pedelec verwendet. Die von pixelschubser genenannte Klassifizierungen sind also korrekt und Dylan Zitate auch, wenn man die Begriff sauber differenziert.
 
GOTT SEI DANK , und diese werden zum Großteil von einer Rennleitung exekutiert die ihren Ermessensspielraum mit Hausverstand verbindet .

Rechtslage in Österreich
In Österreich gelten elektrisch angetriebene Fahrräder mit

  1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und

  2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
nicht als Kraftfahrzeuge sondern als Fahrräder.

Das ist aber Kacke irgendwie, denn, will ein "Ösi" nach "Good Old Germany" mit seinem Pedelec fahren, fährt er in D mit einem nicht nach Deutscher StVo zugelassenen Fortbewegungsmittel.

Während in D bei 250 Watt schluss ist, kann man in A bis zu 600 Watt einbauen.

Ist Österreich etwa nichtmehr in der EU ?

Soso, ab 9. Nov. 2003 gilt das also in ALLEN EU Ländern? Scheinen die Österreicher 2012 noch nichts davon mitbekommen zu haben (guggst Du Seite 3) :D

http://www.kfv.at/fileadmin/webcont...audia_Riccabona-Zecha_u_Bernd_Hildebrandt.pdf
 
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Zwischen kurzzeitiger Spitzenleistung und Dauerleistung besteht ein Unterschied. Soweit ich weiß, beziehen sich die 250 Watt auf die Dauerleistung, auch die Pedelec-Bosch-Motoren leisten kurzzeitig und ganz legal 500 Watt.
 
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Jetzt gibt der Hr. Doktor auch schon Nachhilfe im österreichischem Recht . Wie langweilig muß einem sein den ganzen Tag die Suchmaschienen zu durchstöbern .
will ein "Ösi" nach "Good Old Germany" mit seinem Pedelec fahren, fährt er in D mit einem nicht nach Deutscher StVo zugelassenen Fortbewegungsmittel
Tut sich keiner freiwillig an . Glaub mir . Um das Land der Bürokraten macht jeder der kann einen großen Bogen .
 
Jetzt gibt der Hr. Doktor auch schon Nachhilfe im österreichischem Recht . Wie langweilig muß einem sein den ganzen Tag die Suchmaschienen zu durchstöbern .

Tut sich keiner freiwillig an . Glaub mir . Um das Land der Bürokraten macht jeder der kann einen großen Bogen .

das sehe ich aber anderster, mit dem Auto jedenfalls fahren die Ösis gerne zu uns über die Grenze. Können sie Ihre Boliden endlich mal ordentlich druchpusten!

Jetzt gibt der Hr. Doktor auch schon Nachhilfe im österreichischem Recht . Wie langweilig muß einem sein den ganzen Tag die Suchmaschienen zu durchstöbern .

Nur weil sich jemand dafür interessiert, muss er noch lange keine langweile haben.
Ich stelle nur fest was festgelegt ist. Du kannst aber scheinbar mit der Festlegung auch nichts anfangen. Sonst könntest Du ja was produktives dazu beitragen.

Und wenn man dann noch sowas sieht, wirds einen doppelt schlecht!

Ich fahre auch gerne schnell, aber ich halte mich an die Verkehrsregeln

 
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Ein PEDELEC ist muskelgetriebenes Fahrzeug mit elektrischer Unterstützung und gilt so als Fahrrad. Ausnahme die schnellen über 40 km/h.
Du meinst 25km/h

Das ist aber Kacke irgendwie, denn, will ein "Ösi" nach "Good Old Germany" mit seinem Pedelec fahren, fährt er in D mit einem nicht nach Deutscher StVo zugelassenen Fortbewegungsmittel.
IMHO gilt in der EU, wenn ein Fahrzeug in einem Land zugelassen ist, so darf ein Einwohner dieses Landes auch das Fahrzeug in anderen Ländern fahren. Dh du als Österreicher, dessen Hauptwohnsitz in Ö liegt, darfst ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug auch in D fahren, auch wenn es nicht deutschen Regeln entspricht.
 
Du meinst 25km/h


IMHO gilt in der EU, wenn ein Fahrzeug in einem Land zugelassen ist, so darf ein Einwohner dieses Landes auch das Fahrzeug in anderen Ländern fahren. Dh du als Österreicher, dessen Hauptwohnsitz in Ö liegt, darfst ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug auch in D fahren, auch wenn es nicht deutschen Regeln entspricht.


Danke, das heisst, jemand der einen österreichischen Pass hat, kann schmerzfrei mit max. 600 Watt den Arber rauf strampeln während der einheimische Deutsche das nur mit 250 Watt darf zulassungsfrei.
Da soll nochmal einer behaupten bei uns in Deutschland wird Nächstenliebe zum benachbarten Ausland klein geschrieben :D
 
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