Die obigen Zitate haben ausschließlich zum Ziel Verbote für das Radfahren zu ermöglichen.Wobei man obige Zitate aber auch anders gemeint auslegen kann.
Das ist leider nicht anders gemeint. Man könnte sich aber gut vorstellen, dass die andere Auffassung demnächst hier vertreten wird.
Hier hast Du aber absolut Recht:
geht es ... im Endeffekt mit "geeignet" darum, dass ein Nutzer oder eine Nutzergruppe keinen Rechtsanspruch darauf hat alle Wege befahren zu können. Der Grundstückseigentümer muss also die Wege nicht so herrichten, dass alle Radfahrer in der Lage sind sämtliche Wege in der freien Natur gefahrlos nutzen zu können.
Einige Beispiele dafür, dass der Gesetzgeber in Art. 28 Abs. 1 Satz BayNatSchG überhaupt keine Einschränkung des Betretungsrechts vorgesehen hatte:
- Gesetzesbegründung (Drucksache 7/3007) zu Artikel 16 (jetzt 28):
Absatz 1 stellt klar, daß das Betretungsrecht nach Art. 27 auch das Wandern und das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, also im wesentlichen das Radfahren, auf Privatwegen umfaßt. ... Ein echtes Bedürfnis besteht für eine ausdrückliche Zulassung des Radfahrens auf Privatwegen. ...
- 2. Lesung am 17.07.1973 (Plenarprotokoll Drucksache 7/69) Abg. Dr. Kaub: Zur Klarstellung!
... Man hat aber nur festlegen wollen, wer fahren darf, ...
und welche Bedeutung der Nebensatz tatsächlich hat finden sich z. B. hier:
- Bekanntmachung vom 30.07.1976:
Hierunter fällt vor allem das Rad fahren, aber auch das Fahren mit Gespannen und bespannten Schlitten. Voraussetzung ist, dass sich die Wege zum Befahren mit den genannten Fahrzeugen eignen.
- Kommentar Marzich/Wilrich „Bundesnaturschutzgesetz”, RdNr. 5 zu § 56, 1. Auflage 2004
Wenn Flächen nicht für die gestatteten Aktivitäten geeignet sind, entfällt das Nutzungsrecht aus faktischen Gründen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Zugang bzw. auf die Ermöglichung bestimmter Nutzungsarten
- DIMB, Der „geeignete Weg“ –ein Irrweg?, September 2015
Die Semantik der Formulierung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG, „..., soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren“, lässt eine das Betretungsrecht einschränkende Auslegung ebenfalls nicht zu. Sprachlich bezieht sich die Eignung ausschließlich auf die tatsächliche Möglichkeit die jeweiligen Erholungsform auszuführen. Die Eignung eines Weges begründet also weder ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Erholungsausübung noch schränkt sie es ein.
- Begründung zur Novellierung 2015 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt (Drucksache 6/4449 v. 07.10.2015):
„Auf die Eignung der Wege wird dabei im Unterschied zum bisherigen FFOG nicht mehr abgestellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht geeignete Wege auch nicht befahren werden.
- Gottfried Mayrock (LRA Oberallgäu) am 12.10.2016:
Geradelt werden darf in Bayern jeder Weg, der dafür „geeignet“ ist. Nach derzeitiger Rechtsauffassung bestimmt dies vor allem das Können des jeweiligen Fahrers.
- DAV; AV-Jahrbuch 2017 S. 128
"nicht nach dem subjektiven Eindruck oder nach dem persönlichen Können; die gegenteilige Auffassung im AV-Jahrbuch 2017 S. 128 ist daher nicht haltbar." (DAV-Rechtshandbuch)
Sehr verständlich beschrieben ist es im Artikel:
Vom Können und Dürfen am Berg
Bergwelten, 13.06.216
Dort heißt es auch: "Aber: Man muss Fehler machen dürfen, um daraus zu lernen."
Womit letztlich entgültig klar sein sollte, dass mangeldes Können des Einzelnen nicht zu einem individuellen Verbot führen kann.
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