Die Kernvorschrift zum Radfahren in Niedersachsen befindet sich in § 25 NWaldG:
"Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37)."
Als Bürger fragt man sich dann natürlich im Wald, was ein tatsächlich öffentlicher Weg ist und woran man erkennen kann, ob dieser mit "Zustimmung oder Duldung ..... tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden" darf. Fakt ist aber, dass man das vor Ort nicht so ohne weiteres erkennen kann, denn dazu müssten ja entsprechende (amtliche) Schilder aufgestellt werden. Aber der Gesetzgeber gibt dem Bürger wenigsten ein paar Hinweise:
"....dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37)."
Also dürfen wir als Radfahrer u. a. auf Wanderwegen, Radwegen, Fahrwegen etc. unterwegs sein, sofern deren Benutzung nicht durch (amtliche) Verbotsschilder ausgeschlossen ist. Als Verbotsschilder kommen z. B.
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Zeichen_238.svg oder
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Zeichen_239.svg in Frage; die findet man aber eher selten im Wald.
Aber es gibt noch andere Kennzeichnungen. Dazu regelt § 39 Abs. 2 Satz 1 NWaldG:
"(2) Die Gemeinde hat die Freizeitwege gemäß ihrer Verwendung (§ 37 Abs. 1 Satz 1) zu kennzeichnen. "
Finden sich also irgendwelche Kennzeichnungen (z. B. Hinweistafeln mit Karten und eingezeichneten Wegen, Schilder/Markierungen an Bäumen, etc.) so kann man guten Gewissens davon ausgehen, dass es sich um tatsächlich öffentliche Wege handelt und die Zustimmung/Duldung vorliegt. Sofern dazu nicht ausdrücklich auch noch (amtliche) Gebots-/Verbotsschilder, die nur eine Nutzung zulassen und/oder bestimmte Nutzungen verbieten, aufgestellt sind, darf man diese Wege auch Befahren. Auch wenn ich nicht selbst in Niedersachsen lebe, so gehe ich davon aus, dass man auf dieser Grundlage sicherlich die allermeisten Wege legal befahren kann und darf.
Beim Befahren von Wegen gelten aber auch ein paar (unverzichtbare) Regeln; so z.B. § 29
"Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten."
Dass man sich daran ebenso wie an die auf das gleiche Ziel hinauslaufenden DIMB Trailrules hält, sollte selbstverständlich sein. Darüber hinaus gibt es allerdings auch noch Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG, deren Sinn sich nicht nicht unbedingt sofort, aber bei weiterem Nachdenken durchaus erschließt. Ausführungsbestimmungen haben keine Gesetzeskraft, sondern dienen der Verwaltung als Orientierung (im Sinne einer Dienstanweisung) bei der Anwendung des Gesetzes. In deren Ziffer 5.2. kann man lesen:
"Soweit das Betreten zugelassen ist, muss es erholungsbezogen und im
Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme gemeinverträglich sein.
- „Unzumutbar“ sind in der Regel Nutzungen, durch die die Natur als Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder die Grundbesitzenden
geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt werden. Hierzu
können beispielsweise das Klettern in Felsen oder Geo-Caching, insbesondere auch Gotcha-Spiele
und Downhill, zählen. Hierunter fallen neben den Veranstaltungen oder Aktivitäten selbst auch die Nutzung von Flächen für Maßnahmen der technischen Abwicklung dieser (z. B. Anbringen von Tafeln oder Markierungen, Aufstellen von Geräten) oder auch das gezielte Aufsuchen von Biotopen, Wildeinständen, jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen und nicht öffentliche Wildfütterungen oder Ähnlichem."
Was ist damit gemeint? Damit ist nicht gemeint, dass man nicht bergab fahren darf (auch das ebenfalls aufgeführte Klettern oder Geo-Caching sind nicht grundsätzlich verboten). Es werden lediglich Beispiele für Nutzungen aufgezählt, bei deren Ausübung Grenzen, insbesondere im Hinblick auf auf das Gebot der Rücksichtnahme (Gemeinverträglichkeit), überschritten werden können. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, d. h. auch die Ausübung anderer Nutzungen (z. B. Wandern oder Reiten) kann darunter fallen. Die entscheidende Frage, die man sich also jeweils stellen muss, läuft darauf hinaus, ob man durch sein konkretes eigenes Verhalten "die Natur als Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder die Grundbesitzenden geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt" und ob man es an der erforderlichen Rücksichtnahme (Gemeinverträglichkeit) vermissen lässt.
Wie sieht das also aus mit Downhill? Wer mit entsprechender Vorsicht und so, dass er jeweils auf halbe Sichtweite (so die Anforderung der Rechtsprechung) anhalten kann, bergab fährt, wird mit der Regelung keine Probleme bekommen. Wer aber Downhill in dem Sinne, dass er auf höchstmögliche Geschwindigkeit und ohne dass er jederzeit auf halbe Sichtweite anhalten kann fährt, der überschreitet auf tatsächlich öffentlichen Wegen im Regelfall die Grenzen des Erlaubten. Auch wenn in den Ausführungsbestimmungen nur "Downhill" als Beispiel aufgeführt wird, so gelten also die Grundregeln eines Miteinanders auf Wegen (Rücksichtnahme und Gemeinverträglichkeit) auf allen Wegen (breiten und schmalen) und für alle Radfahrer (egal welches Rad/Bike sie fahren).