Ganz so einfach ist es denke ich nicht. Ich stimme
@Geisterfahrer zu, dass das Angebot (rechtlich auch Antrag genannt) der Knackpunkt ist, bin aber anderer Meinung als er.
Der "Kauf" im Online-Shop wird ein Angebot (§145 BGB) seitens des Kunden darstellen, der - wie
@Geisterfahrer richtig gesagt hat - eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die erst mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Allerdings ist der Kunde auch rechtlich an dieses Angebot gebunden. Du kannst nicht einfach munter irgendwas bestellen und nach Lust und Laune stornieren. Ein
Widerruf einer Willenserklärung ist nach §130 Abs 1. Satz 1
nur vor oder gleichzeitig mit deren Zugang möglich. Der Zeitpunkt des Zugangs dürfte aus juristischer Sicht der Zeitpunkt sein, zu dem der Shop die Benachrichtigung über Deine Bestellung erhalten hat. Das wird vor dem Eingang Deiner "Stornierung" (sprich Widerruf) sein.
Es ist also egal, ob das Angebot bereits vom Shop angenommen wurde oder nicht. Du hast einen rechtlich verbindlichen Antrag (ein Angebot) an den Shop gerichtet und er hat diesen angenommen. Die meisten Shops behalten sich die Annahme des Antrags durch Versendung vor, falls irgendein Artikel nicht lieferbar ist und sie sich keinen Schadensersatzansprüchen aussetzen wollen. Das beeinflusst aber in keiner Weise die Verbindlichkeit des Antrags seitens des Kunden.
Bei Fernabsatzverträgen sieht das BGB ein Widerrufsrecht vor, um den Gegenstand in Augenschein nehmen zu können. Allerdings wird durch §312g BGB Abs 2. Nr. 1 das Widerrufsrecht bei individuell angefertigten Teilen ausgeschlossen, die "auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten" sind. Darauf wird sich der Shop berufen.
Die meisten Shops akzeptieren Rücktritte vom Angebot, da sie aufgrund des Widerrufsrechts bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin damit rechnen müssen, dass Artikel "von der Stange" zurückgeschickt werden und sie bei einem Rücktritt seitens des Kundes sich die Versandkosten und den Bearbeitungsaufwand sparen können.
Bei einem individuell angefertigten Laufradsatz sieht das anders aus. Aus Sicht des Shops kann ich das Vorgehen verstehen: du gibst ein rechtlich bindendes Angebot zu einem Kaufvertrag ab, von dem Du nicht aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, zurücktreten kannst (nach §312g BGB). Auch die Annahmefrist (§147 BGB) dürfte bei einer Annahme 2 Tage nach Ende der Betriebsferien (in denen sich eine Menge Angebote angehäuft haben dürften) nicht verstrichen sein.
Ein legitimer Grund zum Widerruf wäre eine gesetzte Frist zur Annahme des Angebots oder der Lieferung des Laufradsatzes, die von Seiten des Shops nicht eingehalten wurde. Von einer solchen hast Du allerdings nichts erwähnt.
Eine Möglichkeit, den LRS jetzt noch "loszuwerden" (sprich: Widerruf des Kaufvertrags) wäre, dass es sich um eine regelmäßig nachgefragte Kombination von Teilen handelt (also nicht die einzelnen Teile, sondern die Kombination im Laufradsatz) und es dem Händler damit zuzumuten wäre, die Teile anderweitig ohne Verlust verkaufen zu können. Das wird der Händler natürlich verneinen und damit müsstest Du klagen. Ob sich das wiederum lohnt, kann ich nicht beurteilen (hängt wohl vom Wert des LRS ab; aber je teurer der ist bzw. je exklusiver die Komponenten sind, desto schwieriger wird ein Wiederverkauf).
Ich hätte nach der Auftragsannahme seitens des Shops einfach dort angerufen und um eine einvernehmliche Lösung gebeten. Warum hast Du das nicht gemacht?
Das Verhalten des Shops ist natürlich nicht das beste im Sinne der Kundenbindung, aber so falsch war es mMn auch nicht.