Ich bin da deiner Meinung.. ändert aber nichts daran, dass der letzte Satz in §30 hier die Rechtsunsicherheit generiert.
Da steht recht klar, dass die Haftung nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird, wenn vorsätzliches Handeln seitens Fremder stattfindet. Entsprechend liegt es dann am Richter, dies zu entscheiden. Was dazu führt, dass ein Waldbesitzer hier Schwierigkeiten hat, rechtssicher zu Handeln, was zu einem "sich absichern wollenden"-Verhalten führt.
Gleichzeitig ist aber auch rechtsunsicher, worauf Waldbesitzende ihre Verbote begründen können. Hier ist durch §31 Abs. 1 Nr. 5 und vor Allem Nr. 9 im Zusammenhang mit dem "sich absichern wollenden"-Verhalten leider einer Willkür Tür und Tor geöffnet worden.
Da steht recht klar, dass die Haftung nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird, wenn vorsätzliches Handeln seitens Fremder stattfindet. Entsprechend liegt es dann am Richter, dies zu entscheiden. Was dazu führt, dass ein Waldbesitzer hier Schwierigkeiten hat, rechtssicher zu Handeln, was zu einem "sich absichern wollenden"-Verhalten führt.
Gleichzeitig ist aber auch rechtsunsicher, worauf Waldbesitzende ihre Verbote begründen können. Hier ist durch §31 Abs. 1 Nr. 5 und vor Allem Nr. 9 im Zusammenhang mit dem "sich absichern wollenden"-Verhalten leider einer Willkür Tür und Tor geöffnet worden.
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