In RLP gilt auf Papierform eines der härtesten Waldgesetze. Je nach Auslegung ist es tatsächlich verboten, mit dem Bike im Wald zu fahren.
Man muss immer zwischen dem unterscheiden, was im Gesetz tatsächlich geregelt ist und dem, was so manche Zeitgenossen meinen, was darin geregelt sei
Unter weiterführende Hinweise haben wir hier
http://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/317-die-rechtslage-in-rheinland-pfalz
auf den entscheidenden Aspekt der Regelung in RLP hingewiesen.
Nach § 22 Abs. 3 des Waldgesetzes darf man auf allen Waldwegen - die Straßen lassen wir mal außen vor - mit dem Fahrrad und dementsprechend auch mit dem Mountainbike fahren:
"
Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2."
Die vorstehende Vorschrift sollte man genau lesen und kennen, bevor man sich als Radfahrer oder Mountainbiker auf Diskussionen einlässt. Von entscheidender Bedeutung sind dabei die von mir fett markierten Sätze, die man im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs "Waldwege" in § 3 Abs. 7 des Waldgesetzes und der dort von mir fett markierten Passage lesen und verstehen muss:
"Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie
Fußwege und -pfade sind keine Waldwege."
Wenn man das alles so liest, wie es der Gesetzgeber auch geschrieben hat, dann stellt sich eigentlich nur noch die Frage, woran man Fußwege und -pfade erkennt? Die Antwort ist eigentlich ganz einfach:
1. Für eine Zweckbestimmung als Fußweg oder -pfad müssen Schilder aufgestellt werden.
2. Eine Markierung als Wanderweg reicht nicht aus.
Und dann stellt sich eigentlich nur noch die Frage, welche Schilder denn für eine Zweckbestimmung als Fußweg/-pfad aufgestellt werden müssen? Auch hier ist die Antwort ganz einfach:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Zeichen_239.svg
Im Amtsdeutsch auch als "Sonderweg für Fußgänger" bekannt.
Zum Abschluss ein paar wichtige Aspekte für Diskussionen mit Leuten, die trotzdem noch der Meinung sein sollten, dass unter Fußwegen und -pfaden nur schmale Wege zu verstehen seien und dementsprechend unter Waldwegen nur breite Wege zu verstehen seien:
Im Waldgesetz finden sich keine weiteren Anhaltspunkte in Bezug auf die Unterscheidung zwischen einem Waldweg und einem "Fußweg/-pfad". Hier kann eine Auslegung ansetzen, muss aber auch den Regeln der Auslegung folgen und beim Wortsinn starten. Es lohnt sich also ein Blick in Wörterbücher oder im Internet ins Wictionary:
Danach ist ein Waldweg ein Weg im Wald und somit ein Weg, ein Fußweg ist ebenfalls ein Weg und ein Pfad ist ein schmaler Weg und somit auch ein ein Weg. Auch ein schmaler Weg (Pfad) im Wald wäre ein Waldweg und man dürfte darauf mit dem Rad oder Mountainbike fahren. Wir reden also letztlich immer nur über Wege und der Gesetzgeber hat sich weitere Ausführungen darüber, worin sich diese unterscheiden bzw. unterscheiden lassen, erspart.
Hätte der Gesetzgeber die Wege z. B. in Bezug auf ihre Wegesbreite unterscheiden wollen, so hätte er dazu etwas im Gesetz sagen müssen; das hat er aber nicht. Wenn man dann noch zur Kenntnis nimmt, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen Fußweg (= Weg) und Fußpfad (=schmaler Weg) macht, dann müsste man, wenn man meint das alles habe etwas mit Wegesbreiten zu tun, auch die Frage beantworten können, wie welche Unterschiede bzgl. der Breite bei Fußpfaden, bei Fußwegen und bei sonstigen Waldwegen bestehen. Der Gesetzgeber sagt dazu jedenfalls nichts und das brauchte er auch nicht:
Betrachtet man das Ganze und vor allem die verwendeten Wegebegriffe nämlich zusätzlich auch im Kontext der Rechtsordnung und berücksichtigt, dass auf Wegen (egal ob Wald- oder Fußwege) auch die StVO gilt, dann wird klar, dass ein Fußweg/-pfad nur dann vorliegen kann, wenn eine entsprechende Zweckbestimmung unter Verwendung amtlicher Kennzeichen vorgenommen wurde und gemäß § 41 Abs. 1 StVO zu befolgen ist:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__41.html
Und in diesem Sinne ergibt dann auch wieder das Verbot des Radfahrens auf Wegen mit besonderer Zweckbestimmung sowie der Hinweis darauf, dass Wanderwegmarkierungen dazu nicht ausreichen, einen Sinn. Ist eine solche Zweckbestimmung durch Anbringung des entsprechenden Schildes angeordnet, dann ist auch das Verbot des Befahrens eines solchen Fußwegs/-pfads ersichtlich und kann eingehalten werden.
Ich hoffe, Ihr konntet mir soweit folgen - Danke
